1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der vom Kaufvertrag zurücktreten möchte, weil ihm der Verkäufer das Fahrzeug nicht rechtzeitig übergeben kann, muss dem Verkäufer im Regelfall eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Die Frist muss in der Regel so bemessen sein, dass es dem Verkäufer möglich ist, die zur Erfüllung seiner Leistungspflicht erforderlichen Handlungen nachzuholen.
  2. Muss der Verkäufer das Fahrzeug vor Übergabe an den Käufer noch dem TÜV vorführen und geringfügig reparieren, muss eine „angemessene Frist“ wenigstens 48 Stunden betragen.
  3. Eine Fristsetzung ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil dem Käufer Unannehmlichkeiten und Kosten entstanden sind, weil er sich bereits mehrfach zum Verkäufer begeben hat, um das erworbene Fahrzeug abzuholen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2011 – 9 U 83/11

Sachverhalt: Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Bezahlung eines verkauften Gebrauchtwagens, den der Beklagte nicht abgenommen hat.

Am 26.05.2010 bestellte der Beklagte bei der Klägerin einen gebrauchten Mercedes-Benz E 270 CDI zum Preis von 12.000 €. Die Fahrzeugdaten waren in der schriftlichen Bestellung im Einzelnen aufgeführt. Es sollten die „Neuwagen-Verkaufsbedingungen“ gelten, von denen dem Beklagten ein Exemplar ausgehändigt wurde.

Mit E-Mail vom 27.05.2010 erklärte der Beklagte, er trete vom Kaufvertrag zurück. Die Klägerin wies den Rücktritt mit E-Mail vom selben Tag zurück und erklärte gleichzeitig, sie bestätige die Annahme des Kaufvertrags vom 26.05.2010. Am selben Tag sandte sie eine schriftliche „Auftragsbestätigung“ an den Beklagten. Mit Schreiben vom 07.06.2010 erklärte die Klägerin, das Fahrzeug stehe vertragsgemäß zur Abholung und Bezahlung bereit. Gleichzeitig forderte sie den Beklagten auf, den Pkw innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen abzunehmen.

Mit Telefax vom 21.06.2010 erklärte der Beklagte, er werde das Fahrzeug am 24.06.2010 abholen. Er erschien am Nachmittag des 24.06.2010 gegen 15.00 Uhr im Autohaus der Klägerin. Es war jedoch nicht möglich, das Fahrzeug abzuholen; denn dieses befand sich in einer – nicht zum Unternehmen der Klägerin gehörenden – Werkstatt, wo die Klägerin eine Reparatur durchführen ließ. Außerdem hatte die Klägerin bis zum 24.06.2010 noch nicht die im Kaufvertrag zugesagte TÜV-Abnahme und Abgasuntersuchung durchführen lassen. Der Beklagte wartete noch bis 19.00 Uhr. Auch bis zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin nicht in der Lage, dem Beklagten das Fahrzeug auszuhändigen.

Weitere Einzelheiten des Ablaufes sind – auch was die Zeit vor dem 24.06.2010 betrifft – zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 25.06.2010 erklärte der Beklagte, er trete „von meinem Kaufvertrag zurück wegen nicht eingehaltenem Auslieferungstermin 24.06.2010“. Ab dem 25.06.2010 stand das Fahrzeug – nach durchgeführter Reparatur sowie TÜV-Abnahme und Abgasuntersuchung – bei der Klägerin zur Abholung bereit. Der Beklagte hat das Fahrzeug in der Folgezeit nicht abgeholt und den Kaufpreis nicht bezahlt.

Auf die Kaufpreisklage der Klägerin hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin – Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs – 12.000 € zuzüglich Zinsen zu zahlen und der Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 361,90 € nebst Zinsen zu ersetzen. Außerdem hat das Landgericht festgestellt, dass sich der Beklagte spätestens seit dem 03.07.2010 mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befindet.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der von den Parteien geschlossene Kaufvertrag sei wirksam. Der Beklagte sei zur Kaufpreiszahlung verpflichtet, da er nicht berechtigt gewesen sei, am 25.06.2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Auf die Frage, inwieweit der Beklagte schon vor dem 24.06.2010 vergeblich versucht habe, das Fahrzeug abzuholen, komme es nicht an, da die Parteien sich auf eine Auslieferung am 24.06.2010 geeinigt hätten. Ein Rücktritt des Beklagten wäre erst nach einer angemessenen Nachfrist möglich gewesen. Eine Fristsetzung – wie vom Beklagten geltend gemacht – am 24.06.2010 um 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr desselben Tages sei nicht ausreichend.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Diese hatte nur geringen Erfolg.

Aus den Gründen: II. … Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten zu erstatten. Im Übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 12.000 € nebst Zinsen verurteilt, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des verkauften Pkw.

1. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag über den in der Bestellung vom 26.05.2010 angegebenen Pkw Mercedes-Benz zustande gekommen. Die Klägerin hat die schriftliche Bestellung des Beklagten angenommen durch die E-Mail vom 27.05.2010 und durch die schriftliche Auftragsbestätigung vom selben Tag. Zwar hat die Klägerin bei den Annahmeerklärungen nicht die in den vereinbarten „Neuwagen-Verkaufsbedingungen“ vorgesehene Schriftform eingehalten … Denn es fehlt eine für schriftliche Willenserklärungen erforderliche Unterschrift eines Vertreters der Klägerin in diesen Erklärungen (vgl. § 126 I BGB). Dies ist rechtlich jedoch unschädlich. Denn die in den Bedingungen der Klägerin vorgesehene Schriftform ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen eines Kaufvertrags. Die „Neuwagen-Verkaufsbedingungen“ sind vielmehr dahin gehend zu verstehen, dass die Schriftform lediglich Beweiszwecken dient, sodass auch eine Erklärung per E-Mail oder per (nicht unterzeichneter) Auftragsbestätigung wirksam ist (vgl. zur Bedeutung der Schriftform in den Neuwagen-Verkaufsbedingungen OLG Köln, OLGR 1995, 140; OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 153 [154]; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. [2009], Rn. 13; Himmelreich/Andreae/Teigelack, Autokaufrecht für Neu- und Gebrauchtwagen, 3. Aufl. [2007], § 1 Rn. 109).

2. Der „Rücktritt“ des Beklagten vom 27.05.2010 und die schriftliche Kündigungserklärung vom 27.05.2010 waren nicht wirksam. Der Beklagte war zu einer Kündigung oder zu einem Rücktritt zu diesem Zeitpunkt nicht berechtigt. Der Umstand, dass die Klägerin die Bestellung erst nach der E-Mail des Beklagten vom 27.05.2010 angenommen hat, ändert nichts. Denn eine Willenserklärung (im vorliegenden Fall die Bestellung des Beklagten vom 26.05.2010) ist auch vor der Annahme durch den Vertragspartner verbindlich (§ 145 BGB).

3. Der Beklagte wäre allerdings dann nicht zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, wenn sich die Parteien irgendwann über eine Aufhebung des Kaufvertrags verständigt hätten. Dies war jedoch nicht der Fall. Auch nach dem Vorbringen des Beklagten war der für die Klägerin handelnde Zeuge G zu keinem Zeitpunkt mit einer Aufhebung des Vertrags einverstanden.

4. Auch die Rücktrittserklärung des Beklagten vom 25.06.2010 ändert nichts. Der Beklagte war auch zu diesem Zeitpunkt nicht berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen.

a) Die Parteien hatten im Kaufvertrag ein „Lieferdatum“ zum 01.06.2010 vereinbart. Nach der Bereitstellungsanzeige der Klägerin vom 07.06.2010 war es – um Fälligkeit und Verzug für die Lieferverpflichtung der Klägerin herbeizuführen – nicht mehr erforderlich, die Klägerin zur Lieferung aufzufordern … Die Verpflichtung der Klägerin war fällig. Ab dem 07.06.2010 hätte das Fahrzeug von der Klägerin – mit TÜV-Abnahme und Abgasuntersuchung – zur Abholung bereitgestellt werden müssen.

b) Die Klägerin ist ihrer Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Denn das Fahrzeug stand zunächst nicht zur Abholung bereit. Der Zeuge G hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht eingeräumt, dass das Fahrzeug erst am 25.06.2010 dem TÜV vorgeführt wurde.

c) Die Pflichtverletzung der Klägerin berechtigte den Beklagten allerdings nicht zum Rücktritt. Denn die Pflichtverletzung ändert nichts daran, dass der Beklagte vor einem Rücktritt der Klägerin eine angemessene Frist zur Leistung hätte setzen müssen (§ 323 I ZPO). Eine angemessene Nachfrist hat der Beklagte jedoch nicht gesetzt … Da es an der erforderlichen Fristsetzung fehlt, kommt es nicht darauf an, inwieweit der Beklagte bereits am 22.06.2010 und am 23.06.2010 vergeblich versucht hat, das Fahrzeug abzuholen und welche Absprachen mit der Klägerin diesen Abholversuchen vorausgingen.

aa) Der Beklagte hat – auch nach seinem eigenen Sachvortrag – erstmals bei dem Abholversuch am 24.06.2010 um 15.00 Uhr eine Frist gesetzt, nämlich bis zum Abend desselben Tages um 19.00 Uhr. Diese Frist von vier Stunden war keine angemessene Frist i. S. von § 323 I 1 BGB.

Welche Frist angemessen im Sinne des Gesetzes ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Frist soll einem Verkäufer, der bis dahin seinen vertraglichen Pflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, die Möglichkeit geben, Versäumnisse nachzuholen. Der Verkäufer soll in die Lage versetzt werden, eine bereits in Angriff genommene Leistung zu vollenden. Das bedeutet, dass einem Verkäufer insbesondere die Gelegenheit gegeben werden muss, etwa erforderliche Reparaturen am Fahrzeug nachzuholen. Wenn ein Verkäufer – wie vorliegend die Klägerin – ein Fahrzeug zur Reparatur in eine Fremdwerkstatt bringen muss, ist dies bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen (vgl. zur Angemessenheit einer Nachfrist BGH, NJW 1982, 1279 [1280]; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. [2011], § 323 Rn. 14; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 455, Rn. 1733). In der Rechtsprechung wird beim Verkauf eines Gebrauchtwagens teilweise eine Frist von zehn Tagen für erforderlich gehalten, die der Käufer dem Verkäufer setzen muss, bevor er sich vom Vertrag lösen kann (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 308 Rn. 4 mit Rechtsprechungsnachweisen). Teilweise wird – bei besonderer Dringlichkeit – auch eine verkürzte Frist von zwei Tagen für ausreichend erachtet (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 455).

Nach Auffassung des Senats stellte eine Frist von zwei Tagen (48 Stunden) jedenfalls die Untergrenze einer möglichen „angemessenen“ Frist dar, als der Beklagte am 24.06.2010 um 15.00 Uhr das Fahrzeug von der Klägerin nicht erhielt. Auch bei lediglich geringen Mängeln erscheint dieser Zeitraum (jedenfalls im Streitfall) – mindestens – erforderlich, damit die Klägerin die Möglichkeit hatte, mit zumutbaren Anstrengungen TÜV-Abnahme und Reparaturen nachzuholen.

bb) Diesen Anforderungen entsprach die vom Beklagten gesetzte Frist von lediglich vier Stunden nicht. Wenn man – zugunsten des Beklagten – eine minimal erforderliche Frist von 48 Stunden (s. oben) unterstellt, die ab dem 24.06.2010, 15.00 Uhr zu laufen begann, wäre diese Frist erst am 26.06.2010 abgelaufen. Damit ist der vorher – am 25.06.2010 – erklärte Rücktritt unwirksam.

cc) Eine kürzere Frist – beispielsweise von vier Stunden – könnte zwar in Betracht kommen, wenn sich der Zeuge G, für die Klägerin handelnd, mit einer entsprechend kürzeren Frist einverstanden erklärt hätte. Dies war nach den Feststellungen des Landgerichts jedoch nicht der Fall. Soweit der Zeuge um 15.00 Uhr erklärt hat, das Fahrzeug werde bis um 19.00 Uhr da sein, ergibt sich daraus nicht, dass er mit einer entsprechenden verbindlichen Fristsetzung mit der Konsequenz einer Rückabwicklung des Vertrags bei Nichteinhaltung der Frist einverstanden gewesen wäre. Es ist nach den Feststellungen des Landgerichts vielmehr davon auszugehen, dass der Zeuge den Beklagten unabhängig von dieser Frist am Vertrag festhalten wollte.

d) Eine Fristsetzung wäre allerdings dann entbehrlich gewesen, wenn die Parteien ein sogenanntes Fixgeschäft i. S. von § 323 I Nr. 2 BGB abgeschlossen hätten. Dies war jedoch nicht der Fall. Die Vereinbarung einer bestimmten Leistungszeit (Abholung des Fahrzeugs am 24.06.2010) reicht insoweit nicht aus. Wenn Vertragspartner eine Leistungszeit vereinbaren, handelt es sich normalerweise nicht um ein Fixgeschäft i. S. von § 323 II Nr. 2 BGB. Ein Fixgeschäft liegt nur dann vor, wenn sich die Parteien bewusst sind, dass das Geschäft mit der Einhaltung des Termins stehen und fallen soll. Es ist erforderlich, dass beiden Parteien bewusst ist, dass eine Vertragserfüllung nach dem vereinbarten Zeitpunkt ausgeschlossen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 323 Rn. 20 mit Rechtsprechungsnachweisen). An eine solche Vereinbarung wäre beispielsweise dann zu denken, wenn der Beklagte – für die Klägerin erkennbar – bei einer späteren Übergabe nach dem 24.06.2010 aus besonderen Gründen keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, das Fahrzeug zu nutzen (vgl. zu Fixabreden die Beispiele bei Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 323 Rn. 20). Solche oder ähnliche Umstände lagen auch nach dem Sachvortrag des Beklagten nicht vor. Die Vereinbarung einer Abholung des Fahrzeugs am 24.06.2010 reicht unter den gegebenen Umständen für eine Anwendung von § 323 II Nr. 2 BGB nicht aus.

e) Es lagen auch keine besonderen Umstände vor, die unter Abwägung beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt des Beklagten – ohne angemessene Frist – rechtfertigten (§ 323 II Nr. 3 BGB). Der Umstand, dass die Klägerin ihre Pflichten verletzt hat, indem sie das Fahrzeug nicht schon ab dem 07.06.2010 bereitgestellt hat (s. oben), reicht entgegen der Auffassung des Beklagten hierfür nicht aus. Ebenso wenig reicht es aus, dass der Beklagte nach seinem Vortrag Zeit und Geld aufgewendet hat, weil er mehrfach vergeblich von seinem Wohnort in Zürich zum Autohaus der Klägerin in Singen gefahren ist, um dort das Fahrzeug abzuholen. „Besondere Umstände“ im Sinne des Gesetzes nimmt die Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen an, beispielsweise bei einer arglistigen Täuschung des Schuldners oder insbesondere dann, wenn die Lieferung für den Käufer kein Interesse mehr hat, weil er das gekaufte Fahrzeug nicht mehr nutzen kann (vgl. zu den in Betracht kommenden Beispielen Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 323 Rn. 22 mit Rechtsprechungsnachweisen). Solche Gesichtspunkte hat der Beklagte nicht vorgebracht. Die Unannehmlichkeiten, die der Beklagte durch vergebliche Fahrten nach Singen hatte, machten eine Fristsetzung nicht entbehrlich. Insoweit hätte der Beklagte nur die Möglichkeit gehabt, ihm durch die Pflichtverletzung der Klägerin entstandene Aufwendungen (zusätzliche Fahrtkosten) als Schadensersatz geltend zu machen. Solche Ansprüche hätte er unter den entsprechenden Voraussetzungen gegebenenfalls auf § 280 I BGB (oder § 280 I BGB i. V. mit § 280 II BGB) stützen können.

5. Die geltend gemachten Zinsen stehen der Klägerin zu gemäß §§ 286 I, 288 I BGB.

6. Auch die Feststellung des Annahmeverzugs durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. Mit Ablauf der Frist zum 02.07.2010, welche die Klägerin dem Beklagten im Schreiben vom 28.06.2010 gesetzt hatte, ist Annahmeverzug eingetreten. Die Regelung in § 297 BGB (Unvermögen des Schuldners) steht dem Annahmeverzug nicht entgegen, da die Klägerin am 25.06.2010 – also vor dem Schreiben vom 28.06.2010 – das Fahrzeug zur Abholung bereitgestellt hat.

7. Der Beklagte ist hingegen nicht verpflichtet, vorgerichtliche Anwaltskosten der Klägerin zu erstatten. Denn die Voraussetzungen für einen Ersatz des Verzugsschadens (§ 280 I, II BGB) liegen hinsichtlich der Anwaltskosten nicht vor. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind der Klägerin dadurch entstanden, dass sie ihren Rechtsanwalt nach der Rücktrittserklärung des Beklagten vom 25.06.2010 mit der außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Forderung beauftragt hat. Zum Zeitpunkt des Anwaltsschreibens vom 28.06.2010 befand sich der Beklagte jedoch noch nicht in Verzug. Die Fristsetzung der Klägerin im Schreiben vom 07.06.2010 konnte einen Verzug des Beklagten nicht auslösen, da die Klägerin bei Abfassung dieses Schreibens ihren eigenen Verpflichtungen (Bereitstellung des Fahrzeugs mit TÜV- und Abgasuntersuchung) noch nicht nachgekommen war (vgl. zu den Voraussetzungen des Verzugs beim gegenseitigen Vertrag Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 286 Rn. 14). Die Rücktrittserklärung des Beklagten vom 25.06.2010 erfüllt auch nicht die Anforderungen an eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung (§ 286 II Nr. 3 BGB). An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Weigerung muss als „letztes Wort“ aufzufassen sein (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 286 Rn. 24). Das Schreiben des Beklagten vom 25.06.2010 ließ die Möglichkeit offen, dass der Beklagte bei einem Hinweis auf die Rechtslage (keine ausreichende Fristsetzung) zu einer Leistung bereit sein könnte …

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