Zwar wirkt sich eine höhere Zahl von Vorbesitzern negativ auf den Wert eines Gebrauchswagens aus, weil mit der Anzahl der Vorbesitzer das Risiko einer unterschiedlichen Behandlung und Bedienung des Fahrzeugs steigt. Ein Gebrauchtwagen ist aber nicht automatisch mangelhaft, weil er einen Vorbesitzer mehr hatte als im Kaufvertrag angegeben. Ein Mangel liegt jedenfalls nicht vor, wenn es sich bei dem im Kaufvertrag nicht aufgeführten Vorbesitzer um einen Mitarbeiter des Verkäufers handelt, auf den das Fahrzeug lediglich zehn Tage lang zugelassen war und der es tatsächlich nicht genutzt hat.

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.02.2007 – 4 U 68/06

Sachverhalt: Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes auf Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrags sowie auf Ersatz weiterer Schäden in Anspruch.

Mit Vertrag vom 20.06.2001 kaufte der Kläger von der Beklagten einen Pkw Ford Mondeo GLX zum Preis von 16.490 DM. Mit weiterem Vertrag vom selben Tag kaufte die Beklagte das Altfahrzeug des Klägers – ebenfalls ein Ford – zu einem Preis von 8.391,90 DM, wobei vereinbart wurde, dass dieses Fahrzeug „von der B-Bank abgelöst“ werde.

Schließlich unterzeichnete der Kläger am 20.06.2001 einen mit „Darlehensvertrag“ überschriebenen Antrag an die F-Bank zur Gewährung eines Darlehens mit einem Nettokreditbetrag von 26.040 DM. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich dieser Betrag zusammensetzt aus dem um den Ankaufspreis für das Altfahrzeug des Klägers verminderten Kaufpreis für den Ford Mondeo und dem Betrag, der für die Ablösung des über die B-Bank finanzierten Altfahrzeugs des Klägers erforderlich war. Im Darlehensantrag ist das zu finanzierende Fahrzeug als Ford Mondeo Ghia mit einem Kilometerstand von 35.000 bezeichnet.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm arglistig Mängel des Ford Mondeo verschwiegen. So sei – was der Sache nach unstreitig ist – im Fahrzeugbrief entgegen den Angaben im Kaufvertrag ein weiterer Vorbesitzer, nämlich der Mitarbeiter der Beklagten S, eingetragen. Darüber hinaus habe der Pkw vor der Übergabe an den Kläger einen Schaden am Dach erlitten, der ihm – dem Kläger – erst im August 2003 bekannt geworden sei, da zu diesem Zeitpunkt der Lack auf dem Dach aufgeplatzt sei. Außerdem habe die Beklagte ihm bei Abschluss des Kaufvertrags versprochen, dass neue Reifen aufgezogen würden. Tatsächlich habe die Beklagte diese Zusage jedoch nicht erfüllt mit der Folge, dass er bereits wenige Monate später neue Reifen habe erwerben müssen.

Schließlich macht der Kläger geltend, sein Anspruch folge auch daraus, dass die Angaben der Beklagten zu Fahrzeug und Laufleistung im „Darlehensvertrag“ falsch seien. Die darin liegende arglistige Täuschung müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Hätte die Beklagte richtige Angaben gemacht, hätte die F-Bank kein Darlehen gewährt und wäre der Vertrag mit ihm – dem Kläger – nicht zustande gekommen.

Der Kläger berechnet seinen Schaden wie folgt:

Darlehensbetrag (26.040,00 DM) 13.314,00 €
Gutachterkosten + 834,16 €
Nutzungsausfallentschädigung für vier Tage + 152,00 €
Vier neue Reifen + 279,94 €
Thermostat + 64,58 €
Zahnriemen/Stoßdämpfer + 1.064,38 €
Summe 15.709,06 €

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Wandelungs- oder Schadenersatzanspruch gemäß §§ 462, 463 BGB a.F. weder im Hinblick auf die Zulassung des Fahrzeugs auf den Zeugen S noch im Hinblick auf die Beschädigungen des Pkw zu. Die Kurzzeitzulassung auf den Zeugen S habe den Wert des Pkw nicht gemindert. In Bezug auf die Beschädigung des Fahrzeugdach stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese bereits bei Abschlusses des Kaufvertrags vorgelegen habe.

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: II. … Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz steht ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz zu.

1. Soweit der Beklagte sich auf Mängel des Pkw stützt, kommt als Anspruchsgrundlage nur § 463 BGB a.F. in Form des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder des arglistigen Vorspiegelns des Vorhandenseins einer Eigenschaft in Betracht.

Auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft als solches kann der Kläger seinen Anspruch aus § 463 BGB a.F. dagegen bereits deshalb nicht stützen, weil die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat. Gemäß § 477 I BGB a.F. verjährt aber auch der Anspruch auf Schadensersatz wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft innerhalb von sechs Monaten, soweit nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels im vorgenannten Sinne kann der Beklagten jedoch nicht zur Last gelegt werden.

a) Für ein arglistiges Verschweigen in Bezug auf die angebliche Zusage des Aufziehens neuer Reifen fehlt es bereits an einem hinreichenden Vortrag des Klägers. Dafür, dass die Beklagte bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags (vgl. dazu nur BGH, Urt. v. 21.02.1992 – V ZR 268/90, NJW 1992, 1500) die vom Kläger behauptete Zusage des Aufziehens neuer Reifen in der Absicht machte, diese Zusage zum Zeitpunkt der Übergabe des Pkw an den Kläger nicht zu erfüllen, hat der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen. …

b) Auch darauf, dass der Pkw nach Abschluss des Kaufvertrags vom 20.06.2001, aber vor der Übergabe an den Kläger und Zulassung auf seinen Vater am 06.09.2001, für einen Zeitraum von zehn Tagen auf den Mitarbeiter der Beklagten S zugelassen worden ist, kann der Kläger einen Anspruch aus § 463 BGB a.F. nicht stützen.

Die kurzzeitige Zulassung des Pkw auf den Mitarbeiter der Beklagten stellt keinen Mangel des Pkw dar.

Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass sich die vom Landgericht herangezogene Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 12.01.2005 – VIII ZR 109/04) auf eine Kurzzeitzulassung eines Neufahrzeugs auf den Händler bezieht. Es trifft grundsätzlich auch zu, dass sich bei einem Gebrauchswagen eine höhere Zahl von Vorbesitzern, dokumentiert durch die Zahl der Voreintragungen im Kfz-Brief, negativ auf den Wert des Pkw auswirkt (vgl. nur Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 1256).

Dies ändert jedoch nichts daran, dass es auch bei einem gebrauchten Pkw für die Annahme eines Mangels darauf ankommt, ob die konkrete Haltereintragung darauf schließen lässt, dass der Pkw durch die Hände mehrerer Vorbesitzer gegangen ist. Die Wertbeeinträchtigung eines Pkw durch die Anzahl der Vorbesitzer beruht nämlich darauf, dass mit der Anzahl der Vorbesitzer das Risiko einer unterschiedlichen Behandlung und Bedienung des Fahrzeuges steigt (vgl. dazu OLG Celle, Urt. v. 21.06.1990 – 7 U 168/89, NJW-RR 1990, 1527). Ist – wie hier – lediglich eine kurzzeitige Zulassung für einen Zeitraum von zehn Tagen erfolgt, die – was hier unstreitig ist – nicht mit einer tatsächlichen Nutzung des Pkw einhergegangen ist, sondern lediglich der statistischen Erhöhung der Zulassungszahlen mit Blick auf den Hersteller/Lieferanten des Käufers dient, ist dadurch das Risiko einer unterschiedlichen Behandlung und Bedienung des Fahrzeuges nicht erhöht worden. Der Kläger muss deshalb auch nicht gewärtigen, dass sich bei einem Weiterverkauf des Pkw durch ihn die zusätzliche Eintragung des Mitarbeiters der Beklagten als Halter des Pkw negativ auf den erzielbaren Kaufpreis auswirkt, da sich die Kurzzeitigkeit dieser Zulassung bereits aus dem Kfz-Brief ergibt und sich darüber hinaus die Umstände der Kurzzeitzulassung und ihre Hintergründe für den Kläger auch gegenüber einem Käufer des Pkw leicht über die Angaben der Beklagten nachweisen lassen.

Eine Beeinträchtigung des Klägers wegen der Erhöhung der Anzahl der Vorbesitzer durch die Kurzzeitzulassung auf den Mitarbeiter der Beklagten kann auch nicht darin gesehen werden, dass sich von vornherein weniger Interessenten für den Kauf des Pkw interessieren würden. Als Werbeargument … für einen Verkauf zwischen Privatpersonen eignet sich ohnehin nur die Angabe eines Verkaufs aus erster Hand. Damit könnte der Kläger aber auch ohne die Eintragung des Mitarbeiters der Beklagten nicht mehr werben.

c) Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels kann auch in Bezug auf den Schaden am Dach des Pkw nicht festgestellt werden.

Ein arglistiges Verschweigen dieses Mangels durch die Beklagte würde voraussetzen, dass die Beschädigung des Dachs tatsächlich – wie der Kläger behauptet – bereits bei Abschluss des Kaufvertrags vorgelegen hat (und der Beklagten bekannt war). Der insoweit beweispflichtige Kläger hat jedoch nicht bewiesen, dass die Beschädigung des Dachs bereits vor dem 20.06.2001 erfolgt und repariert worden war und nicht erst während seiner Besitzzeit seit dem 06.09.2001.

aa) Entgegen der Auffassung des Klägers hat er diesen Beweis nicht aufgrund der Aussagen der durch das Landgericht vernommenen Zeugen geführt. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers in der Berufungsinstanz bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der in Bezug auf die Zeugenaussagen getroffenen Feststellungen des Landgerichts. Der Senat ist deshalb gemäß § 529 I Nr. 1 ZPO an diese Feststellung gebunden.

Dies gilt insbesondere für die Feststellungen des Landgerichts aufgrund der Aussage des Zeugen K. Aus dieser Aussage ergibt sich – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – lediglich, dass der Kläger die Beschädigungen an dem Dach des Pkw aufgrund eines Risses erstmals im Jahre 2003 festgestellt haben soll. Weder dies noch der Umstand, dass der Zeuge K den Pkw mit dem Kläger gemeinsam genutzt und mit diesem auch im selben Haus gewohnt hat, lässt einen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass die Beschädigung nicht in der Zeit eingetreten sein kann, in der sich das Fahrzeug beim Kläger befunden hat. Es kann nicht … ausgeschlossen werden, dass das Dach in der Besitzzeit des Klägers beschädigt worden ist, ohne dass dieser dem Zeugen eine entsprechende Mitteilung gemacht hat oder der Zeuge die Beschädigung und/oder deren Reparatur aufgrund der Lebensumstände wahrgenommen hat. Dies gilt umso mehr, als kein Anhaltspunkt dafür besteht, weshalb der Aussage des Zeugen K ein größeres Gewicht beizumessen sein soll als der Aussage des Zeugen P, der bekundet hat, dass der Pkw weder in der Besitzzeit der Firma H noch anschließend bis zur Übergabe an den Kläger eine Beschädigung am Dach erlitten hat.

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich die Frage, ob der Schaden an dem streitgegenständlichen Pkw vor dem 20.06.2001 bzw. 06.09.2001 entstanden und repariert worden ist, heute auch nicht mehr im Wege einer sogenannten Grundierungsanalyse, das heißt durch Untersuchung des aufgebrachten Lackes bzw. der aufgebrachten Spachtelmasse klären.

Dies ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. B, der überzeugend ausgeführt hat, dass sowohl Spachtel als auch die nachfolgenden Lacke, mit Ausnahme des Basislacks, Zweikomponentensysteme seien, bei denen dem "Stammlack" ein Härter zugemischt werde, der durch eine chemische Reaktion zur Aushärtung des Materials führe, wodurch dessen Endeigenschaften erreicht würden. Dies führe dazu, dass zwar feststellbar sei, ob eine Lackierung ganz frisch oder Tage bis Wochen alt sei. Auch ließen sich Restmengen von noch nicht vollständig reagiertem Härter noch längere Zeit, zum Beispiel mehr als sechs Wochen, feststellen. Eine Entscheidung, ob eine Lackierung vor oder nach September 2001 durchgeführt worden sei, sei jedoch weder auf Basis der lacktechnischen Eigenschaften noch durch chemische Analyse möglich. Da die heute üblichen Autoreparaturlacke von ihrer Chemie her seit circa 25 Jahren eingeführt und trotz Verbesserungen chemisch sehr ähnlich seien, sei auch unter dem Gesichtspunkt etwaiger Änderungen der Technologie eine Datierung vor oder nach September 2001 nicht möglich. Gleiches gelte für die verwendeten Farbpigmente.

Diese Feststellungen des Sachverständigen B, die bereits für sich keinen Zweifel daran offenlassen, stehen in Übereinstimmung mit den Aussagen sämtlicher Sachverständigen, die der Senat fernmündlich befragt hat und werden auch durch das Schreiben des Sachverständigen S aus dem vom Kläger selbst vorgeschlagenen Büro … bestätigt, der zwar angibt, dass Lackanalysen und chemische Untersuchungen außerhalb des Tätigkeitsbereichs des angefragten Büros lägen, jedoch zumindest bestätigt, dass nach seiner Kenntnis etwa die Firma X/ ihre Lacke mit verschiedenen Methoden „künstlich“ altere.

2. Dem Kläger steht schließlich auch kein Rückabwicklungs- oder Schadensersatzanspruch zu, soweit er sich darauf stützen will, dass die Angaben in dem "Darlehensvertrag" zum Kilometerstand und zum Fabrikat des Pkw unrichtig gewesen seien.

a) Die Unrichtigkeit der Angaben in dem … Darlehensantrag des Klägers begründet keinen Anspruch aus § 812 BGB, da weder der Kaufvertrag vom 20.06.2001 noch der Darlehensvertrag etwa unter dem Gesichtspunkt einer arglistigen Täuschung gemäß § 123 BGB unwirksam sind.

Wäre tatsächlich – wie der Kläger meint – in den nicht mit den Daten des Kaufvertrages vom 20.06.2001 übereinstimmenden Angaben über das finanzierende Fahrzeug eine arglistige Täuschung gegenüber der F-Kreditbank i. S. des § 123 BGB zu sehen, handelte es sich im Verhältnis zu der F-Kreditbank nicht um eine Täuschung der Beklagten, sondern um eine Täuschung des Klägers selbst. Allein der Umstand, dass die Angaben durch die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter in den „Darlehensvertrag“ eingetragen worden sind, ändert nichts daran, dass der Kläger mit der Unterzeichnung des Formulars eine eigene Erklärung gegenüber der F-Kreditbank abgegeben hat. Mit der Unterzeichnung hat sich der Kläger dann aber auch die falschen Angaben in dem Darlehensvertrag zu eigen gemacht, sodass er sich seinerseits gegenüber der F-Kreditbank nicht darauf berufen kann, dass die Täuschung nicht ihm, sondern der Beklagten zuzurechnen sei.

Im Übrigen hätte eine arglistige Täuschung gegenüber der F-Kreditbank nur zur Folge, dass diese berechtigt wäre, den Darlehensvertrag anzufechten. Solange die F-Kreditbank dieses Recht nicht ausübt, bleibt der Darlehensvertrag jedoch wirksam.

Eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrags, die unter dem Gesichtspunkt eines verbundenen Geschäfts i. S. des § 9 VerbrKrG (heute §§ 358, 359 BGB) zu einer Unwirksamkeit auch des streitgegenständlichen Kaufvertrags und damit zu einer Rückabwicklung dieses Vertrags im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten führen könnte, kann schon aus diesem Grund nicht bestehen. Darüber hinaus führt die Nichtigkeit des Darlehensvertrags gerade nicht zu einer Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, sondern im Verhältnis zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 359 Rn. 6).

b) Auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) ist nicht begründet.

Zwar mag man … annehmen, dass einen Autoverkäufer, der sich bereit erklärt, dem Käufer bei der Finanzierung in der Weise zu helfen, dass er nicht nur die Unterlagen für einen Kreditantrag zur Verfügung stellt, sondern auch die Angaben zur Finanzierung in das Antragsformular einträgt, eine Verpflichtung trifft, den Käufer davor zu schützen, dass der Kreditvertrag durch falsche Angaben gefährdet wird.

Abgesehen davon, dass der Kläger hier nicht behauptet, dass der Kreditvertrag durch die unrichtigen Angaben der Beklagten gefährdet worden sei, sondern dass die Gewährung des Kredits durch die falschen Angaben überhaupt erst ermöglicht worden sei, ist ihm aber selbst bei Annahme einer entsprechenden Pflichtverletzung durch die Beklagte jedenfalls ein Mitverschulden i. S. des § 254 BGB in einem Umfang zur Last zu legen, dass ein auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteter Schadensersatzanspruch dadurch ausgeschlossen ist. Dem Kläger hätte nämlich bei der Unterzeichnung des von der Beklagten vorausgefüllten Darlehensantrags die offensichtliche Unrichtigkeit der Angaben in dem Antrag ohne Weiteres auffallen müssen. Hat er gleichwohl unterzeichnet – etwa deshalb, weil er den Darlehensantrag vor seiner Unterzeichnung nicht gelesen oder zumindest die dortigen Angaben nicht überprüft hat –, hat er auf eigene Gefahr gehandelt. …

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