1. Der Wertverlust, den ein Neuwagen allein durch die Erstzulassung erleidet, beträgt circa 20 %.
  2. Für diesen Wertverlust hat der Käufer dem Verkäufer Wertersatz zu leisten, wenn es sich bei dem Kaufvertrag über das Fahrzeug um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c I BGB handelt, der Verbraucher seine auf den Abschluss dieses Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat und der Verkäufer den Käufer ordnungsgemäß über dessen fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht unterrichtet hat. Denn eine dauerhafte Zulassung des Fahrzeugs ist zur Prüfung seiner Beschaffenheit, seiner Eigenschaften und seiner Funktionsweise nicht erforderlich. Vielmehr kann eine Probefahrt auch auf einem Privatgelände oder – was näher liegt – unter Verwendung roter Kennzeichen erfolgen.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23.04.2025 – 16 O 5436/24

Sachverhalt: Der Kläger kaufte als Verbraucher von der Beklagten, die als Unternehmerin handelte, einen Pkw Tesla Model Y zum Preis von 41.120 €. Bei dem Kaufvertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c I BGB. In der Belehrung des Klägers über sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht heißt es unter anderem:

„Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.“

Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 29.12.2023 übergeben. Nach der von ihm veranlassten Erstzulassung des Fahrzeugs erklärte der Kläger am 08.01.2024 gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf den Kaufvertrag gerichteten Willenserklärung. Das Fahrzeug, das seit der Übergabe 515 km zurückgelegt hatte, gab der Kläger am 19.01.2024 an die Beklagte zurück..

Nachdem die Beklagte dem Kläger zunächst mitgeteilt hatte, er habe Wertersatz für einen Wertverlust des Fahrzeugs in Höhe von 283,25 € zu leisten, teilte sie ihm am 22.02.2024 mit, der Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs, das sie nicht mehr als Neuwagen verkaufen könne, betrage 20 % des Kaufpreises. Entsprechend zahlte die Beklagte am 01.03.2024 einen Betrag in Höhe von (41.120 € − 8.224 € =) 32.896 € an den Kläger zurück.

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten – jeweils nebst Zinsen – die Zahlung von 7.940,75 € sowie den Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.877,11 € verlangt. Er hat geltend gemacht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bei der Übergabe an ihn nicht mangelfrei gewesen sei und die Beklagte den Pkw am 01.03.2024 für 43.400 € als Gebrauchtwagen weiterveräußert habe. Infolge des Widerrufs sei der Beklagten daher kein Schaden entstanden. Ohnehin schulde er lediglich Wertersatz für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer, zumal in der Widerrufsbelehrung der Beklagten der Hinweis fehle, dass im Fall einer Zulassung des Fahrzeugs damit zu rechnen sei, dass die Beklagte nicht den vollen Kaufpreis erstatte. Die Erstzulassung des Fahrzeugs sei erforderlich gewesen, um damit Testfahrten durchführen zu können. Eine von der Beklagten angebotene Probefahrt mit einem gleichwertigen Fahrzeug habe insoweit nicht genügt. Jedenfalls sei durch die Erstzulassung kein Wertverlust in Höhe von 20 % des Kaufpreises eingetreten, sondern der Wertverlust betrage allenfalls 5 %, maximal 10 %.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, das streitgegenständliche Fahrzeug habe durch die Erstzulassung einen Wertverlust von 20 % erlitten. Es komme nicht darauf an, ob und zu welchem Preis sie das Fahrzeug nach der Rückgabe durch den Kläger weiterveräußert habe. Bei der Berechnung des Wertersatzes sei vielmehr allein auf die Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei Übergabe an den Kläger und dem Händlereinkaufspreis bei Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte abzustellen. Einer Erstzulassung des Fahrzeugs, das dem Kläger ohne Mängel übergeben worden sei, habe es zu dessen Prüfung nicht bedurft.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist sachlich und örtlich zuständig (§ 23 Nr. 1, § 71 GVG, § 29 I ZPO). Die Beklagte hat sich jedenfalls rügelos eingelassen.

B. Die Klage ist jedoch unbegründet.

I. Dem Kläger steht kein weiterer Rückzahlungsanspruch nach §§ 357 I, 357a I BGB zu. Die Beklagte hat zu Recht einen Abschlag von 20 % des Kaufpreises vorgenommen, da in dieser Höhe ein Wertverlust eingetreten ist.

1. Bei der Berechnung zugrunde zu legen ist dabei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Händlerverkaufspreis. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 357a I BGB, wonach der Verbraucher Wertersatz für den Wertverlust der Ware zu leisten hat. Der Begriff Wertverlust bedeutet die Verringerung des materiellen Werts einer Sache. Der materielle Wert einer Sache drückt sich in ihrem Verkehrswert aus (BGH, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 = NJW 2021, 307 Rn. 41). Der Verkehrswert, für den der objektive Wert der Sache maßgeblich ist (BGH, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 = NJW 2021, 307 Rn. 43), ist der Preis, den ein durchschnittlicher Empfänger auf dem für ihn maßgeblichen Ankaufsmarkt hätte zahlen müssen, um die Ware zu erlangen (BeckOGK/​Mörsdorf, Stand: 01.06.2022, § 357a BGB Rn. 33; Hampe, BKR 2021, 709, 710). Dieser Preis ist für den Käufer eines Kraftfahrzeugs der Händlerverkaufspreis, weil für ihn der Markt der gewerblichen Kraftfahrzeugverkäufer maßgeblich ist. Hingegen hat für ihn der Händlereinkaufspreis keine Bedeutung, weil dieser den Wert beschreibt, den ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler im Durchschnitt bereit ist, für den Ankauf eines vergleichbaren, gebrauchten Fahrzeugs zu bezahlen, und dieser Markt dem Verbraucher verschlossen ist (Hampe, BKR 2021, 709, 710).

Nach § 357a I Nr. 1 BGB schuldet der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware, sofern der Wertverlust auf einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. In diesem Fall verliert der Verbraucher das Widerrufsrecht nicht, haftet aber für einen etwaigen Wertverlust der Ware. Damit soll der Wertersatzanspruch den Nachteil ausgleichen, den der Unternehmer dadurch erleidet, dass er die Ware nur zu einem reduzierten materiellen Wert zurückerhält, obwohl dieser Wertverlust auf einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. Aufgrund dieses Wertverlusts ist es dem Unternehmer nicht mehr möglich, die Ware zu dem objektiven Wert zu verkaufen, den die Ware hätte, wenn der Verbraucher nur einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware notwendigen Umgang mit der Sache vorgenommen hätte. Damit ist dem Unternehmer hinsichtlich des Gegenstands aufgrund des Wertverlusts zumindest teilweise die Gewinnmöglichkeit genommen, die ihm nach dem Regelungsziel des § 357 VII BGB a.F. (nunmehr § 357a I BGB) der Verbraucher zu ersetzen hat.

Ein Abstellen auf den objektiven Wert der Ware ohne Gewinnanteil ist nicht zur effektiven und zweckentsprechenden Gewährleistung des Rechts zum Widerruf geboten (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 21.12.2021 – 6 U 129/21, WM 2022, 771 = BeckRS 2021, 39566 Rn. 51). Denn eine gesetzliche Bestimmung, die den Verbraucher verpflichtet, den Wertverlust auszugleichen, der an der Kaufsache eingetreten ist, beeinträchtigt das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht. Mit § 357 VII BGB a.F. hat der nationale Gesetzgeber Art. 14 II der Richtlinie 2011/83/EU1Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2011 L 304, 64. umgesetzt. Deren Erwägungsgrund 47 hebt ausdrücklich hervor, dass der Verbraucher zwar sein Widerrufsrecht nicht verlieren soll, wenn er die Ware in einem größeren Maß genutzt hat, als zur Feststellung ihrer Beschaffenheit, ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise nötig gewesen wäre, er aber für einen etwaigen Wertverlust der Ware haften soll, ohne dass diese Verpflichtung ihn allerdings davon abhalten soll, sein Widerrufsrecht auszuüben. Nähere Einzelheiten zur Bemessung des Wertverlusts sieht die Richtlinie nicht vor. Dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, wenn sich der Wertersatzanspruch im Ausgangspunkt nach dem Händlerverkaufspreis bemisst, ist indes nicht erkennbar und wird auch weder von der Anschlussrevision noch von der Gegenmeinung näher begründet. Gleiches gilt nunmehr auch für § 357a BGB.

Etwas anderes würde auch dem in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verankerten gemeinsamen Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung zuwiderlaufen, der vom Gerichtshof der Europäischen Union als einer der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts anerkannt worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 09.07.2020 – C-575/18 P, ECLI:EU:C:2020:530 = BeckRS 2020, 15223 Rn. 82 – Tschechische Republik/​Kommission). Nach diesem Grundsatz hat eine Person, die einen Verlust erlitten hat, der zu einem Vermögenszuwachs bei einer anderen Person geführt hat, ohne dass ein gültiger Rechtsgrund für diese Bereicherung besteht, gegen den Bereicherten einen Herausgabeanspruch bis zur Höhe dieses Verlusts. Der Verbraucher wäre aber ungerechtfertigt bereichert, wenn er die Ware über einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendigen Umfang nutzt, den dadurch entstandenen Wertverlust aber nur teilweise ausgleichen müsste (BGH, Urt. v. 25.10.2022 – XI ZR 44/22, BGHZ 235, 1 = NJW 2023, 910 Rn. 60–69).

2. Durch die Zulassung des Kraftfahrzeugsist ein erheblicher Wertverlust eingetreten, welcher mit 20 % anzusetzen ist (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 199).

Die Höhe des Wertverlusts ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 22.09.2020 – 10 U 188/19, NJW-RR 2021, 49 Rn. 33; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.2021 – 9 U 107/19, BKR 2021, 711 Rn. 65). Ein Wertersatzanspruch besteht auch bei einem nur unerheblichen Gebrauch der Sache, wenn dieser zur Prüfung nicht erforderlich war (Grüneberg/​Grüneberg, BGB, 84. Aufl. [2025], § 357a Rn. 3).

Auch die Höhe des Wertverlusts von 20 % ist nicht zu beanstanden. Ein solcher ist sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung als angemessen angesehen worden. Anhaltspunkte, hiervon abzuweichen, hat das Gericht nicht. Aus Sicht des Gerichts ist daher, auch mangels vorgetragener Anhaltspunkte, eine Schätzung durch das Gericht möglich. Ein Sachverständigengutachten war nicht zu erholen. Es erschließt sich dem Gericht nicht, warum ein Elektrofahrzeug einen geringeren Wertverlust durch die Erstzulassung erleiden sollte als ein Verbrenner. Tragfähige Argumente hat die Klagepartei hierfür nicht vorgetragen. Das Gericht nimmt daher in Übereinstimmung mit der Literatur und Rechtsprechung einen Wertverlust von 20 % an.

Ein Kraftfahrzeug darf, wie im stationären Kfz-Handel üblich, über eine kurze Strecke Probe gefahren werden. Eine den Wert des Kraftfahrzeugs erheblich mindernde dauerhafte Zulassung des Kraftfahrzeugs hat in diesem Zusammenhang aber zu unterbleiben, weil die Probefahrt alternativ auf Privatgelände oder – naheliegender – unter Verwendung einer vorübergehenden Zulassung gemäß § 16 FZV a.F. (rotes Kennzeichen) erfolgen kann (BeckOGK/​Mörsdorf, Stand: 01.08.2024, § 357a BGB Rn. 20). Vorliegend hat die Beklagte die Möglichkeit eröffnet, ein ähnliches Fahrzeug Probe zu fahren, wie der Fahrzeugbestellvertrag auf Seite 2 (Anlage K1) zeigt. Wenn der Kunde – wie vorliegend – hingegen zwecks Prüfung der Ware Maßnahmen ergreift, die ihm im stationären Handel nicht zur Verfügung stünden, verpflichtet ihn dies grundsätzlich zum Wertersatz (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 55/15, juris Rn. 21 ff.). Dies ist im Fall einer Zulassung des Fahrzeugs zu bejahen, denn in diesem Fall stünde dem Kunden, hier dem Kläger, die Möglichkeit einer Probefahrt, jedoch nicht der Zulassung, zur Verfügung.

3. Die Beklagte hat den Kläger auch gemäß § 357a I Nr. 2 BGB ordnungsgemäß belehrt. Insbesondere ist eine konkrete Belehrung darüber, dass der Pkw durch die Zulassung einen Wertverlust erleidet, nicht erforderlich. Der Verbraucher muss jedoch deutlich und unmissverständlich darüber informiert werden, dass er im Fall des Widerrufs die durch die übermäßige Nutzung entstandene Verschlechterung zu ersetzen hat. Dabei genügt die Verwendung des Texts der Musterwiderrufsbelehrung, damit genügt der Unternehmer den gesetzlichen Anforderungen (Grüneberg/​Grüneberg, a. a. O., § 357a Rn. 4).

Die Beklagte hat den Text der Musterwiderrufsbelehrung verwendet, sodass sie ihren gesetzlichen Belehrungspflichten genügt hat und eine weitere Information nicht erforderlich war. Das Argument der Klagepartei, dass in der Widerrufsbelehrung geschrieben wird, dass bei Widerruf des Vertrags alle Zahlungen, die die Beklagte vom Kläger erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten unverzüglich zurückzuzahlen sind, verfängt dabei nicht. Denn die Beklagte hat entsprechend des Texts der Musterwiderrufsbelehrung auf den Wertersatzanspruch hingewiesen.

4. Auch der vom Kläger angeführte, jedoch nicht nachgewiesene Weiterverkauf des Fahrzeugs durch die Beklagte für einen Betrag von 43.400 € führt zu keiner anderen Beurteilung.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte das Fahrzeug zum genannten Preis weiterveräußert hat, spielte dies für die Wertersatzpflicht des Klägers keine Rolle. Denn maßgeblich ist bei der Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte der Händlereinkaufspreis. Entscheidend ist, dass es sich hierbei um den Preis handelt, zu dem der Verbraucher das Fahrzeug veräußern kann (OLG Schleswig, Urt. v. 29.04.2021 – 5 U 131/20, BKR 2021, 708 Rn. 52; Müller-Christmann, jurisPR-BKR 6/2022 Anm. 4). Dieser Preis stellt zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Rückgabe auch den Wert des Fahrzeugs für den Händler dar. Demgegenüber beinhaltet der Händlerverkaufspreis neben der Gewinnmarge, die auch die Allgemeinkosten des Händlers und seine Bemühungen um den Weiterverkauf des Fahrzeugs abdeckt (z. B. Erstellung der Verkaufsanzeigen, Zeitaufwand für Verkaufsgespräche und Probefahrten), auch die Kosten eines gewerblichen Händlers, die er vor einem Weiterverkauf zwecks besserer Verkäuflichkeit aufwendet, wie zum Beispiel für die Aufbereitung des Fahrzeugs (Hampe, BKR 2021, 709, 711). Zudem ist der Preis beim Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen Händler schon deshalb höher, weil dem Käufer bei Fahrzeugerwerb von einem gewerblichen Händler Gewährleistungsrechte zustehen, die bei einem Kauf von einem Privatverkäufer regelmäßig ausgeschlossen werden (BGH, Urt. v. 25.10.2022 – XI ZR 44/22, BGHZ 235, 1 = NJW 2023, 910 Rn. 79).

5. Soweit der Kläger Mängel behauptet hat, sind diese weder substanziiert vorgetragen noch nachgewiesen. Die Klagepartei hat diesbezüglich auch keinen Beweis angeboten, sodass sie ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen ist.

6. Die Beklagte hat daher im Ergebnis zu Recht 20 % Wertverlust abgezogen, welcher sich bei einem Kaufpreis von 41.120 € auf 8.224 € beläuft. Die Beklagte hat dem Kläger einen Betrag in Höhe von 32.896 € zurückerstattet, welcher dem Kaufpreis abzüglich des Wertersatzanspruches (41.120 € − 8.224 €) entspricht.

II. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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