Antwortet der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens auf die – möglicherweise eher beiläufige – Frage des Käufers nach dem Ölverbrauch des Fahrzeugs, dass jedes Fahrzeug Öl verbrauche und der Ölverbrauch „vollkommen normal“ und „unauffällig“ sei, liegt bezüglich des Ölverbrauchs keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) vor. Erst recht hat der Verkäufer dem Käufer nicht i. S. von § 444 Fall 2 BGB garantiert, dass der Ölverbrauch des Fahrzeugs „vollkommen normal“ und „unauffällig“ sei.
LG Bonn, Urteil vom 23.11.2018 – 1 O 340/17
Sachverhalt: Am 02.02.2017 unterzeichneten E, die Ehefrau des Klägers, als Käuferin und der Beklagte als Verkäufer einen schriftlichen „Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug von privat“. Die Übergabe des Pkw, der Gegenstand dieses Vertrags war, erfolgte am selben Tag. Das Fahrzeug war am 16.09.2010 erstzugelassen worden und wies bei Abschluss des Kaufvertrags eine Laufleistung von 73.367 km auf. Der Kaufpreis betrug 12.350 €.
Unter „II. Gewährleistung“ heißt es in dem Kaufvertrag:
„Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht unter Ziffer III. eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen. …“
Bei einer Probefahrt, die der Kläger und seine Ehefrau im Beisein des Beklagten mit dem Fahrzeug unternommen hatten, hatte der Kläger nach der Funktionsfähigkeit der Klimaanlage und des Schiebedachs sowie danach gefragt, ob sich die Außenspiegel einklappen ließen. Auch ein – von dem Beklagten nicht wahrgenommenes – Fahrgeräusch war angesprochen worden, wobei E geäußert hatte, das Geräusch komme wohl von den Winterreifen.
Mit Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 21.06.2017 forderte der Kläger den Beklagten wegen eines Motorschadens bzw. eines übermäßigen Ölverbrauchs unter Fristsetzung zur Nachbesserung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf. Nachdem der Beklagte eine Nachbesserung abgelehnt hatte, erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 02.08.2017 den Rücktritt vom Kaufvertrag und beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeugs.
Der Sachverständige führte in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.08.2017 zur Frage nach einem übermäßigen Ölverbrauch außerhalb des Toleranzbereichs und dessen Ursache unter anderem aus, dass das Schadensbild und die Schadensursache bei dem streitgegenständlichen Motortyp allgemein bekannt seien. Bei diesem Motortyp komme es relativ oft zu übermäßigen Ölverbräuchen. Ursache hierfür sei ein Ölabstreifring des Motorkolbens, dessen Ölbohrung der Fahrzeughersteller konstruktiv zu klein gewählt habe. Dem Hersteller seien die Mängel bekannt; er biete den betroffenen Fahrzeugbesitzern aus Kulan einen Austausch der vier Kolben gegen neue Kolben an. Ein solcher Austausch sei bei dem Fahrzeug des Klägers nicht erfolgt. Dessen Motorbrennräume und Zündkerzen wiesen deutliche Öl- bzw. Ölkohle-Anhaftungen auf, was untermauere, dass der Pkw – wie der Kläger angebe – einen nicht im Toleranzbereich liegenden Ölverbrauch habe. Der Ölverbrauch könne sich schleichend einstellen. Die Bohrungen an den vier Kolben gingen nach und nach zu und erhöhten damit schleichend den Ölverbrauch. Es sei aus technischer Sicht nahezu ausgeschlossen, dass einem regelmäßigen Fahrzeugnutzer der übermäßige Ölverbrauch nicht auffalle. Wie dem jetzigen Fahrzeugbesitzer werde auch dem Vorbesitzer die Ölkonrollleuchte nach einer gewissen Fahrstrecke einen zu geringen Ölstand signalisiert haben. Die Intervalle könnten zwar anfangs unauffällig gewesen sein; doch habe die Ölkontrollleuchte beim weiteren Gebrauch des Pkw zunehmend häufiger aufgeleuchtet.
Mit einer von E und dem Kläger unterzeichneten Abtretungserklärung vom 04.04.2018 hat E sämtliche Ansprüche aus dem Kfz-Kaufvertrag an den Kläger abgetreten. Dieser hat die Abtretung angenommen.
Der Kläger behauptet, er habe den Beklagten bei der Probefahrt explizit nach dem Ölverbrauch des Fahrzeugs und danach gefragt, ob der Ölverbrauch normal sei. Der Beklagte habe geantwortet, dass ein Motor immer etwas Öl verbrauche, der Ölverbrauch des streitgegenständlichen Pkw aber normal und völlig unauffällig sei. Aufgrund dieser für ihn – den Kläger – wichtigen Auskunft habe er sich zum Kauf des Fahrzeugs entschlossen.
Nachdem er wenige Hundert Kilometer mit dem Pkw zurückgelegt habe, habe die entsprechende Kontrollleuchte einen gefährlich niedrigen Motorölstand signalisiert. Er – der Kläger – habe daraufhin den Ölstand kontrolliert. Dieser sei „auf Minimum“ gewesen, sodass er – der Kläger – Motoröl bis zur MAX-Markierung aufgefüllt habe. Dies habe er schon nach wenigen Hundert weiteren Kilometern wiederholen müssen. Nachdem er anschließend etwa 800 weitere Kilometer gefahren sei, habe die Kontrolllampe zum dritten Mal – zutreffend – einen Ölstand auf Minimum angezeigt. Insgesamt habe das Fahrzeug seit der Übergabe am 02.02.2017 circa 3.600 km zurückgelegt.
Am 17.06.2017 sei er – der Kläger – mit dem Pkw liegen geblieben. Das Fahrzeug sei daraufhin in eine Vertragswerkstatt geschleppt worden. Dort habe man festgestellt, dass die Zündkerzen wegen einer unsauberen Kraftstoffverbrennung „verkokt“ seien und durch undichte Kolenringe Motoröl in den Brandraum eingedrungen sei. Mit diesem Problem sei der Wagen bereits in der Besitzzeit des Beklagten, am 07.01.2017 (Kilometerstand: 72.586) und am 16.01.2017 (Kilometerstand: 72.824), in einer Vertragswerkstatt gewesen und habe deswegen zuletzt im Auftrag des Beklagten neue Zündkerzen erhalten.
Der Kläger behauptet weiter, das streitgegenständliche Fahrzeug habe bereits vor der Übergabe am 02.02.2017 einen Motorschaden bzw. Schäden an den Kolbenringen aufgewiesen. Bereits damals sei der Ölverbrauch äußerst auffällig hoch gewesen. Dies habe der Beklagte, der deshalb mehrfach Öl habe nachfüllen und in einer Werkstatt die „verkokten“ Zündkerzen habe austauschen lassen müssen, gewusst.
Mit seiner Klage hat der Kläger von dem Beklagten die Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung verminderten Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgewähr des streitgegenständlichen Fahrzeugs, verlangt. Außerdem hat er den Beklagten – jeweils nebst Zinsen – auf Zahlung einer Kapitalnutzungsentschädigung (Kaufpreis) in Höhe von 360,01 €, auf Verwendungsersatz in Höhe von 5.468 €, auf Zahlung einer Nutzngsausfallentschädigung (20.06. bis 30.08.2017) in Höhe von 4.680 €, auf den Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 571,20 € sowie auf Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von 25 € in Anspruch genommen. Schließlich hat der Kläger die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten begehrt und den Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen verlangt.
Der Beklagte hat sich zum Vortrag des Klägers zum Ölverbrauch, dem Ausfall des Fahrzeugs am 17.06.2017 und den anschließenden Feststellungen in der Vertragswerkstatt mit Nichtwissen erklärt. Er behauptet, der Kläger habe den Pkw wegen seiner Ausstattung und seines guten Zustands gekauft.
Außerdem behauptet der Beklagte, er habe die Zündkerzen am 07.01.2017 nicht infolge eines übermäßigen Ölverbrauchs austauschen lassen, sondern weil sie verschlissen gewesen seien. Er habe – unstreitig – die Vertragswerkstatt am 07.01.2017 aufgesucht, weil die Motorkontrollleuchte aufgeleuchtet habe. In der Werkstatt sei ein elektrischer Fehler in einer der Zündkerzen (Zylinder 3) entdeckt und ihm – dem Beklagten – der Austausch aller Zündkerzen empfohlen worden. Auf Empfehlung eines Werkstattmitarbeiters habe er – der Beklagte – außerdem einen Servicevertrag geschlossen. Die Kosten, die für den Zündkerzenwechsel am 07.01.2017 an sich angefallen seien (166,37 €) hätten ihm deshalb wieder gutgeschrieben werden können. Als er – der Beklagte – sein Fahrzeug am 16.01.2017 für eine Inspektion in die Vertragswerkstatt gebracht habe, sei dementsprechend ausdrücklich vereinbart worden, dass die Zündkerzen nicht erneuert würden, ein Wechsel der Zündkerzen aber (lediglich) dokumentiert werde. Dies habe der zuständige Werkstattmitarbeiter auch handschriftlich im Auftragsformular vermerkt. Damit sei der – bereits am 07.01.2017 erfolgte – Austausch der Zündkerzen eine – von dem Servicevertrag erfasste – Leistungen im Rahmen der Inspektion geworden und dementsprechend unter dem 16.01.2017 in die Fahrzeughistorie aufgenommen worden.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: 1. Der Kläger hat weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der Zeugin E (§ 398 Satz 2 BGB) einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises von 12.350 € abzüglich einer Nutzungsvergütung sowie auf Ersatz von 360,01 € (Nutzungsvorteile), von 5.480 € (Reparaturkosten), von 4.680 € (Nutzungsausfallentschädigung), von 571,20 € (Sachverständigenkosten) und von 25 € (Schadenspauschale), Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, aus § 346 I, II 1 Nr. 1, § 348, § 437Nr. 2 Fall 1, § 322 I BGB bzw. aus § 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I und III, 281 I BGB. Denn der Kläger konnte nicht mit anwaltlichem Schreiben vom 02.08.2017 – in hier einmal unterstellter Vollmacht für die Zeugin E – wirksam von dem Kaufvertrag zurücktreten (§ 349 BGB), da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
a) Hinsichtlich des von dem Kläger behaupteten Ölverbrauchs des Fahrzeuges und des nach seinem streitigen Vorbringen dadurch verursachten Motorschadens fehlt es bereits an einem Sachmangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs i. S. von § 434 I 1 BGB.
Denn infolge des – wirksamen – Gewährleistungsausschlusses unter Ziffer II des Kaufvertrags vom 02.02.2017 (vgl. § 444 BGB) würde eine Gewährleistungshaftung des Beklagten mindestens eine zwischen den Vertragsparteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarung in Bezug auf die behaupteten technischen Mängel des Fahrzeugs i. S. von § 434 I 1 BGB voraussetzen, die dem Gewährleistungsausschluss als speziellere Abrede vorgehen könnte (vgl. – jeweils zu einem Kauf im Internet – BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 = NJW 2007, 1346 Rn. 28 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 12.05.2009 – 28 U 42/09, NJW-RR 2009, 1718, 1720 m. w. Nachw.).
Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung, an die im vorliegenden Fall schon in Anbetracht fehlender Anhaltspunkte hierfür in dem schriftlichen Kaufvertrag und fehlender Belege für eine besondere fahrzeugtechnische Sachkunde des Beklagten bei einem Privatverkauf strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urt. v. 27.09.2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 18 f. [bestimmte Fahrzeug-Ausstattungsvariante]; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. [2014], Rn. 2860 und 2861 [Ölverbrauch]; BeckOK-BGB/Faust, Stand: 01.08.2018, § 434 Rn. 41; vgl. ferner OLG Saarbrücken, Urt. v. 29. 02.2012 – 1 U 122/11-35, NJW-RR 2012, 1080, 1081 [Austauschmotor]; jeweils m. w. Nachw.), liegen indes nicht vor. Vielmehr ist dem Kläger der ihm obliegende Beweis für eine Vereinbarung dieses Inhalts (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl. [2018], § 434 Rn. 59 m. w. Nachw.) nicht gelungen.
Zwar hat die Zeugin E im Rahmen ihrer Vernehmung am 23.02.2018 ausgesagt, dass der Kläger bei der Probefahrt nach dem Ölverbrauch gefragt und der Beklagte daraufhin geantwortet habe, dass ein Auto Öl verbrauche, dass der Verbrauch aber vollkommen normal und unauffällig sei (S. 7–8 des Sitzungsprotokolls). Schon allein diese Äußerung erfüllt aber nicht die inhaltlichen Voraussetzungen an eine Beschaffenheitsvereinbarung, bei der der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2017 – VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817 Rn. 13 m. w. Nachw.). Denn schon der erste Teil der bekundeten Antwort des Beklagten, dass ein Auto Öl verbrauche, lässt hinreichend deutlich erkennen (§§ 133, 157, 242 BGB), dass der Beklagte zu dieser Frage nur allgemeine Angaben machen wollte und konnte. Die bereits ohnehin eher einer allgemeinen Anpreisung oder allenfalls einer eingeschränkten Wissenserklärung gleichkommende Angabe eines „vollkommen normalen“ und „unauffälligen“ Ölverbrauchs (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 2861; abweichend zur Frage des Ölverbrauchs aber OLG Koblenz, Urt. v. 12.01.1989 – 5 U 965/88, NJW-RR 1990, 60 f.; ferner – zur fehlenden Beschaffenheitsvereinbarung bei der Angabe „Motor in Ordnung“ durch einen privaten Verkäufer – OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 30.03.2000 – 1 U 30/99, DAR 2001, 505 = BeckRS 2008, 15801; LG Kleve, Urt. v. 27.08.2004 – 5 S 57/04, NJW-RR 2005, 422), erfüllt gerade mit dieser Einleitung nicht die für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Eindeutigkeit eines entsprechenden Verpflichtungswillens des Beklagten (vgl. auch BGH, Urt. v. 27.09.2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 18; Urt. v. 26.04.2017 – VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817 Rn. 13).
Dies gilt erst recht in Anbetracht des Inhalts des schriftlichen Kaufvertrags und der unterschiedlichen Schilderungen des Verkaufsgesprächs durch die Parteien. Denn der Beklagte hat – insoweit in Abweichung von seinem schriftsätzlichen Vorbringen – im Termin vom 23.02.2018 zwar eine Frage danach, ob der Motor Öl verbrauche, eingeräumt (S. 4 des Sitzungsprotokolls). Diese Frage und seine Antwort, wonach das unauffällig sei, sollen indes nicht während der Probefahrt, sondern auf der Treppe in seinem Haus gefallen sein. Bei dieser Schilderung erscheint die Frage nach dem Ölverbrauch eher beiläufig, was die hier aufgezeigte Würdigung unterstreicht. Auch der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung geschildert, wie er auf der Probefahrt nach verschiedenen Sachen gefragt habe, dabei unter anderem nach dem Ölverbrauch (S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 23.02.2018).
Die zweifelhafte Frage, ob bei einer „intensiven Frage des Käufers nach dem Ölverbrauch“ die Antwort „völlig normal“ eine Beschaffenheitsvereinbarung mit einem privaten Verkäufer begründen könnte (so OLG Koblenz, Urt. v. 12.01.1989 – 5 U 965/88, NJW-RR 1990, 60 f.), bedarf deshalb keiner Vertiefung.
b) Eine Gewährleistungshaftung des Beklagten ergibt sich schließlich weder aus einem arglistigen Verschweigen des behaupteten Fahrzeugmangels noch aus einer diesbezüglich übernommenen Beschaffenheitsgarantie (§ 444 BGB).
Zur Frage einer in ihren Auswirkungen für den Verkäufer regelmäßig über eine Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehenden Beschaffenheitsgarantie (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 = NJW 2007, 1346 Rn. 20 ff.) gelten die Erwägungen unter 1 a sinngemäß.
Aber auch ein arglistiges Verschweigen von Mängeln durch den Beklagten liegt nicht vor, da dies voraussetzt, dass dem Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags und Übergabe des Fahrzeugs am 02.02.2017 (arg. § 434 1 1, 446 BGB) diese Mängel entweder positiv bekannt gewesen sind oder er diese zumindest für möglich gehalten hat (vgl. Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 444 Rn. 11 m. w. Nachw.; ferner zur Arglist in Bezug auf den Ölverbrauch eines Fahrzeugs OLG Zweibrücken, Urt. v. 17.03.1999 – 1 U 79/98, OLG-Report 1999, 434 f. = juris).
Hinreichende Anknüpfungstatsachen, aus denen diese subjektiven Voraussetzungen bei dem Beklagten abgeleitet werden könnten, hat der Kläger indes nicht dargelegt, sodass für eine weitergehende Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Vernehmung sachverständiger Zeugen keine Grundlage besteht. Denn die in der Klageschrift vorgetragenen Indizien für eine entsprechende Kenntnis des Beklagten auf der Grundlage der Fahrzeughistorie hat der Beklagte auf den gerichtlichen Hinweis zur sekundären Darlegungslast (S. 1 des Sitzungsprotokolls vom 23.02.2018) sowohl durch sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2018 (S. 4 ff. des Sitzungsprotokolls) als auch mit Schriftsatz vom 21.03.2018 entkräftet. Danach wurden die Zündkerzen nicht wegen „Verkokung“, sondern im Rahmen einer Überprüfung des Fahrzeugs am 07.01.2017 nach Anzeige der Motorkontrollleuchte und der TÜV-Abnahme wegen eines Defekts an einer Kerze und auf Empfehlung der Werkstatt insgesamt ausgetauscht. Ein erneuter Austausch am 16.01.2017 fand tatsächlich nicht statt, sondern wurde im Rahmen des Service-Management-Vertrags lediglich eingetragen. Diesem Vorbringen des Beklagten ist der Kläger lediglich durch einfaches Bestreiten entgegengetreten, was in Anbetracht der das substanziierte Beklagtenvorbringen bestätigenden Unterlagen zu dem Schriftsatz vom 21.03.2018 nicht ausreicht (§ 138 I und II ZPO). Auch den ursprünglichen Sachvortrag, dass der Beklagte im Januar 2017 durch die Werkstatt über einen übermäßigen Ölverlust sowie dessen Ursachen aufgeklärt worden sei (S. 6 der Klageschrift), hält der Kläger nicht mehr aufrecht (S. 2 des Schriftsatzes vom 30.04.2018).
Die im Tatbestand zitierten Ausführungen des Ingenieurbüros G vom 18.08.2017 rechtfertigen auch in Verbindung mit der Aussage der Zeugin E zum Ölverbrauch des Fahrzeugs (vgl. Beweisbeschluss auf S. 8 des Sitzungsprotokolls vom 23.02.2018) keine abweichende Beurteilung. Denn die privatgutachterlich als Hinweistatsachen angeführten deutlichen Öl- bzw. Ölkohle-Anhaftungen in den Motorbrennräumen und an den Zündkerzen sind für den Nutzungszeitraum des Beklagten nirgendwo dokumentiert. Gerade die dort getroffene Aussage, dass sich der Ölverbrauch schleichend einstelle oder erhöhe, spricht gegen eine Wahrnehmung der behaupteten Problematik durch den Beklagten. Dies gilt erst recht in Anbetracht des Umstands, dass hierzu noch im Januar 2017 durch eine Vertragswerkstatt keinerlei Feststellungen getroffen worden sind und dem Beklagten im Zuge der Kulanzabwicklung des Herstellers ohne Weiteres eine kostengünstige Mängelbeseitigung möglich gewesen wäre.
Konkrete Anknüpfungstatsachen dazu, wann und mit welcher Intensität sich die von dem Sachverständigenbüro G beschriebenen Intervalle des Aufleuchtens der Ölkontrollleuchte während der Besitzzeit des Beklagten für diesen erkennbar verändert haben, nämlich von am Anfang unauffällig bis schließlich ständig einen übermäßigen Ölverbrauch signalisierend, hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch die von der Zeugin E eher unsicher beschriebenen Nachfüllintervalle tragen einen derartigen Rückschluss nicht, zumal der Kläger einen während der Besitzzeit des Beklagten eingetretenen Motorschaden behauptet, was aber im Gegenteil für eine unregelmäßige Ölnachfüllung durch den Beklagten und damit gegen eine Kenntnis dieser Problematik durch den Beklagten spricht (vgl. dazu die Beweiswürdigung des OLG Zweibrücken, Urt. v. 17.03.1999 – 1 U 79/98, OLG-Report 1999, 434 = juris Rn. 8).
Eine Arglisthaftung des Beklagten ergibt sich auch nicht aus einer sogenannten Behauptung zu dem Ölverbrauch des Fahrzeugs „ins Blaue“ (vgl. etwa S. 2 des Klägerschriftsatzes vom 30.04.2018; S. 2 des Beklagtenschriftsatzes vom 21.08.2018). Zwar kann eine Arglist des Verkäufers zu bejahen sein, wenn dieser auf eine Frage des Käufers, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für diesen Vertragspartner hat, ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben macht (BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 = NJW 2006, 2839 Rn. 13; Urt. v. 29.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 388). Demgegenüber fehlt es im vorliegenden Fall aber aus den eingangs unter 1 a dargestellten Erwägungen sowohl an einer Frage des Käufers mit für den Beklagten erkennbar maßgeblicher Bedeutung als auch – wie oben bereits ausgeführt – an der für ein arglistiges Verhalten erforderlichen unrichtigen Antwort des Beklagten.
2. Der gemäß den §§ 256 I, 756 I, 765 Nr. 1 ZPO zulässige Feststellungsantrag ist aus den Gründen zu 1 ebenfalls nicht begründet.
3. Der Kläger hat gegen den Beklagten schließlich keinen Anspruch auf Ersatz der ihm für die Rechtsverfolgung entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € aus § 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I und II, 286 BGB, da diese Kosten in Ermangelung einer begründeten Hauptforderung (oben unter 1) nicht im schadensrechtlichen Sinne erforderlich waren (arg. § 249 II 1 BGB). …