- Schiebt beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher (§ 13 BGB) der Verkäufer, der Unternehmer (§ 14 BGB) ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um das Fahrzeug unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 476 I 2 BGB (= § 475 I 2 BGB a.F.) wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 14 ff.).
- Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I BGB) trägt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft. Im unmittelbaren Anwendungsbereich der §§ 474 bis 477 BGB muss deshalb grundsätzlich der Käufer darlegen und beweisen, dass er als Verbraucher und der Verkäufer als Unternehmer gehandelt hat.
- Es besteht keine Vermutung dafür, dass alle vorgenommenen Rechtsgeschäfte eines Unternehmers „im Zweifel“ seinem geschäftlichen Bereich zuzuordnen sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 37).
- Ein beiderseits vollständig erfüllter Kaufvertrag ist nach einem Rücktritt des Käufers einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
LG Zweibrücken, Urteil vom 20.11.2020 – 1 O 240/19
Sachverhalt: Der Kläger erwarb als Verbraucher bei der Beklagten, einer gewerblichen Autohändlerin, am 20.02.2019 einen gebrauchten Pkw Opel Astra zum Preis von 4.200 €. Dieses Fahrzeug war bis zur Veräußerung an den Kläger auf die Beklagte zugelassen. Im schriftlichen Kaufvertrag ist als Verkäufer des Pkw V, ein Mitarbeiter der Beklagten, ausgewiesen. Mit V führte der Kläger auch die Verkaufsgespräche.
Das streitgegenständliche Fahrzeug litt bereits bei seiner Übergabe an den Kläger an einem kapitalen Motorschaden. Dieser wurde dem Kläger kurz nach der Übergabe – am 21.02.2019 – durch Aufleuchten einer Warnleuchte signalisiert. Der Kläger verbrachte den Pkw daraufhin auf das Betriebsgelände der Beklagten und holte ihn dort am 01.03.2019 wieder ab. Schon am Folgetag, dem 02.03.2019, leuchtete die Motorkontrollleuchte erneut auf.
Mit Schreiben vom 05.03.2019 forderte der – anwaltlich vertretene – Kläger die Beklagte auf, sein Fahrzeug bis zum 19.03.2020 nachzubessern. Auf diese Aufforderung reagierte die Beklagte nicht. Daraufhin erklärte der Kläger unter dem 22.03.2019 seinen Rücktritt von dem hier interessierenden Kaufvertrag. Er forderte die Beklagte – erfolglos – auf, ihm den Kaufpreis zurückzugewähren, ihm die Kosten für die Abmeldung des Fahrzeugs (80 €) zu ersetzen und eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 02.03. bis zum 22.03.2019 in Höhe von 735 € zu zahlen.
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung von (4.200 € + 80 € + 735 € =) 5.015 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgewähr des streitgegenständlichen Fahrzeugs, verlangt. Außerdem hat er den Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten (571,44 € nebst Zinsen) sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte mit der Annahme des Pkw in Verzug ist.
Der Kläger hat geltend gemacht, der in dem hier interessierenden Kaufvertrag enthaltene Gewährleistungsausschluss sei unwirksam, weil ein Umgehungsgeschäft (§ 476 I 2 BGB) vorliege. In Wahrheit sei die Beklagte, die den Opel Astra sowohl auf der Internetplattform „AutoScout24“ als auch auf ihrem Betriebsgelände zum Kauf angeboten habe, Verkäuferin des Fahrzeugs. Sie habe ihren Mitarbeiter V nur deshalb als Verkäufer vorgeschoben, um das Fahrzeug unter Ausschluss der Haftung für Mängel verkaufen zu können.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und in erster Linie ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt. Der Kläger – so hat die Beklagte geltend gemacht – habe den streitgegenständlichen Kaufvertrag erkennbar nicht mit ihr, sondern mit V geschlossen. Der Kläger sei zu ihr gekommen, weil er sich für einen anderen Opel Astra interessiert habe, den sie, die Beklagte, einschließlich einer Gebrauchtwagengarantie zum Kauf angeboten habe. Er habe dann von sich aus auf das streitgegenständliche Fahrzeug gezeigt, das auf der ihrem Betriebsgelände gegenüber liegenden Straßenseite abgestellt gewesen sei. V habe dem Kläger erklärt, dass dieser Pkw ihr – der Beklagten – privates Fahrzeug sei und dem Kläger nur privat – unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und ohne eine Gebrauchtwagengarantie – verkauft werden könne. Da der Kläger darauf bestanden habe, den Pkw zu erwerben, habe V mit ihr, der Beklagten, geklärt, ob er das Fahrzeug verkaufen dürfe. Anschließend sei der Kaufvertrag geschlossen worden, wobei V den Pkw mit ihrer Erlaubnis im eigenen Namen verkauft habe. Dies sei dem Kläger auch bewusst gewesen; er habe sich schließlich bei Aufleuchten der Motorkontrollleuchte unmittelbar mit V in Verbindung gesetzt.
Die Klage hatte im Wesentlichen Erfolg.
Aus den Gründen: I. Die Klage ist zulässig.
1 Das LG Zweibrücken ist sachlich wie örtlich zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 29 I ZPO. Ist ein Kaufvertrag beiderseitig erfüllt und klagt der Käufer nach Rücktritt (§ 437 Nr. 2 Fall 1, § 346 I BGB) auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache (§ 348 BGB), so ist einheitlicher Erfüllungsort und damit Gerichtsstand der Ort, wo sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts nach dem Vertrag befindet (Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. [2020], § 29 Rn. 25.50). Dies ist vorliegend der Wohnort des Klägers …
Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23, 71 I GVG.
2 Das Interesse an der Feststellung des … Annahmeverzugs ergibt sich aus der mit dem Annahmeverzug einhergehenden Haftungsbeschränkung für den Kläger (§§ 300 ff. BGB). Darüber hinaus wird dem Kläger durch die Feststellung der Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 756 I, § 765 Nr. 1 ZPO ermöglicht (vgl. BeckOK-BGB/S. Lorenz, Stand: 01.05.2019, § 293 Rn. 18).
II. In der Sache hat die Klage teilweise Erfolg.
1 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aus § 346 I BGB i. V. mit § 437 Nr. 2 Fall 1, 323 I BGB.
1.1 Der Kläger kann seine Gewährleistungsrechte gegenüber der Beklagten geltend machen, auch wenn der Kaufvertrag nicht von ihr, sondern vom Zeugen V im eigenen Namen abgeschlossen worden ist. Nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien und der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich bei der Vertragsgestaltung um ein Umgehungsgeschäft gehandelt hat, um die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsansprüche auszuschließen. Dennoch muss die Beklagte sich nach § 476 I 2 BGB so behandeln lassen, als hätte sie selbst das Fahrzeug an den Kläger verkauft. Auf dieser Grundlage richten sich die Mängelrechte des Klägers gegen die Beklagte (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl. [2020], § 476 Rn. 8).
a) Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 476 I 2 BGB (ehemals § 475 I 2 BGB) wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 14 ff.).
So verhält es sich hier. Unstreitig befand sich das Fahrzeug vor dem Verkauf im Eigentum der Beklagten. Sie hatte es nach den glaubhaften Angaben des Zeugen V auf den Namen ihres Autohandels erworben, und das Fahrzeug war ausweislich des Fahrzeugscheins auch auf die Beklagte zugelassen. Dennoch wurde der Zeuge V als Verkäufer eingesetzt, um einen Privatverkauf zu ermöglichen. Dies hat der Zeuge V selbst eingeräumt. Er hat hierzu bekundet, die Beklagte habe ihm gesagt:
„Verkaufen Sie das Auto, aber nur als Privatverkauf, weil es nur für private Zwecke genutzt wurde. Falls danach etwas sein sollte, stehen Sie dafür gerade.“
Hieraus wird deutlich, dass es der Beklagten explizit darum ging, einen Privatverkauf zu ermöglichen, und deshalb der Verkauf durch den Beklagten erfolgen sollte. Gleichwohl war bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht der Zeuge V, sondern die Beklagte die Verkäuferin, weil sie Eigentümerin und Besitzerin des Fahrzeuges war, sie die Entscheidung zum Verkauf getroffen und das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises abgegeben hat.
b) Hätte die Beklagte den Kaufvertrag selbst abgeschlossen, hätte es sich für sie um einen gewerblichen Verkauf gehandelt.
Zwar besteht eine Vermutung dafür, dass alle vorgenommenen Rechtsgeschäfte eines Unternehmers „im Zweifel“ seinem geschäftlichen Bereich zuzuordnen sind, nicht. Vielmehr setzt ein Handeln „in Ausübung“ der gewerblichen oder der selbstständigen beruflichen Tätigkeit i. S. von § 14 I BGB voraus, dass es gerade in einem hinreichend engen Zusammenhang mit eben dieser erfolgt (BGH, Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 37). Die Beweislast für das Vorliegen eines Unternehmer-Verbraucher-Geschäfts trägt dabei nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen derjenige, der sich zu seinen Gunsten hierauf beruft, das heißt im unmittelbaren Anwendungsbereich der §§ 474 bis 477 BGB der Verbraucher/Käufer, der sich auf die eigene Verbrauchereigenschaft sowie die Unternehmereigenschaft des Verkäufers beruft (MünchKomm-BGB/S. Lorenz, 8. Aufl. [2019], § 474 Rn. 32; BeckOK-BGB/Faust, Stand: 01.08.2020, § 474 Rn. 26).
Vorliegend handelte es sich jedoch gerade um den Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs,was das Kerngeschäft der Beklagten darstellt. Der Verkauf erfolgte in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beklagten, nämlich auf dem Hof ihres Autohandels durch ihren eigenen Mitarbeiter. Hierbei kann es auch nicht entscheidend sein, ob das Fahrzeug, wie es die Zeugen Z und V übereinstimmend geschildert haben, nicht bei den anderen Fahrzeugen auf der Verkaufsfläche stand, sondern vor dem – ebenfalls auf dem Gelände befindlichen – Wohnhaus der Beklagten. Denn aus Sicht des verständigen Käufers ist es keinesfalls unüblich, dass ein zum Verkauf stehendes Fahrzeug von Firmenmitarbeitern genutzt wird. Zudem wird ein Kunde bei einem erkennbar einheitlichen Grundstück kaum unterscheiden können, ob ein Fahrzeug in den Verkauf gehört oder nicht.
Nach den insoweit überzeugenden Angaben des Klägers und der Zeugin Z war das Fahrzeug auch zuvor im Internet von der Beklagten zum Verkauf angeboten worden. So hat der Kläger selbst angegeben, in der Anzeige zu dem Fahrzeug habe gestanden, dass das Fahrzeug unangemeldet sei und mit einer Jahresgarantie zum Verkauf bereit stehe. Sie seien überhaupt wegen dieses Fahrzeugs, das sie dann auch erwarben, hingefahren. Die Zeugin Z hat ebenfalls bekundet, das Fahrzeug sei im Internet bei „Autoscout24“ angeboten worden. Das Angebot dort sei von der Firma F gewesen. Dort hätten auch Kilometerstand und Preis gestanden. Das Gericht hat keine Veranlassung, diese übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugin Z in Zweifel zu ziehen, zumal der Zeuge V selbst eingeräumt hat, er wisse nicht mehr genau, ob das Fahrzeug inseriert gewesen sei. Üblicherweise verkauften sie keine Fahrzeuge über 100.000 km an Endkunden, ausschließen könne er eine Annonce aber nicht.
Hinzu kommt, dass das Fahrzeug nach den Angaben des Zeugen V gerade nicht von der Beklagten als Privatperson, sondern von der Firma F gekauft wurde. Den Kauf getätigt hat ebenfalls nicht die Beklagte persönlich, sondern ihr Mitarbeiter V. Auch die am 07.12.2018 erfolgte Wartung des Fahrzeugs bei der Firma S in K. erfolgte laut Wartungsplan im Auftrag der Firma F.
Zuletzt ging offenbar auch die Beklagte selbst davon aus, dass es sich bei einem Verkauf durch sie selbst um ein unternehmerisches Geschäft gehandelt hätte. Andernfalls wäre es aus ihrer Sicht gerade nicht erforderlich gewesen, dass statt ihrer der Zeuge V als Verkäufer agiert.
c) Darauf, dass dem Kläger bei Vertragsschluss bekannt war, dass es sich um einen Privatverkauf handeln sollte, kommt es demgegenüber nicht entscheidend an. § 476 I 2 BGB stellt hierauf nicht ab. Es bedarf auch nicht einer Umgehungsabsicht (Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 476 Rn. 6). Entscheidend ist insoweit allein, dass die Anwendbarkeit der eigentlich eingreifenden Gewährleistungsrechte zulasten des Verbrauchers ausgeschlossen wird.
1.3 Dass an dem Fahrzeug ein Mangel in Form eines Motorschadens bei Übergabe vorlag, ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben.
Auch ist vor Erklärung des Rücktritts eine Nachfristsetzung nach § 323 I BGB erfolgt.
1.4 Der Kläger kann daher die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. In diesem Zusammenhang hat er einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs. Vorliegend betrug der Kaufpreis 4.200 €.
Allerdings muss der Kläger sich nach § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB einen Nutzungsersatz in Abzug bringen lassen für die Zeit, in der er das streitgegenständliche Fahrzeug nutzen konnte. Die abzuziehende Nutzungsentschädigung errechnet sich dabei nach der Formel
$$\text{Gebrauchsvorteil} = {\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{gefahrene Kilometer}}{\text{erwartbare Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt}}}.$$
Bei der zu erwartenden Restlaufleistung legt das Gericht bei einem Fahrzeug mit Benzinmotor eine Gesamtlaufleistung von 200.000 km zugrunde. Zwar geht das Gericht bei Dieselfahrzeugen in ständiger Rechtsprechung von einer höheren Gesamtlaufleistung von 250.000 km aus. Allerdings gehört es gerade zu den gemeinhin bekannten Wesenseigenschaften von Dieselmotoren, dass diese üblicherweise eine etwas höhere Kilometerlaufleistung erreichen als Benzinfahrzeuge. Nach der Lebenserfahrung ist hingegen bei Benzinfahrzeugen eine Laufleistung von mehr als 200.000 km zwar möglich, aber jedenfalls durchschnittlich nicht zu erwarten.
Der Bruttokaufpreis des Fahrzeugs lag vorliegend bei 4.200 €.
Seit dem Erwerb des Fahrzeugs bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit dem Fahrzeug eine Strecke von (155.922 km [Gesamtlaufleistung bei Schluss der mündlichen Verhandlung] ? 138.000 km [Gesamtlaufleistung bei Erwerb] =) 17.922 km zurückgelegt.
Die zu erwartende Restlaufleistung betrug zum Erwerbszeitpunkt (200.000 km ? 138.000 km =) 62.000 km.
Hieraus ergibt sich nach der oben angeführten Formel eine Nutzungsentschädigung von 1.214,07 €, die von dem Kaufpreis in Abzug zu bringen ist, sodass ein Betrag von 2.985,93 € verbleibt.
1.5 Darüber hinaus kann der Kläger Nutzungsausfall in Höhe von 735 € als Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 Fall 1, § 280 I BGB für die Dauer des erstmaligen Nachbesserungsversuchs ersetzt verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen (§&nsp;325 BGB).
Der geltend gemachte Nutzungsausfall für den Zeitraum vom 02.03. bis zum 22.03.2019 ist dem Grunde nach aus § 437 Nr. 3 Fall 1, § 280 I BGB erstattungsfähig, da er auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung durch die Beklagte angefallen wäre (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. [2021], § 249 Rn. 41). Dass der Kläger das Fahrzeug in diesem Zeitraum nicht nutzen konnte, entspricht dem unstreitigen Parteivorbringen. Ebenfalls hat die Beklagte den Anfall und die Höhe des Nutzungsausfalls nicht bestritten. Der Ansatz von 35 € pro Tag erscheint auch nicht
überhöht, sodass der Nutzungsausfall vollumfänglich zugesprochen werden kann.
Grundsätzlich ist dieser Schadensersatzanspruch unabhängig von der Zug um Zug erfolgenden Rückabwicklung zuzusprechen. Allerdings hat der Kläger selbst im Rahmen seines Klageantrags auch bezüglich des Schadensersatzanspruchs eine Zug-um-Zug-Leistung beantragt, worüber nach § 308 I ZPO nicht hinausgegangen werden kann.
1.6 Ein Anspruch auf Ersatz der „ominösen“ Abmeldekosten in Höhe von 80 € besteht hingegen nicht. Trotz entsprechenden Hinweises in der gerichtlichen Verfügung vom 15.10.2019 hat der Kläger hierzu nicht schlüssig vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, dass und wann durch den Kläger eine Abmeldung des Fahrzeugs erfolgt ist, zumal das Fahrzeug nach den Angaben des Klägervertreters in der Sitzung vom 27.10.2020 noch bis Anfang September 2020 genutzt worden ist. Diese Position kann die Klagepartei daher nicht erstattet verlangen.
2. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug (§§ 293, 295 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB). Im vorgerichtlichen Rücktrittsschreiben vom 22.03.2019 hat der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Fahrzeugs, aufgefordert. Darin hat der Kläger der Beklagten das Fahrzeug ausdrücklich zur Abholung angeboten. Dieses Angebot war ausreichend, um die Beklagte wirksam in Annahmeverzug zu setzen. Gemeinsamer Leistungsort im Rahmen der Rückabwicklung ist gemäß § 269 I, II BGB der Ort, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 269 Rn. 14), also der Wohnort des Klägers. Demgemäß muss die Beklagte das Fahrzeug beim Kläger abholen.
3. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 €.
Zwar scheidet ein Anspruch aus §§ 280 I, II, 286 BGB aus. Die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers begann bereits mit der erstmaligen schriftlichen Mängelbeseitigungsaufforderung vom 05.03.2020. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte mit der Mängelbeseitigung noch nicht in Verzug.
Allerdings besteht ein Anspruch unmittelbar aus §§ 280 I, 249 BGB. Die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung sind nach § 249 BGB nur zu erstatten, soweit sie erforderlich und zweckmäßig waren (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 249 Rn. 57). Bei einer erstmaligen Fristsetzung zur Mangelbeseitigung kann in einem einfach gelagerten Fall eine solche Erforderlichkeit grundsätzlich nicht angenommen werden. Dem durchschnittlichen Käufer ist es möglich, eine solche schriftliche Aufforderung selbst zu verfassen, wenn es um eine einfache Mängelbeseitigung an einer Kaufsache geht. Allerdings stellte sich vorliegend die zusätzliche Problematik, gegen wen das Aufforderungsschreiben zu richten war. Nachdem der Zeuge V im Kaufvertrag stand, das Fahrzeug aber auf dem Betriebsgelände der Beklagten erworben worden war, musste sich einem juristischen Laien nicht ohne Weiteres erschließen, gegen wen – und ob überhaupt – er Mängelrechte geltend machen kann. Daher war die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Beratung ausnahmsweise bereits in einem so frühen Stadium erforderlich und angemessen.
Der Höhe nach kann der Kläger seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jedoch nur aus einem Streitwert von 3.720,93 € beanspruchen. Hieraus ergibt sich der ausgeurteilte Betrag von 413,64 €.
4 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 I, II, 286 I 1, § 288 I BGB. Nach der vorgerichtlichen Fristsetzung zur Rückabwicklung bis zum 01.04.2019 befand sich die Beklagte analog § 187 I BGB seit dem 02.04.2019 im Verzug.
III. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 92 I ZPO. …