1. Eine Kaufsache ist nicht nur dann mangelhaft, wenn sie wegen einer mangelhaften Montageanleitung nicht fehlerfrei montiert werden kann (§ 434 II 2 BGB). Ein Mangel der Kaufsache selbst ist vielmehr auch dann gegeben, wenn zur Kaufsache (hier: einem Whirlpool) eine Bedienungsanleitung gehört und diese in wesentlichen Punkten unvollständig oder fehlerhaft ist, sodass beim der Bedienungsanleitung entsprechenden Gebrauch der – ansonsten fehlerfreien – Kaufsache Fehlfunktionen auftreten.
  2. Für ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen genügt es, dass der Käufer die „Symptome“ des Mangels hinreichend genau beschreibt. Die Ursache dieser Symptome braucht der Käufer nicht zu benennen. Vielmehr ist es gegebenenfalls Sache des Verkäufers zu erkennen, dass ursächlich für eine bestimmte Fehlfunktion eine unzulängliche Bedienungsanleitung ist.

OLG München, Urteil vom 09.03.2006 – 6 U 4082/05

Sachverhalt: Die Kläger haben von der Beklagten einen Whirlpool erworben und in ihrer Wohnung einbauen lassen. Sie behaupten, der Whirlpool sei trotz mehrerer Nachbesserungsversuche mangelhaft, weil aus dem Leitungssystem nach wie vor schwarze Partikel ins Badewasser geschwemmt würden, und verlangen deshalb die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den Klägern den um eine Nutzungsentschädigung von 303,90 € verminderten Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Whirlpools zu erstatten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Whirlpool wegen einer unzulänglichen Bedienungsanleitung von Anfang an mangelhaft gewesen und dieser Mangel trotz mehrerer Nachbesserungsversuche nicht beseitigt worden sei, sondern jedenfalls zum Zeitpunkt des von den Klägern am 02.05.2003 erklärten Rücktritts noch vorhanden gewesen sei. Dabei hat sich das Landgericht vor allem auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G gestützt. Dieser komme zwar einerseits zu dem Ergebnis, dass der streitgegenständliche Whirlpool in technischer Hinsicht einwandfrei funktioniere; andererseits habe der Sachverständige aber festgestellt, dass sich bei normaler Benutzung des Whirlpools im Leitungssystem ein „Biofilm“ bilde, der nach einiger Zeit schwärzliche Partikel absondere und ins Badewasser gelangen lasse. Die ausweislich der Bedienungsanleitung vorgesehene Reinigungsmaßnahme – die regelmäßige Beigabe von Aktivsauerstoff-Tabletten – reiche nicht aus, um dies zu verhindern; vielmehr müsse darüber hinaus das Leitungssystem etwa einmal im Monat mehrstündig mit einem besonders leistungsstarken Reinigungsmittel durchgespült werden. Auf der Basis dieser Feststellungen des Sachverständigen erweise sich die Bedienungsanleitung in einem wesentlichen Punkt als unzureichend, und dieser Fehler der Bedienungsanleitung stelle einen Mangel der Kaufsache selbst dar. Es spiele daher keine Rolle, ob die Kläger tatsächlich immer die in der Bedienungsanleitung genannten Reinigungstabletten beigegeben hätten, und es sei auch unerheblich, ob in den Bedienungsanleitungen anderer Hersteller solche Hinweise auf weitergehende Reinigungsmaßnahmen enthalten seien. Ebenso wenig komme es darauf an, ob durch die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen tatsächlich die beanstandete Partikelbildung verhindert werden könne. Die Beklagte müsse den Klägern daher Zug um Zug gegen Rückgabe aller Bestandteile des Whirlpools den gezahlten Kaufpreis erstatten. Gemindert werde der Zahlungsanspruch der Kläger lediglich um den Wert der von den Klägern zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen. Diesen Wert hat das Erstgericht ausgehend von einer Gesamtlebensdauer des Whirlpools von zwölf Jahren und einer sechsmonatigen Nutzung durch die Kläger auf 303,90 € geschätzt.

Die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: II. … 1. Die Kläger sind vom Kaufvertrag zurückgetreten und verlangen dessen Rückabwicklung gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB. Das Landgericht ist insoweit zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Sachmangel i. S. des § 434 I BGB vorgelegen hat.

a) Das Landgericht hat sich hierbei am Ergebnis der Begutachtung durch den gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. G orientiert. Das ist nicht zu beanstanden, weil die Berufungsführer gegen diese Feststellungen keine substanziierten Einwendungen vorgebracht haben. Sie vertreten lediglich die Auffassung, dass gerade auf der Basis der Feststellungen des Sachverständigen kein Sachmangel vorliege. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

Der Sachverständige hat einerseits ausgeführt, dass sich beim Betrieb eines Whirlpools mehr oder weniger zwangsläufig ein sogenannter Biofilm bildet, und dass dieser die Ursache für die hier aufgetretenen Verunreinigungen des Badewassers darstellet. Er hat weiter dargelegt, dass die in der den Klägern übergebenen Bedienungsanleitung vorgeschriebene Beigabe von Aktivsauerstoff-Tabletten selbst dann, wenn sie so wie empfohlen regelmäßig erfolgt, nicht ausreicht, um diese Biofilmbildung zu verhindern. Andererseits hat er bestimmte andere, weitergehende Reinigungsmaßnahmen aufgezeigt, die insoweit Erfolg versprechend wären.

b) Dies bedeutet, dass die den Klägern übergebene Bedienungsanleitung unzureichend gewesen ist. Es liegt auf der Hand, dass sich der Besitzer eines Geräts, das nicht zum Alltagsbedarf gehört, anhand der Bedienungsanleitung darüber informieren muss, welche Reinigungsmaßnahmen er wie oft treffen muss. Wenn er dort ungenügende Informationen erhält, sodass sich langfristig massive Verschmutzungen bilden, dann ist die Kaufsache nicht zu der gewöhnlichen bzw. nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung geeignet.

Eine unzureichende Bedienungsanleitung kann keineswegs nur im Falle des § 434 II 2 BGB (Montageanleitung) einen Mangel der Kaufsache darstellen. Wenn die sinnvolle Verwendung eines Kaufgegenstandes eine verständliche Bedienungsanleitung voraussetzt, dann ist jedenfalls das völlige Fehlen einer solchen Bedienungsanleitung ein Mangel der Kaufsache (BGH, Urt. v. 05.07.1989 – VIII ZR 334/88, NJW 1989, 3222; OLG München, Urt. v. 03.09.1998 – 6 U 5694/97, CR 1999, 221; OLG Bremen, Urt. v. 08.11.2000 – 1 U 14/00, OLGR 2002, 338). Wenn eine Bedienungsanleitung zwar vorhanden ist, aber wegen erheblicher Lücken ihrem Zweck nicht genügt, dann kann nichts anderes gelten.

2. Die Kläger mussten der Beklagten vor der Rücktrittserklärung keine weitere Nachfrist zur Vertragserfüllung (§§ 437, 323 I BGB) setzen, weil die Nachbesserung nach insgesamt drei erfolglosen Versuchen endgültig fehlgeschlagen war (§ 440 BGB).

Die Berufungsführer können den Klägern insoweit nicht vorhalten, dass der Mangel der Bedienungsanleitung niemals gerügt worden sei, weil sich die Kläger bei ihren Beanstandungen immer nur auf die Verunreinigungen des Badewassers bezogen haben. Die Kläger konnten die Ursache dieser Verunreinigungen nicht wissen und deshalb nicht erkennen, dass kein technischer Fehler des Whirlpools, sondern ein Fehler in der Bedienungsanleitung vorlag; es reichte daher aus, dass sie die „Symptome“ des Mangels angegeben haben (BGH, Urt. v. 03.12.1998 – VII ZR 405/97, NJW 1999, 1330 m. w. Nachw.). Der Mangel war damit konkret genug bezeichnet. Es wäre Sache der Beklagten oder der Streithelferin gewesen, bei den verschiedenen Nachbesserungsversuchen die Unzulänglichkeit der Reinigungsanweisungen in der Bedienungsanleitung zu erkennen und den Klägern die nötigen ergänzenden Hinweise zu geben. Dies haben sie nicht getan, sondern sich auf eigene, zusätzliche Reinigungsmaßnahmen beschränkt, die – insoweit im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen – das Problem immer nur vorübergehend lösen konnten. Der Mangel ist letztlich erst durch die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, die den Klägern die nötigen Kenntnisse verschafften, beseitigt worden; an der Wirksamkeit des zuvor bereits erklärten Rücktritts konnte das aber nichts mehr ändern.

Auf die Frage, ob die erforderlichen zusätzlichen Reinigungsmaßnahmen für die Kläger zumutbar gewesen wären, kommt es daher nicht an. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Installateur S den Klägern bei Einbau des Whirlpools mündlich entsprechende Hinweise gegeben hat. Selbst wenn solche Hinweise gefallen sein sollten, konnte das die Unzulänglichkeit der schriftlichen Bedienungsanleitung nicht beseitigen. Vom Käufer einer derartigen Anlage kann nicht erwartet werden, dass er sich mündliche Hinweise, die ihm anlässlich der Installierung erteilt werden und die über die schriftliche Bedienungsanleitung hinausgehen, lückenlos merkt.

3. Beide Parteien schulden einander als Folge des wirksamen Rücktritts die Rückgewähr der empfangenen Leistungen (§ 346 I BGB). Die Kläger können daher Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Whirlpools und gemindert um den Wert der von ihnen gezogenen Nutzungen. Das Ersturteil war daher aufrechtzuerhalten.

Nicht zu beanstanden ist auch die Höhe des Betrages, den das Erstgericht im Wege der Schätzung für die gezogenen Nutzungen vom Kaufpreiserstattungsanspruch abgezogen hat. Hiergegen haben die Berufungsführer keine stichhaltigen Einwendungen vorgebracht. Insbesondere ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Kläger nach dem Auftreten der Mängel – also nach sechs Monaten – den Whirlpool nicht mehr in nennenswertem Umfang genutzt haben …

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