Die Klage auf Herausgabe eines Kraftfahrzeugs und die Widerklage auf Herausgabe der Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) betreffen gebührenrechtlich denselben Gegenstand. Die Streitwerte sind deshalb nicht gemäß § 45 I 1 GKG zu addieren, sondern es ist allein der höhere Streitwert maßgeblich (§ 45 I 3 GKG).
OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.08.2019 – 13 W 2775/19
Sachverhalt: Die Klägerin begehrte die Herausgabe eines Kraftfahrzeugs; der Beklagte verlangte widerklagend die Herausgabe der Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, Übereinstimmungsbescheinigung) sowie der Fahrzeugschlüssel. Beide Parteien nahmen für sich das Eigentum am Fahrzeug und an den Fahrzeugpapieren in Anspruch.
Vor dem Landgericht schlossen die Parteien einen Vergleich.
Das Landgericht hat den Streitwert von Klage und Widerklage jeweils – dem Wert des Fahrzeugs entsprechend – mit 51.000 € angesetzt. Diesbezüglich hat es in einer Verfügung vom 12.07.2019 erläutert, dass bei der Wertfestsetzung für die Widerklage ein Abschlag nicht vorzunehmen sei, weil hinter den Fahrzeugpapieren wirtschaftlich das Fahrzeug stehe und der Wert des Fahrzeugs auch bei der Bewertung der auf die Herausgabe der Fahrzeugpapiere gerichteten Widerklage anzusetzen sei.
Gegen diese Beurteilung wenden sich die Klägerin und der Beklagte. Die Klägerin hält eine einheitliche Bewertung von Klage und Widerklage mit 51.000 € wegen der Nämlichkeit des Streitgegenstandes für geboten. Der Beklagte hält einen Abschlag von 20 % für die Widerklage für angemessen.
Das OLG Nürnberg als Beschwerdegericht hat den Streitwert für Klage und Widerklage auf insgesamt 51.000 € festgesetzt.
Aus den Gründen: 2. Der Streitwert war wie tenoriert festzusetzen.
Klage und Widerklage betreffen den nämlichen Gegenstand, sodass die Streitwerte nicht gemäß § 45 I 1 GKG zu addieren sind, sondern allein der höhere Wert maßgeblich ist (§ 45 I 3 GKG).
Die Ansprüche aus Klage und Widerklage können – was Voraussetzung der Nämlichkeit des Gegenstandes ist – nicht in der Art nebeneinander bestehen, dass das Gericht unter Umständen beiden Anträgen stattgeben kann (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.1964 – VIII ZR 47/63, juris Rn. 6). Die Parteien streiten letztlich um das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Das Eigentum an den Fahrzeugpapieren folgt dabei entsprechend § 952 BGB dem Eigentum am Fahrzeug (Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl., § 952 Rn. 7), sodass über Fahrzeug und Papiere einheitlich zu entscheiden ist.
Demgemäß wird zu Recht angenommen, dass die Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs und die Widerklage auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs gebührenrechtlich denselben Gegenstand betreffen (KG, Beschl. v. 12.10.1960 – 15 W 1964/60, Rpfleger 1962, 120; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 01.12.1960 – 6 W 559/60, MDR 1961, 332; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., § 45 GKG Rn. 10; Toussaint, in: Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 49. Aufl., § 45 GKG Rn. 17; Monschau, in: Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 14. Aufl., Rn. 3014; a. A. OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.06.1958 – 3 W 120/58, JurBüro 1958, 513). Dem schließt sich das Beschwerdegericht an. …