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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: November 2021

Zur Haftung der AUDI AG im VW-Abgasskandal – EA189-Motor

  1. Das sittenwidrige Verhalten eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters einer juristischen Person kann nicht mittels einer Zurechnung fremden Wissens entsprechend § 166 BGB begründet werden (im Anschluss an BGH, Urt. v. 08.03.2021 – VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669; Urt. v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250).
  2. Zur Frage der Haftung der Fahrzeugherstellerin gemäß § 826 BGB wegen einer angeblich unzulässigen Organisation des Typgenehmigungsverfahrens.
  3. Zur tatrichterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 286 I 1 ZPO hinsichtlich der Kenntnis von Repräsentanten der Fahrzeugherstellerin vom Einsatz einer von der Motorherstellerin implementierten evident unzulässigen Abschalteinrichtung.

BGH, Urteil vom 25.11.2021 – VII ZR 257/20

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Zurückbehaltung des gesamten Kaufpreises bei geringfügigem Mangel der Kaufsache

Weist die Kaufsache einen behebbaren Mangel auf, ist der Käufer grundsätzlich selbst dann berechtigt, gemäß § 320 I BGB die Zahlung des Kaufpreises insgesamt zu verweigern, wenn es sich um einen geringfügigen Mangel handelt (Bestätigung von Senat, Urt. v. 14.02.2020 – V ZR 11/18, BGHZ 225, 1 Rn. 53).

BGH, Urteil vom 19.11.2021 – V ZR 104/20

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Bloße Wissensmitteilung bei Zusatz „soweit bekannt“ – Importfahrzeug

  1. Die Angabe eines Gebrauchtwagenverkäufers, das Fahrzeug sei – soweit ihm bekannt – kein Importfahrzeug, ist eine bloße Wissenserklärung oder – besser – Wissensmitteilung, die nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB führt. Eine solche Wissensmitteilung ist nicht ohne rechtliche Bedeutung; vielmehr haftet der Erklärende gemäß §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB dafür, dass er sein subjektives Wissen richtig und vollständig wiedergibt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 16). Der Erklärende haftet aber nicht dafür, dass sein subjektives Wissen auch den den objektiven Gegebenheiten entspricht. Es gibt keine „fahrlässig falsche Wissenserklärung“.
  2. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer allenfalls dann ungefragt darüber aufklären, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen „(Re-)Import“ handelt, wenn das Fahrzeug aus diesem Grund auf dem inländischen Markt weniger wert ist als ein für diesen Markt produziertes Fahrzeug (im Anschluss u. a. an OLG Jena, Urt. v. 23.10.2008 – 1 U 118/08, juris Rn. 20 ff.). Ein solcher Minderwert liegt jedenfalls bei einem sieben Jahre alten Gebrauchtwagen, der eine Laufleistung von über 150.000 km aufweist, fern.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.2021 – 10 U 11/21

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„Ausstrahlungswirkung“ und „Fortwirkung“ des § 476 BGB a.F. – „Fiktive“ Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht

  1. Die Vermutung des § 344 I HGB, wonach die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig gelten, findet im Rahmen der Einordnung des rechtsgeschäftlichen Handelns eines Kaufmanns als Verbraucher- oder Unternehmerhandeln nach §§ 13, 14 I BGB jedenfalls dann keine Anwendung, wenn es sich bei dem Kaufmann um eine natürliche Person (Einzelkaufmann) handelt (Fortentwicklung von Senat, Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 37; Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 13.07.2011 – VIII ZR 215/10, NJW 2011, 3435 Rn. 19; Urt. v. 09.12.2008 – XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126 Rn. 22).
  2. Die Vermutung des § 476 BGB a.F. greift nur dann ein, wenn der Käufer darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass sich an der Kaufsache innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründete (im Anschluss an Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27 ff.).
    Kommt als Ursache für eine festgestellte Mangelerscheinung (auch) ein Umstand in Betracht, der eine Haftung des Verkäufers nicht zu begründen vermag – wie das bei gewöhnlichem Verschleiß an nicht sicherheitsrelevanten Teilen eines Gebrauchtwagens regelmäßig der Fall ist (vgl. Senat, Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 22 f. m. w. Nachw.) –, ist dieser Beweis erst erbracht, wenn feststeht, dass die Ursache ebenfalls in einem Umstand liegen kann, der – sofern er dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Haftung auslöste.
  3. Der Regelung des § 476 BGB a.F. ist (jedenfalls) in den Fällen, in denen der Käufer innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB a.F. alle Voraussetzungen für die Entstehung des betreffenden Mangelrechts geschaffen und dieses gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht hat, eine „Ausstrahlungswirkung“ dergestalt beizumessen, dass bezogen auf diejenigen – für die Durchsetzung des Mangelrechts neben dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs jeweils zusätzlich maßgeblichen – späteren Zeitpunkte, die innerhalb des Sechsmonatszeitraums liegen (etwa der Zeitpunkt des Zugangs des Gewährleistungsbegehrens), ebenfalls die Darlegung und der Nachweis des Vorhandenseins einer Mangelerscheinung ausreicht.
    Darüber hinaus wirkt die Bestimmung des § 476 BGB a.F. in den genannten Fällen dahin gehend fort, dass der Käufer – soweit er auch das Vorliegen eines Mangels zu Zeitpunkten, die außerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB a.F. liegen (etwa im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung), zu beweisen hat – ebenfalls lediglich das Fortbestehen der jeweiligen nachweislich innerhalb der Frist des § 476 BGB a.F. aufgetretenen Mangelerscheinung bis zu diesen Zeitpunkten, nicht aber deren Verursachung durch den Verkäufer nachzuweisen hat.
  4. Der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß § 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 I BGB kann nach wie vor anhand der sogenannten fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen werden (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2021 – V ZR 33/19, BGHZ 229, 115 = NJW 2021, 1532 Rn. 11; Beschl. v. 13.03.2020 – V ZR 33/19, ZIP 2020, 1073 Rn. 41 ff. m. w. Nachw.; Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff.).

BGH, Urteil vom 10.11.2021 – VIII ZR 187/20

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