Ein knapp sechs Jahre alter Gebrauchtwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil er aus Anlass seines Verkaufs fachmännisch neu lackiert wurde.

LG Oldenburg, Urteil vom 05.04.2005 – 8 O 51/05

Sachverhalt: Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags.

Der Kläger schloss mit der Beklagten am 05.11.2004 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw Audi A4. Nach Abschluss des Kaufvertrags stellte er fest, dass – was ein Nichtfachmann nicht erkenen kann – das Fahrzeug zu einem großen Teil neu lackiert ist. Der Kläger meint, wegen der Neulackierung weise das erworbene Fahrzeug einen erheblichen Mangel auf. Denn die Nachlackierung wecke bei jedem Dritten den Verdacht, das Fahrzeug habe einen umfangreichen Unfallschaden gehabt. Schon dieser Verdacht sei Anlass für jeden potenziellen Käufer, den Kaufpreis kräftig zu mindern.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: … [D]er Kläger [ist] nicht berechtigt …, nach § 437 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Denn der gekaufte Gebrauchtwagen ist frei von Sachmängeln i. S. von § 434 BGB.

Unstreitig ist der Pkw für die gewöhnliche Verwendung eines Gebrauchtwagens geeignet. Er ist auch so beschaffen, wie dies bei Gebrauchtwagen üblich ist und wie es ein Käufer eines Gebrauchtwagens erwarten kann. Der Kläger trägt selbst vor, dass ein Nichtfachmann die Nachlackierung von sich aus nicht erkennt. Er hat auch keineswegs vorgetragen, dass die Nachlackierung unfachmännisch vorgenommen worden sei. Dass ein Gebrauchtwagen im Alter von knapp sechs Jahren aus Anlass des Verkaufs neu lackiert wird, ist nicht ungewöhnlich, weil nicht selten Kratzer und ähnliche Gebrauchsspuren die Attraktivität eines solchen Fahrzeuges für einen Käufer wesentlich herabsetzen können. Eine Neulackierung setzt deshalb den Wert eines Gebrauchtwagens nicht herab, sondern erhöht ihn.

Soweit der Kläger vorträgt, durch die Neulackierung würde ein zukünftiger potenzieller Käufer den Kaufpreis wegen des Verdachts eines Unfallschadens mindern, ist sein Vorbringen rechtlich unerheblich. Denn es steht … fest, dass der hier betroffene Gebrauchtwagen kein Unfallfahrzeug war. Der Kläger kann deshalb jedem zukünftigen Käufer guten Gewissens die Zusicherung geben, dass der Pkw bisher in einen Verkehrsunfall nicht verwickelt war und dadurch alle Bedenken ausräumen …

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