1. Eine Bestimmung in den Verkaufsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Käufer Ansprüche auf Mängelbeseitigung auch bei anderen vom Fahrzeughersteller anerkannten Betrieben geltend machen kann und den Verkäufer unterrichten muss, wenn die erste Mängelbeseitigung dort erfolglos war (vgl. Nr. VII 2a Satz 1 NWVB), befreit den Käufer nicht von der Verpflichtung, dem Verkäufer einen Mangel nach § 377 I, III HGB unverzüglich anzuzeigen.
  2. Die Bestimmung enthält auch keine Bevollmächtigung des anderen vom Hersteller anerkannten Betriebs, eine kaufmännische Rüge für den Verkäufer entgegenzunehmen.

OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2012 – I-2 U 177/11

Sachverhalt: Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrags.

Die T-GmbH bestellte am 12.12.2008 bei der Beklagten einen BMW 750i (Limousine) zum Gesamtpreis von 112.358 €. In der Bestellungsurkunde war unter anderem bestimmt, dass mit dem Abschluss eines Leasingvertrags zwischen dem Kunden und dem Leasingeber über das Fahrzeug der Leasingeber an die Stelle des Kunden in den Kaufvertrag eintritt.

Das Fahrzeug wurde am 20.03.2009 an die T-GmbH übergeben.

Dem Kaufvertrag lagen die Verkaufsbedingungen der Beklagten zugrunde. Darin heißt es unter Nr. VII 3a:

„Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:

Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war.“

Am 01.04.2009 schlossen die Klägerin und die B-GmbH & Co. KG einen Leasingvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug. Die Klägerin wurde mit Zustimmung der T-GmbH Leasingnehmerin, weil sie günstigere Leasingkonditionen erhielt. Bereits am 25.03.2009 hatte die Beklagte der B-GmbH & Co. KG eine „Neuwagenrechnung“ über das streitgegenständliche Fahrzeug erteilt. Der Kaufpreis wurde von der B-GmbH & Co. KG an die Beklagte gezahlt. In den dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Leasingbedingungen der B-GmbH & Co. KG war unter anderem bestimmt, dass die Leasinggeberin etwaige Gewährleistungsansprüche hinsichtlich des Leasinggegenstands an die Klägerin abtritt.

In der Folgezeit befand sich das Fahrzeug mehrfach zur Instandsetzung bei der I-GmbH, einer BMW-Vertragswerkstatt, so in der Zeit vom 15.09.2009 bis zum 08.10.2009 und am 23.10.2009.

Mit Anwaltsschreiben vom 23.11.2009 erklärte die T-GmbH gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln des Fahrzeugs. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass ihr bislang keine Möglichkeit zur Überprüfung der Mängel eingeräumt worden sei, und schlug vor, einen Termin zur Überprüfung des Fahrzeugs zu vereinbaren. Dieser Anregung kam die T-GmbH nicht nach, sondern erklärte durch Anwaltsschreiben vom 24.02.2010 erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung des Kaufvertrags ab.

Im vorliegenden Verfahren hat zunächst die T-GmbH Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises erhoben mit der Behauptung, etwaige Gewährleistungsansprüche seien durch die Klägerin an sie abgetreten worden. Am 19.10.2010 ist über das Vermögen der T-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Daraufhin ist die jetzige Klägerin mit Zustimmung des Insolvenzverwalters der T– GmbH an deren Stelle in das Verfahren eingetreten.

Neben der Rückzahlung des Kaufpreises begehrt die Klägerin den Ersatz von Zinsen in Höhe von 5.898,80 €, die die Beklagte aus dem erhaltenen Kaufpreis gezogen haben soll. Wegen der zwischenzeitlichen Nutzung des Fahrzeugs lässt sich die Klägerin eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 10.696,48 € anrechnen.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sich nach seiner Übergabe diverse Mängel am Fahrzeug gezeigt hätten. So seien Quietschgeräusche im Innenraum sowie ab einer Geschwindigkeit von 200 km/h fahrzeuguntypische Windgeräusche am Dach aufgetreten. Auch die Bremsen und die Lenkung hätten wiederholt knackende Geräusche verursacht. Zudem habe das Fahrzeug insbesondere beim Anfahren und Schalten geruckelt. Weiterhin sei die Fahrzeugsoftware wiederholt ausgefallen, sodass unter anderem das Navigationsgerät nicht funktioniert habe. Schließlich weise das Fahrzeug einen deutlich höheren Kraftstoffverbrauch auf als von der Beklagten angegeben. Die Instandsetzungsarbeiten der I-GmbH seien erfolglos gewesen. Mit E-Mail vom 12.10.2009 habe die T-GmbH die Beklagte von den gescheiterten Nachbesserungsversuchen unterrichtet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, eine Rückabwicklung des Kaufvertrags scheitere daran, dass die T-GmbH nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei. Der Beklagten sei keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden; eine Fristsetzung sei auch nicht gemäß § 440 BGB entbehrlich gewesen. Zwar habe die T-GmbH das Fahrzeug in eine anerkannte Drittwerkstatt zur Mängelbeseitigung gebracht. Sie habe jedoch versäumt, entsprechend den Verkaufsbedingungen der Beklagten diese von dem gescheiterten ersten Nachbesserungsversuch der I-GmbH in Kenntnis zu setzen. Ausweislich der E-Mail vom 12.10.2009 habe die T-GmbH die Beklagte frühestens nach dem zweiten Nachbesserungsversuch unterrichtet, was nicht genügt habe.

Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: II. … Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises an die B-GmbH & Co. KG gemäß §§ 437 Nr. 2, 323, 346 I BGB zu. Denn weder die T-GmbH noch die Klägerin ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten.

Insoweit kann dahinstehen, ob das Fahrzeug im Übergabezeitpunkt mit einem Sachmangel nach § 434 BGB behaftet war. Denn Gewährleistungsrechte der Klägerin sind gemäß § 377 II, III HGB ausgeschlossen, weil etwaige Sachmängel nicht rechtzeitig gegenüber der Beklagten gerügt worden sind.

Die Vorschrift des § 377 HGB ist vorliegend anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kaufvertrag ursprünglich zwischen der T-GmbH und der Beklagten oder unmittelbar zwischen der B-GmbH & Co. KG und der Beklagten zustande gekommen ist. Denn in beiden Varianten hätte der Kaufvertrag für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft i. S. von § 343 HGB dargestellt. Dies gilt auch für den Fall, dass zunächst die T-GmbH Vertragspartnerin der Beklagten geworden ist. Für das Vorliegen eines Handelsgeschäfts spricht gemäß § 344 I HGB bereits eine entsprechende Vermutung. Dass der streitgegenständliche Pkw nicht zur privaten Nutzung vorgesehen war, ergibt sich im Übrigen daraus, dass sich der Leasingvertrag zwischen der Klägerin und der B-GmbH & Co. KG ausweislich des Vertragsformulars auf eine „gewerbliche Nutzung“ bezogen hat.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die kaufmännische Rügepflicht durch die Klausel in Nr. VII 3a der Verkaufsbedingungen der Beklagten weder abbedungen noch modizifiert worden. Denn der Regelungsgehalt der vorgenannten Klausel beschränkt sich auf die Durchführung der Nacherfüllung nach § 439 BGB. Dies ergibt sich bereits unmissverständlich aus der Überschrift der Klausel („Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:“).

Auch nach ihrem Sinn und Zweck bezieht sich die Klausel allein auf die Abwicklung der Nacherfüllung. Die Regelung in Nr. VII 3a Satz 1 Halbsatz 1 bezweckt erkennbar, den Käufer vor etwaigen mit der Durchführung der Nacherfüllung verbundenen Unannehmlichkeiten zu schützen, die sich insbesondere aus einer weiten Entfernung zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz der Beklagten ergeben können. Zur Vermeidung hieraus resultierender Beschwerlichkeiten soll ihm das gesamte Vertragshändler- und Vertragswerkstättennetz zur Geltendmachung seines Nacherfüllungsanspruchs zur Verfügung stehen. Die Regelung in Nr. VII 3a Satz 1 Halbsatz 2 soll gewährleisten, dass die Beklagte Kenntnis von einem gescheiterten ersten Nachbesserungsversuch einer anderen Vertragswerkstatt erhält, damit sie die Möglichkeit erhält, die betreffende Werkstatt zwecks Verhinderung eines endgültigen Fehlschlagens der Nacherfüllung bei der Mängelbeseitigung zu unterstützen (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504). Der Zweck des § 377 HGB, dem Verkäufer im Interesse der Einfachheit und Schnelligkeit des Handelsverkehrs alsbald Kenntnis vom Vorliegen etwaiger Sachmängel zu verschaffen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. [2012], § 377 Rn. 1), steht den vorgenannten Erwägungen weder entgegen, noch wird er durch sie obsolet. Denn auch wenn der Käufer seinen Nacherfüllungsanspruch gegenüber jeder anderen Vertragswerkstatt geltend machen kann, kann die Beklagte gleichwohl ein legitimes Interesse daran haben, möglichst frühzeitig Kenntnis von der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch einen ihrer Vertragspartner zu erlangen. Auch wird die durch die streitgegenständliche Klausel bezweckte Verbesserung der Rechtsstellung des Käufers durch die Fortgeltung der kaufmännischen Rügepflicht nicht ausgehebelt. Denn die Erhebung der keinem Formerfordernis unterliegenden handelsrechtlichen Mängelrüge ist auch im Falle einer weiten Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Käufers und dem Sitz der Beklagten nicht mit besonderen Unannehmlichkeiten verbunden.

Soweit sich die Klägerin bei ihrer Auslegung der Vertragsklausel in Nr. VII 3a der Verkaufsbedingungen der Beklagten auf die Vorschrift des § 305c II BGB stützt, kann dem nicht gefolgt werden. § 305c II BGB setzt voraus, dass Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen bestehen. Zweifel in diesem Sinne liegen nicht schon dann vor, wenn Streit über die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen besteht. Erforderlich ist vielmehr, dass die betreffende Klausel objektiv mehrdeutig ist und deshalb mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGH, Urt. v. 17.02.2011 – III ZR 35/10, NJW 2011, 2122; Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die streitgegenständliche Klausel betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck ausschließlich die Durchführung der Nacherfüllung und ist deshalb nicht objektiv mehrdeutig.

Die übrigen Regelungen der Verkaufsbedingungen der Beklagten geben für eine vertragliche Modifizierung der kaufmännischen Rügepflicht ebenfalls nichts her. Soweit Gewährleistungsansprüche nach Nr. VII 1 (4) der Verkaufsbedingungen der Beklagten unter anderem. dann ausgeschlossen sein sollen, wenn der betreffende Mangel oder Schaden dadurch entstanden ist, dass der Käufer einen Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat, bleibt die kaufmännische Rügepflicht des Käufers hiervon unberührt. Wie die Klägerin selbst dargelegt hat, gelten die Verkaufsbedingungen der Beklagten für Kaufverträge mit Verbrauchern und Unternehmern. Daher kann aus einem bestimmten, für alle Käufer normierten Haftungsausschlussgrund nicht hergeleitet werden, dass die Beklagte auf die besonderen handelsrechtlichen Obliegenheiten zur Wahrung der Gewährleistungsrechte verzichten will. Im Übrigen will die Regelung die Gewährleistung für solche Mängel ausschließen, die ihre Ursache in einem anderen, vom Käufer nicht unverzüglich angezeigten Mangel haben. Dies rechtfertigt ohnehin nicht den Schluss, dass die Beklagte jedenfalls für diesen nicht rechtzeitig angezeigten Mangel unabhängig vom Bestehen einer insoweit den Käufer treffenden Obliegenheit nach § 377 HGB Gewähr leisten will.

Die B-GmbH & Co. KG hat ihrer Rügepflicht aus § 377 I, III HGB nicht genügt. Die Klägerin, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat schon nicht behauptet, dass die B-GmbH & Co. KG eine Mängelanzeige erhoben hat. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die B-GmbH & Co. KG überhaupt Kenntnis von den angeblichen Sachmängeln erlangt hat. Eine rechtzeitige Mängelrüge durch die T-GmbH oder die Klägerin, deren Wissen und Handeln die B-GmbH & Co. KG  sich gemäß §§ 166, 278 BGB zurechnen lassen muss, ist ebenfalls nicht erfolgt. Insoweit kann dahinstehen, ob einen Kaufmann auch im Falle eines Neuwagenkaufs die allgemeine Untersuchungspflicht nach § 377 I HGB trifft, und ob die hier in Rede stehenden Sachmängel bei einer Untersuchung des Fahrzeugs zutage getreten wären. Denn selbst wenn man diese Fragen zugunsten der Klägerin verneint, hätten die Mängel gemäß § 377 III HGB jedenfalls unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber der Beklagten angezeigt werden müssen, was nicht erfolgt ist. Aus der von der Klägerin erstellten Reparaturhistorie geht hervor, dass die hier in Rede stehenden Mängel – mit Ausnahme des hohen Spritverbrauchs des Fahrzeugs – am 15.09.2009 bzw. 24.09.2009 gegenüber der Firma I-GmbH beanstandet worden sind. Daher waren die Mängel spätestens zu diesen Zeitpunkten bekannt und hätten der Beklagten angezeigt werden können. Eine Mängelrüge gegenüber der Beklagten ist aber frühestens durch die E-Mail der T-GmbH vom 12.10.2009 erfolgt. Es kann dahinstehen, ob diese E-Mail der Beklagten zugegangen ist. Denn selbst im Falle eines Zugangs wäre die Mängelrüge verspätet erfolgt, da eine Rüge mehr als zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels regelmäßig nicht mehr als unverzüglich i. S. von § 377 I, III HGB angesehen werden kann (vgl. BGH, NJW 1985, 1333). Umstände, die vorliegend ausnahmsweise eine großzügigere Betrachtung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Mängelanzeige gegenüber der Firma I-GmbH reicht für die Erfüllung der Rügeobliegenheit nicht aus. Eine Mängelanzeige hat gegenüber dem Verkäufer zu erfolgen. Für eine Bevollmächtigung der Firma I-GmbH zur Entgegennahme der Mängelanzeige ist nichts ersichtlich. Durch die Regelung in Nr. VII 3a der Verkaufsbedingungen der Beklagten, die allein die Durchführung der Nacherfüllung regelt, ist die Empfangszuständigkeit für die handelsrechtliche Mängelrüge nicht erweitert worden.

Den hohen Spritverbrauch des Fahrzeugs hat die Klägerin erstmals mit der Klageschrift gerügt. Auch diese Mängelrüge ist somit verspätet erfolgt.

Ein nachträglicher Verzicht der Beklagten auf den Einwand der Verspätung der Mängelrüge ist nicht erfolgt. Zwar kann ein Verkäufer auch stillschweigend auf die Genehmigungsfiktion des § 377 II, III HGB verzichten. Hierfür bedarf es allerdings eindeutiger Anhaltspunkte (BGH, NJW 1999, 1259). So kann ein Verzicht in Betracht kommen, wenn ein Verkäufer die beanstandeten Waren vorbehaltlos zurückgenommen oder Nachbesserung zugesagt hat (BGH, NJW 1999, 1259). In der bloßen Aufnahme von Verhandlungen über die vom Käufer gerügten Mängel kann ein solcher Verzicht indes regelmäßig nicht gesehen werden, da hierin auch lediglich der Wunsch des Verkäufers nach einer gütlichen Beilegung des Streits liegen kann (BGH, NJW 1999, 1259; NJW 1991, 2633). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23.11.2009, mit dem sie um eine Terminsvereinbarung zwecks Überprüfung der Mängel gebeten hat, nicht auf den Einwand der Verspätung der Mängelrüge verzichtet. Gegen einen Verzicht spricht zudem, dass die Beklagte in demselben Schreiben eine Rückabwicklung des Kaufvertrags ausdrücklich abgelehnt hat. Ein Verzicht auf die Genehmigungsfiktion nach § 377 II, III HGB ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass sich die Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit bis zu dem entsprechenden Hinweis des Senats nicht auf diese Rechtsfolge berufen hat. Denn dies kann auf schlichter Rechtsunkenntnis der Beklagten beruht haben und lässt daher keinen Rückschluss auf einen entsprechenden Verzichtswillen zu.

Im Übrigen wäre selbst dann von einer Verletzung der Rügepflicht auszugehen, wenn man die Klausel in Nr. VII 3a der Verkaufsbedingungen der Beklagten im Sinne der Klägerin dahin auslegen würde, dass die Mängelanzeige nach § 377 I, III HGB gegenüber jeder beliebigen BMW-Vertragswerkstatt erfolgen konnte. Denn dem Sachvortrag der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, zu welchen Zeitpunkten die unterschiedlichen Mängel erstmals aufgetreten sind. Daher kann auf Grundlage des Vorbringens der Klägerin nicht angenommen werden, dass die hier in Rede stehenden Sachmängel der Firma I-GmbH unverzüglich angezeigt worden sind. Dies geht zulasten der Klägerin, die die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Unverzüglichkeit der Mängelrüge trifft.

2. Da weder die T-GmbH noch die Klägerin wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung von gezogenen (§ 346 I, II Nr. 1 BGB) oder nicht gezogenen (§ 347 I BGB) Zinsen zu. Ebenso wenig kann die Klägerin Erstattung ihrer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen.

3. Auch der Feststellungsantrag der Klägerin ist unbegründet. Denn mangels eines wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag befindet sich die Beklagte nicht in Annahmeverzug mit der Rücknahme des Fahrzeugs …

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