1. Fahrzeuguntypische Geruchsemissionen können bei einem Gebrauchtwagen einen Mangel darstellen, denn der Käufer eines Gebrauchtwagens darf grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug frei von anomalen Geruchsbelästigungen ist.
  2. Der Käufer eines „jungen“ Gebrauchtwagens der Oberklasse, der noch kein Jahr zugelassen ist und eine Laufleistung von unter 1.000 km aufweist, darf erwarten, dass im Innenraum des Fahrzeugs – und sei es auch nur zeitweise – kein anomaler („gummiähnlicher“) Geruch wahrzunehmen ist.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.10.2012 – 1 U 475/11-141

Sachverhalt: Die Klägerin begehrt die Rückgängigmachung eines Pkw-Kaufvertrags.

Am 06.03.2009 bestellte sie bei der Beklagten einen Pkw Lexus LS 600h Hybrid Automatik, der ihr am 24.03.2009 mit 120.000 € in Rechnung gestellt wurde. Es handelte sich um einen Vorführwagen (Erstzulassung: 07.07.2008) mit einer Laufleistung von 778 km.

Der Geschäftsführer der Klägerin monierte in der Folgezeit Geruchsbelästigungen im Fahrzeug, woraufhin die Beklagte die Lüftungskanäle reinigen ließ. Im Februar 2010 reklamierte die Klägerin erneut Geruchsbelästigungen im Fahrzeug. Am 08.04.2010 fand deshalb eine Besichtigung des Fahrzeugs im Beisein japanischer Lexus-Ingenieure statt. Da man der Ansicht war, das Reserverad sei die Ursache der Geruchsbelästigungen, wurde das Reserverad entfernt. Am 29.04.2010 wurde die Verkleidung des Kofferraums umgerüstet. Das Fahrzeug wurde in der Zeit vom 08.05.2010 bis zum 18.06.2010 bezüglich des Kofferraums und der Steuergeräte auf das Modelljahr 2009 umgerüstet; die Kofferraumverkleidung und die Heckablage wurden ausgetauscht.

Mit Schreiben vom 24.06.2010 erklärte die Klägerin – gestützt auf die Geruchsbelästigungen und einen Defekt des Reifendrucksensors – den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zur Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 30.06.2010 auf.

Die Klägerin hat behauptet, die Geruchsbelästigung sei gegenüber der Beklagten bereits kurz nach Übergabe des Fahrzeugs telefonisch moniert worden. Der Austausch des Reserverads habe keinen Erfolg gehabt. Der Geruch sei nach wie vor im gesamten Fahrzeug – hinten stärker als vorne – festzustellen gewesen und erst verschwunden, als die gesamte Fahrzeuginnenluft ausgetauscht gewesen sei. Die Geruchsbelästigung sei so massiv gewesen, dass es Reisenden schlecht geworden sei.

Das LG Saarbrücken hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hat lediglich die ersparten Aufwendungen der Klägerin höher angesetzt und die Beklagte demzufolge zur Rückzahlung von 111.363,20 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: II. … Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs aus §§ 346 I, 348, 323, 434 I 2 Nr. 2, 437 Nr. 2 Fall 1, 440 BGB zusteht.

1. Das der Klägerin überlassene Fahrzeug ist aufgrund der anomalen Geruchsbelästigungen mangelhaft.

Da Anhaltspunkte für eine Beschaffenheitsvereinbarung und eine vertraglich vorausgesetzte Verwendung fehlen, ist hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs auf dessen Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und eine bei Sachen der gleichen Art übliche und vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit abzustellen (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).

a) Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Pkw grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 12). Derartige technische Mängel liegen nicht vor.

Soweit sich die Klägerin neben den Geruchsbelästigungen auf das Nichtfunktionieren der Telefonanlage und einen drohenden Bruch der Ventilfedern stützt, fehlt es an substanziiertem Sachvortrag zu den Mangelerscheinungen und ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin der Beklagten insoweit Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat. Letzteres schließt auch eine Berufung auf die fehlerhafte Reifendrucksensoranlage aus. Der Umstand, dass die Beklagte Gelegenheit zur Nachbesserung bezüglich der Geruchsbelästigungen hatte, steht dem nicht entgegen. Der Käufer hat dem Verkäufer grundsätzlich wegen jedes einzelnen Mangels Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 17).

b) Das Fahrzeug weist jedoch nicht die Beschaffenheit auf, die bei einem Gebrauchtwagen üblich ist und die der Käufer erwarten kann.

Obgleich dies die Frage der Erheblichkeit i. S. von § 323 V 2 BGB tangiert, ist bereits an dieser Stelle zu prüfen, ob die Geruchsbelästigung eine Intensität erreicht, die unüblich ist (vgl. zur Abgrenzung zwischen Mangel und „Rücktritts-Mangelhaftigkeit“ Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl. [2012], Rn. 1027). Dies ist vorliegend zu bejahen.

(1) Welche Beschaffenheit üblich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung. Für das, was der Käufer erwarten darf, kann ferner der Kaufpreis von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII  330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19).

Für die Sollbeschaffenheit nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB kommt es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers noch auf einen durchschnittlichen technischen Informationsstand – sofern ein solcher überhaupt feststellbar sein sollte – der Käuferseite, sondern allein darauf an, welche Beschaffenheit der Käufer „nach der Art der Sache” erwarten kann. Maßstab ist danach die objektiv berechtigte Käufererwartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert. Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert (vgl. BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 191/07, NJW 2009, 2807 Rn. 14; Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056 Rn. 11).

(2) Hiernach kann der Käufer eines Gebrauchtwagens grundsätzlich erwarten, dass dieser frei von anomalen Geruchsbelästigungen ist.

Je nach Art, Alter, Laufleistung und Zustand des Fahrzeugs kann es im Einzelfall einem Käufer zwar zumutbar sein, gewisse Geruchsbelastungen hinzunehmen, wenn aus objektiver Käufersicht hiermit „nach der Art der Sache“ gerechnet werden muss. Auch stellen die im Rahmen des Üblichen – vor allem bei Neuwagen – festzustellenden Ausdünstungen der Fahrzeuginneneinrichtung, welche zu Beginn des Fahrbetriebs festzustellen sind, danach aber verfliegen, keinen Mangel dar. Ein solcher liegt jedoch bei fahrzeuguntypischen Geruchsemissionen vor. Handelt es sich wie vorliegend um einen „jungen“ Gebrauchtwagen des gehobenen Preissegments, der noch kein Jahr zugelassen ist und eine Laufleistung von unter 1.000 km aufweist, kann ein durchschnittlicher Käufer durchaus erwarten, dass in diesem keine anomalen Gerüche wahrnehmbar sind.

Solche hat der Sachverständige E jedoch festgestellt.

Danach sei nach Beendigung der ersten Probefahrt im hinteren Fondbereich eine anomale Geruchsbildung festzustellen gewesen, welche auch im Bereich des Kofferraums vorgelegen habe. Während der weiter durchgeführten Fahrversuche sei über die gesamte Fahrstrecke eine konstante unangenehme Geruchsbelästigung zunächst nicht festgestellt worden. Lediglich über einen sehr kurzfristigen Zeitraum sei ein anomaler Geruch im Fahrzeuginnenraum festzustellen gewesen, welcher nicht explizit habe lokalisiert werden können. Der Sachverständige bezeichnet diesen als „gummiähnlich“. Während der Dauer der weiteren Fahrversuche hat der Sachverständige diese Geruchsbelästigung nicht mehr bemerkt.

Der Sachverständige hat festgestellt, dass am Innenraumfilter im Kofferraum die Verschlusskappe des Gehäuses fehlte. Insofern bestünde durchaus die Möglichkeit, dass die Luft unmittelbar mit vorhandenen anomalen Gerüchen aus dem Kofferraumbereich beaufschlagt und in den Fahrzeuginnenraum gleitet werde. Nach provisorischem Abdichten des Innenraumfilters konnte der Sachverständige bei den anschließenden Fahrversuchen keine anomale Geruchsbelästigung, wie sie beim ersten Fahrversuch festzustellen gewesen sei, wahrnehmen. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat er somit durchaus festgestellt, dass die Gerüche nach der Abdeckung verschwunden waren.

Die Geruchsbildung sei auf die immer noch im Kofferraum befindliche starke Geruchsintensität von Gummi zurückzuführen. Die fehlende Abdeckung des Innenraumfilters könne hierfür auch mit beeinflussend sein. Einen Zusammenhang mit den Hochleistungsbatterien konnte der Sachverständige nicht feststellen.

Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E zu zweifeln, besteht nicht. Die Einholung eines chemisch-analytischen Gutachtens war nicht geboten. Es kommt vorliegend nicht primär auf eine etwaige Gesundheitsschädigung, sondern darauf an, was ein verständiger Käufer bei vergleichbaren Fahrzeugen erwarten kann. Dies ist eine Freiheit von nicht üblichen Innenraumgerüchen. Eine solche Geruchsfreiheit liegt hier nicht vor, was der Sachverständige bestätigt hat. Einer Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs bedurfte es ebenfalls nicht. Entscheidend ist, dass der Sachverständige anomale Geruchsemissionen festgestellt hat. Dies ist für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit sowie der Erheblichkeit des Mangels maßgebend. Da an der Geruchswahrnehmung des Sachverständigen, welcher aufgrund seiner Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger durchaus normale von anomalen Gerüchen unterscheiden kann, nicht zu zweifeln ist, führt eine Inaugenscheinnahme nicht zu einem weiteren Erkenntnisgewinn.

Der Sachverständige hat die Geruchsbildung auch nicht der Lederausstattung des Fahrzeugs zugeschrieben, sondern einen gummiähnlichen Geruch festgestellt, der aus dem Kofferraum in das Fahrzeuginnere gelange.

Obgleich der Sachverständige keine latente Geruchsbelästigung festgestellt hat, handelt es sich nicht nur um eine störende Nebenerscheinung. Nach den gutachterlichen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Gerüche aus dem Kofferraum in das Fahrzeuginnere transportiert wurden. Dafür spricht der Umstand, dass diese vor allem im Fondbereich festgestellt, als gummiähnlich bezeichnet wurden, was auf das ehemals im Kofferraum lagernde Ersatzrad zurückzuführen ist, und die Geruchsbelästigung nicht mehr festgestellt werden konnte, als die fehlende Abdeckung im Kofferraum angebracht wurde. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Sachverständige bei seiner Anhörung eine Abdeckung des Filters über den Kofferraumdeckel verneint. Ein Käufer vergleichbarer Fahrzeuge muss jedoch derartige Geruchsbildungen auch dann nicht hinnehmen, wenn diese nicht ständig auftreten. Es handelt sich um solche, die aus einem Teil des Fahrzeugs in das Innere gelangen, der hiervon abgetrennt und entsprechend verkleidet ist. Ein Geruchsaustausch soll schon bauartbedingt ausgeschlossen werden. Gelangen dennoch entsprechende Gerüche in das Fahrzeuginnere liegt dies auch bei einem nicht permanenten Auftreten nicht im Rahmen des Üblichen. Der Fahrkomfort wird geschmälert.

2. Die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende „Pflichtverletzung” ist nicht unerheblich, sodass dem Rücktritt auch nicht § 323 V 2 BGB entgegensteht.

a) Bei einem Fahrzeug der gehobenen Preisklasse stellen Geruchsbelästigungen wie der vorliegenden Art durchaus einen erheblichen Mangel i. S. von § 323 V 2 BGB dar. Auch ein sogenannter Komfortmangel ist ein solcher, wenn die Komforteinbuße beträchtlich ist und der Käufer berechtigterweise erwarten durfte, dass eine solche nicht auftritt (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 25.07.2008 – 14 U 125/07, NJW-RR 2009, 1065, 1066). Gerade bei Fahrzeugen der vorliegend gehobenen Preisklasse ist auch der Fahrkomfort eine wichtige Eigenschaft (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 25.07.2008 – 14 U 125/07, NJW-RR 2009, 1065, 1066). Dieser wird durch die gummiähnlichen Gerüche durchaus erheblich beeinträchtigt. Auch wenn diese nicht bei jeder Fahrt auftreten, schränken sie den Fahrkomfort, der stets gewährleistet sein sollte, ein. Es kann dem Käufer, welcher 120.000 € für ein Fahrzeug der Oberklasse zahlt, nicht zugemutet werden, darauf zu vertrauen, der Geruch werde bei der konkret angetretenen Fahrt nicht auftreten. Für entsprechende Interessenten an einem solchen Fahrzeug wäre eine auch nur sporadisch auftretende Geruchsbelästigung ein Grund, vom Kauf abzusehen.

b) Der Erheblichkeit steht es nicht entgegen, dass die Geruchsbelästigungen durch Anbringung eines Filters auf die Abdeckung im Kofferraum mit einem sehr geringen Kostenaufwand beseitigt werden können.

Im Grundsatz kommt es für die Frage der Erheblichkeit zwar auf das Verhältnis der Mängelbeseitigungskosten zum Kaufpreis an. Jedoch ist das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung unter anderem dann maßgebend, wenn die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 21). Ein im Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 20).

Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mit Schreiben vom 24.06.2010 war die Ursache der – nach den Feststellungen des Sachverständigen als bewiesen anzusehenden – Geruchsemissionen unklar und hierdurch die Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt.

Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten der Klägerin fehlen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 22 f.).

3. Der Mangel in Form der Geruchsbelästigungen lag auch bereits bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) vor.

Dem steht nicht entgegen, dass nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen davon auszugehen ist, dass nunmehr die Gerüche aufgrund der fehlenden Abdeckung des Innenraumfilters in das Fahrzeug gelangen, und es zwischen den Parteien streitig ist, ob diese schon von Anfang an fehlte oder erst im Zuge der Umrüstungsarbeiten versehentlich nicht angebracht wurde.

Die Beklagte selbst führte aus, dass bei der Untersuchung des Fahrzeugs am 08.04.2010 „Ausdünstungen“ festgestellt worden seien, welche dem im Kofferraum befindlichen Reserverad zugeschrieben werden konnten. Zwar wird die Geruchsbelastung im Innenraum des Fahrzeugs hinsichtlich ihrer Intensität anders als seitens der Klägerin dargestellt. Jedoch gibt die Beklagte an, im hinteren Fahrzeugbereich habe der Geruch festgestellt werden können.

Nach obigen Ausführungen kann bereits hierauf gestützt von einer mangelbegründenden Geruchsbelästigung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs ausgegangen werden.

Diesen Mangel hat die Klägerin angezeigt, und dieser führte zu mehreren Nachbesserungsversuchen der Beklagten. Zwar greift die Vermutung des § 476 BGB vorliegend nicht ein. Jedoch kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Auch wenn man es als unklar ansehen wollte, ob die seitens des Sachverständigen E festgestellten Geruchsemissionen auf dieselbe Ursache zurückzuführen sind – wofür der beschriebene „gummiähnliche“ Geruch spricht – ändert dies im Ergebnis nichts. Der Käufer genügt seiner Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung durch den Nachweis, dass das Mangelsymptom – hier die Geruchsemission – weiterhin auftritt (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2011 – VIII ZR 266/09, juris Rn. 16). Dies hat die Klägerin vorliegend getan. Nach den sachverständigen Feststellungen sind nach wie vor „gummiähnliche“ Gerüche im Fahrzeug wahrnehmbar. Anhaltspunkte dafür, dass dies auf einer unsachgemäßen Behandlung durch die Klägerin beruht, fehlen. Vielmehr ist nach den Feststellungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass die fehlende Abdeckung des Filters zu einem Eindringen der Gerüche aus dem Kofferraum in das Fahrzeuginnere führt.

Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man einen zwar nach Gefahrübergang aufgetretenen, aber vom Verkäufer zu vertretenen Mangel einem solchen bei Gefahrübergang gleichstellt (vgl. hierzu MünchKomm-BGB/H. P. Westermann, 6. Aufl. [2012], § 434 Rn. 51).

4. Dem Fristsetzungserfordernis ist die Klägerin nachgekommen. Überdies ist eine weitere Fristsetzung nach § 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB entbehrlich, da mindestens zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche stattgefunden haben.

5. Die Berechnung der der Klägerin anzurechnenden Nutzungen ist im Ergebnis nicht zu verändern. Dem steht das Verbot der reformatio in peius entgegen.

Nicht zu beanstanden ist der Ansatz des Kaufpreises in Höhe von 120.000 €. Dieser ist auch dann maßgebend, wenn der Käufer einen Altwagen in Zahlung gegeben hat. Ein verdeckter Preisnachlass ist nicht herauszurechnen (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3567). Jedoch ist die voraussichtliche Restlaufleistung nicht mit den vollen 300.000 km anzusetzen. Hiervon sind die bis zur Übergabe an den Käufer zurückgelegten 778 km abzuziehen (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O, Rn. 3570). Da sich dann jedoch auch die durch die Klägerin gefahrenen Kilometer vermindern, hat es im Ergebnis bei dem durch das LG Saarbrücken festgesetzten Abzugsbetrag zu verbleiben.

Die Annahme der Restlaufleistung von 300.000 km liegt, verglichen mit anderen Fällen (vgl. die Zusammenstellung bei Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3574), sicher an der oberen Grenze. Angesichts des Fahrzeugs der Oberklasse und der Motorisierung erscheint die Annahme einer derart hohen Lebensdauer im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO durchaus angemessen. …

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