- Der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs – hier: eines seit sechs Monaten zugelassenen Vorführwagens mit einem Kilmoterstand von 700 – muss einem potenziellen Käufer ungefragt solche ihm bekannte oder für mögliche gehaltene Umstände offenbaren, die für den Kaufentschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung sind. Dass bei dem zum Kauf angebotenen Fahrzeug der Motorblock ausgetauscht wurde, ist ein solcher für jeden verständigen Käufer maßgeblicher Umstand. Das gilt unabhängig davon, ob es um einen Neu- oder um einen Gebrauchtwagen geht, und es gilt im Besonderen, wenn der Motorblock bereits bei einer geringen Laufleistung (hier: 350 km) ausgetauscht werden musste.
- Der Verkauf eines Kraftfahrzeugs gehört regelmäßig zur gewöhnlichen Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, sodass Umstände, die sich negativ auf die Verkäuflichkeit des Fahrzeugs auswirken (hier: ein Austausch des Motorblocks bei einer Laufleistung von 350 km), einen Sachmangel im Sinne dieser Vorschrift begründen.
AG Andernach, Urteil vom 23.12.2020 – 69 C 379/19
Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der Beklagten im November 2017 für 34.000 € einen Pkw Hyundai Tucson 2.0 CRDi. Dieses im Mai 2017 erstzugelassene Fahrzeug war von der Beklagten, die ein Autohaus betreibt, als Vorführwagen genutzt worden; es wies seinerzeit eine Kilometerstand von 700 auf.
Im Frühjahr 2018 war der Motor des Pkw, dessen Kilometerstand zu diesem Zeitpunkt 18.000 betrug, defekt. auf. Die Beklagte baute im Wege der Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) einen Austauschmotor in das Fahrzeug ein.
In der Folgezeit suchte der Kläger mit seinem Fahrzeug wegen eines anderen Problems ein anderes Autohaus auf. Dort wurde festgestellt, dass der Motor des Hyundai Tucson 2.0 CRDi vor Abschluss des hier interessierenden Kaufvertrags schon einmal ausgetauscht worden war, und zwar bei einem Kilometerstand von 350. Dies hatte die Beklagte dem Kläger bei Abschluss des Kaufvertrags nicht mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 22.01.2019 forderte der anwaltlich vertretene Kläger die Beklagte zur Nacherfüllung auf und setzte ihr dafür eine Frist bis zum 06.02.2019. Die Beklagte lehnte eine Nacherfüllung ab. Der Kläger erklärte deshalb mit Schreiben vom 18.02.2019 die Minderung des Kaufpreises und forderte die Beklagte auf, den Minderungsbetrag von 1.200 € bis zum 28.02.2019 an ihn zurückzuzahlen. Auch dies lehnte die Beklagte ab.
Der Kläger hat von der Beklagten mit seiner Klage – jeweils nebst Zinsen – die Zahlung von 1.200 € sowie den Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € verlangt. Er hat geltend gemacht, dass die Beklagte ihm hätte offenbaren müssen, dass vor Abschluss des hier interessierenden Kaufvertrags der Motor des streitgegenständlichen Pkw ausgetauscht wurde. Infolge des Austauschs seien Schraubverbindungen etc. nicht mehr in originalem Zustand, und bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs wirke sich die Erklärung, dass der Pkw mit einem Austauschmotor ausgestattet sei, negativ auf den Kaufpreis aus. Er, der Kläger, hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn er von dem Motoraustausch gewusst hätte. Jedenfalls sei eine Minderung des Kaufpreises um 1.200 € angemessen.
Die Beklagte hat eingewandt, dass vor Abschluss des mit dem Kläger eingegangenen Kaufvertrags nicht lediglich ein Austauschmotor, sondern vielmehr ein völlig neuer Motorblock in den Pkw eingebaut worden sei. Dieser sei qualitativ völlig identisch mit dem Motor eines fabrikneuen Fahrzeugs, sodass ein Sachmangel nicht vorliege. Der Pkw sei demzufolge auch nicht weniger wert. Eine Offenbarungspflicht habe sie, die Beklagte, nicht getroffen, zumal sie dem Kläger einen Händlernachlasses in Höhe von rund 10.000 € gewährt und somit der Kläger „ein Schnäppchen gemacht“ habe.
Die Klage hatte Erfolg.
Aus den Gründen: Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1 200 € gemäß § 437 Nr. 2 Fall 2, §§ 441 I, III, IV, 323 I, 346 I BGB bzw. gemäß §§ 280 I, 241 II BGB.
Die Beklagte hat ihre vertraglichen Aufklärungs- und Informationspflichten verletzt, indem sie den Kläger vor Abschluss des Kaufvertrags nicht darüber informierte, dass der Motorblock des Fahrzeugs bei einem Kilometerstand von 350 ausgetauscht worden ist. Der Kläger hat wegen der Mangelhaftigkeit des Pkw ein Minderungsrecht, soweit an dem Fahrzeug infolge des Austauschs des Motorblocks ein merkantiler Minderwert entstanden ist.
Der Beklagten oblag hinsichtlich des Kaufvertragsabschlusses die Nebenpflicht, den Kläger darüber aufzuklären, dass der Motorblock des Pkw bei einem Kilometerstand von 350 ausgetauscht wurde.
Der Verkäufer muss Umstände, die für den Entschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung sind, von sich aus offenbaren, wenn er sie selbst kennt oder für möglich hält (BGH, Urt. v. 07.03.2003 – V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989, 990; Urt. v. 15.06.2012 – V ZR 198/11, NJW 2012, 2793 Rn. 10; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl. [2020], § 433 Rn. 23). Der Käufer ist auf die Informationen des Verkäufers angewiesen. Die Kenntnis des Verkäufers ist in der Regel die einzige Informationenquelle, die dem Käufer Aufschluss über Zustand und Beschaffenheit des Kaufgegenstands geben kann.
Der Austausch des Motorblocks ist eine für jeden verständigen Käufer maßgebliche Information beim Abschluss eines Pkw-Kaufvertrags. Dies gilt unabhängig davon, ob der Pkw neu oder gebraucht ist. Der Motor ist eines der wesentlichsten Teile an einem Kraftfahrzeug. Er ist nicht nur Antriebsmaschine; mit ihm hängen viele weitere wichtige Komponenten, zum Beispiel Zylinderkopf und Ölwanne, zusammen. Der Austausch des Motorblocks erfolgt nicht ohne Grund, sodass dies für einen potenziellen Käufer maßgebliches Kriterium sein kann, um einzuschätzen, welche Risiken mit dem Erwerb dieses Fahrzeugs verbunden sind. Für das streitgegenständliche Fahrzeug gilt dies im Besonderen, soweit der Austausch bei einem Kilometerstand von lediglich 350 erfolgte und der Pkw zu diesem Zeitpunkt noch keine sechs Monate zugelassen war.
Da die Beklagte den Motorblock selbst getauscht hat, wusste sie um diesen Umstand. Sie hätte den Kläger vor Abschluss des Kaufvertrags über den vorgenommenen Austausch informieren müssen. Dass sie dies unterließ, hat sie zu vertreten (§ 280 I 2 BGB).
Soweit die Beklagte dem entgegnet, Ausbau, Zerlegung und Wiedereinbau des Motors sei ein Vorgang, der auch im Herstellerwerk im Rahmen der Qualitätskontrolle und Nacharbeit erfolge und keine Hinweispflicht begründe, ist dies mit dem Austausch im Wege der Reparatur nicht vergleichbar. Auch wenn die Arbeitsweise insoweit identisch ist und der Austausch durch eine qualifizierte Fachwerkstatt erfolgt, ist der Grund von Aus- und Einbau ein wesentlich anderer. Bei Austausch nach Fahrzeugzulassung und -nutzung muss es einen Anlass bzw. Begleitumstände gegeben haben, die den Motor haben ausfallen lassen. Diese müssen derart erheblich gewesen sein, dass die bloße Reparatur nicht ausreichte. Dieses dem Pkw somit innewohnende – wenn auch gefühlte – Risiko, rechtfertigt eine eigenständige Offenbarungspflicht.
Der Austausch des Motorblocks hat einen merkantilen Minderwert des Pkw zur Folge, welcher einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB begründet.
Eine Sache ist gemäß § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelbehaftet, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und1Wenn man – wie das AG Andernach – die in § 434 I 2 Nr. 2 BGB genannten Voraussetzungen negativ formuliert, muss es hier „oder“ heißen. Denn die in der Vorschrift genannten Merkmale (Verwendungseignung und übliche Beschaffenheit) müssen kumulativ vorliegen, damit die Sache frei von Sachmängeln ist (s. nur BGH, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 Rn. 23 m. w. Nachw.). eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art unüblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache nicht zu erwarten vermag. Nicht nur der technische, auch der merkantile Minderwert des Kaufgegenstands kann einen Sachmangel darstellen: Ein merkantiler Minderwert liegt vor, wenn nach erfolgter Mängelbeseitigung eine verringerte Verwertbarkeit gegeben ist, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gegenstands haben (BGH, Urt. v. 06.12.2012 – VII ZR 84/10, NJW 2013, 525 Rn. 13 m. w. Nachw.). Der Verkauf gehört regelmäßig zur gewöhnlichen Verwendung, sodass Umstände, die sich negativ auf die Verkäuflichkeit auswirken, ebenfalls eine Abweichung des Istzustands vom Sollzustand zulasten des Käufers darstellen (BGH, Urt. v. 14.01.1971 – VII ZR 3/69, NJW 1971, 615; Urt. v. 06.12.2012 – VII ZR 84/10, NJW 2013, 525 Rn. 17 ff.).
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten einen merkantilen Minderwert infolge des Austauschs bejaht. Er erläutert, bei dem Motorblock handele es sich nicht um den gesamten Motor. Im Gegensatz zum Austauschmotor würden bei Austausch des reinen Motorblocks in der Anzahl erheblich mehr Schraubverbindungen gelöst und Bauteile demontiert und montiert, als dies bei kompletter Erneuerung des Motors der Fall wäre. Durch den Umstand, dass ein potenzieller Käufer eines Gebrauchtwagens den Grund nicht kenne, warum der Motorblock erneuert worden sei, sowie auch durch die Unkenntnis über den Zustand der umliegenden Bauteile, ob diese eventuell auch beginnend beschädigt seien, was sich erst im späteren Zeitverlauf zeigen könne, verbleibe ein gewisses Misstrauen gegenüber einer solchen Reparaturmaßnahme. Auch die Frage, ob das Zerlegen und Zusammenfügen des Motors handwerklich sach- und fachgerecht erfolgt sei, sei für einen Laien als Käufer nicht zu überschauen. Dies führe in Gesamtheit zu einem gewissen Misstrauen und damit zu einer Käuferzurückhaltung gegenüber einem solchen Fahrzeug, welche sich dann nur über eine Kaufpreisminderung (merkantiler Minderwert) kompensieren lasse. Dementgegen sei auch zu berücksichtigen, dass der Fahrzeughersteller für das Fahrzeug eine fünfjährige Garantie gewähre und sich ein eventuelles Risiko für die getätigten Maßnahmen nach relativ kurzer Zeit verwirklichen würde, sodass dies – wenn die Reparatur von einer vom Hersteller autorisierten Werkstatt durchgeführt worden sei – eine Kaufpreiszurückhaltung zum Teil entkräfte und die Höhe der merkantilen Wertminderung reduziere. Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen, die von Sachkunde getragen sind. Die Beweisfragen hat der Sachverstände präzise beantwortet. Er hat eine Zurückhaltung potenzieller Käufer und den dadurch zu erwartenden Kaufpreisabschlag schlüssig und nachvollziehbar dargestellt.
Die Beklagte wendet ein, alleine mit einem Misstrauen in Bezug auf eine handwerklich fachgerechte Ausführung sei ein merkantiler Minderwert nicht zu begründen. Die Erneuerung des Motorblocks sei in ihrem Hause, einer qualifizierten Fachwerkstatt, erfolgt, daher sei von einer sach- und fachgerechten Reparatur auszugehen. Die ordnungsgemäße Durchführung des Austauschs hat der Sachverständige nicht bestritten. Ein technischer Minderwert sei nicht anzunehmen. Es sei nicht zu beurteilen, ob im konkreten Fall die Haltbarkeit des Fahrzeugs bzw. dessen Motors beeinträchtigt sei, da die jeweiligen Anlässe und Begleitumstände der Motorausfälle sowie die Schadens- und Reparaturumfänge nicht bekannt seien. Er erklärte zudem zu wissen, dass die Beklagte qualitativ hochwertige Arbeiten vornehme. Die Einschätzung des Sachverständigen beruht mithin nicht darauf, dass der Austausch nicht fachgerecht vorgenommen worden sei. Vielmehr sei es die Unwissenheit potenzieller Käufer, die eine Zurückhaltung begründe. Es sei das fehlende Beurteilungsvermögen eines Laien, der die Qualität der Ausführung nicht einschätzen könne und daher zögerlich sei. Zudem ist es der dem Austausch zugrunde liegende Umstand, auf den der Sachverständige die Käuferzurückhaltung stützt. Es muss einen Grund gegeben haben, der den Austausch erforderlich machte, und dieser Grund – ob behoben oder nicht – ist es, der möglicherweise die Abstandnahme vom Vertragsschluss, jedenfalls aber die Reduzierung des Kaufpreises zur Folge hat. In laienhaften Worten: „Wo einmal ein Fehler war, entsteht eher wieder einer als dort, wo noch keiner gewesen ist.“ oder „Wo bereits ein Fehler war, sind womöglich auch noch weitere.“
Der merkantile Minderwert ist mit einem Betrag von 1.200 € zu bemessen. Der Kläger hat in dieser Höhe einen Schaden erlitten. Der geminderte Kaufpreis beträgt 32.800 €.
Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vortragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln (§ 441 III BGB). Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung (§ 287 I 1 ZPO). Im Rahmen des § 287 I ZPO schätzt das Gericht die Schadenshöhe, wobei in Kauf genommen wird, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, Urt. v. 16.12.1963 – III ZR 47/63, NJW 1964, 589).
Unter Berücksichtigung aller dem Gericht zur Bemessung zur Verfügung stehenden Tatsachen erachtet das Gericht einen Minderungsbetrag von 1.200 € für angemessen.
Der Sachverständige ermittelte den Wiederbeschaffungswert des Pkw zum Stichtag 02.11.2017 mit einem bundesweiten Durchschnittswert in Höhe von 33.792,85 €. Aus technischer Sicht lasse sich darstellen, dass der Kaufpreis in Höhe von 34.000 € für ein Fahrzeug, dessen Motorblock nicht getauscht worden ist, marktkonform gewesen sei. Infolge des Umstands, dass das Fahrzeug einen Austauschblock erhalten habe, sei der tatsächliche Wert zum Zeitpunkt des Kaufs auf 32.800 € zu schätzen. Eine Minderung von 1.200 €, mithin 3,5 % des Kaufpreises, sei technisch nicht zu beanstanden.
Zutreffend enthält das Gutachten keine vergleichbare Darstellung von Preisen, die Kunden für einen Pkw mit und ohne ausgetauschtem Motorblock zahlen würden. Dies macht die Feststellung jedoch nicht unplausibel. Der Minderwert kann, da er maßgeblich auf einem in den Gedanken des Kunden berücksichtigtem Misstrauen fußt, nur geschätzt werden. Der insoweit gebotenen Schätzung eines Mindestschadens steht es nicht entgegen, dass der Minderwert vom Sachverständigen nicht mit mathematischer Genauigkeit bezeichnet werden kann (BGH, Urt. v. 06.12.2012 – VII ZR 84/10, NJW 2013, 525 Rn. 25).
Der Sachverständige hat im Zuge der mündlichen Erläuterung dargestellt, wie eine Marktanalyse funktioniert. Eine Marktanalyse erstrecke sich auf den gesamten Markt, mithin sowohl besser wie auch schlechter ausgestattete Pkw. Bei Gebrauchtwagen sei ein gleiches Fahrzeug nie zu finden, immer nur ähnliche Fahrzeuge. Im oberen Bereich des unteren Drittels liege in der Regel die Nachfrage des Marktes. Dies entspräche jedoch nicht dem tatsächlichen Kaufpreis, sondern dem Angebotspreis, der dann noch der Verhandlung offenstehe. Der Kunde zahle in der Regel nicht den Preis, der auf dem Verkaufsschild stehe. Rabatte seien der Regelfall. Der tatsächliche Kaufpreis liege in der Regel fünf bis zehn Prozent unter dem annoncierten Preis. Ob und wie sich ein bestimmtes Merkmal eines Pkw im einzelnen Verkaufsgespräch auswirke, sei abhängig vom Geschmack und persönlichen Empfinden des jeweiligen Kunden. Der Sachverständige erläuterte dies anhand des Merkmals „Lederausstattung“.
Daraus lässt sich für den vorliegenden Fall ableiten, dass ein für jeden Fall anzusetzender Betrag nicht festzulegen ist. Wie sich der Umstand, dass bei einem niedrigen Kilometerstand bereits ein Austausch des Motorblocks erforderlich war, im Einzelnen auf die Verkäuflichkeit auswirkt, hängt maßgeblich vom jeweiligen potenziellen Käufer ab. Diese subjektiv geprägte Lage lässt sich nicht in Gänze objektivieren. Dennoch ist insoweit zu berücksichtigen, dass alleine der Wert eines neuen Motors für das streitgegenständliche Fahrzeug ohne Aus-/Einbaukosten, wie aus der Rechnung vom 28.05.2018 ersichtlich, mehr als 11.000 € beträgt und somit fast einem Drittel des Gesamtfahrzeugpreises entspricht. Betrachtet man zudem die Liste von Teilen, die im Zuge des zweiten Austauschs ebenfalls erneuert wurden, so ergibt sich ein Ersatzteilpreis von rund 14.500 €. Im Verhältnis zum Verkaufspreis erklärt sich der Umfang einer derartigen Maßnahme und das darauf zurückzuführende Misstrauen.
Soweit die Beklagte darauf verweist, der Kläger habe infolge eines Händlernachlasses von rund 10.000 € ein Schnäppchen gemacht, ist dieser hohe Nachlass maßgeblich darauf zurückzuführen, dass der Kläger einen Vorführwagen kaufte.
In Bezug auf den Wiederbeschaffungswert des Pkw zum Stichtag 02.11.2017 war nicht der vom Sachverständigen im Wege des Ergänzungsgutachtens für den regionalen Markt ermittelte Wert, sondern der bundesweite Durchschnitt zugrunde zu legen. Der Sachverständige hat für das Gericht überzeugend dargelegt, dass es einen regionalen Markt, wie es ihn früher gegeben habe, heute nicht mehr gibt, sodass dieser nicht als objektive Beurteilungsgrundlage für den vorliegenden Fall dienen kann. Die Grenzen seien schwimmend. Infolge der Digitalisierung und erhöhten Mobilität sei eine Beschränkung auf lokale Händler nahezu nicht mehr vorhanden. Das Ende der Kfz-Suche bedeute das Ende der Tastatur. Im Zweifel würden Internetangebote dem regionalen Händler vorgelegt und auf dieser Grundlage verhandelt.
Ansprüche auf die geltend gemachten Nebenforderungen stehen dem Kläger aus §§ 280 I, II, 286 BGB sowie §§ 288 I, 291 BGB zu. Zur Begleichung des eingeforderten Betrags wurde die Beklagte mit Schreiben vom 18.02.2019 erfolglos unter Fristsetzung bis zum 28.02.2019 aufgefordert. Die Beklagte befindet sich bezüglich der Hauptforderung mithin seit dem 01.03.2019 in Verzug. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 08.07.2019 zugestellt. Hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltsgebühren befindet sich die Beklagte somit seit dem 09.07.2019 in Verzug.
Die Höhe der Ansprüche folgt aus § 288 I 2 BGB und §§ 13, 14 RVG i. V. mit Nrn. 2300, 7002, 7008 VV RVG. Die Rechtsanwaltsgebühren errechnen sich aus einer 1,3-fachen Gebühr nebst Auslagenpauschale und gesetzlicher Umsatzsteuer aus einem Gegenstandswert von 1.200 €. …