Ein Gebrauchtwagenhändler, der in einem Inserat die Laufleistung eines zum Verkauf stehenden Fahrzeugs ohne Einschränkungen angibt (hier: „137.800 km“), muss sich an dieser Angabe auch dann festhalten lassen, wenn die Laufleistung in einem später geschlossenen Kaufvertrag nicht mehr erwähnt wird. Denn die ursprüngliche Angabe ist konkludent Inhalt des Kaufvertrags geworden.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2012 – I-3 W 228/12
Sachverhalt: Der Kläger nimmt den Beklagten, mit dem er einen Kaufvertrag über einen gebrauchten VW Lupo 1,2 3L TDI geschlossen hat, nach dem Rücktritt von diesem Vertrag auf Rückzahlung des Kaufpreises (5.000 €) sowie auf Ersatz von Überführungskosten (575 €) und aufgewendeter Reparaturkosten (1.835 €) in Anspruch. Außerdem verlangt er den Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 €.
Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe das in Rede stehende Fahrzeug – Erstzulassung 02/2005, Fahrleistung 137.800 km – im Internet auf der Verkaufsplattform „mobile.de“ ür 5.990 € angeboten. Hierauf habe er, der Kläger, sich gemeldet und den Wagen am 05.11.2011 für 5.000 € gekauft. Das Fahrzeug sei sodann nach Dänemark überführt worden, wofür er, der Kläger, 575 € gezahlt habe. Im Dezember sei eine Grundinstandsetzung des Getriebes erforderlich geworden, wofür er 1.835 €aufgewendet habe. Über eine VW-Vertretung sei dann eine „Reparationshistorik“ angefordert worden, die ergeben habe, dass der Wagen am 20.10.2008 mit einer Laufleistung von 270.858 km notiert gewesen sei. Bei der nächsten Reparatur am 22. 01.2010 seien 215.531 km abgelesen worden, bei einer weiteren Reparatur am 19.09.2011 dann nur noch 137.907 km.
Nachdem der Kläger den Beklagten unter dem 12.03.2012 vergeblich wegen dieser Differenz und der Getriebereparatur um eine Lösung gebeten hatte, erklärte er mit Anwaltsschreiben vom 16.03.2012 den Rücktritt vom Kaufvertrag, kündigte Schadensersatzansprüche an und setzte dem Beklagten unter dem 10.04.2012 vergeblich eine Nachfrist zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Regelung bis zum 20.04.2012.
Der Beklagte hat unter Ankündigung eines Klageabweisungsantrags beantragt, ihm zur Verteidigung gegen die Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R zu bewilligen. Er bestreite mit Nichtwissen, dass die Laufleistung des Fahrzeugs in der vom Kläger beschriebenen Weise manipuliert worden sei und dass die „Reparationshistorik“ von Volkswagen stamme, sich auf das in Rede stehende Fahrzeug beziehe und die Kilometerstände zutreffend wiedergebe. Er selbst habe das Fahrzeug bei einer Laufleistung von 137.700 km auf einem Automarkt in Essen erworben und am 19.09.2011 zur Behebung eines kleineren Getriebeschadens sowie am 30.09.2011 zur Überprüfung der Getriebefunktion und des Gangstellers jeweils in eine VW-Werkstatt gegeben. Die Werkstätten hätten ihn auf eine Tachomanipulation nicht aufmerksam gemacht; er selbst habe die behauptete Tachomanipulation als Gebrauchtwagenhändler nicht feststellen können. Im Übrigen sei die Gewährleistung ausgeschlossen und eine bestimmte Laufleistung nicht vereinbart worden. Auf das vom Kläger, der – was der Kläger bestreitet – selbst Autohändler sei, vorgelegte mobile.de-Inserat und die dort angegebene Laufleistung sei weder bei den Verkaufsgesprächen noch im Kaufvertrag Bezug genommen worden. Die Laufleistung habe bei den Verkaufsgesprächen keine Rolle gespielt; wichtig sei der Benzinverbrauch gewesen.
Das Landgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch durch Beschluss vom 31.08.2012 abgelehnt. Es hat unter anderem ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverteidigung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Entgegen der Darlegung des Beklagten sei im Kaufvertrag vom 05.11.2011 ein kompletter Gewährleistungsausschluss nicht erkennbar. Das Fahrzeug leide auch unter einem gravierenden Mangel. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten „Reparationshistorik“ sei der Tachostand mehrfach zurückgestellt worden. Der Beklagte sei dem bislang nicht substanziiert, etwa durch Vorlage einer aktuellen Bescheinigung des Herstellers, entgegengetreten. Die Laufleistung sei aber Vertragsbestandteil, da diese in der dem Kaufvertrag zugrunde liegenden Verkaufsanzeige ausdrücklich aufgeführt sei; einer ausdrücklichen Aufnahme in den Kaufvertrag habe es daher nicht mehr bedurft. Die Laufleistung sei – entgegen der Auffassung des Beklagten – wertbildend; auch bei einem 3-Liter-Auto leuchte es nämlich ohne Weiteres ein, dass es einen Unterschied mache, ob die Laufleistung bei 137.000 km oder bei etwa 300.000 km liegt.
Der sofortigen Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht nicht abgeholfen. Das OLG Düsseldorf hat sie als unbegründet zurückgewiesen.
Aus den Gründen: II. … Das Landgericht hat dem Beklagten nach gegenwärtigem Stand im Ergebnis zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung verweigert (§ 114 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung keinen Anlass.
1. Ohne Erfolgsaussicht verteidigt sich der Beklagte gegen den auf Rücktritt gegründeten Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises von 5.000 €, Zug um Zug gegen Rückgabe des VW Lupo, aus §§ 346 I, 348, 434 I 2 Nr. 2, 437 Nr. 2 Fall 1 BGB, § 326 V BGB, § 323 BGB.
a) Die Rücktrittsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist das Fahrzeug mangelhaft, da die durch den Tachostand von 137.800 km zum Vertragsinhalt gewordene Fahrleistung bei Weitem von der tatsächlichen Fahrleistung negativ abweicht.
aa) Zeigt der Kilometerzähler eines als Gebrauchtwagen verkauften Fahrzeugs einen gegenüber der wirklichen Fahrleistung deutlich reduzierten Stand – wovon hier mit dem Landgericht auszugehen ist –, so liegt ein Sachmangel gemäß § 434 I 2 Nr. 2 BGB vor, wenn der Käufer unter den konkreten Umständen berechtigterweise von der Richtigkeit des angezeigten Kilometerstands im Sinne der Gesamtfahrleistung ausgehen durfte (OLG Köln, Urt. v. 13.03.2007 – 22 U 170/06, BeckRS 2008, 02906). Ein Gebrauchtwagenkäufer kann regelmäßig zunächst davon ausgehen, dass eine ohne Einschränkung gemachte Kilometerangabe sich auf die für ihn maßgebliche Gesamtfahrleistung bezieht (BGH, Urt. v. 25.06.1975 – VIII ZR 244/73, NJW 1975, 1693 [1694]; OLG Köln, Urt. v. 13.03.2007 – 22 U 170/06, BeckRS 2008, 02906; OLG Rostock, Urt. v. 11.07.2007 – 6 U 2/07, NJW 2007, 3290).
bb) Dies vorausgeschickt mag dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine „Internetofferte“ ein Angebot im Rechtsinne (an einen unbekannten Personenkreis) darstellen kann, oder es sich lediglich um eine invitatio ad offerendum handelt. Hier hat jedenfalls der Kläger ein solches Angebot nicht angenommen, sondern seinerseits ein neues Angebot zu hinsichtlich der Laufleistung gleichen Bedingungen, aber zu einem veränderten Kaufpreis (5.000 € statt 5.990 €) gemacht, das der Beklagte ohne Einschränkungen in Bezug auf die von ihm ursprünglich angegebene Laufleistung zu machen, angenommen hat. Wer als Händler in einer Internetanzeige die Laufleistung ohne einschränkenden Zusatz mit „137.800 km“ angibt, muss sich daran festhalten lassen, auch wenn diese Zahl im späteren Kaufvertrag nicht mehr auftaucht; die ursprüngliche Angabe ist konkludent Inhalt des Vertrages geworden (LG Ellwangen, Urt. v. 13.06.2008 – 5 O 60/08, zit. bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl. [2012], Rn. 2793).
b) aa) Bereits bei Annahme einer bloßen Beschaffenheitsvereinbarung in Bezug auf die durch den Kilometerstand ausgewiesene Fahrleistung ist das Fahrzeug mangelbehaftet, weil der Istzustand der Kaufsache vom Sollzustand abweicht. Der Kläger hat nämlich durch Vorlage der „Reparationshistorik“ dargelegt, dass das Fahrzeug erheblich mehr (etwa 270.000 km) gelaufen ist, als der Kilometerstand auf dem Tacho aussagte.
Soweit der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die Laufleistung des Fahrzeugs in der vom Kläger beschriebenen Weise manipuliert worden sei, dass die „Reparationshistorik“ von Volkswagen stamme, sich auf das in Rede stehende Fahrzeug beziehe und die Kilometerstände zutreffend wiedergebe, erscheint dies derzeit unsubstanziiert und ist damit unerheblich. Ob die „Reparationshistorik“ von Volkswagen stammt, ist nicht von Belang; dass sie sich auf das verkaufte Fahrzeug bezieht, ergibt ein Vergleich der dort angegebenen Fahrzeugidentnummer mit der auf dem Kaufvertrag; die in den Rechnungen vom 21.09.2011 und vom 30.09.2011 ausgeführten Reparaturen sind dort mit Datum und Kilometerständen (137.907 bzw. 137.981) technisch aufgezeichnet. Dem ist der Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten.
bb) Soweit der Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss enthält, gilt dieser – zur Vermeidung widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) – jedenfalls nicht für die angegebene Laufleistung (dazu BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346 [1348]; Braunschmidt/Vesper, JuS 2011, 393). Eine diesbezügliche Beschaffenheitsvereinbarung fällt weder unter den Gewährleistungsausschluss für nicht untersuchte Unfallspuren bzw. andere Mängel noch unter den allgemeinen Gewährleistungsausschluss („Die Gewährleistung beträgt: Keine“).
2. Ebenfalls nicht Erfolg versprechend ist die Rechtsverteidigung des Beklagten gegen den Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten von 1.835 €, die der Kläger nach Rücktritt als Rückgewährschuldner in Bezug auf das Kraftfahrzeug unter dem Aspekt notwendiger Verwendungen aus § 347 II 1 BGB geltend machen kann.
Verwendungen sind notwendig, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind (MünchKomm-BGB/Gaier, 6. Aufl. [2012], § 347 Rn. 19). Ein intaktes Getriebe ist für das verkehrssichere Bewegen des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr unerlässlich, der diesbezügliche Reparaturaufwand, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, im Rechtssinne notwendig.
3. Gegen die Inanspruchnahme auf 575 € an Überführungskosten nach Dänemark kann sich der Beklagte aussichtsreich nur verteidigen, wenn er die Fahrleistung des VW Lupo weder schuldhaft unrichtig angegeben noch garantiert hat.
a) Dafür, dass der Beklagte um die falsche Darstellung der Fahrleistung durch den Tachostand wusste, besteht kein Anhalt.
b) Fraglich kann demnach nur sein, ob aus objektivierter Sicht des Klägers davon auszugehen ist, dass der Beklagte im Sinne einer Garantie für den Kilometerstand einstehen wollte. Dies ist zu bejahen.
aa) In der Kilometerangabe kann eine Beschaffenheitsgarantie i. S. des § 444 Fall 2 BGB durch den Beklagten als Gebrauchtwagenhändler liegen. Die Übernahme einer Garantie setzt – wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft – voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 1346 [1348]).
Die Frage, ob die Angabe der Laufleistung lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 I 1 BGB) oder aber als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Fall 2 BGB) zu werten ist, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 1346 [1348]). Handelt es sich bei dem Verkäufer um einen Gebrauchwagenhändler, so ist die Interessenlage typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass der Käufer sich auf besondere, ihm in aller Regel fehlende Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt. Er darf daher darauf vertrauen, dass der Händler für Erklärungen zur Beschaffenheit des Fahrzeugs, die er in Kenntnis dieses Umstands abgibt, die Richtigkeitsgewähr übernimmt (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 1346 [1348]). Der BGH hat deshalb zum bis 31.12.2001 geltenden Kaufrecht entschieden, der Kaufinteressent könne und dürfe den Angaben des Gebrauchwagenhändlers über die Laufleistung des Fahrzeugs besonderes Vertrauen entgegenbringen und davon ausgehen, der Händler wolle sich für die Kilometerangabe „stark machen“, mithin zusichern – in heutiger Terminologie: garantieren – dass die bisherige Laufleistung nicht wesentlich höher liege als die angegebene; wolle der Händler für die von ihm angegebene Laufleistung nicht einstehen, so müsse er dies gegenüber dem Käufer hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, indem er etwa darauf hinweise, dass er die Laufleistung nicht überprüft habe (so BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 1346 [1348]). Ob an der Beurteilung nach neuem Recht festzuhalten ist, hat der BGH ausdrücklich offengelassen (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 1346 [1348]).
Nach OLG Rostock (Urt. v. 11.07.2007 – 6 U 2/07, NJW 2007, 3290) kann in einer beim Gebrauchtwagenkauf ohne Einschränkung oder Zusätze abgegebenen Erklärung des gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers zu einer bestimmten Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie liegen.
bb) Ob in Fällen wie dem vorgenannten Fall stets von der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie auszugehen ist, mag letztlich offenbleiben. Vorliegend ergibt eine vorzunehmende Würdigung der Gesamtumstände (vgl. dazu Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 2594 f.) jedenfalls, dass dies der Fall ist.
Dass der beklagte Verkäufer als Gebrauchtwagenhändler aus objektivierter Sicht des Klägers uneingeschränkt für die Kilometerleistung einstehen wollte, ergibt sich nicht zuletzt aus dessen durch die – einschränkungslose – Angabe des Stands dokumentiertes Interesse an der Erzielung eines entsprechenden Kaufpreises (vgl. Braunschmidt/Vesper, JuS 2011, 393 [396]). Hier kommt hinzu, dass es sich um einen Internetkauf handelt, bei dem der Kläger als Käufer dem Beklagten für diesen erkennbar nicht nur deshalb ein gesteigertes Vertrauen entgegenbrachte, weil er gewerbsmäßig mit Kraftfahrzeugen handelte und der Kläger daher annehmen durfte, dass der Beklagte eine entsprechende Erfahrung auf diesem Gebiet besaß, sondern ihm auch besonders vertrauen musste, weil das Fahrzeug bereits zwei Halter hatte und für ihn, den Kläger, nicht die Möglichkeit bestand, das Kfz dahin zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen, ob der Erhaltungszustand mit der angegebenen Laufleistung in Einklang zu bringen war. Andererseits ist davon auszugehen, dass der Beklagte als Gebrauchtwagenhändler um das allgemeine Risiko einer höheren Fahrleistung als auf dem Tacho ausgewiesen wusste, ebenso um das besondere Risiko mit Blick auf die nicht bekannte Fahrzeughistorie. Schließlich hatte der Beklagte es in der Hand, mit minimalem Aufwand für eine Klarstellung zu sorgen, indem er nämlich der Angabe des Tachostandes die Bedeutung einer bloßen Wissenserklärung dadurch verlieh, dass er sie mit einem klärenden Zusatz (lt. Angaben des Vorbesitzers, abgelesener Tachostand etc.) versah.
Der Annahme einer garantierten Beschaffenheit steht der Gewährleistungsausschluss nicht entgegen (§ 444 Fall 2 BGB).
4. Soweit der Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (661,16 €) beansprucht, sind diese zwar nicht verzugsbedingt entstanden (dem Schreiben vom 12.03.2012 – Aufforderung zur Suche einer Lösung – folgte bereits am 26.03.2012 die anwaltliche Rücktrittserklärung mit nachfolgender Fristsetzung), sodass an sich die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten gegen diesen Anspruch nicht von vornherein zu verneinen ist. Gleichwohl ist dem Beklagten auch insoweit Prozesskostenhilfe nach dem gegenwärtigen Stand nicht zu bewilligen, denn die dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagen erscheinen nicht plausibel …