1. Hat der Käufer eines Neuwagens nach dem wirksamen Widerruf seiner auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung gemäß § 357a I BGB Wertersatz zu leisten, so gilt dies insbesondere für den Wertverlust, den das Fahrzeug durch die Erstzulassung auf den Käufer erlitten hat. Denn um die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise eines Kraftfahrzeugs zu prüfen, ist dessen Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht notwendig. Der Käufer kann vielmehr eine Probefahrt unternehmen, wie sie im stationären Kfz-Handel üblich ist, indem er ein dafür vorgesehenes (rotes) Kennzeichen verwendet.
  2. Der Wertverlust, den ein Kraftfahrzeug allein durch die Erstzulassung erleidet, beträgt 20 %.
  3. Es bleibt offen, ob § 357a I Nr. 2 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass die danach erforderliche Unterrichtung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht auch die Unterrichtung über eine mögliche Pflicht zum Wertersatz umfassen muss. Sollte eine entsprechende Unterrichtung erforderlich sein, genügt es, wenn der Verbraucher – wie in Gestaltungshinweis 5 lit. c der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung vorgesehen – darüber informiert wird, dass er für einen etwaigen Wertverlust aufkommen muss, der „auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist”. Ein Hinweis darauf, wie der Verbraucher dieser Pflicht entgehen kann, ist nicht erforderlich.

OLG München, Urteil vom 22.01.2026 – 8 U 1813/25 e

Sachverhalt: Die Parteien streiten nach einem fernabsatzrechtlichen Widerruf über die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags.

Der Kläger kaufte als Verbraucher von der Beklagten mit Vertrag vom 09.02.2024 einen Pkw Tesla Model Y. Für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss verwendeten die Parteien ausschließlich Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c II BGB. Der Kaufpreis für das Fahrzeug betrug 50.970 € brutto, von denen der Kläger 45.920 € finanzierte, indem er ein Darlehen bei der B-Bank aufnahm. Hierfür zahlte der Kläger eine Servicepauschale in Höhe von 65 €.

Mit dem „Fahrzeugbestellvertrag“ wurden dem Kläger auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten übermittelt. Diese enthalten eine Widerrufsbelehrung, die wie folgt beginnt:

„Falls Sie (1) ein Verbraucher sind und (2) diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z. B. über das Internet oder per Telefon) geschlossen haben, können Sie Ihre Bestellung gemäß den in der folgenden Widerrufsbelehrung genannten Bestimmungen widerrufen. …“.

Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 01.03.2024 übergeben.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.03.2024 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten wegen zahlreicher Mängel des Fahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag sowie den Widerruf seiner Vertragserklärung. Für die Rückabwicklung des Kaufvertrags wurde der Beklagten eine Frist bis zum 08.03.2024 gesetzt. Die Beklagte bat mit Schreiben vom 20.03.2024 um die Vereinbarung eines Termins zur Rückgabe des Fahrzeugs. Sie wies darauf hin, dass vom zu erstattenden Kaufpreis ein Wertersatz in Höhe von in der Regel 20&nbsp:% des Kaufpreises abgezogen werde und sie für das derzeit auf ihrem Betriebsgelände abgestellte Fahrzeug eine Standgebühr von 40 € pro Tag berechnen werde. Den Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag wies die Beklagte zurück.

Der Kläger behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug habe bereits bei der Übergabe an ihn zahlreiche Mängel aufgewiesen. So sei beispielsweise der Dachhimmel im Innenraum an mehreren Stellen verschmutzt gewesen. Die Spaltmaße an der Motorhaube, den Türen und den Kotflügeln seien äußert unterschiedlich, sodass der Eindruck entstehe, bei dem Fahrzeug handele sich um einen Unfallwagen. Im Panoramaglasdach sei ein deutlicher Höhenunterschied der Glaselemente erkennbar, und die Heckleuchten seien nicht exakt in die Karosserie eingepasst worden. Die Mängel habe er am 02.03.2024 direkt im Servicecenter der Beklagten in P. beanstandet. Bei einer nochmaligen Vorsprache am 04.03.2024 habe man ihm eine Nacherfüllung verweigert und ihn auf die Möglichkeit des Widerrufs verwiesen.

Die Beklagte behauptet, dem Kläger einen Neuwagen verschafft zu haben. Sie macht hat geltend gemacht, die angeführten Unzulänglichkeiten seien allenfalls optischer Natur und könnten durch Nachbesserung beseitigt werden, ohne dass ein Minderwert des Fahrzeugs verbleibe. Da die Reparaturkosten fünf Prozent des Kaufpreises nicht überstiegen, rechtfertigten die behaupteten Mängel keinen Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag. Ein „Servicetermin” mit dem Fahrzeug des Klägers sei nie durchgeführt worden; vielmehr sei ein am 02.03.2024 vereinbarter Termin am 04.03.2024 storniert worden. Der Servicemanager ihres Service-Centers in P. habe dem Kläger mitgeteilt, dass das Fahrzeug für weitere Untersuchungen dort verbleiben müsse. Dies habe der Kläger abgelehnt. Sollte der Widerruf des Klägers wirksam sein, stehe ihr ein Gegenanspruch auf Wertersatz in Höhe von 10.194 € zu, mit dem sie hilfsweise die Aufrechnung erkläre. Aufgrund der Erstzulassung des Fahrzeugs sei eine Wertminderung in der geltend gemachten Höhe eingetreten.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.115 € nebst Zinsen und an die B-Bank 45.920 EUR nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Darüber hinaus hat er den Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.085,82 € nebst Zinsen sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt.

Das Landgericht hat dem Kläger nahezu alle geltend gemachten Ansprüche – bis auf den Ersatz der Servicepauschale in Höhe von 65 € – zugesprochen.

Es hat ausgeführt, der Kläger habe seine Vertragserklärung mit anwaltlichem Schreiben vom 04.03.2024 wirksam widerrufen, sodass der streitgegenständliche Kaufvertrag rückabzuwickeln sei. Dass in dem Schreiben auch der Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag erklärt worden sei, lasse die Wirksamkeit des Widerrufs unberührt. Ein Verbraucher könne frei wählen, welches seiner Gestaltungsrechte er ausübe. Ergebe sich aus der Erklärung nicht eindeutig, auf welches Lösungsrecht er sich stütze, sei im Zweifel davon auszugehen, dass der Verbraucher den für ihn günstigeren Rechtsbehelf – also regelmäßig das Widerrufsrecht – wähle. Auch vorliegend sei nach der glaubwürdigen Aussage der Zeugin E, sie seien vom Zeugen M auf ihr Widerrufsrecht verwiesen worden, davon auszugehen, dass dies der Rechtsbehelf der Wahl sei. Hiervon sei wohl auch die Beklagte ausgegangen, da sie den Kläger mit Schreiben vom 20.03.2024 gebeten habe, einen Termin zur Rückgabe des Fahrzeugs zu vereinbaren, ihn auf seine (nach ihrer Auffassung bestehende) Wertersatzpflicht hingewiesen und seinen Rücktritt vom Kaufvertrag abgelehnt habe.

Mangels entsprechenden Vortrags der Beklagten sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 358 IV BGB nicht vorlägen, zumal auch die Widerrufsbelehrung von einer Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen den hiesigen Parteien spreche. Gemäß §§ 355 III, 357 I BGB habe der Kläger Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs. Da nur ein Teil des Kaufpreises vom Kläger direkt gezahlt worden sei und der Rest von der B-Bank, sei der Kaufpreis antragsgemäß in Höhe von 5.050 € an den Kläger und in Höhe von 45.920 € an B-Bank zurückzugewähren. Die an die B-Bank gezahlte Servicepauschale in Höhe von 65 € könne der Kläger nicht zurückverlangen, da es sich dabei weder um eine empfangene Leistung noch um sonstige Kosten im Sinne der §§ 355 III, 357 II BGB handele.

Die Beklagte – so das Landgericht weiter – könne nicht mit einem Anspruch auf Wertersatz aufrechnen, weil die Voraussetzungen des § 357a I BGB nicht vorlägen.

Da die Beklagte unstreitig nicht die Muster-Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 II 2 EGBGB) verwendet und somit ihre Informationspflicht nicht gemäß Art. 246a § 1 II 2 EGBGB erfüllt habe, sei ihre Widerrufsbelehrung an den gesetzlichen Vorgaben des Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB zu messen. Diesen Vorgaben entspriche die Widerrufsbelehrung nicht, da sie den Verbraucher nicht darüber in Kenntnis setze, ob im Einzelfall ein Widerrufsrecht besteht oder nicht. Mit dem Konditionalsatz am Beginn der Widerrufsbelehrung werden Käufer lediglich über die persönlichen („Wenn Sie (1) ein Verbraucher sind“) und die sachlichen („und (2) diesen Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln [wie z. B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o. Ä.] geschlossen haben“) Voraussetzungen eines Widerrufsrechts informiert. Er könne dem aber nicht unmittelbar entnehmen, ob in seinem Fall ein Widerrufsrecht besteht. Die Kenntnis von seinem Widerrufsrecht erlange er nur, wenn er die in der Belehrung verwendeten Rechtsbegriffe zutreffend verstehe und auf die konkreten Umstände des Vertragsschlusses anwende.

Das Landgericht hat den Annahmeverzug der Beklagten antragsgemäß festgestellt. Die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten – so hat es weiter ausgeführt – habe die Beklagte dem Kläger vollständig zu erstatten. Die Erstattungsfähigkeit der beanspruchten Verzugszinsen ergebe sich aus §§ 286 I, 288 I, 291 BGB sowie aus den substanziiert vorgetragenen Verzugszeitpunkten.

Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die hat sie auf ihren Aufrechnungseinwand bezüglich einer ihr gemäß § 357a I BGB zustehenden Gegenforderung in Höhe von 10.194 € sowie auf den dem Kläger zuerkannten Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und die ihm zuerkannten Verzugszinsen beschränkt. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass das Landgericht zu Unrecht einen Anspruch auf Wertersatz verneint habe. Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß, was zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof und einer Vielzahl von Obergerichten bestätigt worden sei. Eine Irreführung durch die Verwendung der Begriffe „Verbraucher“ und „Fernkommunikationsmittel“ liege nicht vor, da diese klar und verständlich seien. Ihre Interpretation liege im Verantwortungsbereich des Verbrauchers, nicht des Unternehmers. Demgemäß habe sie, die Beklagte, einen Anspruch auf Wertersatz gegen den Kläger, sodass die erklärte Aufrechnung zum teilweisen Erlöschen der Klageforderung geführt habe. Mangels Verzugs ihrerseits könne der Kläger zudem weder die Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten noch Verzugszinsen mit Erfolg verlangen.

Die Berufung hatte Erfolg.

Aus den Gründen: C. … I. Sie ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Auch gegen die vorgenommene Beschränkung bestehen keine Bedenken.

1. Die Berufung greift das landgerichtliche Urteil an, soweit dieses die Aufrechnungsmöglichkeit mit einem Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 10.194 € verneint hat und soweit die Beklagte danach zur Zahlung von Verzugszinsen und außergerichtliche Anwaltskosten verurteilt worden ist.

Grundsätzlich werden Umfang und Ziel des Anfechtungsbegehrens mit den Berufungsanträgen nach § 520 III Nr. 1 ZPO festgelegt (BeckOK-ZPO/​Wulf/​Gaier, Stand: 01.09.2025, § 520 Rn. 14). Sind diese unklar, müssen zumindest die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (BGH, Urt. v. 22.03.2006 – VIII ZR 212/04, NJW 2006, 2705 Rn. 8; Beschl. v. 15.06.2011 – XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 7; Beschl. v. 01.04.2015 – XII ZB 503/14, NJW 2015, 1606 Rn. 10 f.). Ein Antrag oder die Schriftsätze sind dabei so auszulegen, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem Interesse der Partei entspricht (BGH, Urt. v. 20.07.2005 – XII ZR 155/04, NJW-RR 2005, 1659).

Zwar führt die Beklagte in der Berufungsbegründung zunächst aus, dass sie die Berufung auf den von ihr erklärten Aufrechnungseinwand beschränke, greift dann aber mit den gestellten Berufungsanträgen sowie mit der Berufungsbegründung auch die Verurteilung zu Verzugszinsen und zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten an.

Damit ist die Erklärung, die Berufung beschränke sich auf den Aufrechnungseinwand, in der Gesamtschau zweifelsfrei nur dahin zu verstehen, dass sich die Beklagte nicht mehr gegen einen dem Kläger zustehenden Rückzahlungsanspruch und die Feststellung des Annahmeverzugs – wozu sich weder ihr Anträge noch ihre Begründung verhalten – wenden will, sie aber ihre zur Aufrechnung gestellte Forderung in Höhe von 10.194 € berücksichtigt wissen will und sie sich zusätzlich gegen die erfolgte Verurteilung zu Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wehren möchte.

2. Diese Beschränkung der Berufung ist zulässig.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Rechtsmittel auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden (BGH, Urt. v. 12.01.1970 – VII ZR 48/68, BGHZ 53, 152, 155). Dies gilt nicht nur für verschiedene, selbstständige Klageansprüche oder quantitativ abgrenzbare Teile von Ansprüchen, sondern auch für Verteidigungsmittel, sofern es sich hierbei um einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt (BGH, Urt. v. 12.01.1970 – VII ZR 48/68, BGHZ 53, 152, 155; Urt. v. 02.06.1966 – VII ZR 162/64, BGHZ 45, 287, 289). Unzulässig ist dagegen eine Beschränkung auf bloße Urteilselemente, bei denen diese Voraussetzung nicht erfüllt ist.

Danach bestehen gegen die Beschränkung eines Rechtsmittels eines zur Zahlung verurteilten Beklagten auf eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung – wie hier – keine Bedenken (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 13.06.2001 – VIII ZR 294/99, NJW-RR 2001, 1572 f. m. w. N.). Gleiches gilt für die Beschränkung des Angriffs auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Zinsen aus Hauptforderung und Rechtsanwaltskosten, da es sich jeweils um tatsächlich und rechtlich selbstständige und abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs handelt.

II. Die Berufung ist auch begründet.

1. Die Beklagte kann in Höhe von 20 % der Kaufpreisforderung, das heißt 10.194 €, gegen den Kaufpreisrückzahlungsanspruch aufgrund erfolgten Widerrufs aufrechnen.

1.1. Die wirksame Beschränkung eines Rechtsmittels hat zur Folge, dass das Rechtsmittelgericht das angefochtene Urteil nur aufheben oder abändern kann, soweit es angefochten ist, hier also nur hinsichtlich der Entscheidung des Landgerichts über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung (vgl. BGH, Urt. v. 02.06.1966 – VII ZR 162/64, BGHZ 45, 287, 289). Ob vorliegend die Klageforderung, das heißt der vom Landgericht bejahte Kaufpreisrückzahlungsanspruch, bestanden hat, unterliegt nicht mehr der Prüfungskompetenz des Senats (vgl. auch BGH, Urt. v. 21.06.1999 – II ZR 47/98, NJW 1999, 2817, 2818 f.; Urt. v. 13.06.2001 – VIII ZR 294/99, NJW-RR 2001, 1572 NJW-RR 2001, 1572, 1573).

1.2. Die zur Aufrechnung gestellte Forderung steht der Beklagten dem Grunde nach zu, das heißt, sie hat – nachdem der Kläger den per Fernabsatzvertrag geschlossenen Kaufvertrag widerrufen hat – gemäß § 357a I BGB einen Anspruch auf Wertersatz.

a) Die Beklagte als Unternehmerin hat den Kläger als Verbraucher, wie von § 357a I Nr. 2 BGB vorausgesetzt, nach Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB über dessen Widerrufsrecht ausreichend unterrichtet. Dies gilt, obwohl die Beklagte nicht die Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Art. 246a § 1 II 2 EGBGB, sondern eine selbst formuliere Widerrufsbelehrung verwendet hat.

(1) Gemäß Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 I BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu informieren. Diese Bestimmung setzt Art. 6 Abs. 1 lit. h der Verbraucherrechterichtlinie1Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2011 L 304, 64. um. Danach hat der Unternehmer – bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist – diesen im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Art. 11 I sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B zu informieren (BGH, Beschl. v. 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147 Rn. 16). Dies soll sicherstellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch die Informationen übermittelt werden, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte erforderlich sind (vgl. EuGH, Urt. v. 24.02.2022 – C-536/20, ECLI:EU:C:2022:112 = NJW 2022, 2457 Rn. 42 m. w. N. – Tiketa). Er soll demnach Informationen über das Bestehen des Widerrufsrechts des Verbrauchers und das entsprechende Verfahren erhalten (vgl. EuGH, Urt. v. 24.02.2022 – C-536/20, ECLI:EU:C:2022:112 = NJW 2022, 2457 Rn. 42 – Tiketa; BGH, Beschl. v. 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147 Rn. 17).

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedeutet dies aber nicht, wie das Landgericht meint, dass der Verbraucher über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts konkret in seinem Fall zu belehren wäre. Vielmehr genügt – jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie – die Benennung der gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts (vgl. BGH, Beschl. v. 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147 Rn. 17; BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29). Der Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung ist danach auch erfüllt, wenn der Verbraucher abstrakt darüber informiert wird, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Eine Rechtsbelehrung im Einzelnen dahin, ob diese – häufig in der Sphäre des Verbrauchers liegenden – Umstände im konkreten Einzelfall gegeben sind, obliegt dem Unternehmer also nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 09.12.2009 – VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 24). Dies ist, abgestellt auf das maßgebliche Verständnis eines normal informierten und angemessen aufmerksamen sowie verständigen Durchschnittsverbrauchers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, auch offenkundig (BGH, Beschl. v. 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147 Rn. 18).

Die hier erfolgte Belehrung war und ist auch nicht deshalb unzureichend beziehungsweise unzulässig, weil ihr Inhalt oder ihre Gestaltung die Gefahr begründen würde, dass ein Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (BGH, Urt. v. 01.12.2022 – I ZR 28/22, NJW 2023, 1964 Rn. 40 m. w. N.), dies insbesondere nicht, weil die Widerrufsbelehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts an die Verbrauchereigenschaft und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln für den Vertragsschluss knüpft. Dem Verbraucher wird damit allein die Rechtslage verdeutlicht und die Belehrung wird dadurch nicht unübersichtlich (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 04.12.2018 – XI ZR 46/18, BKR 2019, 34 Rn. 9). Zudem ist der Unternehmer nicht gehalten zu prüfen, ob der Adressat der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer ist (BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29 m. w. N.). Der Umstand, dass es dem Verbraucher obliegt, anhand der Umstände des Einzelfalls selbst zu beurteilen, ob die genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts in seinem Fall gegeben sind, führt auch nicht zu einer Verringerung des vom Richtliniengeber bezweckten Verbraucherschutzes. Selbst wenn er vom Unternehmer darüber belehrt werden würde, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht, besteht ein solches nämlich nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür tatsächlich vorliegen. Denn eine auf einer unzutreffenden Annahme des Unternehmers beruhende Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts würde eine Berechtigung des Kunden zum Widerruf nicht begründen (BGH, Beschl. v. 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147 Rn. 19).

(2) Entgegen dem klägerischen Einwand ist die Belehrung über die Verpflichtung zum Wertersatz auch nicht deshalb ungenügend, weil sie weder einen Hinweis auf einen regelmäßigen Wertverlust von 20 % bei Zulassung des Fahrzeugs noch auf die Möglichkeit enthält, einen solchen durch Zulassung des Fahrzeugs erst nach erfolgter Prüfung zu vermeiden.

Die Ausführungen in den Erwägungen des Gesetzgebers zu § 357 BGB a.F., auf die sich der Kläger unter Verweis auf BT-Drucks. 14/6040 bezieht, haben gerade keinen Eingang in das Gesetz gefunden. Ferner hat sich die Rechtslage inzwischen geändert. Die in § 357 III BGB a.F. ausdrücklich erwähnte Erforderlichkeit der Belehrung über eine Wertersatzpflicht ist in dem nunmehr gültigen § 357a BGB nicht mehr enthalten, weshalb umstritten ist, ob überhaupt eine Pflicht zur Belehrung über eine Wertersatzpflicht existiert.

Die dies ablehnende Auffassung (BeckOK-BGB/​Müller-Christmann, Stand: 01.11.2025, § 357a Rn. 11; MünchKomm-BGB/​Fritsche, 10. Aufl. [2025], § 357a Rn. 13; jeweils m. w. N.) stellt maßgeblich darauf ab, dass die in § 357 III 1 Nr. 2 BGB a.F. geregelte Hinweispflicht, durch die Wendung „auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist“ deutlich an die Wertersatzpflicht anknüpfte, während der Gesetzgeber in § 357a I BGB n.F. – anders als in § 357 V 1 BGB und § 357a II Nr. 3 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 und Nr. 3 EGBGB – eine Verpflichtung des Unternehmers zur Information über die Folgen des Widerrufs nicht ausdrücklich geregelt habe. Eine Belehrung über die Wertersatzpflicht erscheine auch nicht zwingend, da es sich regelmäßig von selbst erschließe, dass der Verbraucher in Kenntnis des Widerrufsrechts nicht nach Belieben mit der Sache verfahren dürfe (MünchKomm-BGB/​Fritsche, a. a. O., § 357a Rn. 13).

Die gegenteilige Auffassung (BeckOGK/​Mörsdorf, Stand: 01.08.2025, § 357a BGB Rn. 30; Grüneberg/​Grüneberg, BGB, 84. Aufl, [2025], § 357a Rn. 4; zurückhaltender und nur empfehlend: Jauernig/​Stadler, 19. Aufl. [2023], § 357a Rn. 5; HK-BGB/​Fries, BGB, 12. Aufl. [2024], § 357a Rn. 3 f.) betont hingegen, dass der Richtliniengeber von der Widerrufsbelehrung unter Verwendung des Formulars ausgegangen sei (vgl. Art. 6 IV Verbraucherrechte-RL). Die dem Unternehmer in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 II 2 EGBGB zur Verfügung gestellte Muster-Widerrufsbelehrung enthalte einen Hinweis auf die Haftungsfolge (Gestaltungshinweis 5 lit. c). Dadurch würde sich die paradoxe Situation ergeben, dass der Verbraucher bei Verwendung des Musterbelehrungsformulars durch den Unternehmer über die Wertersatzpflicht informiert würde, während dies bei einer Information ohne Verwendung des Formulars nicht zwingend der Fall sei. Aus diesem Grund sei § 357a I Nr. 2 BGB richtlinienkonform dahin gehend auszulegen, dass die Unterrichtung über das Widerrufsrecht im Rahmen dieser Norm auch die Information des Verbrauchers über die Wertersatzpflicht umfasse (BeckOGK/​Mörsdorf, a. a. O., § 357a BGB Rn. 30).

Innerhalb dieser Meinung ist aber umstritten, ob der Unternehmer lediglich abstrakt auf die Wertersatzpflicht hinweisen muss oder möglichst konkret auf die genauen Folgen. Während eine Auffassung meint, es sei unnötig, dass der Unternehmer auf die konkret versandte Ware spezifisch zugeschnittene Hinweise gebe, sondern es sei hinsichtlich des erforderlichen Belehrungsumfangs das Musterbelehrungsformular maßgeblich (BeckOGK/​Mörsdorf, a. a. O., § 357a BGB Rn. 30; zur alten Rechtslage: Staudinger/​Kaiser, Neubearb. 2012, § 360 Rn. 74), kritisieren andere dieses als zu karg und fordern eine möglichst konkrete Belehrung (Grüneberg/​Grüneberg, a. a. O., § 357a Rn. 4). Einigkeit besteht innerhalb dieser Auffassung aber, dass jedenfalls die Verwendung des Textes der Muster-Widerrufsbelehrung (Gestaltungshinweis 5 lit. c, Anlage 1 zu Art. 246a § 1 II 2 EGBGB) genügt. Selbst die weitgehendste Auffassung, die eine konkrete Belehrungspflicht vorsieht, lässt dies ausreichen (Jauernig/Stadler, a. a. O., § 357a Rn. 5; Grüneberg/​Grüneberg, a. a. O., § 357a Rn. 4; so auch BGH, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 = NJW 2021, 307 Rn. 38 [zu Gestaltungshinweis 5 lit. c der Anlage 7]). Einig sind sich zudem alle Auffassungen darin, dass jedenfalls kein Hinweis auf eine Vermeidungsmöglichkeit der Wertersatzpflicht erforderlich sei (statt vieler: Grüneberg/​Grüneberg, a. a. O., § 357a Rn. 4; Jauernig/Stadler, a. a. O., § 357a Rn. 5).

Dies vorangestellt, ist die Belehrung der Beklagten speziell zum Wertersatz nach keiner Meinung ungenügend und sieht auch der Senat den dortigen Ausführungen entsprechend keinen Anlass, hiervon auszugehen.

Die Beklagte hat als Unternehmerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen den exakten Wortlaut des Textes des Gestaltungshinweises 5 lit. c der Muster-Widerrufsbelehrung aufgenommen, was – sofern man eine Belehrung über die Wertersatzpflicht überhaupt annehmen will – jedenfalls genügen muss. Warum von einem AGB-Verwender, der seine Belehrungspflicht nicht durch Verwendung des Musters in Anlage 1 zu Art. 146a § 1 II 2 EGBGB erfüllt, mehr zu verlangen sein sollte, als es die Muster-Widerrufsbelehrung selbst vorsieht, erschließt sich nicht. Eine Belehrungspflicht der Beklagten über die konkrete Möglichkeit einer Wertersatzpflicht in Höhe von 20 % des Kaufpreises bei Zulassung des Fahrzeugs bestand mithin nicht.

(3) Entgegen der klägerischen Auffassung ist es schließlich auch unschädlich, dass sich die Hinweise auf einen zu erstattenden Wertverlust erst auf Seite 9 und nicht auf Seite 8 des Kaufvertrags, das heißt auf der ersten Seite der Widerrufsbelehrung, befinden. Selbst der Meinung folgend, dass es einer Belehrung über die Verpflichtung zum Wertersatz bedarf, ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese zwingend auf einer beziehungsweise der ersten Seite der Widerrufsbelehrung zu erfolgen hätte. Überraschend beziehungsweise versteckt war diese an gegebener Stelle zudem nicht. So ergab sich aus dem streitgegenständlichen Kaufvertrag sowohl durch die jeweilige Seitenzahlangabe in Kombination mit der Gesamtzahl der Seiten („Seite 8 von 10“) als auch dem auf Seite 8 nach unten offenen und sich erst auf Seite 9 schließenden Rahmen der Widerrufsbelehrung ohne Weiteres, dass der Kaufvertrag und damit auch die Widerrufsbelehrung nicht auf Seite 8 endet, sondern auf Seite 9 weitergeführt wird.

b) Der Wertverlust ist auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise derselben nicht notwendig war (§ 357a I Nr. 1 BGB).

Im Rahmen des § 357a I BGB ist der Wertverlust zu ersetzen ist, der – ohne Substanzbeeinträchtigung – allein auf einem Minderwert durch Ingebrauchnahme beruht, soweit die Ingebrauchnahme nicht für die Prüfung der Ware erforderlich war (BGH, Urt. v. 10.10.2008 – V ZR 131/07, BGHZ 178, 182 = NJW 2009, 63 [zu § 346 II 1 Nr. 2 BGB]; MünchKomm-BGB/​Fritsche, a. a. O., § 357a Rn. 10 m. w. N.). Insofern weicht die Vorschrift des § 357a I BGB zulasten des Verbrauchers vom allgemeinen Rücktrittsrecht ab. Nach § 357a I Nr. 1 BGB ist der Verbraucher unter der Voraussetzung, dass er rechtzeitig auf sein Widerrufsrecht hingewiesen worden ist, abweichend von § 346 II 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BGB auch zum Wertersatz für eine Verschlechterung des empfangenen Gegenstands durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verpflichtet, sofern diese über den für die Prüfung notwendigen Umgang mit der Sache hinausgeht. Diese auf die Messner-Entscheidung2EuGH (1. Kammer), Urt. v. 03.09.2009 – C-489/07, Slg. 2009, I-7356, ECLI:EU:C:2009:502. des Europäischen Gerichtshofs zurückgehende Bestimmung verfolgt das Ziel, die Nachteile, die mit dem Widerruf für den Unternehmer einhergehen, in Grenzen zu halten. Der Gesetzgeber rechtfertigt eine Verschärfung der Verbraucherhaftung im Vergleich zum allgemeinen Recht des gesetzlichen Rücktritts nachvollziehbar damit, dass das dieses von einer Vertragsverletzung des Unternehmers abhängt, während er einen Widerruf durch den Verbraucher auch durch eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung nicht verhindern kann (vgl. MünchKomm-BGB/​Fritsche, a. a. O., § 357a Rn. 3).

Klassisches Beispiel für einen Wertverlust durch Ingebrauchnahme ohne Beeinträchtigung der Sachsubstanz ist die erstmalige Nutzung (Ingebrauchnahme) der Ware durch den Verbraucher, welche der Markt bei zahlreichen Produkten, insbesondere auch bei Zulassung von Kraftfahrzeugen, mit entsprechenden Preisabschlägen sanktioniert (BeckOGK/​Mörsdorf, a. a. O., § 357a BGB Rn. 10). Zwar dürfen selbstverständlich auch Autos – wie andere technische Geräte – ohne Wertersatzpflicht erprobt werden. Der Verbraucher darf sich also beispielsweise in das gekaufte Auto setzen, alle Instrumente testen und auch – wie im stationären Kfz-Handel üblich – das Fahrzeug über eine kurze Strecke Probe fahren, da dies erforderlich ist, um die Beschaffenheit, Eigenschaft und Funktionsweise des Fahrzeugs zu prüfen. Eine Zulassung des Fahrzeugs hat hierbei jedoch zu unterbleiben, da eine solche hierfür unnötig ist. Denn die Probefahrt kann alternativ auf Privatgelände oder unter Verwendung einer vorübergehenden Zulassung gemäß § 16 FZV a.F. (rotes Kennzeichen) erfolgen (LG Berlin, Urt. v. 05.12.2017 – 4 O 150/16, WM 2018, 1002, 1008; BeckOGK/​Mörsdorf, a. a. O., § 357a BGB Rn. 20; zum alten Recht: Staudinger/​Kaiser, a. a. O., § 357 Rn. 47; Soergel/​Pfeiffer, BGB, 13. Aufl. [2010], § 357 Rn. 23). Diese Obliegenheit erschwert die Ausübung des Widerrufsrechts auch nicht unzulässig (Staudinger/​Kaiser, a. a. O., § 357 Rn. 47). Vielmehr hat bereits der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass in diesem Zusammenhang eine den Wert des Kraftfahrzeugs erheblich mindernde dauerhafte Zulassung des Fahrzeugs zu unterbleiben hat (BT-Drucks. 14/6040, 199). Ebenso hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Wertminderung des Fahrzeugs nicht auf die Prüfung des Fahrzeugs zurückzuführen ist, sondern allein auf dessen Zulassung, die er ausdrücklich als prüfungsunabhängig deklariert (BT-Drucks. 14/6040, 200).

Dies vorangestellt, war auch und gerade vorliegend für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs – auch wenn der Kläger dieses per Fernabsatzvertrag erworben hat und damit vorher nicht näher anschauen und prüfen konnte – dessen Zulassung nicht erforderlich. Weshalb er das Fahrzeug hierfür für die Dauer der laufenden Widerrufsfrist von zwei Wochen ausführlich in Gebrauch nehmen hätte müssen, erschließt sich schon deshalb nicht, weil er nach eigenem Vortrag die behaupteten Mängel bereits einen Tag nach der Auslieferung erkannt haben will. Zudem wären jedenfalls Fahrten auf Privatgelände oder unter Nutzung roter Kennzeichen zur näheren beziehungsweise weiteren Prüfung möglich gewesen, war also eine dauerhafte Zulassung des Kraftfahrzeugs, wie ohne Weiteres ersichtlich, dazu unnötig.

Der klägerische Einwand, das Fahrzeug sei nur wenige Kilometer bewegt worden, belegt dies zusätzlich und ist im Übrigen bereits deshalb unmaßgeblich, weil die Berufung bezüglich des Wertverlusts ausschließlich auf der Erstzulassung des gekauften Neufahrzeugs abstellt.

1.3. Auch die Höhe des geltend gemachten Wertersatzes ist nicht zu beanstanden.

Der Senat hat insoweit nach § 287 I 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden, wie hoch sich der Schaden beläuft.

Bekanntermaßen führt die Erstzulassung eines Neufahrzeugs regelmäßig zu dessen Wertverlust. In Literatur und Rechtsprechung wird diesbezüglich vertreten, dass allein die Erstzulassung eines Fahrzeugs dessen Wert um 20 % mindert (vgl. Staudinger/​Kaiser, a. a. O., § 357 Rn. 47; OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.07.2007 – 8 U 255/06, NJOZ 2007, 5025, 5035; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 23.04.2025 – 16 O 5436/24, BeckRS 2025, 8520 Rn. 33 f.). Auch bereits der Gesetzgeber stellte klar, dass anerkannt ist und auch er davon ausgeht, dass Kraftfahrzeuge allein durch die Erstzulassung regelmäßig einen Wertverlust von etwa 20 % erleiden (BT-Drucks. 14/6040, 199 f.). Vor diesem Hintergrund schätzt auch der Senat diesen in besagter Höhe.

Die beklagtenseits genannte Anknüpfungstatsache für den geltend gemachten Wertersatz in genannter Höhe ist mithin nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend Umstände vorlägen, die eine hiervon abweichende Bewertung rechtfertigen könnten, sind zudem weder von Klägerseite vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich.

1.4. Sofern der Kläger sich nunmehr auf einen erfolgten Rücktritt statt eines Widerrufs berufen will, ist hier nur noch über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung zu entscheiden und wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen, wonach hier kein Rücktritt vorgelegen hat.

Bei unklarer Bedeutung der Erklärung des Verbrauchers ist von dem für den Verbraucher günstigeren Rechtsbehelf auszugehen, wobei es sich regelmäßig um das Widerrufsrecht handelt (BeckOGK/​Mörsdorf, a. a. O., § 355 BGB Rn. 53), kann sich der Verbraucher doch mittels desselben von einem bereits geschlossenen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist einseitig durch rechtsgestaltende Erklärung lösen, ohne dass er etwa – wie beim Rücktritt – dem Unternehmer bei einem Mangel der Ware grundsätzlich die Möglichkeit der Nacherfüllung binnen angemessener Frist einzuräumen hätte.

Dass der Kläger der Beklagten die Möglichkeit der Nacherfüllung eingeräumt und damit ersichtlich einen Rücktritt erwogen hat, behauptet er bereits nicht. Zudem ist nicht erkennbar, dass er sich bezüglich seines nun angeblich erklärten Rücktritts auf die einen solchen erleichternden Sonderbestimmungen des § 475d BGB hätte berufen können, ein solcher für ihn damit der günstigere Rechtsbehelf gewesen sein könnte.

Der Kläger führt zwar in der Berufungserwiderung und einem nachfolgenden Schriftsatz aus, dass der Rücktritt – wie bestritten – aufgrund zahlreicher Fahrzeugmängel und der Weigerung der Beklagten, eine für ihn kostenfreie Nachbesserung durchzuführen, gerechtfertigt gewesen sei. Er habe den Rücktritt erklärt, weil die Mitarbeiter der Beklagten bei der Vorstellung des Fahrzeugs und der Feststellung der Mängel am Folgetag der Übergabe erklärt hätten, dass eine Nachbesserung gar nicht möglich sei, weshalb es keiner Fristsetzung bedurft hätte.

Da sowohl die Fristsetzung als auch deren Entbehrlichkeit im Einzelfall positive Tatbestandsvoraussetzungen für die Sekundäransprüche des Verbrauchers sind, das heißt unter anderem für den Rücktritt, trägt der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen als Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast hierfür, das heißt für die Voraussetzungen von § 475d I Nr. 1–5 BGB (vgl. MüchKomm-BGB/​S. Lorenz, 9. Aufl. [2024], § 475d Rn. 34).

Weshalb er diese nachgewiesen haben sollte, legt die Berufung aber nicht dar und ergibt sich auch sonst nicht. Den Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen ist weder zu entnehmen, dass die Beklagte eine Nachbesserung verweigert habe, noch, dass sie mitgeteilt habe, eine vollständige Mängelbeseitigung sei nicht möglich. Der Kläger hat insoweit zwar gemeint, dass ein Mitarbeiter der Beklagten zu ihm gesagt habe, dass diese Menge an Mängeln des Fahrzeugs nicht reparierbar sei, was aber bereits von seiner von ihm als Zeugin angebotenen Ehefrau nicht bestätigt worden ist. Diese gab an, der Mitarbeiter habe erklärt, man könne eventuell einige Dinge nachbessern lassen; er sei sich aber nicht sicher, ob alles reparierbar sei, und bei der Beklagten stünden grundsätzlich drei kostenlose Termine hierfür zur Verfügung. Die Zeugin hat weiter angegeben, dass sie das so verstanden habe, dass es allgemein keine Garantie dafür gebe, dass sämtliche Mängel zu beseitigen wären. Mit dem Mechaniker sei nicht darüber gesprochen worden, ob man etwas reparieren und – wenn ja – was gemacht werden könne. Den beklagtenseits angebotenen Reparaturtermin hätten sie nicht gewollt, weshalb ihr Mann ihn auch storniert habe.

Auf einen tatsächlich erfolgten, dem Aufrechnungseinwand der Beklagten entgegenstehenden Rücktritt kann sich der Kläger damit nicht berufen. Was – einen solchen unterstellt – dessen ersichtliche Unwirksamkeit für den geltend gemachten Kaufpreisrückzahlungsanspruch bedeutet hätte, steht nicht mehr zur Beurteilung des Senats.

2. Ein Zinsanspruch gegen die Beklagte bezüglich der Hauptforderung gemäß § 291 BGB besteht erst ab Rechtshängigkeit, d.h. ab 16.05.2024.

Entgegen dem landgerichtlichen Urteil ist in dem Schreiben vom 04.03.2024 keine Mahnung zur Rückzahlung des Kaufpreises im Sinne des § 286 I 1 BGB zu sehen, das die Beklagte in Verzug gesetzt haben könnte. In diesem Schreiben erklärt der Kläger sowohl den Widerruf des streitgegenständlichen Kaufvertrags als auch den Rücktritt hiervon. Dabei wird eine Frist bis 08.03.2025 lediglich für die Mitteilung des Einverständnisses mit der Rückabwicklung des Kaufs und zur Mitteilung eines Termins zur Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs gesetzt. Es handelt sich damit in dem Schreiben vom 04.03.2024 um die erstmalige Mitteilung, dass Rückabwicklung begehrt wird.

Ob allerdings nach der Verkehrsanschauung das erstmalige Zusenden einer Rechnung unter Angabe eines Zahlungsziels bereits als (befristete) Mahnung aufgefasst werden kann, ist äußerst zweifelhaft (verneinend BGH NJW 2008, 50 Rn. 11; bejahend hingegen BGH NJW 2006, 3271), kann hier jedoch letztlich dahinstehen. Denn dies setzt voraus, dass der Gläubiger den Schuldner auffordert, die Rechnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu begleichen, und damit die für eine Mahnung erforderliche eindeutige Leistungsaufforderung zum Ausdruck bringt (vgl. BGH NJW 2006, 3271 Rn. 10 m.w.N.), was vorliegend nicht der Fall ist, da der Kläger die Beklagte nicht eindeutig zur Rückzahlung eines bestimmten Betrags im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags aufgefordert hat. Die Fristsetzung zum 08.03.2024 erfolgte vielmehr nicht einmal bezüglich der Rückzahlung des Kaufpreises, sondern vielmehr explizit mit der Bitte um Mitteilung, ob Einverständnis mit der Rückabwicklung des Kaufs bestehe, und zur Terminvereinbarung zur Rückgabe des Pkw. So heißt es in dem Schreiben lediglich wörtlich:

„Bitte teilen Sie mir kurzfristig Ihr Einverständnis mit der Rückabwicklung des Kaufs und einen Termin zur Rückgabe des Kfz durch meinen Mandanten mit. Für Ihre Stellungnahme habe ich mir erlaubt, den 08.03.2024 zu notieren.“

Darüber hinaus weist die Berufung zutreffend darauf hin, dass in dem Schreiben gleichzeitig Widerruf und Rücktritt erklärt wurden, und damit die Aufforderung jedenfalls auch nicht ausreichend konkret und bestimmt war. Damit war für die Beklagte, was Mindestanforderung für den Eintritt eines Verzugs gewesen wäre, aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen von Widerruf und Rücktritt auch nicht erkennbar, was genau, insbesondere welchen konkret bezifferten Betrag, der Kläger von ihr fordert.

Eine Mahnung war letztlich auch nicht entbehrlich im Sinne des § 286 II BGB.

3. Auch gegen die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die das Landgericht dem Kläger rechtsfehlerhaft zugestanden hat, wendet sich die Berufung mit Erfolg.

Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich weder aus dem Gesichtspunkt einer vertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten (§ 280 I BGB), da die klägerische Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht auf einer solchen beruht, sondern durch die Erklärung des Widerrufes veranlasst wurde, noch aus Verzug (§ 286 I BGB), da sich die Beklagte – wie bereits dargelegt – zum Zeitpunkt der Einschaltung des Rechtsanwalts, mithin am 04.03.2025, nicht im Verzug befand. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klageseite nicht einmal den Widerruf erklärt.

D. I. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 I, 97 ZPO. …

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