- Der Käufer eines Gebrauchtwagens darf davon ausgehen, dass eine ohne Einschränkung oder deutlichen gegenteiligen Hinweis gemachte Kilometerangabe des Verkäufers sich nicht lediglich auf den – von ihm selbst jederzeit feststellbaren – Tachostand, sondern auf die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs bezieht.
- Angaben des Verkäufers auf einem Schild, das an einem zum Verkauf stehenden Fahrzeug angebracht ist, werden Inhalt des Kaufvertrages, sofern die Vertragsparteien diese Angaben nicht besonders aufgreifen.
BGH, Urteil vom 25.06.1975 – VIII ZR 244/73
Diese Entscheidung ist zum „alten“ Schuldrecht und vor Inkrafttreten der ZPO-Reform 2002 ergangen. Sie kann nicht ohne Weiteres auf das seit dem 01.01.2002 geltende Recht übertragen werden (so ist z. B. an die Stelle der Wandelung der Rücktritt vom Kaufvertrag getreten). Die genannten Vorschriften existieren heute möglicherweise nicht mehr oder haben einen anderen Inhalt.
Sachverhalt: Die Beklagte betreibt in M. einen Gebrauchtwagenhandel. Mitte 1971 bot sie auf einem ihrer Verkaufsplätze, der von dem Verkäufer V betreut wurde, einen gebrauchten VW Kombi (Baujahr 1968) für 6.600 DM zum Kauf an. Das an dem Fahrzeug angebrachte rote Verkaufsschild enthielt unter anderem den Vermerk „58.000 km“.
Nachdem der Kläger sich am 22.07.1971 nach Besichtigung des Fahrzeugs und Einsichtnahme in den Fahrzeugbrief zum Kauf des Wagens entschlossen hatte, unterzeichnete er einen ihm von V vorgelegten formularmäßigen Kaufantrag, in den dieser zuvor handschriftlich unter anderem die sich aus dem Kraftfahrzeugbrief ergebenden Nummern des Fahrgestells, des Fahrzeugbriefes und des Motors eingetragen hatte.
Die auf der Rückseite des Kaufantrags abgedruckten „Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge“ enthalten – soweit hier von Interesse – folgende Bestimmungen:
„Angaben des Verkäufers über … Dauer und Maß der Benutzung sind nur als annähernd zu betrachten. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Für zugesicherte Eigenschaften des Kaufgegenstandes ist die schriftliche Bestätigung des Verkäufers erforderlich Für den Kaufgegenstand wird keine Gewähr geleistet. Ein Anspruch auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz besteht nicht.“
Weder bei der Unterzeichnung des Kaufantrags noch bei der Übernahme des Kraftfahrzeugs einige Tage später bemerkte der Kläger, dass die im Fahrzeugbrief und im Kaufantrag eingetragene Motornummer nicht mit der Nummer des eingebauten Motors – eines, wie nunmehr unstreitig ist, im April 1971 bei einem Kilometerstand von etwa 108.000 km eingesetzten Austauschmotors – übereinstimmte.
Nachdem der Kläger davon erfahren hatte, focht er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung an, die Beklagte habe ihm sowohl durch die Kilometerangabe auf dem Verkaufsschild als auch durch den Verkäufer V nochmals ausdrücklich wider besseres Wissen zugesichert, dass es sich um den ersten Motor handele und die Kilometerleistung mit dem Tachostand übereinstimme.
Beide Vorinstanzen haben die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs, verurteilt. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht geht mit dem Landgericht davon aus, dass der Kläger eine arglistige Täuschung durch die Beklagte selbst oder durch den Verkäufer V (§ 123 BGB) weder hinreichend subszantiiert behauptet noch unter Beweis gestellt habe. Dagegen erhebt die Revision keine Einwendungen. Gleichwohl – so meint das Berufungsgericht – sei die Beklagte dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung (§ 463 BGB) zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet, weil sie ihm mit der Eintragung der ursprünglichen Motornummer in den Kaufantrag zugesichert habe, dass in dem Wagen noch der erste Motor vorhanden sei und damit – als offenkundige Folge – der Kilometerstand des Tachos die Gesamtfahrleistung dieses ersten Motors und damit des Wagens anzeige.
II. Mit dieser Begründung hält das angefochtene Urteil, wie der Revision einzuräumen ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Dass die Übertragung der Motornummer aus dem Kraftfahrzeugbrief in den Kaufantrag keine ausdrückliche Zusicherung dahin gehend enthält, der Wagen sei noch mit dem ursprünglichen Motor ausgestattet, verkennt auch das Berufungsgericht nicht. Allerdings kann, wie in Rechtsprechung und Schrifttum seit Langem anerkannt ist, eine Eigenschaft vom Verkäufer auch stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten zugesichert werden. Die Annahme einer derartigen stillschweigenden Zusicherung setzt jedoch – das gebietet die notwendige Abgrenzung zu einer bloßen Bestimmung des vertragsgemäß vorausgesetzten Gebrauchs (§ 459 I BGB) – stets voraus, dass der Verkäufer hinreichend deutlich seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft die Gewähr zu übernehmen und, sofern diese Eigenschaft fehlt, auch ohne Verschulden für die Folgen – insbesondere durch Gewährung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§§ 463, 480 II BGB) – einzustehen (BGHZ 59, 158; Senat, Urt. v. 11.11.1974 – VIII ZR 137/73, WM 1974, 1204; RGRK-BGB/Metzger, 12. Aufl. [1975], § 459 Anm. 21, jeweils m. w. Nachw.). Gerade in Fällen, in denen bei einem schriftlichen Kaufvertrag die dort enthaltenen Angaben in erster Linie der Kennzeichnung des Vertragsgegenstandes dienen, bedarf es daher in aller Regel einer zusätzlichen Erklärung, aus der die Bereitschaft hergeleitet werden kann, für eine bestimmte Eigenschaft einzustehen (vgl. Senat, Urt. v. 11.02.1958 – VIII ZR 85/57, LM HGB § 346 (C) Nr. 8).
2. Daran fehlt es hier. Ersichtlich dienten die handschriftlichen Eintragungen des Verkäufers V in den formularmäßigen Kaufantrag in erster Linie der Bestimmung des Kaufgegenstandes und darüber hinaus als Unterlage für die Zulassung des Wagens auf den Namen des Klägers. Nur so konnte der Kläger nach der Verkehrsauffassung diese Eintragungen – noch dazu in einem Vertragsantrag, den er selbst gegenüber der Beklagten abgab (§ 145 BGB) und der nach Abschnitt I Abs. 3 der Geschäftsbedingungen als stillschweigend angenommen galt, wenn die Beklagte ihn nicht binnen zwei Wochen ablehnte – verstehen. Für die Annahme des Berufungsgerichts, die Angabe der Motornummer habe dem Kläger zugleich eine Sicherheit dahin gehend verschaffen sollen, dass jedenfalls insoweit der Zulassung keine rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen würden, fehlt es an jedem Anhalt. Dabei mag dahinstehen, ob – worauf das Berufungsgericht in seiner Begründung in erster Linie abstellt – bei der Fahrgestellnummer angesichts der Bedeutung, die ihr für die Identität des Kraftfahrzeugs und insbesondere die Frage eines etwaigen früheren Abhandenkommens (§§ 932 ff. BGB) zukommt (vgl. BGHZ 10, 242), etwas anderes gilt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern eine irrtümlich fehlerhafte Angabe der Motornummer die Zulassung des Wagens auf den Namen des Klägers nachhaltig beeinträchtigen könnte. Offensichtlich hat auch der Kläger in dieser Eintragung bisher keine Zusicherung einer Eigenschaft gesehen; das zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass er seine Schadensersatzansprüche ausschließlich auf die Angaben auf dem Verkaufsschild und auf mündliche Erklärungen des Verkäufers V gestützt hat.
Inwiefern schließlich die irrtümlich falsche Eintragung der ursprünglichen Motornummer in den Kaufantrag die – weil selbstverständliche – weitere Zusicherung enthalten haben soll, der Tachometerstand entspreche mit 58.000 km der Gesamtfahrleistung des Kraftfahrzeugs, ist schon deswegen nicht ersichtlich, weil angesichts der technischen Ausstattung des Tachometers bei dem hier streitigen Fahrzeugmodell für eine höchstens fünfstellige Kilometerangabe die Fahrleistung auch bei dem ursprünglichen Motor ohne Weiteres um 100.000 km höher hätte sein können.
III. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt mithin die angefochtene Entscheidung nicht. Gleichwohl erweist sie sich im Ergebnis als zutreffend, weil die Beklagte mit ihrer Angabe auf dem Verkaufsschild eine Gesamtfahrleistung von nicht mehr als etwa 58.000 km zugesichert hat und dem Wagen beim Verkauf an den Kläger diese zugesicherte Eigenschaft angesichts einer Fahrleistung von unstreitig weit mehr als 100.000 km fehlte (§§ 459 II, 463 BGB). Diese Feststellung kann das Revisionsgericht selbst treffen, weil es sich insoweit um eine für den Gebrauchtwagenhandel typische Willenserklärung handelt und überdies das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus zu Recht – eine Auslegung selbst nicht vorgenommen hat.
1. Zu Unrecht meint die Beklagte, eine derartige Kilometerangabe sei nur als Wiedergabe des Tachostandes im Zeitpunkt des Verkaufs zu werten. Der Käufer eines Gebrauchtwagens orientiert sich bei seinem Kaufentschluss außer an dem Baujahr und dem Erhaltungszustand des Wagens in erster Linie an der Gesamtfahrleistung. Ihr misst er gerade deswegen eine besondere Bedeutung zu, weil das äußere Erscheinungsbild und der Wartungszustand des Wagens häufig täuschen und insbesondere keine zuverlässigen Rückschlüsse auf seine tatsächliche Abnutzung zulassen. Dem Kaufwilligen kommt es mithin, wie jedem Gebrauchtwagenhändler bekannt ist, nicht auf den jederzeit von ihm feststellbaren Tachostand, sondern auf die Gesamtfahrleistung an. Er kann und darf daher davon ausgehen, dass eine ohne Einschränkung oder deutlichen gegenteiligen Hinweis gemachte Kilometerangabe sich auf die für ihn entscheidende Gesamtfahrleistung bezieht.
2. Bei derartigen Angaben handelt es sich auch nicht, wie die Beklagte meint, lediglich um eine unverbindliche Orientierungshilfe, die es dem Kaufwilligen ermöglicht, vor Eintritt in die konkreten Kaufverhandlungen den Kreis der für ihn in Betracht kommenden Fahrzeuge abzugrenzen. Vielmehr wird die Kilometerangabe auf dem Verkaufsschild, sofern die Vertragspartner diesen Punkt nicht besonders aufgreifen, Inhalt des Kaufvertrages. Die damit entscheidende Frage, ob eine derartige Angabe der Gesamtfahrleistung lediglich der Beschreibung der Kaufsache dient (§ 459 I BGB) oder mit ihr eine Eigenschaft zugesichert wird (§ 459 II BGB), bemisst sich nach der für derartige Rechtsgeschäfte typischerweise gegebenen Interessenlage. Verlässt sich ein Käufer auf die besondere, ihm selbst fehlende Sachkunde des Verkäufers und gibt der Verkäufer seine Erklärung in Kenntnis dieses Umstandes ab, so kann dies als erhebliches Indiz für eine stillschweigende Eigenschaftszusicherung sprechen.
So liegt es aber typischerweise beim Gebrauchtwagenkauf. Dem Käufer fehlt in aller Regel hinsichtlich der Feststellung der Fahrleistung nicht nur die erforderliche Sachkunde, sondern zumeist auch die Möglichkeit, bei dem Voreigentümer des Wagens unmittelbar die notwendigen Auskünfte einzuholen; der vorliegende Fall – der Ankauf eines zuletzt in D. zugelassenen Wagens bei einem Gebrauchtwagenhändler in M. – zeigt dies deutlich. Demgegenüber ist der Gebrauchtwagenhändler angesichts seiner Erfahrung und der bei ihm vorauszusetzenden Sachkunde wesentlich besser in der Lage, bei Hereinnahme eines Gebrauchtwagens – als Käufer wie als Kommissionär – Nachforschungen über das bisherige Schicksal und insbesondere die Fahrleistung des Wagens anzustellen und es von dem Ergebnis dieser Prüfung abhängig zu machen, ob er sich zu einer Kilometerangabe entschließt. Als Fachmann verfügt er zudem über die bessere Möglichkeit, sich anhand des Erhaltungszustandes von Wagen und Motor ein Bild von der Gesamtfahrleistung zu machen und etwaige am Tachometer vorgenommene Manipulationen zu erkennen. In diesem Zusammenhang spielt es auch eine entscheidende Rolle, ob der Wagen – wovon sich ein sorgfältiger Gebrauchtwagenhändler schon im Interesse einer sachgerechten Preiskalkulation zunächst unterrichten wird – noch mit dem ursprünglichen oder bereits mit einem Austauschmotor versehen ist. Versieht er daher bei einer derartigen Sach- und Interessenlage sein Verkaufsschild mit einer Kilometerangabe, so kann und darf der Kaufinteressent, an den diese Erklärung gerichtet ist, nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (vgl. BGHZ 59, 158 [160]; RGRK-BGB/Mezger, a. a. O., § 459 Anm. 21) davon ausgehen, dass der Händler sich für diese Angabe stark machen, mithin gemäß § 459 II BGB eine entsprechende Eigenschaft zusichern will. Der Umstand, dass gemeinhin im Gebrauchtwagenhandel die Gewährleistung umfassend ausgeschlossen wird und der Senat einen derartigen Ausschluss wiederholt als zulässig und als ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft bezeichnet hat (vgl. Senat, Urt. v. 21.03.1966 – VIII ZR 44/64, WM 1966, 473 = NJW 1966, 1070; Urt. v. 08.10.1969 – VIII ZR 20/68, WM 1969, 1391 = NJW 1970, 29), steht dieser Auslegung schon deswegen nicht entgegen, weil die Angabe der Gesamtfahrleistung gerade eine Ausnahme von dem Grundsatz des Verkaufs „wie besichtigt“ darstellt, zu der sich der Händler aus eigenem Antrieb und ersichtlich zur Verkaufsförderung entschlossen hat.
3. Richtig ist allerdings, dass eine derartige Zusicherung – auch ohne dass es eines ausdrücklichen Hinweises bedarf – nicht den genauen Kilometerstand, sondern nur die bisherige Fahrleistung innerhalb bestimmter Grenzen zum Gegenstand hat. Das zeigt schon die – auch dem Käufer bekannte – Übung, derartige Kilometerangaben auf- bzw. abzurunden. Auch der Käufer muss redlicherweise davon ausgehen, dass dem Verkäufer selbst bei noch so sorgfältiger Prüfung gewisse Abweichungen zwischen den Tachometerangaben und der tatsächlichen Gesamtfahrleistung – etwa weil der Wagen einige Zeit ohne Tachometer gelaufen ist – unbekannt bleiben und dieser insoweit ersichtlich keine Gewähr übernehmen will. Wann im Einzelfall die für die Zusicherung maßgeblichen Grenzen noch eingehalten sind, bedarf hier keiner weiteren Prüfung und Entscheidung, denn im vorliegenden Fall hielt sich die unstreitig weit über 100.000 km liegende Fahrleistung ersichtlich nicht mehr in diesem noch hinzunehmenden Rahmen einer geringfügigen Abweichung.
4. Die Beklagte hat die Haftung dafür, dass die von ihr angegebene Gesamtfahrleistung nicht entscheidend überschritten war, auch nicht rechtswirksam abbedungen.
a) Richtig ist allerdings, dass gemäß Abschnitt I Abs. 3 der Geschäftsbedingungen für die Zusicherung einer Eigenschaft des Kaufgegenstandes die schriftliche Bestätigung des Verkäufers erforderlich ist. Der Senat hat eine vergleichbare Schriftformklausel grundsätzlich als rechtswirksam bezeichnet (vgl. Senat, Urt. v. 11.10.1967 – VIII ZR 76/65, WM 1967, 1197 = NJW 1968, 32). In einem Fall wie dem vorliegenden würde sich der Gebrauchtwagenhändler jedoch mit einer Berufung auf die Nichteinhaltung der Schriftform treuwidrig verhalten (§ 242 BGB). Er weiß um die entscheidende Bedeutung, die im Gebrauchtwagenhandel einer derartigen Kilometerangabe für den Kaufentschluss des Käufers zukommt, kennt also die „Signalwirkung“, die gerade insoweit von dem Verkaufsschild ausgeht. Er muss auch redlicherweise damit rechnen, dass der Käufer diesen Angaben – als von einem Fachmann abgegeben – Glauben schenkt und sich auf sie ohne eigene, ihm zumeist gar nicht mögliche Nachprüfung verlässt. Bei einer solchen Sachlage würde es aber gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Gebrauchtwagenhändler sich auf eine auf der Rückseite des Kaufantrages formularmäßig angebrachte, in eine Vielzahl von Klauseln unterschiedlichster Bedeutung eingebettete Schriftformklausel berufen, damit seiner Kilometerangabe – von dem für den Käufer erfahrungsgemäß nur schwer nachzuweisenden Fall der arglistigen Täuschung abgesehen – jede Verbindlichkeit nehmen und sie so für den Käufer wertlos machen könnte.
b) Dass der formularmäßige Gewährleistungsausschluss (Abschnitt VII Abs. 1 der Geschäftsbedingungen) die Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften nicht beseitigt, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senates (BGHZ 50, 200; 57, 292 [298]). Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwendungen.
c) Soweit sich schließlich die Beklagte darauf berufen hat, ihr Verkäufer V habe bei dem Verkaufsgespräch erklärt, er wisse hinsichtlich des streitigen Wagens nicht mehr als in dem Kraftfahrzeugbrief stehe, kann diese Behauptung als richtig unterstellt werden; denn sie würde die von der Beklagten selbst mit den Angaben auf dem Verkaufsschild gegebene Zusicherung hinsichtlich der Gesamtfahrleistung nicht berühren.
IV. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger könne von der Beklagten wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft die Rückzahlung des Kaufpreises als Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, erweist sich mithin im Ergebnis als zutreffend. Die Revision war daher … zurückzuweisen.