Es gehört regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs nach §§ 929, 935 BGB, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Wird dem Erwerber eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt, so treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine weiteren Nachforschungspflichten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.09.2022 – V ZR 148/21, juris Rn. 16). Nichts anderes kann für die Vorlage einer gefälschte Vollmachtsurkunde gelten; allerdings schützt § 932 BGB nicht den guten Glauben an die Vertretungsmacht des Veräußerers.
LG Itzehoe, Urteil vom 13.06.2024 – 6 O 7/24
Sachverhalt: Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Herausgabe eines Wohnmobils.
Am 11.06.2021 schloss die Beklagte mit dem etwa ein Jahr später verstorbenen V, der als Vertreter der Klägerin – seiner führern Ehefrau – auftrat einen Kaufvertrag über das Wohnmobil der Klägerin. Dieses Fahrzeug übergab V der Beklagten am selben Tag in Anwesenheit des S, dem am 12.01.2009 geborene Sohn der Klägerin und des V. Den Kaufpreis in Höhe von 35.000 € überwies die Beklagte auf das „JuniorGiro“-Konto des S.
Das Sorgerecht für S teilten sich damals beide Elternteile. Sie hatten auch in die Eröffnung des „JuniorGiro“-Kontos eingewilligt. Tatsächlich nutzte V, der über kein eigenes Konto verfügte, das Konto als sein eigenes; unter anderem gingen seine Rente und der von der Klägerin gezahlte Kindesunterhalt auf diesem Konto ein. Nachdem der von der Beklagten gezahlte Kaufpreis dem Konto gutgeschrieben worden war, erfolgten größere Zahlungen, unter anderem an K, E und W.
Kontaktiert hatte V die Beklagte am 09.04.2021 über deren Internetseite. Als er sich wenige Tage später mit dem Wohnmobil zu der Beklagten begab, stellte diese fest, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht V, sondern die Klägerin eingetragen war. eingetragen war. Nachdem V der Beklagten zunächst angeboten hatte, das Wohnmobil auf sich umzumelden, bot er ihr kurz darauf an, eine Vollmacht der Klägerin beizubringen. Diese übersandte er der Beklagten dann mit E-Mail vom 09.06.2021. Die Vollmacht enthält die Fotokopie eines Personalausweises im alten, nicht mehr aktuellen Format, der – wie auf der Vorderseite vermerkt – bis zum 16.10.2012 gültig war. Die Unterschrift unter dem Vollmachtstext weicht optisch in einigen Details von der Unterschrift auf dem Personalausweis ab.
In dem streitgegenständlichen Kaufvertrag wird die Klägerin namentlich als Verkäuferin des Wohnmobils benannt. Als Telefonnummer ist diejenige angegeben, die V bei der Kontaktaufnahme mit der Beklagten über deren Internetseite als seine Telefonnummer angegeben hatte.
Am 10.06.2021 meldete sich eine sich „M“ nennende Frau telefonisch bei der Beklagten, bezog sich auf eine von ihrem Mann gesendete E-Mail und fragte nach, ob nun alles in Ordnung sei. Am nächsten Tag fuhr V erneut mit dem Wohnmobil zu der Beklagten. An diesem Tag wurde der Kaufvertrag über das Fahrzeug unterzeichnet und der Kaufpreis überwiesen. Die Beklagte bat darum, um auch ihre letzte Unsicherheit zu beseitigen, den Kaufpreis nicht an V, sondern auf das Konto des S überweisen zu dürfen, damit – wie sie glaubte – auch die Klägerin unmittelbar darauf zugreifen könne.
In der Folgezeit konnte das Wohnmobil sowohl auf die Beklagte als auch auf einen Erwerber zugelassen werden, an den die Beklagte das Fahrzeug weiterveräußerte. Ein von der Staatsanwaltschaft Chemnitz aufgrund einer Strafanzeige der Klägerin geführtes Ermittlungsverfahren gegen V wegen Urkundenfälschung wurde nach dem Tod des V mit Bescheid vom 09.08.2022 eingestellt.
Die Klägerin behauptet, dass sie die alleinige Eigentümerin des Wohnmobils gewesen sei. Sie habe das Fahrzeug im Jahr 2017 für 47.283 € brutto erworben. Den Kaufpreis habe sie von ihrem Konto überwiesen und dafür Geld verwendet, das sie aus einer Erbschaft erhalten habe. V sei im Februar 2020 von ihr geschieden worden und habe das Wohnmobil ohne ihre Zustimmung eigenmächtig in ihrem Namen an die Beklagte veräußert. Die Vollmachtsurkunde, die V der Beklagten vorgelegt habe, sei eine Fälschung, die nicht ihre Unterschrift trage, und V habe einen alten, ungültigen Personalausweis von ihr verwendet. Sie habe von dem Vorgang nichts gewusst und auch nie bei der Beklagten angerufen. Sie erinnere sich, dass sie einmal von einer Kraftfahrzeugzulassungstelle angerufen worden sei, als jemand – mangels Vorlage eines Kaufvertrags erfolglos – versucht habe, das Wohnmobil auf sich umzumelden. Die in dem streitgegenständlichen Kaufvertrag angegebene Telefonnummer sei nicht ihre, sondern die des V. Er habe aufgrund der Umstände der sehr schwierigen Trennung und Scheidung auch nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung Zugriff auf das Wohnmobil und die dazugehörigen Fahrzeugpapiere gehabt, die sie erfolglos von ihm herausverlangt habe. Sie habe das Fahrzeug seinerzeit versichert und den Versicherungsvertrag später – zum 17.06.2021 – ruhend gestellt.
Die Beklagte hat die Abweisung der auf Zahlung von 35.000 € nebst Rechtshängigkeitszinsen gerichteten Klage beantragt und bestritten, dass die Klägerin Eigentümerin des Wohnmobils (gewesen) und von V geschieden worden sei. Dessen Tod hat die Beklagte ebenfalls bestritten. Sie hat geltend gemacht, dass der Klägerin das Wohnmobil nicht abhandengekommen. Die Klägerin habe in einer E-Mail vom 22.07.2022 selbst mitgeteilt, dass ihr das Wohnmobil nach der Scheidung von V hätte übergeben werden sollen, was für eine freiwillige Besitzeinräumung spreche. Den Verlust des Wohnmobils habe die Klägerin nicht angezeigt; andernfalls wäre es nicht möglich gewesen, das Fahrzeug umzumelden. Sie – die Beklagte – habe beim Erwerb des Fahrzeugs mehr geprüft, als sie nach der einschlägigen Rechtsprechung habe prüfen müssen.
Der Klägerin – so hat die Beklagte geltend gemacht – hätte spätestens aufgrund einer Mitteilung ihres Haftpflichtversicherers vom 20.07.2021 wissen müssen, dass das streitgegenständliche Wohnmobil abgemeldet wurde, zumal sie durch den Anruf der Kraftfahrzeugzulassungsstelle alarmiert gewesen sei. Dennoch sei die Klägerin untätig geblieben und habe sich erst mit E-Mail vom 22.07.2022, also erst rund ein Jahr später, an sie – die Beklagte – gewandt. Der Klägerin hätte indes (auch) auffallen müssen, dass sie für das Wohnmobil seit dem 20.07.2021 keine Kraftfahrzeugsteuer mehr habe zahlen müssen.
Nach Auffassung der Beklagten ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem (früheren) Ehemann und ihrem Sohn gemeinsame Sache gemacht habe und ihr der Kaufpreis für das Wohnmobil in Höhe von 35.000 € unmittelbar zugeflossen sei. Gegebenenfalls müsse die Klägerin die Zahlungen an K, E und W von diesen oder der Bank zurückfordern.
Die Klage hatte Erfolg.
Aus den Gründen: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin kann von der Beklagen Schadensersatz gemäß §§ 989, 990 I 1 BGB beanspruchen, da sie durch deren Weiterveräußerung ihres Wohnmobils an einen gutgläubigen Dritten (§§ 929, 932 BGB) einen Eigentumsverlust erlitten hat. Die §§ 989, 990 BGB stellen gemäß § 993 BGB grundsätzlich eine abschließende Sonderregelung dar.
Zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung bestand ein sogenanntes Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (Vindikationslage).
Die Klägerin hat ihr Eigentum durch Vorlage ihres Kaufvertrags und weiterer Dokumente dargelegt. Dass sie die im Fahrzeugbrief eingetragene Halterin war, ließ die zunächst von V beabsichtigte Veräußerung durch ihn selbst scheitern und führte zu der mit der Beklagten besprochenen Vorgehensweise, das Fahrzeug entweder zunächst auf sich umzumelden oder aber eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Durch den von der Beklagten mit V geschlossenen Kaufvertrag hat die Klägerin ihr Eigentum nicht verloren. Die von V behauptete Vollmacht bestand tatsächlich nicht; es handelte sich um eine Fälschung, wie sich ohne Weiteres aus dem seit rund zehn Jahren abgelaufenen Ausweis der Klägerin, der benutzt wurde, und der abweichenden Unterschrift ergibt. Die Echtheit der Vollmacht wird auch von der Beklagten nicht behauptet.
Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe mit ihrem Ex-Mann und ihrem Sohn gemeinsame Sache gemacht, ist bei der bestehenden Sachlage nicht recht verständlich. Möglicherweise will die Beklagten geltend machen, V hätte mit Wissen der Klägerin absichtlich mit einer – sehr schlecht – gefälschten Vollmacht gehandelt in der Hoffnung, dass die eingeweihte Klägerin später den Kaufpreis ein zweites Mal unter Berufung auf die fehlende Bevollmächtigung als Schadensersatz einfordern könne. Abgesehen davon, dass es sehr ungewöhnlich wäre, ein entsprechendes Risiko einzugehen, hat die Klägerin durch die Offenlegung der problematischen Umstände ihrer Trennung und ihrer Scheidung, wie sie auch durch die Gründe des eingereichten Scheidungsbeschlusses dokumentiert sind, dargelegt, dass sie keinen Anlass hatte, Kontakt zu ihrem Ex-Mann zu halten. Ein kollusives Zusammenwirken wäre gegebenenfalls von der Beklagten darzulegen und zu beweisen, was diese nicht einmal im Ansatz vermochte.
Das mangels Vertretungsmacht gemäß § 177 I BGB ebenfalls schwebend unwirksame Verfügungsgeschäft ist von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt genehmigt worden.
Ein gutgläubiger Erwerb durch die Beklagte scheidet bereits deswegen aus, weil § 932 BGB nicht den guten Glauben an die Vertretungsmacht des Veräußerers schützt (jurisPK-BGB/Beckmann, 10. Aufl., § 932 Rn. 11, Stand: 15.03.2023).
Die Beklagte hat daher nur den Besitz an dem Fahrzeug erlangt.
Ein Recht zum Besitz gemäß § 986 I 1 BGB bestand nicht. Ein Besitzrecht aufgrund eines schwebend unwirksamen Vertrags entfällt mit Verweigerung der Genehmigung rückwirkend.
Der Besitzerwerb der Beklagten ist auch bösgläubig i. S. des § 990 I 1 BGB erfolgt.
Der Maßstab des § 932 II BGB findet Anwendung; erforderlich ist Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH begründet der Besitz des Fahrzeugs – hier von V – allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach §§ 929, 932 BGB erforderlichen Rechtsschein. Im Falle der unberechtigten Veräußerung eines Kraftfahrzeugs, etwa mittels einer gefälschten Zulassungsbescheinigung, gilt, dass es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs gehört, dass sich der Erwerber diese vorlegen lässt und ihn dann keine weiteren Nachforschungspflichten treffen, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.2022 – V ZR 148/21, juris Rn. 16; Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, MDR 2013, 707 Rn. 14). Nichts anderes kann für die Vorlage einer in diesem Zusammenhang verwendeten Vollmachtsurkunde gelten.
Die Prüfung der Zulassungsbescheinigung hat die Beklagte noch vorgenommen und festgestellt, dass V nicht veräußerungsbefugt ist. Als dieser die angekündigte Ummeldung des Fahrzeugs auf sich aber nicht vorgenommen und stattdessen eine Vollmachtsurkunde der Klägerin vorgelegt hat, hätte die Beklagte weiter kritisch prüfen müssen, ob diese Urkunde wenigstens ihrem äußeren Anschein nach echt ist und somit die Funktion erfüllen kann, eine tatsächlich erfolgte Bevollmächtigung zu dokumentieren.
Unabhängig von den Verdachtsmomenten, die sich aus der Anbahnung des Geschäfts ergeben konnten, wie die angekündigte, dann aber nicht erfolgte Ummeldung auf denjenigen, der das Wohnmobil veräußern wollte, war es jedenfalls grob fahrlässig, dass die Beklagte die Fälschung der Urkunde nicht erkannte. Die Qualität der vorgelegten Kopie ist jedenfalls so gut, dass sich das abgelaufene Gültigkeitsdatum des Personalausweises, der auch zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses schon dem seit Längerem nicht mehr aktuellen Aussehen von Personalausweisen im kleineren Scheckkartenformat entsprach, ohne Weiteres erkennen ließ. Ebenso ist ohne Weiteres ersichtlich, dass der Namenszug der Unterschrift auf der Vollmacht nicht flüssig geschrieben wurde und in mehreren Details von der Unterschrift auf dem alten, seit rund zehn Jahren abgelaufenen Personalausweis abweicht.
Allein ein Anruf durch eine weibliche Person, die sich als Vollmachtgeberin ausgab und nachfragte, ob jetzt alles seine Ordnung habe, entband die Beklagte nicht von ihrer Pflicht zur Prüfung der Echtheit der Vollmacht. Offenbar wurde weder eine Telefonnummer der Anruferin notiert noch versucht, die Klägerin über die von V angegebene Telefonnummer zu kontaktieren und so den Anruf zu verifizieren. Bei einem solchen Versuch hätte sich herausgestellt, dass V einfach seine eigene Telefonnummer angegeben hatte und einen fernmündlichen Kontakt zur Eigentümerin und angeblichen Vollmachtgeberin nicht herstellen konnte beziehungsweise wollte.
Schließlich kann die Beklagte den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auch nicht dadurch entkräften, dass – wie sie sagt – auf ihren Wunsch hin, „um die letzte Unsicherheit auszuräumen“, der Kaufpreis von ihr auf das Konto des S geleistet wurde. Durch diese Maßnahme wurde der Eigentumsverlust durch das Handeln eines unberechtigten Besitzers, der eine Bevollmächtigung nur behauptete, gerade nicht verhindert.
In der Gesamtschau spricht einiges dafür, dass die Beklagte trotz erkannter ungewöhnlicher Umstände und gewisser Bedenken das Geschäft in der Hoffnung, dass dieses im wirtschaftlichen Ergebnis auch für die Eigentümerin seine Richtigkeit habe, „durchziehen“ wollte. Letztlich wird sie dadurch im wirtschaftlichen Ergebnis selbst Opfer der kriminellen Machenschaften eines Nichtberechtigten, der sich zulasten seiner Ex-Frau an deren Eigentum bereichern wollte.
Der Klägerin ist ein Schaden mindestens in Höhe der Klageforderung entstanden. Sie muss sich insbesondere nicht vorwerfen lassen, dass sie als Mit-Sorgeberechtigte auf das Konto ihres Sohns für diesen auf das Geld hätte zugreifen können, als es noch da war. Mangels Kenntnis von den Vorgängen hatte sie keinen Anlass, das Konto ihres Sohns auf entsprechende Zahlungen hin zu überprüfen und Zugriff zu nehmen. Sie hatte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihr Ex-Mann dieses Konto nicht nur für seine sonstigen Belange, sondern auch im Rahmen seiner strafrechtlich relevanten Vorgehensweise benutzen würde. Aus dem Anruf der Zulassungsstelle, dass eine Ummeldung des Wohnmobils mangels Berechtigung des V nicht erfolgt sei, musste sie nicht schließen, dass dieser als nächstes eine Urkundenfälschung vornehmen und auf diese Weise versuchen wird, ihr Eigentum zu Geld zu machen. Aus der vorgelegten Korrespondenz mit der Versicherung geht eine Ummeldung auf eine andere Person, an die das Fahrzeug durch die Beklagte weiterveräußert wurde, gerade nicht hervor. Im Übrigen war zu diesem Zeitpunkt der Schaden in Form des Eigentumsverlusts durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten bereits eingetreten.
Anders als die Beklagte meint, trifft die Klägerin im Nachhinein auch nicht die Pflicht zu versuchen, die in der Folgezeit von V getätigten Verfügungen über das Konto< des Sohns rückgängig zu machen, da eine Rechtsgrundlage hierfür offensichtlich nicht gegeben ist. Anders als von der Beklagten vermutet ist auch durch dessen Ableben keine< Schadensminderung eingetreten, weil nur der Sohn der Klägerin dessen Erbe war und dieser zudem das Erbe ausschlagen musste.
Die Klägerin kann zur Herstellung des ursprünglichen Zustands gemäß § 249 I BGB den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Wert des Wohnmobils zum Zeitpunkt des Eigentumsverlusts besteht mindestens in Höhe des Kaufpreises, den bereits die Beklagte bereit war zu zahlen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.