Eine Klausel in einem formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag („EUROPlus-Garantie“), wonach ein Garantieanspruch unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden nur besteht, wenn die Hinweise des Fahrzeugherstellers in der zum Fahrzeug gehörenden Betriebsanleitung beachtet wurden, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam.

LG München I, Urteil vom 13.02.2013 – 3 O 3084/09

Sachverhalt: Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer im Zusammenhang mit dem Kauf eines Kraftfahrzeugs geschlossenen Garantievereinbarung geltend.

Die Klägerin kaufte bei der Beklagten am 14.11.2006 einen gebrauchten BMW X3 für 41.100 €. Der Kaufpreis wurde vollständig bezahlt. Im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag schlossen die Klägerin und die Beklagte am 24.11.2006 eine Garantievereinbarung („EUROPlus-Garantie“), die bis 07.03„.2009 gültig sein sollte.

Die Garantievereinbarung hat auszugsweise folgenden Inhalt:

1. Reparaturdurchführung bei der garantiegebenden Niederlassung …

Grundsätzlich sind im Garantiefall alle Reparaturarbeiten ausschließlich bei der garantiegebenden Niederlassung … durchführen zu lassen. Diese meldet den Schaden telefonisch bei der EUROPlus-Servicestelle und holt vor Durchführung der Reparatur die Freigabe (Kostenübernahmezusage) ein.

2. Reparaturdurchführungen durch andere Händler (z. B. im Ausland …)

Für den Fall, dass Sie die Reparatur nicht bei der garantiegebenden Niederlassung durchführen lassen können, melden Sie dies vor Reparaturbeginn bitte telefonisch bei der EUROPlus-Servicestelle.

Die Bedingungen der EUROPlus-Garantie 01/07

Gegenstand der Garantie ist die Funktionsfähigkeit aller mechanischen und elektrischen Teile des Fahrzeuges mit nachstehenden Ausschlüssen:

  • Kraftstoffsystem: Verunreinigungen im Kraftstoffsystem

Nicht von der Garantie gedeckt sind ferner folgende Schäden:

  • Folgeschäden:

     

    • ein Schaden an einem Bauteil, das von der Garantie abgedeckt ist, durch einen Schaden an einem Bauteil, das nicht von der Garantie erfasst ist;
    • die darauf beruhen, dass die Drchführung von Inspektionen, Wartungsarbeiten oder sonstigen Reparaturen durch eine nicht autorisierte Werkstatt fehlerhaft war.

Anzeige und Abwicklung der Reparatur garantiepflichtiger Schäden

Für die Überprüfung und Abwicklung garantiepflichtiger Schäden ist in erster Linie die garantiegebende Niederlasung zuständig.

Die Reparatur kann auch von einer anderen, vom Hersteller autorisierten Servicewerkstatt durchgeführt werden. In diesem Fall hat der Käufer sicherzustellen, dass diese Werkstatt vor Reparaturbeginn telefonisch, per Telefax oder E-Mail den Schaden an die EUROPlus-Servicestelle meldet und von dieser die vorherige Freigabe zur Reparatur einholt Die Kosten einer Reparatur ohne vorherige Freigabe durch die EUROPlus-Servicestelle trägt der Käufer selbst.

Pflichten des Käufers

Der Käufer hat die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrjeb des Fahrzeuges zu beachten. Die Einhaltung der in diesem und in den vorstehenden Abschnitten genannten Pflichten ist Voraussetzung für den Garantieanspruch und eine Kostenübernahme bzw. -erstattung.

Im Februar 2008 wurde das Fahrzeug der Klägerin versehentlich von dem Zeugen Z mit falschem Kraftstoff betankt und daraufhin zur Beklagten geschleppt. Diese teilte der Klägerin mit, dass sie bei der Untersuchung des Fahrzeugs Späne im Tank gefunden habe und gab ein Reparaturangebot ab.

Mit der Reparatur wurden dann aber nicht die Beklagte, sondern die D beauftragt, die das Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren sollte.

Im Oktober 2008 leuchtete die Motorkontrollleuchte in dem Fahrzeug der Klägerin auf. In Abstimmmung mit der Beklagten ließ die Klägerin das Fahrzeug bei der G-GmbH überprüfen. Diese konnte zunächst keinen Fehler finden und schaltete deshalb zur Unterstützung die Beklagte ein.

Zuvor hatte die G-GmbH eine Garantieanfrage an die Beklagte gerichtet. Diese hatte daraufhin eine Freigabe „nur für die Reparatur“ und nicht für einen „Triebwerkstausch“ erteilt, wobei diese Freigabe unter anderem vorbehaltlich einer Teileprüfung erfolgte und bis zum 26.12.2008 gültig war.

Sodann wurde festgestellt, dass der Zylinderkopf des Motors sowie dessen Anbauteile verkokt waren. Der Motorschaden wurde anschließend von der G-GmbH behoben, die der Klägerin dafür unter dem 04.02.2009 insgesamt 6.038,74 € in Rechnung stellte.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.02.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ein Anspruch aus der EUROPlus-Garantie nicht bestehe, und weigerte sich, die Klägerin von der Forderung der G-GmbH freizustellen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Garantieanspruch nicht gegeben sei, weil es sich bei dem Motorschaden um einen durch die Falschbetankung des Fahrzeugs verursachten Folgeschaden handele und die Klägerin die Betriebshinweise des Fahrzeugherstellers missachtet habe.

Die Klage hatte überwiegend Erfolg.

Aus den Gründen: A. … I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den Reparaturkosten aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen unselbstständigen Garantievereinbarung gemäß § 443 BGB.

1. Die Parteien haben mit dem Abschluss der EUROPlus-Garantie einen unselbselbstständigen Garantievertrag in der Form der Haltbarkeitsgarantie geschlossen. Unstreitig kam es während der Garantielaufzeit zu einem Motorschaden durch Verkokung des Ansaug- und Abgassystems sowie des Zylinderkopfs. Der Motorschaden wurde der Beklagten auch vor der Reparatur … mitgeteilt.

Der streitgegenständliche Motorschaden ist von der Garantie umfasst. Von der Garantie nicht umfasst sind zwar Verunreinigungen des Kraftstoffsystems. Der Ausschlussgrund „Kraftstoffsystem: Verunreinigung im Kraftstoffsystem“ erfasst bereits vom Wortlaut her jedoch nur das Kraftsfoffsystem, nicht aber den hier streitgegenständlichen Motorschaden.

2. Der Garantieanspruch der Klägerin ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach den Garantiebedingungen die Einhaltung der Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs Voraussetzung für den Garantieanspruch ist und durch die Falschbetankung des Fahrzeugs der Klägerin unstreitig gegen die Hinweise in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs verstoßen wurde.

Bei den Garantiebedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 BGB, die der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegen. Die in den Garantiebedingungen unter „Pflichten des Käufers“ enthaltene negative Anspruchsvoraussetzung, dass die Einhaltung der Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs Anspruchsvoraussetzung für einen Garantieanspruch des Käufers ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 I 1 BGB unwirksam.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 06.07.2011 – VIII ZR 293/10) unterliegen auch als negative Anspruchsvoraussetzung formulierte Klauseln der lnhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Für die Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 I 1 BGB kommt es nicht maßgeblich auf die gewählte Art der Klauselformulierung an. Auch als negative Anspruchsvoraussetzung formulierte Klauseln unterliegen damit der Inhaltskontrolle, wenn sie nicht den engen Bereich der Leistungsbezeichnung betreffen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht angenommen werden kann. Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann, unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 I 1 BGB.

Eine Auslegung der Klausel anhand dieser Kriterien ergibt, dass die genannte Klausel nicht dem Kernbereich der Garantiezusage zuzuordnen ist, sondern dass die Klausel das auf Gewährung der Garantie gerichtete Hauptleistungsversprechen der Beklagten lediglich durch Hinzufügen einer Einschränkung eingrenzt. Da es sich im streitgegenständlichen Fall um einen Gebrauchtwagenkauf handelt, kann auch nicht die von dem BGH statuierte besondere Interessenlage beim Absatz von Neuwagen herangezogen werden, um die Klausel als unmittelbare Leistungsbeschreibung zu qualifizieren. Die Klausel unterliegt damit der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB.

Die Klausel einer entgeltlich gewährten Garantie, dass ein Garantieanspruch nur gegeben ist, wenn die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung beachtet werden, unabhängig davon, ob der Verstoß gegen die Hinweise in der Betriebsanleitung überhaupt für den geltend gemachten Mangel kausal geworden ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartei des Klauselverwenders nach § 307 I 1 BGB dar.

Eine Formularklausel ist unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht. Zwar hat die Beklagte ein Interesse daran, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der von der Garantie erfassten Fahrzeuge auf die Beachtung der Bedienungsanleitung zu dringen, um dadurch sicherzustellen, nur für tatsächliche Garantiefälle und nicht für ein Fehlverhalten des Kunden einstehen zu müssen. Allerdings werden die Interessen des Kunden nicht hinreichend berücksichtigt, wenn eine Klausel den Verwender von seiner Leistungspflicht ohne Rücksicht darauf freistellt, ob der Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheit zur Beachtung der Bedienungsanleitung für den reparaturbedürftigen Schaden überhaupt ursächlich geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2007 – VIII ZR 251/06, NZV 2008, 87). Dies gilt insbesondere deshalb, weil in einer Betriebsanleitung eine Vielzahl von Bedienungshinweisen enthalten ist und in der negativen Anspruchsvoraussetzung in keiner Weise nach der Bedeutung der in der Betriebsanleitung enthaltenen Hinweise für einen schadens- und störungsfreien Betrieb des Fahrzeugs und deren Schadensträchtigkeit im Falle eines Verstoßes differenziert wird. Durch eine solche Klausel, die die Leistungspflicht bereits bei einem Verstoß gegen jeglichen Hinweis in der Betriebsanleitung ohne eine Möglichkeit des fehlenden Kausalitätsnachweises der Obliegenheitspflichtverletzung ausschließt, wird daher die Garantiezusage unangemessen ausgehöhlt. Es ist dem Klauselverwender zuzumuten, dass er sich mit den Fällen auseinandersetzen muss, in denen die Kausalität ernsthaft streitig ist.

Etwas anderes gilt nur für unentgeltlich gewährte Garantiezusagen. Bei einer unentgeltlich gewährten Garantie handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die über das vertraglich und gesetzlich geschuldete Maß hinausgeht. In diesem Fall kann daher der Garantiegeber die Garantiebedingungen frei wählen.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO fest, dass es sich bei der der Klägerin gewährten EUROPlus-Garantie nicht um eine unentgeltliche, sondern um entgeltlich gewährte Garantie handelt.

Nach § 286 I 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überze!gung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare – absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet.

Der Zeuge X hat in seiner Zeugenvernehmung ausgesagt, dass die Garantie zwar nicht gesondert ausgewiesen werde, aber im Kaufpreis enthalten sei. Der Verkaufspreis werde durch den Fahrzeugpreis, die Kosten der Instandsetzung und die Kosten für die Garantie bestimmt. Für die Garantie werde eine Versicherungsprämie bezahlt, die sich nach der Motorisierung des Fahrzeugs richte. Dieser Betrag werde in die Kalkulation des Kaufpreises eingestellt. BMW würde nur Autos mit Garantie verkaufen. Ohne die Garantie könnte BMW die Autos günstiger verkaufen. Dies würde jedoch nicht gemacht. Auch der Zeuge Y hat bestätigt, dass für die Garantiegewährung Kosten anfallen, die in die interne Kalkulation eingerechnet würden. Der Zeuge hat zudem ebenfalls bestätigt, dass man heute nur noch ganz schwierig Gebrauchtwagen ohne Garantie verkaufe, weil die Kunden eine Garantie einfordern würden.

Dies zeigt aber eindeutig, dass es sich bei der Garantiegewährung um eine entgeltliche und nicht um eine unentgeltliche Leistung handelt, weil der Kunde auch für den Verkäufer erkennbar nur deshalb bereit ist, den geforderten Kaufpreis zu zahlen, weil er im Gegenzug zusätzlich zu dem Fahrzeug von dem Verkäufer eine Garantiezusage erhält. Der Kunde zahlt damit den Kaufpreis erkennbar nicht nur als Gegenleistung für das Fahrzeug, sondern auch als Gegenleistung für die Garantiegewährung.

Die Entgeltlichkeit der Garantiegewährung entfällt nicht dadurch, dass der für die Garantiegewährung gezahlte Betrag mangels gesonderter Auspreisung betragsmäßig nicht genau bestimmt werden kann. Die Entgeltlichkeit der Garantiegewährung entfällt auch nicht dadurch, dass die auf Verkäuferseite für die Garantiegewährung an die Versicherung zu zahlenden Kosten nicht eins zu eins auf den Kaufpreis aufgeschlagen werden und im Wesentlichen den auf Verkäuferseite anderenfalls für gesetzliche Gewährleistungsansprüche anfallenden Kosten entsprechen.

Entscheidend für die Annahme der Entgeltlichkeit ist vielmehr allein, dass ein Fahrzeug ohne Garantie aufgrund der Marktbedingungen nicht zu demselben Kaufpreis am Markt verkauft werden kann wie ein Fahrzeug mit Garantie. Auch wenn sich der Kaufpreis aufgrund der internen Kalkulation rein rechnerisch daher durch die Abschaffung der EUROPlus-Garantie nicht reduzieren würde, weil die Kosten der Garantie betragsmäßig der anderenfalls in die Kalkulation einzustellenden Kosten für gesetzliche Gewährleistungsansprüche entsprechen, wird nach Aussage des Zeugen Y tatsächlich nur der am Markt erzielbare Kaufpreis gefordert. Aufgrund der Marktbedingungen (Erwartungshaltung der Kunden, Garantiegewährung durch die Wettbewerber) ist aber am Markt für ein Fahrzeug ohne Garantie nicht derselbe Kaufpreis zu erzielen wie für ein Fahrzeug mit Garantie. Damit handelt es sich gerade nicht um eine rein freiwillig gewährte, unentgeltliche Leistung, sondern um eine zwar freiwillig vertraglich versprochene Leistung, die aber gewährt wird, um einen entsprechend höheren Verkaufspreis als ohne Garantie zu erzielen.

Die Klausel, dass die Einhaltung der Befriebsanleitung Voraussetzung für einen Garantieanspruch ist, ist damit nach § 307 I 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion ist es auch nicht möglich, die Klausel mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass im Falle eines Verstoßes gegen die Bedienungsanleitung der Kunde die Beweislast für die Nichtursächlichkeit des Verstoßes gegen die Bedienungsanleitung trägt.

3. Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch einen der in den Garantiebedingungen vorgesehenen Ausschlussgründe ausgeschlossen.

Nach den Garantiebedingungen ist ein Garantieanspruch ausgeschlossen für Schäden, die vorsätzlich oder durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden sind, und für Schäden, die darauf beruhen, dass die Durchführung von Reparaturen durch eine nicht autorisierte Werkstatt fehlerhaft war. Die insoweit beweisbelastete Beklagte hat jedoch nicht nachgewiesen, dass der Motorschaden einen kausaler Folgeschaden der Falschbetankung und deren behaupteter fehlerhafter Reparatur darstellt und damit die Ausschlussgründe greifen.

Aufgrund der Vermutungswirkung des § 443 II BGB, dass ein während der Geltungsdauer einer Haltbarkeitsgarantie auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet, trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Motorschaden durch eine unsachgemäße Behandlung der Kaufsache … verursacht.wurde (MünchKomm-BGB/H. P. Westermann, 6. Aufl. [2012], § 443 Rn. 23). Bei dieser Beweislastverteilung bleibt es entgegen der Ansicht der Beklagten auch dann, wenn unstreitig feststeht, dass es im Verantwortungsbereich des Käufers zu einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache gekommen ist, wenn deren Ursächlichkeit für den Schaden jedoch streitig ist und daneben auch noch technische Mängel aus dem Verantwortungsbereich des Verkäufers als Ursache in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 19.06.1996 – VIII ZR 117/95, NJW 1996, 2504).

Der Garantiegeber hat es insoweit selbst in der Hand, den Inhalt der Garantie – auch hinsichtlich des Beweislastrisikos – so auszugestalten, wie es seine Interessen erfordern (vgl. BGH, Urt. v. 19.06.1996 – VIII ZR 117/95, NJW 1996, 2504). Nach den vorliegenden Garantiebedingungen hat die Beklagte aber nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut die Garantie nur für den Fall ausgeschlossen, dass die Schäden auf einer fehlerhaften Reparatur einer nicht autorisierten Werkstatt beruhen, der Schaden durch einen Schaden an einem Bauteil, das nicht von der Garantie erfasst ist, entstanden ist oder der Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden ist.

Die Beklagte hat damit von der ihr grundsätzlich offenstehenden Möglichkeit abgesehen, den Ausschlusstatbestand bereits dann eingreifen zu lassen, wenn eine Reparatur durch eine nicht autorisierte Werkstatt fehlerhaft war, außer wenn diese fehlerhafte Reparatur für den Schaden nachweislich nicht ursächlich war. Dass die Beklagte damit nach der vertraglichen Vereinbarung das Risiko für die Nichterweislichkeit der Ursächlichkeit der fehlerhaften Reparatur tragen sollte, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass hinsichtlich der Verwendung reparaturbedürftiger Teile ausdrücklich das Beweisrisiko umgekehrt verteilt wurde („Nicht von der Garantie gedeckt sind ferner folgende Schäden: durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbedürftigen Teiles, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht …“).

Die Beklagte hat den Nachweis der Kausalität der Falschbetankung bzw. deren fehlerhafter Reparatur für den Motorschaden nicht erbracht. Der Sachverständige S hat zwar festgestellt, dass die … Reparatur nicht fachgerecht durchgeführt wurde. Er konnte jedoch keine eindeutige Aussage zur Schadensentstehung treffen und damit nicht sicher feststellen, dass der Motorschaden darauf beruht, dass die Reparatur des durch die Falschbetankung entstandenen Schadens fehlerhaft war.

Damit hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass ein Ausschlussgrund der Garantie greift. Die Klägerin hat daher nach den Garantiebedingungen einen Anspruch auf Ersatz sämtlicher erforderlichen, tatsächlich anfallenden Reparaturkosten einschließlich der Kosten für notwendige Ersatzteile. Sie kann somit von der Beklagten die Freistellung von dem Anspruch auf Bezahlung der Reparaturkosten … verlangen.

II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 € … Die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, dass sich die Beklagte bereits bei Beauftragung der Klägervertreter … in Verzug befand.

III. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verzinsung des Freistellungsanspruchs … Verzugszinsen sind nach § 288 BGB nur für Geldschulden zu leisten. Bei einem Freistellungsanspruch handelt es sich jedoch nicht um eine Geldschuld …

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