1. Antwortet der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens auf die intensive Frage des Käufers nach dem Ölverbrauch des Fahrzeugs, dieser sei „völlig normal“, so liegt darin nicht lediglich eine beschreibende Anpreisung des Fahrzeugs. Vielmehr liegt mit Blick auf die seitens des Käufers zum Ausdruck gebrachten Bedeutung des Ölverbrauchs für den Kaufentschluss und die Bekräftigung des Verkäufers, der Ölverbrauch sei „völlig normal“, eine stillschweigende Eigenschaftszusicherung i. S. von § 459 II BGB vor.
  2. Ein Ölverbrauch von deutlich mehr als 1,5 l/1.000 km kann bei einem VW Golf GTI nicht mehr als „normal“ bezeichnet werden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob unter „normal“ der übliche Verbrauch von weniger als 1 l/1.000 km zu verstehen ist oder ob auf die Herstellerangabe des maximalen Ölverbrauchs von 1,5 l/1.000 km abzustellen ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 12.01.1989 – 5 U 965/88

Sachverhalt: Der Kläger erwarb von dem Beklagten einen gebrauchten, im März 1981 erstzugelassenen Pkw VW Golf GTI zum Preis von 9.550 DM. Der schriftliche Kaufvertrag vom 11.10.1986 wurde von dem Beklagten unterzeichnet, benennt aber als Verkäufer des Fahrzeugs S, den Sohn des Beklagten und früheren Beklagten zu 2. Der Vertrag enthält keine Gewährleistungsbeschränkung und keinen Gewährleistungsausschluss.

Bei Abschluss des Kaufvertrags zeigte der Kilometerzähler des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine Laufleistung von 60.000 km an.

In den Fahrzeugbrief, der zu dem VW Golf GTI gehört, wurde S am 24.09.1985 als vierter Fahrzeughalter eingetragen; einen Tag später wurde das Fahrzeug auf den Beklagten umgeschrieben.

An den Vertragsverhandlungen mit dem Kläger nahmen sowohl der Beklagte als auch S teil. Auf Nachfrage des Klägers erklärte der Beklagte, der Ölverbrauch des Pkw sei völlig normal. Außerdem wies er darauf hin, dass das Fahrzeug während seiner – des Beklagten – Besitzzeit regelmäßig gewartet worden sei.

Vor Abschluss des Kaufvertrags führte der Kläger eine Probefahrt durch, an der S teilnahm.

Der Kläger hat ursprünglich nur den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs, sowie auf Ersatz von Standkosten für die Zeit vom 20.10.1986 bis zum 30.04.1988 in Höhe von 1.956,50 DM in Anspruch genommen. In erster Instanz hat er die Klage auf den Sohn des Beklagten mit der Begründung erweitert, S hafte aus Verschulden bei Vertragsschluss, da er an den Vertragsverhandlungen maßgeblich beteiligt gewesen sei und sich als Eigentümer des Fahrzeugs geriert habe.

Der Kläger hat vorgetragen, S habe seine – des Klägers – Frage, ob der angezeigte Kilometerstand (60.000) der tatsächlichen Laufleistung des Pkw entspreche, ausdrücklich bejaht. Der Beklagte habe bei den Vertragsverhandlungen versichert, dass er zwischen den regelmäßig durchgeführten Ölwechseln kein Öl habe nachfüllen müssen.

Am 18.10.1986 habe er, der Kläger, erstmals eine längere Fahrt mit dem VW Golf GTI unternommen und vor deren Antritt den Ölstand überprüft. Nach knapp 200 km, kurz vor O., habe er beim Anhalten an einer Imbissstube bemerkt, dass die Ölanzeige aufleuchte. Eine Überprüfung des Ölstands habe ergeben, dass zwei Liter Öl gefehlt hätten, die er, der Kläger, habe nachfüllen müssen. Als er sich tags darauf auf der Rückfahrt von O. befunden habe, sei der Ölstand bereits nach 100 km erneut zu gering gewesen. Daraufhin sei seitens der Firma F am 20.10.1986 der Motor überprüft worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass der vierte Zylinder keine Kompression mehr habe. Sämtliche Ventilschaftdichtungen seien zudem unnormal hart gewesen. Aufgrund von Beschädigungen an den Ventilen sei anzunehmen, dass am Zylinderkopf unsachgemäße Arbeiten vorgenommen worden seien. Diese Schäden, die zu einem überhöhten Ölverbrauch geführt hätten, seien bereits bei Abschluss des hier interessierenden Kaufvertrags vorhanden. Hätte der Beklagte ihm, dem Kläger nicht zugesichert, dass der Ölverbrauch normal sei und der Pkw regelmäßig gewartet worden sei, dann hätte er das Fahrzeug nicht gekauft.

Der Beklagte hat behauptet, dass der VW Golf GTI während seiner Besitzzeit regelmäßig gewartet worden sei. Im Verkaufsgespräch mit dem Kläger sei das Wort „Inspektion“ nicht gefallen. Dem Kläger sei auch nicht erklärt worden, dass zwischen den turnusmäßigen Ölwechseln kein Öl habe nachgefüllt werden müssen. Der Ölverbrauch habe etwa 1 l/1.000 km betragen, was er, der Beklagte, als normal angesehen habe. Er habe den Pkw als Zweitwagen genutzt und damit rund 7.000 km zurückgelegt, und zwar ausschließlich im Kurzstreckenverkehr. Während er das Fahrzeug in Besitz gehabt habe, seien keinerlei Arbeiten am Zylinderkopf vorgenommen worden; Motorschäden seien bei der Übergabe des Pkw an den Kläger nicht erkennbar gewesen.

Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt und die Klage gegen den früheren Beklagten zu 2 abgewiesen. Es hat eine Haftung des früheren Beklagten zu 2 aus Verschulden bei Vertragsschluss verneint und hinsichtlich des Beklagten ausgeführt, nach dem Beweisergebnis habe dieser dem Kläger bei Abschluss des Kaufvertrags unrichtig zugesichert, dass der Ölverbrauch des Fahrzeugs völlig normal sei.

Mit Schriftsatz vom 27.06.1988, in dem der Beklagte und der frühere Beklagte zu 2 als Berufungskläger aufgeführt sind, ist gegen dieses Urteil Berufung eingelegt worden. In der Berufungsbegründungsschrift hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten für „die Beklagten“ Anträge angekündigt, die damit begründet worden sind, dass das Urteil des Landgerichts insoweit nicht der Sach- und Rechtslage gerecht werde, als es zum Nachteil „des Beklagten“ ergangen sei.

Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz seinen erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt. Ergänzend hat er geltend gemacht, die Erklärung, der Ölverbrauch sei normal, sei vergleichbar mit allgemeinen Angaben wie das Fahrzeug sei „in Ordnung“. Eine solche Erklärung werde im Rechtsverkehr nicht als Zusicherung einer Eigenschaft sondern lediglich als Zustandsbeschreibung aufgefasst. Eine vertragliche Zusicherung liege nur vor, wenn für den Bestand einer konkreten Eigenschaft die Gewähr übernommen werde. Das sei hier nicht der Fall gewesen, da über die Höhe des Ölverbrauchs keine Angaben gemacht worden seien.

Außerdem hat der Beklagte behauptet, beim Abschluss des Kaufvertrags mit dem Kläger sei mündlich vereinbart worden, dass der Pkw „wie besichtigt“ gekauft werde, die Gewährleistung also ausgeschlossen sei.

Der Sachverständige Dr. B – so hat der Beklagte geltend gemacht – habe entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen können, dass der Ölverbrauch des streitgegenständlichen Fahrzeugs bei dessen Übergabe an den Kläger überhöht gewesen sei. Es sei zudem offengeblieben, ob der vom Sachverständigen besichtigte Zylinderkopf dem streitgegenständlichen Fahrzeug zuzuordnen sei.

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Zeuge S sei nur irrtümlich in der Berufungsschrift aufgeführt worden. Er – der Prozessbevollmächtigte des Beklagten – vertrete nur den Beklagten.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Gegen das Urteil des LG Koblenz vom 24.05.1988 ist allein vom Beklagten gemäß § 518 ZPO formgerecht Berufung eingelegt worden.

Die Berufungsschrift vom 27.06.1988 führt als Berufungskläger zwar sowohl den Beklagten als auch den früheren Beklagten zu 2 an. Ob damit der Beklagte zu 2 neben dem Beklagten Berufungsführer geworden ist, ist eine Frage der Auslegung. Denn auch Prozesshandlungen sind der Auslegung zugänglich, wobei die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze auf die Auslegung von Prozesshandlungen der Parteien entsprechend anwendbar sind. Es ist daher analog § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinn der Parteierklärung zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln (BGH, Urt. v. 17.10.1973 – IV ZR 68/73, VersR 1974, 194; Beschl. v. 09.07.1986 – IVb ZB 55/86, NJW-RR 1987, 376; Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., vor § 128 Rn. 192 f.; Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl., Einleitung III Anm. 2 j).

Nach diesen Auslegungsgrundsätzen ist nicht anzunehmen, dass im Schriftsatz vom 27.06.1988 für beide Beklagte der Vorinstanzen gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt werden sollte. Der Wortlaut der Parteibezeichnungen in diesem Schriftsatz („Beklagte und Berufungskläger“) spricht zwar dafür, ebenso wie die Formulierung des Antrags in der Berufungsbegründungsschrift, wonach nach „ihren“ Schlussanträgen zu erkennen ist. Aus den Umständen heraus ergibt sich jedoch, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten insoweit den früheren Beklagten zu 2 irrtümlich in der Berufungsschrift angeführt hat. Denn die Klage gegen den Beklagten zu 2 ist durch das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang abgewiesen worden, wobei zugleich die Kostenentscheidung erging, dass die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 der Kläger zu tragen hat. Der Beklagte zu 2 ist mithin durch dieses Urteil in keiner Weise beschwert.

Da eine Beschwer des in der Berufungsschrift als Rechtsmittelführer angeführten Beklagten zu 2 offensichtlich nicht gegeben ist, wird mit dem Schriftsatz vom 27.06.1988 erkennbar nicht das Ziel verfolgt, auch für den früheren Beklagten zu 2 Berufung einzulegen. Die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung insoweit vorsorglich erklärte Rücknahme der Berufung ist damit gegenstandslos.

Die vom Beklagten eingelegte Berufung ist rechtzeitig begründet worden; sie ist damit insgesamt verfahrensgemäß nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist durch das angefochtene Urteil insbesondere auch beschwert, da er vom Landgericht zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt worden ist.

II. Die Berufung ist nicht begründet.

Der Beklagte ist unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung (§ 463 Satz 1 BGB) zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs verpflichtet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Beklagte mit der Erklärung, der Ölverbrauch sei völlig normal, eine unrichtige Eigenschaftszusicherung abgegeben hat (§ 459 II BGB).

1. Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass eine Eigenschaft vom Verkäufer auch stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten zugesichert werden kann. Die Annahme einer derartigen Zusicherung setzt jedoch voraus, dass der Verkäufer hinreichend deutlich seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft die Gewähr zu übernehmen und, sofern diese Eigenschaft fehlt, auch ohne Verschulden für die Folgen einzustehen (BGH, Urt. v. 05.07.1972 – VIII ZR 74/71, BGHZ 59, 158 = NJW 1972, 1706, 1707; Urt. v. 25.06.1975 – VIII ZR 244/73, NJW 1975, 1693, 1694; Urt. v. 18.06.1980 – VIII ZR 185/79, NJW 1980, 2127, 2128; Urt. v. 03.11.1982 – VIII ZR 282/81, NJW 1983, 217).

Ob die Angaben des Beklagten über den Ölverbrauch – wie der Beklagte meint – lediglich der Beschreibung der Kaufsache dienten (§ 459 I BGB) oder damit eine Eigenschaft zugesichert werden sollte (§ 459 II BGB), bemisst sich nach der für derartige Rechtsgeschäfte typischerweise gegebenen Interessenlage. Hier hat sich der Käufer auf die entsprechenden Angaben des Verkäufers, wie bei den Kaufvertragsverhandlungen deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist, verlassen, und der Verkäufer hat in Kenntnis dieses Umstands seine Erklärungen abgegeben. Der Sohn des Beklagten, der für diesen die Verkaufsverhandlungen geführt hat, hat auf die intensive Frage des Klägers nach dem Ölverbrauch geantwortet, dieser sei völlig normal. Darin lag nicht mehr nur eine beschreibende Anpreisung des Fahrzeugs, sondern angesichts der in der Form der Fragestellung zum Ausdruck kommenden Wichtigkeit dieser Frage für den Kaufentschluss mit der bestärkenden Beantwortung „völlig“ normal eine stillschweigende Zusicherung dieser Eigenschaft (vgl. BGH., Urt. v. 25.06.1975 – VIII ZR 244/73, NJW 1975, 1693, 1695).

Die Erklärung des Beklagten, der Ölverbrauch sei völlig normal, enthält danach die Zusicherung einer Eigenschaft der Kaufsache, denn beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs ist der Ölverbrauch im Geschäftsverkehr ein wichtiges Indiz für den Zustand des Motors. Hinzu kommt, dass es sich bei dem hier gekauften Fahrzeug um einen VW Golf GTI, bei dem auf schnelle und sportliche Fahrweise Wert gelegt wird, gehandelt hat. Denn bei einem solchen Fahrzeug ist erfahrungsgemäß nicht auszuschließen, dass der Motor selbst bei einer verhältnismäßig geringen Gesamtfahrleistung erhebliche Verschleißschäden aufweist, was regelmäßig für die voraussichtliche Lebensdauer sowie das Reparaturrisiko bedeutsam ist. Wenn der Käufer unter diesen Umständen ausdrücklich bei den Kaufverhandlungen nach dem Ölverbrauch fragt, so will er sich damit, was auch ein Verkäufer eines GTI ohne Fachkenntnisse weiß, nicht nur über den Ölverbrauch und die damit verbunden Wartungskosten orientieren. Es geht dem Käufer vielmehr damit auch darum, etwas über den Zustand des Motors zu erfahren.

Die Erklärung des Beklagten, der Ölverbrauch sei völlig normal, durfte daher vom Kläger nach Treu und Glauben so verstanden werden, dass der Beklagte für diese Angaben sich stark mache, also gemäß § 459 II BGB eine Zusicherung im Rechtssinne abgebe.

Ob dem Beklagten der hohe Ölverbrauch bekannt war, kann letztlich offenbleiben, auch wenn nach dem Beweisergebnis erhebliche Zweifel bestehen, ob das Fahrzeug vom Beklagten und dessen Sohn lediglich im Kurzstreckenverkehr eingesetzt worden ist. Denn die Haftung wegen einer zugesicherten Eigenschaft (§ 463 Satz 1 BGB) setzt kein Verschulden voraus und besteht demgemäß unabhängig davon, ob dem Verkäufer das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft bekannt war.

2. Die Zusicherung des Beklagten über den Ölverbrauch war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unrichtig.

Der Sachverständige Dr. B hat bei der Besichtigung des Pkw VW Golf GTI am 20.07.1987, bei der er die dem schriftlichen Gutachten vom 22.07.1987 zugrunde liegenden Feststellungen getroffen hat, diejenigen Motorteile (Zylinderkopf, Ventile, Kolben) untersucht, die zum Fahrzeug des Klägers gehören. Aufgrund der Aussage des Zeugen B, der in seiner Autowerkstatt den Motor teilweise zerlegt hatte, bestehen nämlich keine ernsthaften Zweifel, dass der vom Sachverständigen untersuchte und begutachtete Motor von dem Fahrzeug stammt, das der Beklagte im Oktober 1986 an den Kläger verkauft hatte.

Bei der Anhörung vor dem Senat hat der Sachverständige in Übereinstimmung mit seinen Ausführungen im schriftlichen Gutachten im Einzelnen die Gründe genannt, die vorliegend zu einem überhöhten Ölverbrauch geführt haben. Eine wesentliche Ursache für den über dem Durchschnitt liegenden Ölverbrauch liegt danach darin, dass die Ventilschäfte Eindellungen aufweisen. Diese Beschädigungen, die auf den Fotos des Gutachtens deutlich zu sehen sind, hatten zur Folge, dass in der Ventilführung Schleifspuren auftraten, die Eintritt von Öl in den Verbrennungsraum des Motors erleichterten. Wie der Sachverständige weiter ausführte, waren zudem die Dichtungen bereits stark verhärtet, was zwar bei entsprechender Fahrweise des Fahrzeugs auch schon bei einer Kilometerleistung von etwa 60.000 km eintreten kann, in der Regel jedoch – wie der Sachverständige angab – erst bei 100.000 km auftritt. Die Ablagerungen von Ölkohle an den Kolbenböden bestätigen den überhöhten Ölverbrauch. Die starken Verbrennungsreste des Öls, die auf den Bildern 6 und 7 des Gutachtens zu erkennen sind, haben nach den Feststellungen des Sachverständigen zu einer regelrechten Schichtenbildung geführt.

Das Ausmaß der Ölkohleablagerungen ist, wie der Sachverständige näher erläutert hat, ein sicheres Indiz dafür, dass das Fahrzeug bereits über mehrere Tausend Kilometer einen Ölverbrauch von deutlich mehr als 1,5 l pro 1.000 km hatte. Da der Kläger mit dem VW Golf GTI höchstens 1.592 km (abgelesener Tachostand von 61.592 km abzüglich Tachostand bei Übergabe) gefahren ist, steht mithin fest, dass der überhöhte Ölverbrauch bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhanden war.

Ein Ölverbrauch von deutlich mehr als 1,5 l auf 1.000 km kann bei einem Pkw VW Golf GTI nicht mehr als „normal“ bezeichnet werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob unter „normal“ hier der gewöhnliche und übliche Verbrauch zu verstehen ist, der nach Angaben des Sachverständigen unter 1 l pro 1.000 km liegt, oder ob auf den nach Herstellerangaben maximalen Ölverbrauch von 1,5 l pro 1.000 km abzustellen ist. Denn auch dieser Wert, der nach den Ausführungen des Sachverständigen in der Praxis als übertrieben angesehen wird, ist – wie ausgeführt – noch deutlich überschritten worden.

Die sachkundigen Feststellungen und Erläuterungen des Sachverständigen Dr. B, denen der Senat in vollem Umfang folgt, werden gestützt durch die Aussage der Zeugin E. Die Zeugin E hat bei ihrer Vernehmung Einzelheiten der Fahrt von K. nach O. nur unvollständig und ungenau wiedergeben können. Das beruht jedoch nach dem Eindruck, den der Senat in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, nicht auf mangelnder Wahrheitsliebe der Zeugin, sondern auf der Tatsache, dass Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen der Zeugin nicht besonders ausgeprägt sind, was sich zum Beispiel daran zeigte, dass die Zeugin den Ölverbrauch von 2 l zunächst auf die Fahrtstrecke von 100 km bezog und sodann erklärte, sie wisse nicht, ob es nach O. 50 oder 100 km seien; tatsächlich sind es circa 200 km. Aus der Aussage der Zeugin E lässt sich indes mit ausreichender Sicherheit die für die Beweiswürdigung wesentliche Tatsache entnehmen, dass auf der verhältnismäßig kurzen Fahrtstrecke nach O. (ca. 200 km) die Ölkontrolllampe aufleuchtete und Öl nachgefüllt wurde, obwohl vor Antritt der Fahrt der Ölstand überprüft worden war. Auch wenn die Zeugin E über die Höhe des Ölverbrauchs keine eigenen Beobachtungen gemacht hat, so hat sie doch überzeugend berichtet, ihr Mann habe nach dem Nachfüllen des Öls kurz vor O. geäußert, er habe zwei Liter (also bei knapp 200 km) nachgefüllt. Das zeigt, dass das Fahrzeug kurz nach der Übergabe einen ungewöhnlich hohen Ölverbrauch hatte. Auch auf der Rückfahrt musste erneut Öl nachgefüllt werden.

Auch der Zeuge B hat berichtet, dass das Fahrzeug wegen hohen Ölverbrauchs bei ihm zur Reparatur gegeben wurde.

Der im Gutachten des Sachverständigen Dr. B. beschriebene Motorschaden (Eindellungen< und Undichtigkeiten an den Ventilen) war bereits in dem für die Haftung des Beklagten maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe vorhanden (§ 446 I BGB). Der Sachverständige hat bei der Anhörung vor dem Senat die Frage verneint, ob die Schäden durch ein Weiterfahren nach Aufleuchten der Ölkontrolllampe verursacht worden sind, und dies zutreffend damit begründet, dass der Motor dann durch Ölmangel zerstört worden wäre, während hier Verbrennungsreste festgestellt worden sind.

Auch die Schäden an den Ventilschäften sind, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt, nicht erst nach Fahrzeugübergabe entstanden, etwa bei der Zerlegung des Motors. Denn die in den Ventilführungen vorhandenen Schleifspuren setzen notwendig voraus, dass der Motor mit den beschädigten Ventilschäften noch bewegt worden ist. Auch der Zeuge B hat die Schäden an den Ventilen festgestellt.

3. Der Beklagte hat die Haftung dafür, dass der Ölverbrauch das normale Maß nicht überschritt, nicht rechtswirksam abbedungen. Dabei kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen die Haftung für eine zugesicherte Eigenschaft durch Individualvereinbarung der Vertragsparteien ausgeschlossen werden kann (vgl. MünchKomm-BGB/Westermann, 2. Aufl., § 476 Rn. 19). Denn der Beklagte hat den ihm obliegenden Nachweis, dass ein umfassender Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht geführt.

Der schriftliche Kaufvertrag vom 11.10.1986 enthält weder eine Haftungsbeschränkung noch einen Haftungsausschluss.

Auch ein mündlicher Ausschluss ist nicht bewiesen. Der Zeuge M, der nach seinen Angaben die gesamte Zeit bei den Verkaufsverhandlungen zugegen war, hat bekundet, in seiner Gegenwart sei nicht darüber gesprochen worden, dass für Mängel nicht gehaftet werde. Er hat auch – anders als der Zeuge S – nicht in Erinnerung gehabt, dass gesagt worden wäre „gekauft wie besichtigt“. Ob damit hinsichtlich des Gewährleistungsausschlusses insgesamt ein non liquet vorliegt, kann der Senat letztlich offenlassen. Denn selbst wenn man – ausgehend von der Aussage des Zeugen S – eine Vereinbarung „gekauft wie gesehen“ annehmen würde, wäre damit die Haftung des Beklagten lediglich für sichtbare, nicht jedoch für die hier gegebenen versteckten Mängel abbedungen. …

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