- Ein Kraftfahrzeug – hier: ein Audi Q7 3.0 TDI –, das bei seiner Herstellung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehen wurde, ist mangelhaft, weil wegen der Gefahr einer behördlichen Betriebbeschränkung oder -untersagung (§ 5 I FZV) sein weiterer (ungestörter) Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist und sich das Fahrzeug daher nicht für die gewöhnliche Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB eignet (vgl. BGH, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 17 ff.).
- Dass ein Fahrzeughersteller – hier: die AUDI AG – bewusst „serienmäßig“ mit einem Sachmangel versehene Fahrzeuge in den Verkehr bringt, ist jedenfalls dann sittenwidrig i. S. von § 826 BGB, wenn die Mangelhaftigkeit evident ist. Das ist der Fall, wenn die Verwendung der Abschalteinrichtung ganz offensichtlich nicht gemäß Art. 5 II 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausnahmsweise zulässig ist.
LG Berlin, Urteil vom 23.04.2021 – 3 O 550/20
Sachverhalt: Der Kläger kaufte von der Audi Zentrum Nürnberg-Marienberg GmbH am 24.05.2017 für 66.000 € einen gebrauchten Pkw Audi Q7 3.0 TDI, der damals eine Laufleistung von 47.550 km aufwies. Auf den Kaufpreis zahlte der Kläger 13.365 €. Zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises ließ er sich von der Audi Bank, einer Zweigniederlassung der Volkswagen Bank GmbH ein Darlehen gewähren, wobei Zinsen in Höhe von 2.668,14 € vereinbart wurden und für einen Kreditschutzbrief Kosten in Höhe von 1.815,94 € anfielen.
Das Darlehen löste der Kläger später vorzeitig ab. In diesem Zusammenhang wurden ihm 420,63 € und 12,92 € erstattet, sodass er insgesamt Tilgungs- und Zinsleistungen in Höhe von 56.685,53 € erbrachte.
Der von der beklagten AUDI AG hergestellte Audi Q7 3.0 TDI ist mit einem – ebenfalls von der Beklagten hergestellten – Drei-Liter-Dieselmotor ausgestattet. Für den Fahrzeugtyp wurde eine Typgenehmigung mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Bei niedrigeren Temperaturen wird die bei dem Pkw zur Abgasreinigung eingesetzte Abgasrückführung reduziert („Thermofenster“). Das Fahrzeug ist Gegenstand eines vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordneten Rückrufs; ein von der Beklagten entwickeltes und vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebenes Softwareupdate wurde installiert.
Der – anwaltlich vertretene – Kläger forderte die Beklagte unter dem 05.12.2019 auf, ihm Zug um Zug gegen Übergabe des Audi Q7 3.0TDI den Kaufpreis zu ersetzen. Er behauptet, der Pkw sei jedenfalls ursprünglich mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet gewesen; nur deshalb habe er die einschlägigen Euro-6-Emissionsgrenzwerte auf dem Prüfstand eingehalten. Das Fahrzeug erkenne unter anderem anhand des Lenkwinkels, ob es auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen werde. In diesem Fall werde mittels einer besonderen Aufheizstrategie, die ein schnelles Aufheizen der Abgasnachbehandlungssysteme bewirke, die Abgasrückführungsrate erhöht. Außerdem werde die Harnstoff-Eindosierung im SCR-Katalysator erhöht, und zwar jedenfalls für die Dauer von 3.000 Sekunden, sodass der Prüfzyklus (Neuer Europäischer Fahrzyklus – NEFZ) von der Erhöhung erfasst sei. Das „Thermofenster“ – so behauptet der Kläger – diene nur der Kostenreduzierung oder dazu, Konstruktionseinschränkungen zu beseitigen. Sämtliche Abschalteinrichtungen seien gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt weder im Typgenehmigungsverfahren noch später offengelegt worden. Die Entscheidung, unzulässige Abschalteinrichtungen zu verwenden, sei unter Einbeziehung des Vorstands der Beklagten – insbesondere des damaligen Vorstandsvorsitzenden Stadler – getroffen worden.
Nachdem der Kläger die Beklagte zunächst auf Zahlung von 70.050,53 € zuzüglich Zinsen und abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Pkw in Anspruch genommen hatte, hat er zuletzt die Zahlung von 45.543 € nebst Zinsen verlangt. Außerdem hat der Kläger zuletzt – unverändert – die Feststellungen begehrt, dass die Beklagte mit der Annahme des Audi Q7 3.0 TDI in Verzug sei und ihm, dem Kläger, alle Schäden ersetzen müsse, die ihm im Zusammenhang mit der unzulässigen Abschalteinrichtung zur Reduzierung des Stickoxidausstoßes entstanden seien und und künftig entstehen würden. Schließlich hat der Kläger erreichen wollen, dass ihn die Beklagte von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.994 € freistellen muss. Im Übrigen hat er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Dem hat die Beklagte widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, das „Thermofenster“, das bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug zum Einsatz komme, sei zum Schutz des Motors erforderlich und deshalb zulässig. Der vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordnete Rückruf beziehe sich nicht auf das „Thermofenster“, sondern das Fahrzeug solle besser erkennen, dass der AdBlue-Tank falsch befüllt werde. Dem Kläger sei überdies kein Schaden entstanden. Denn wegen eines mit Bank vereinbarten „verbrieften Rückgaberechts“ hätte er den Audi Q7 3.0 TDI ohne Restwertrisiko nach Ablauf der Laufzeit des Darlehensvertrags zurückzugeben können.
Die Klage hatte teilweise Erfolg.
Aus den Gründen: I. Die Klage ist nur zum Teil zulässig. …
2. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 4 unzulässig, da ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung (§ 256 I ZPO) nicht besteht. Der Schaden ist – wie der Klageantrag zu 1 zeigt – grundsätzlich bezifferbar, sodass die Leistungsklage vorrangig ist. Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, welche weiteren Schäden aus dem Fahrzeugerwerb zu befürchten, möglich und von den materiellen Haftungsvoraussetzungen des § 826 BGB (oder einer anderen Anspruchsgrundlage) umfasst seien (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 397/19, juris Rn. 29).
Soweit der Kläger meint, es gebe eine Unsicherheit bezüglich einer möglichen Entscheidung des EuGH zum Nutzungsersatz, der zu einem anderen Ergebnis als der BGH kommen könne, lässt sich auch hiermit kein Feststellungsinteresse begründen. Denn dem Kläger wäre es ohne Weiteres möglich, schon zum heutigen Zeitpunkt einen bezifferten Klageantrag ohne Anrechnung von Nutzungsersatz zur Entscheidung zu stellen; er will dies nur deshalb nicht tun, weil er befürchtet, dass der Rechtsstreit heute angesichts der bekannten Rechtsprechung des BGH zu seinen Ungunsten ausgehen würde, und er auf eine Rechtsprechungsänderung in der Zukunft hofft. Dies stellt kein anerkennenswertes rechtliches Interesse dar. …
II. Soweit die Klage mit den Hauptanträgen zulässig ist, ist sie im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch aus § 826 BGB.
a) Die Beklagte hat den Kläger sittenwidrig geschädigt.
aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 = juris Rn. 15).
bb) Das streitgegenständliche Fahrzeug wies bei Auslieferung eine unzulässige Abschalteinrichtung, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringerte, i. S. von Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auf.
Die Beklagte stellt in ihrem Vortrag nur darauf ab, dass es keinen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen gebe und das „Thermofenster“ keine unzulässige Abschalteinrichtung sei. Eine konkrete Auseinandersetzung der Beklagten mit dem klägerischen Vortrag zur Prüfstandserkennung und den daraufhin aktivierten Strategien fehlt jedoch, sodass der Vortrag als zugestanden gilt (§ 138 II und III ZPO; vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 24.02.2021 – 4 U 257/19, juris Rn. 28).
cc) Ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug ist sachmangelhaft, weil es sich wegen der Gefahr von Betriebsbeschränkungen oder -untersagungen nicht zur gewöhnlichen Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB eignet (vgl. BGH, Hinweisbeschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 17; Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 = juris Rn. 19–21).
dd) Das bewusste Inverkehrbringen von serienmäßig mit einem Sachmangel versehenen Fahrzeugen ist jedenfalls dann als objektiv sittenwidrig zu beurteilen, wenn die Mangelhaftigkeit evident ist. So ist es hier, denn die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 5 II 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 liegen ganz offensichtlich nicht vor. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ist, wie oben ausgeführt, das Eingreifen eines Ausnahmetatbestands auch nur denkbar; die Beklagte macht Derartiges zudem selbst nicht geltend.
b) Verantwortlich hierfür war der Vorstand der Beklagten, dessen vorsätzliches Verhalten auch bezüglich der Schädigung der Fahrzeugkäufer der Beklagten zuzurechnen ist (§ 31 BGB). Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, weil der Kläger hinreichende Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen hat (die Funktionsweise ergab sich auch für technische Laien verständlich aus internen Unterlagen der Beklagten), besondere Schwierigkeiten des Klägers bestehen, konkrete Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Kenntnis eines bestimmten Vorstandsmitglieds ergibt, und es der Beklagten möglich und zumutbar gewesen wäre darzulegen, über welche Erkenntnisse sie diesbezüglich verfügt und welche Ermittlungen sie mit welchem Ergebnis insoweit angestellt hat (vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 = juris Rn. 35–43, 61–63).
c) Dem Kläger ist durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden, der in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug liegt. Der Kläger hat durch den ungewollten Vertragsschluss eine Leistung erhalten, die für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Das Gericht ist davon überzeugt (§ 286 I ZPO), dass der Kläger den Kaufvertrag in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte. Es ist nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen, das ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, welches hinsichtlich des zentralen Bestandteils mit einem vorsätzlich hergestellten Serienmangel ausgestattet ist, insbesondere dann, wenn eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 = juris Rn. 44–55).
2. Dem Kläger ist ein Schaden in Höhe des mit dem Klageantrag zu 1 noch verlangten Betrags entstanden.
a) Der Kläger kann grundsätzlich Schadenersatz in Höhe des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises sowie der aufgewandten Darlehenskosten geltend machen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (§ 249 I BGB). Ob das durchgeführte Softwareupdate das Problem nachfolgend tatsächlich behoben hat, ist unerheblich, weil der mit dem Vertragsschluss entstandene Schadensersatzanspruch nicht nachträglich aufgrund neuerer Umstände erlischt (vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 = juris Rn. 58). Welche Rechte der Darlehensvertrag dem Kläger vermittelt hat, ist unerheblich, weil er verlangen kann, so gestellt zu werden, als hätte er weder den Kauf- noch den Darlehensvertrag abgeschlossen.
b) Der Kläger muss sich die gezogenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 = juris Rn. 64–77). Das Gericht schätzt diese (§ 287 I ZPO), indem der Bruttokaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt geteilt und dieser Wert mit den gefahrenen Kilometern multipliziert wird, da diese höchstrichterlich anerkannte Methode (vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 = juris Rn. 80–82) sachgerecht ist, weil sie unmittelbar auf das schädigende Ereignis abzielt und sowohl die zugeflossenen Nutzungsvorteile als auch den Wertverlust des Fahrzeugs berücksichtigt.
Das Gericht geht von einer voraussichtlichen Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus und berücksichtigt dabei, dass heutzutage Fahrzeuge langjähriger Nutzung in Deutschland vielfach in das Ausland verkauft und dort noch geraume Zeit weitergenutzt werden. Zum Kaufzeitpunkt betrug die voraussichtliche Restlaufleistung 252.450 km. Auf der Grundlage des Nutzungsverhaltens des Klägers schätzt das Gericht, dass er vom Zeitpunkt der Ablesung am Vortag der mündlichen Verhandlung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung weitere 55 km, insgesamt also 78.278 km, zurückgelegt hat. Zu rechnen ist daher: \({\frac{\text{70.050,53 €}\times\text{78.278 km}}{\text{252.450 km}}}\) = 21.720,80 €.
Es verbleibt ein Betrag von 48.329,73 €, sodass dem Kläger der noch geforderte Betrag zuzusprechen war.
3. Der Anspruch auf Verzugszinsen ist erst ab Rechtshängigkeit begründet (§§ 286 I, 288 I BGB). Eine Verzinsung ab Vertragsschluss scheidet aus, weil die Voraussetzungen des § 286 II Nr. 4 BGB nicht vorliegen. Durch das vorgerichtliche Anwaltsschreiben ist die Beklagte nicht in Verzug geraten, weil der Kläger weder die geforderte Summe konkret benannt noch den Abzug von Nutzungsvorteilen angeboten hat.
4. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist begründet. Die Beklagte befindet sich gemäß § 293 BGB mit der Annahme der ihr angebotenen Leistungen in Verzug. Das in der Stellung des Zug-um-Zug-Antrags in der mündlichen Verhandlung liegende wörtliche Angebot des Klägers war gemäß § 295 Satz 1 Fall 1 BGB ausreichend, weil die Beklagte bereits zuvor durch Ankündigung des Klageabweisungsantrags erklärt hatte, dass sie Leistungen des Klägers nicht annehmen werde.
Eine erhebliche Zuvielforderung des Klägers liegt nicht vor. Der Kläger hat zuletzt in der Hauptsache 45.543 € verlangt, obwohl er nach der obigen Berechnung 48.329,73 € hätte beanspruchen können (Differenz: 2.786,73 €). Die Zuvielforderung des Klägers beträgt hinsichtlich der Zinsen noch 6.719,09 € (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 45.543 € vom 24.05.2017 bis zum 21.12.2020) und liegt per Saldo bei wirtschaftlich insgesamt 3.932,36 €, also weniger als zehn Prozent der berechtigten Forderung.
5. Die Erledigung der Hauptsache war nur in Höhe von 1.284,19 € festzustellen. Aufgrund des Nutzungsverhaltens wird geschätzt, dass der Kilometerstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bei 121.200 lag, sodass der Kläger während der Zeit der Rechtshängigkeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung 4.628 km zurückgelegt hat. Zu rechnen ist daher: \({\frac{\text{70.050,53 €}\times\text{4.628 km}}{\text{252.450 km}}}\) = 1.284,19 €.
6. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist unter Berücksichtigung der Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2019 – VI ZR 402/17, juris Rn. 10 ff.) nicht schlüssig dargetan. Es ist nicht vorgetragen, dass der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten zunächst einen außergerichtlichen Auftrag erteilt hat, dabei die Abrechnung nach RVG-Gebühren vereinbart worden ist und ein außergerichtlicher Auftrag aus der Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Insbesondere ist aufgrund der Vielzahl der Parallelverfahren gegen die Beklagte vor dem LG Berlin bekannt, dass ein außergerichtliches Vorgehen gegen sie grundsätzlich nicht Erfolg versprechend ist. Gründe, weshalb ein außergerichtliches Vorgehen vorliegend dennoch zweckmäßig war, hat der Kläger nicht dargetan.
Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es nicht, da nur eine Nebenforderung betroffen ist. …