1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einen (Unfall-)Schaden, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich ungefragt offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will. Das gilt nur dann nicht, wenn Schaden so geringfügig ist, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss des Käufers nicht beeinflussen kann.
  2. Fragt der (potenzielle) Käufer eines Gebrauchtwagens explizit danach, ob das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war, muss der Verkäufer, um den Vorwurf der Arglist zu vermeiden, auch solche Schäden angeben, bei denen es sich aus seiner Sicht nur um „Blechschäden“ gehandelt hat. Denn es kann keinesfalls dem Ermessen des ausdrücklich um Aufklärung gebetenen Verkäufers überlassen bleiben, den erlittenen Schaden für unerheblich, für den Käufer nicht wesentlich und deshalb nicht der Mitteilung wert zu erachten. Der Verkäufer hat das volle Ausmaß des Unfallschadens und der zur Instandsetzung erforderlichen Arbeiten mitzuteilen; insbesondere darf er den Unfall und den Umfang des Schadens nicht bagatellisieren.
  3. Die Jahresfrist des § 124 I BGB beginnt erst, wenn der Getäuschte die arglistige Täuschung als solche erkennt, und nicht schon dann, wenn er über Erkenntnisse verfügt, aus denen sich Anhaltspunkte für die wahre Sachlage ergeben. Auch ein bloßer Verdacht, getäuscht worden zu sein, genügt nicht.

OLG Braunschweig, Urteil vom 06.11.2014 – 8 U 163/13

Sachverhalt: Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Audi A4 Avant in Anspruch.

Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw, gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keine eigenen kaufvertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte habe, weil deren Vertragspartner nicht er, sondern die L-GmbH, eine Leasinggesellschaft, geworden sei. An den Kläger abgetretene kaufvertragliche Ansprüche der L-GmbH seien verjährt, weil zwischen der L-GmbH und der Beklagten – also zwischen Vollkaufleuten – eine Gewährleistungsfrist von lediglich einem Jahr wirksam vereinbart worden sei. Diese Frist sei bei Eingang der Klage, im Januar 2009, längst abgelaufen gewesen.

Der Kläger könne auch keine abgetretenen Ansprüche aus einer Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung herleiten. Er habe nicht bewiesen, dass er arglistig getäuscht worden sei. Vielmehr folge aus einem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Klägers vom 21.04.2007 und den Bekundungen seiner Ehefrau, dass dem Kläger während der Vertragsverhandlungen erklärt worden sei, dass der Kotflügel und die Stoßfänger des Leasingfahrzeugs ersetzt worden seien.

Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkäufer der Beklagten, der Zeuge M, die ihm bekannten Mängel verschwiegen oder bagatellisiert habe. Aus der Beschreibung des Fahrzeugs im Internet gehe hervor, dass der „Stoßfänger vorn“ und der „Kotflügel“ erneuert worden seien. Darüber sei nach den Bekundungen der Ehefrau des Klägers auch während der Fahrzeugbesichtigung gesprochen worden. In der Empfangsbestätigung vom 26.04.2006 seien weitere Schäden aufgeführt worden, und zwar „vorn und hinten am Fahrzeug, am Kotflügel und an der Tür“, die insgesamt mit Reparaturkosten von 2.004 € bewertet worden seien.

M habe auch keine Angaben „ins Blaue hinein“ gemacht, sondern dem Kläger den Schaden so erläutert, wie er in der Auftragsbestätigung der AUDI AG beschrieben worden sei. Die Reparaturkosten habe M ungeprüft aus der Rechnung der AUDI AG übernommen. Er sei insoweit der Auffassung gewesen, dass der Betrag von 2.004 € ausgereicht habe, um die in der Reparaturhistorie aufgeführten Schäden des Fahrzeugs zu beheben. Zwar hätten sich die Reparaturkosten nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.- Ing. K tatsächlich auf insgesamt 3.739 € brutto belaufen. M habe sich jedoch nicht aufdrängen müssen, dass der von der AUDI AG ermittelte Betrag viel zu niedrig sei.

Abgesehen davon sei die Anfechtungsfrist von einem Jahr nicht gewahrt. Für den Beginn dieser Frist sei nicht erforderlich, dass der Getäuschte jede Einzelheit der konkreten Täuschung durchschaut habe. Ausreichend sei, dass er nach seinem Gesamteindruck erkannt habe, dass er arglistig getäuscht und durch diese Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst worden sei. Spätestens seit Erhebung seiner Mängelrüge vom 21.04.2007 habe der Kläger aufgrund von Informationen der L-GmbH oder der Rechnung der Beklagten an die Leasinggesellschaft Kenntnis davon gehabt, dass der streitgegenständliche Pkw möglicherweise einen erheblichen Unfall erlitten habe. Dies zeige die Formulierung „im Rahmen der Offenbarungsverpflichtung haben Sie mir den Unfallschaden anders beschrieben“ in der Rüge vom 21.04.2007. Einer weitergehenden Kenntnis des Klägers, insbesondere von der vorgelegten Reparaturhistorie, habe es für den Beginn der Anfechtungsfrist am 21.04.2007 nicht bedurft. Die am 18.11.2008 erklärte Anfechtung sei daher verspätet.

Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung scheitere daran, dass sich keine vorsätzliche Täuschung des Zeugen M feststellen lasse. Dieser habe die Reparaturkosten nicht selbst ermittelt, sondern aus der Rechnung der AUDI AG übernommen, wobei ihm der Betrag plausibel erschienen sei.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers hatte überwiegend, die Hilfswiderklage der Beklagten teilweise Erfolg.

Aus den Gründen: B. … I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Ihr steht nicht entgegen, dass der Kläger nur beantragt hat, das landgerichtliche Urteil „abzuändern und der Klage stattzugeben“.

Nach § 520 III 2 Nr. 1 ZPO muss dem Berufungsantrag zu entnehmen sein, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 13.05.1998 – VIII ZB 9/98, NJW-RR 1999, 211). Insoweit ist es aber nicht notwendig, dass die Erklärung des Berufungsführers in einem förmlichen, vom übrigen Inhalt der Begründung abgesetzten, bestimmt gefassten Antrag niedergelegt werden muss. Ausreichend ist es, dass der innerhalb der hierfür vorgeschriebenen Frist eingereichte Schriftsatz des Berufungsklägers seinem Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang das Urteil angefochten wird (BGH, Beschl. v. 13.05.1998 – VIII ZB 9/98, NJW-RR 1999, 211). Der Berufungskläger hat zwar in der Berufung nicht ausdrücklich erklärt, welche Verurteilung der Beklagten er erstrebt. Er hat aber durch seinen Antrag, der „Klage stattzugeben“, hinreichend deutlich gemacht, dass er sein erstinstanzliches Begehren, wie es im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils niedergelegt ist, in vollem Umfang weiterverfolgt.

II. Die Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg.

1. Der Kläger hat aufgrund arglistiger Täuschung (§§ 123 I Fall 1, 142 I BGB) aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) einen Bereicherungsanspruch (§ 812 I 1 Fall 1 BGB) auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 34.100 € nebst Zinsen … Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw Audi A4 Avant.

a) In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob dem Kläger auch abgetretene Gewährleistungsansprüche zustehen, weil ein auf eine arglistige Täuschung gegründeter Anspruch nicht durch etwaige Gewährleistungsansprüche verdrängt wird (vgl. BGH, Urt. v. 06.08.2008 – XII ZR 67/06, NJW 2009, 1266 Rn. 39).

b) Der Abschluss des Kaufvertrags zwischen der L-GmbH und der Beklagten über das streitgegenständliche Fahrzeug beruht auf einer arglistigen Täuschung des Leasingnehmers, das heißt des Klägers, durch den Mitarbeiter der Beklagten M.

aa) Eine arglistige Täuschung kann durch aktives Tun oder durch Unterlassen erfolgen. Arglistig „verschweigt“, wer sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragspartners erheblich ist, er nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn nicht offenbart (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2007 – VII ZR 205/06, NJW-RR 2008, 258 Rn. 20). Wird der Verkäufer nach Unfällen und sonstigen Mängel ausdrücklich gefragt, so muss die Antwort richtig und vollständig sein (vgl. BGH, Urt. v. 27.03.2009 – V ZR 30/08, NJW 2009, 2120 Rn. 25). Erforderlich ist weiter, dass der Verkäufer bewusst die Folgen einer vertragswidrigen Ausführung in Kauf nimmt. Arglist erfordert aber keine Schädigungsabsicht und keinen Vorteil (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2007 – VII ZR 205/06, NJW-RR 2008, 258 Rn. 20).

bb) Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

(1) Ausgangspunkt ist, dass das streitgegenständliche Fahrzeug beim Verkauf nicht unfallfrei gewesen ist.

Nach dem gerichtlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.- Ing. K ist von zwei Unfallschäden auszugehen. Unter Zugrundelegung der unstreitigen Reparaturhistorie (Anhang zum Gutachten des Sachverständigen Dipl.- Ing. S) sprechen das Richten der Aufnahme des Kotflügels sowie das Lackieren der Stoßstange, der Kotflügel, der Tür und der Parksensoren eindeutig für einen Unfallschaden. Ebenso lassen die Erneuerung des Querträgers (der Anhängerkupplung), der hinteren Stoßstange samt Spoiler und das Richten der Heckklappe sowie das Lackieren der Stoßstange und der Heckklappe (sogar zweimal lackiert) eindeutig auf einen Heckschaden schließen. Diese Feststellungen hat die Beklagte nicht angegriffen.

(2) Gegenstand der Kaufvertragsverhandlungen ist auch die Unfallfreiheit des Fahrzeugs gewesen.

Der Kläger hat den Verkäufer M nach der Unfallfreiheit des Fahrzeuges gefragt. Nach der Aussage der Ehefrau des Klägers ist über die Frage der Unfallschäden gesprochen worden. Dies wird bestätigt durch die Rechnung der Beklagten vom 27.04.2006 an die L-GmbH, die auf einen reparierten Schaden verweist und diesen wie folgt beschreibt: „HECK/FRONT/SEITE RE. ERNEUERT“ … Dem steht auch nicht die Aussage des Verkäufers M entgegen. Dieser hat bestätigt, dass über Schäden am Fahrzeug bei den Kaufvertragsverhandlungen gesprochen worden ist. Er hat allerdings den Grund für die Reparatur des Fahrzeugs nicht in einem Unfall, sondern als Folge von „Schönheitsmängeln“ gesehen.

(3) Über die vorgenannten Unfallschäden hätte der Verkäufer M aufklären müssen.

In dem Fall, dass – wie hier – der Käufer fragt, ob der Gebrauchtwagen in einen Unfall verwickelt war, ist der Verkäufer oder dessen Vertreter verpflichtet, Beschädigungen des Fahrzeugs auch dann mitzuteilen, wenn es sich nach seiner Auffassung lediglich um etwaige „Blechschäden“ ohne weitere nachteilige Folgen handelt. Denn es kann keinesfalls dem Ermessen des ausdrücklich um Aufklärung gebetenen Verkäufers oder seines Vertreters überlassen bleiben, den erlittenen Schaden für unerheblich, für den Käufer nicht wesentlich und deshalb nicht der Mitteilung für wert zu erachten. Der Verkäufer muss vielmehr, um den Vorwurf der Arglist zu vermeiden, durch die Mitteilung dessen, was ihm bekannt gegeben wurde, dem Käufer den Entschluss überlassen, ob er den Wagen überhaupt bzw. zu diesem Preis erwerben will (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.1977 – VIII ZR 43/76, NJW 1977, 1914 [1915]). Der Verkäufer hat das volle Ausmaß des Unfallschadens und die zur Instandsetzung erforderlichen Arbeiten mitzuteilen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.06.2000 – 4 U 733/99 – 241, OLGR 2000, 525; OLG Hamm, Urt. v. 21.06.1994 – 19 U 39/94, DAR 1994, 401; OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.11.1991 – 9 U 143/90, MDR 1992, 645). Er darf insbesondere den Unfall und den Umfang des Schadens nicht bagatellisieren (BGH, Urt. v. 03.12.1986 – VIII ZR 345/85, WM 1987, 137; OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.06.2000 – 4 U 733/99 – 241, OLGR 2000, 525).

Im Übrigen hätte der Verkäufer M auch ohne Nachfrage von sich aus auf die fehlende Unfallfreiheit hinweisen müssen. Danach muss der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20).

Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige „Bagatellschäden“ ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als „Bagatellschäden“ hat der BGH bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20). Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20). Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als einem „Bagatellschäden“ gekommen ist.

Bei Reparaturkosten in Höhe von circa 2.000 € und einer von der AUDI
AG
in ihrer Rechnung vom 17.03.2006 gewährten merkantilen Wertminderung in Höhe von 150 € kann nicht von einem bloßen „Bagatellschaden“ ausgegangen werden. Der Verkäufer M hätte daher schon von sich aus ungefragt auf die Unfallschäden hinweisen müssen.

(4) Der Verkäufer M hat den Kläger aber nicht hinreichend über die Vorschäden aufgeklärt.

Der Zeuge M hat den Kläger entsprechend der Empfangsbestätigung nur über Reparaturen am Kotflügel, Stoßfänger und an der Tür informiert. Dies ist aber schon deshalb nicht ausreichend, weil er nicht das volle Ausmaß der Schäden offenbart hat. So hat er über die Beseitigung von weiteren Schäden, nämlich das Richten der Aufhängung des Kotflügels und der Heckklappe sowie die Erneuerung des Querträgers, nicht informiert. Diese Arbeiten ergeben sich aus dem Inhalt der unstreitigen Reparaturhistorie. Darüber hinaus hat er die Intensität der Schäden verharmlost, indem er die Reparaturen trotz Hinweises auf die Kosten von 2.004 € zur Beseitigung der Schäden nicht in Zusammenhang mit einem Unfall erklärt, sondern als bloße „Schönheitsreparaturen“ bezeichnet hat. Gleichzeitig hat er damit für den Erklärungsempfänger ausgeschlossen, dass das Fahrzeug zuvor einen massiven Unfall erlitten hat. In diesem Zusammenhang haben die Ehefrau des Klägers sowie der Kläger selbst übereinstimmend bekundet, dass der Verkäufer nur über bloße „Aufbereitungsarbeiten“ aufgeklärt hat. Dies deckt sich auch mit dem Begriff der „Schönheitsreparatur“, den der Zeuge M verwendet hat. Tatsächlich haben aber die erforderlichen Reparaturkosten bei 3.739,31 € und damit erheblich über den zugestandenen Reparaturkosten von 2.004 € gelegen. Hinzuzurechnen sind sogar die in der sachverständig berechneten Summe noch nicht enthaltenen Kosten für das Nachlackieren der Motorhaube. Der Zeuge M mag zwar den Begriff „Unfallschaden“ bei der Beschreibung des Fahrzeugs verwandt haben. Er hat aber gleichzeitig diese Angabe durch den Hinweis auf eine bloße „Schönheitsreparatur“ wieder eingeschränkt.

(5) Die unterlassene Aufklärung hat auch beim Kläger den Irrtum erweckt, dass keine weiteren als die eingeräumten und reparierten Schäden vorhanden sind. Ein Irrtum ist die falsche Vorstellung von der Wirklichkeit. Der Kläger ist unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen M davon ausgegangen, dass das Fahrzeug letztlich nur aus „kosmetischen“ Gründen repariert worden ist, es sich mithin lediglich um die Reparatur von bloßen optischen Schäden gehandelt hat. Tatsächlich hat aber ein massiver Vorschaden bestanden, der auf zwei Unfällen beruht.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger trotz seiner Fachkenntnisse als Kfz-Sachverständiger die fehlende Unfallfreiheit und den Umfang der Beschädigungen bereits beim Kauf des Fahrzeuges erkannt hat.

(6) Die konkrete Willenserklärung, nämlich die am 27.04.2006 vorgenommene Bestellung des Fahrzeuges durch die L-GmbH, ist aufgrund des Irrtums des Klägers abgegeben worden. Zwar hat hier nicht der Getäuschte selbst die Willenserklärung abgegeben. Die L-GmbH hat aber das streitgegenständliche Fahrzeug von der Beklagten gerade deshalb erworben, weil sich der Kläger den Audi A4 Avant ausgesucht hat und diesen von der L-GmbH leasen wollte. Daher ist die Täuschung auch kausal für den abgeschlossenen Kaufvertrag geworden.

(7) Der Zeuge M hat auch arglistig i. S. des § 123 I Fall 1 BGB gehandelt.

(aa) Dies setzt unter anderem voraus, dass der Erklärende die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung kennt oder zumindest für möglich hält (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2007 – VIII ZR 236/06, NJW 2007, 3057 Rn. 29). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH handelt ein Verkäufer bereits dann arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben macht, also „ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage“ den Vertragspartner informiert (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, NJW 2006, 2839 Rn. 13).

Der Zeuge M hatte vor dem Verkauf unstreitig Kenntnis von der Reparaturhistorie. Er hat den Kläger hierüber aber nicht informiert, sondern nur die Kosten der Rechnung der AUDI AG für die Reparatur „weitergegeben“ und gleichzeitig damit den Schaden verharmlost. Er hat ohne ausreichende Erkenntnisgrundlage den Kläger beschwichtigt und lediglich über optische Schäden und Schönheitsreparaturen gesprochen. Jenes ergibt sich aus der Rechnung der AUDI AG aber nicht. Vielmehr lässt diese offen, ob die reparierten Schäden auf einem Unfall beruht haben. Der Zeuge M hat im Verkaufsgespräch auch nicht klargestellt, worauf seine Vorstellung, dass nur optische Schäden vorlägen, beruht. In seiner Vernehmung vor dem Landgericht hat er diverse Gründe für die verschiedenen Schäden aufgezeigt, ohne allerdings geprüft zu haben, ob seine jeweilige Annahme der Schadensursache überhaupt begründet ist. Vielmehr hat er ohne Erkenntnisgrundlage die Beseitigung der Mängel als Schönheitsreparaturen bezeichnet.

(bb) Der Verkäufer hat auch gewusst oder damit gerechnet, dass die verschwiegene Tatsache dem Käufer unbekannt ist oder nicht bekannt sein könnte (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 4277). Die Beklagte, die insofern (sekundär) darlegungsbelastet ist (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 4277), hat nicht dargetan, dass der Kläger oder die L-GmbH den gesamten Umfang des Schadens bei Vertragsschluss gekannt hat.

(cc) Der Verkäufer M hat zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Kläger/die L-GmbH bei wahrheitsgemäßer Erklärung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 123 Rn. 11). Dies folgt schon daraus, dass nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass der Käufer bei Kenntnis des wahren Umfangs der Schäden den Vertrag nicht oder nicht zu dem vereinbarten Kaufpreis geschlossen hätte (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 23.09.2005 – 4 U 45/05, juris).

(dd) Dieses Wissen der Verkäuferseite indiziert zivilrechtlich das Willensmoment des bedingten Vorsatzes einer Täuschung (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 23.09.2005 – 4 U 45/05, juris; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 4279 m. w. Nachw.).

(8) Schließlich ist hinsichtlich des Vorliegens des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Arglist zulasten der Beklagten auf die Person ihres Mitarbeiters M abzustellen. Dieser ist nicht Dritter i. S. des § 123 II 1 BGB, sondern Verhandlungsführer und Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen (vgl. Palandt/Ellenberger, a. a. O., § 123 Rn. 13).

c) Die L-GmbH hat ihre Bestellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs und damit ihr Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags am 18.11.2008 gegenüber der Beklagten als ihrem Vertragspartner angefochten (§ 143 I, II BGB). Hierzu hat sie den Kläger in zulässiger Weise ausdrücklich durch ihr Schreiben vom 18.11.2008 ermächtigt.

d) Die Arglistanfechtung ist nicht verspätet, sondern innerhalb der Jahresfrist (§ 124 I BGB) erklärt worden. Die Frist, die im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt hat, ist zum Zeitpunkt der Anfechtungserklärung am 18.11.2008 noch nicht abgelaufen gewesen, obwohl die Bestellung des Fahrzeugs bereits am 27.04.2006 erfolgt war.

aa) Für den Ablauf der Anfechtungsfrist ist auf die Kenntnis des getäuschten Klägers abzustellen. Dessen Kenntnis muss sich die L-GmbH nach § 166 BGB analog zurechnen lassen.

bb) Die Jahresfrist des § 124 I BGB beginnt mit der Entdeckung der Täuschung durch den Anfechtungsberechtigten/Getäuschten zu laufen, also mit der Entdeckung des Irrtums und des Umstands, dass dieser durch eine Täuschung zu einer Willenserklärung veranlasst worden ist. Nicht ausreichend ist ein bloßes Kennenmüssen; auch ein bloßer Verdacht, getäuscht worden zu sein, genügt nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.09.2011 – IV ZR 38/09, NJW 2012, 296 Rn. 46). Der Lauf der Anfechtungsfrist des § 124 I BGB beginnt erst, wenn der Getäuschte die arglistige Täuschung als solche erkennt, und nicht bereits dann, wenn er über Erkenntnisse verfügt, aus denen sich Anhaltspunkte für die wahre Sachlage ergeben. Denn die Kenntnis des Erklärenden muss sich nach § 124 II 1 BGB nicht nur auf die objektive Unwahrheit der Angaben, sondern auch auf die subjektive Arglist des anderen Teils beziehen (BGH, Beschl v. 18.01.2012 – IV ZR 15/11, juris Rn. 11). Dabei trägt der Anfechtungsgegner die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Anfechtungsberechtigten von der arglistigen Täuschung (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.1992 – VIII ZR 291/90, NJW 1992, 2346 [2347 f.]).

cc) Die Beklagte hat nicht nachweisen können, dass der Kläger spätestens seit seinem Schreiben vom 21.04.2007 Kenntnis von der Rechnung der Beklagten an die L-GmbH vom 27.04.2006 und damit vom Ausmaß des Vorschadens hatte. Auf dieser Rechnung steht der Vermerk  „HECK/FRONT/SEITE RE. ERNEUERT“. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Kläger entsprechend der Bezugzeile seines Schreibens vom 21.04.2007 zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Rechnung der L-GmbH an die Beklagte vom 27.04.2006 hatte. Die etwaige Kenntnis des Klägers von dieser Rechnung ist unbeachtlich, weil sie keine Information enthält, die über die in der Empfangsbestätigung enthaltene hinausgeht. Der Inhalt jener Bescheinigung reicht zur Aufklärung über den Umfang der Vorschäden aber nicht aus, zumal der Verkäufer M durch seine Hinweise in den Verhandlungen die Schäden verharmlost hat. Soweit man auf den weiteren Satz („im Rahmen der Offenbarungsverpflichtung haben sie mir den Unfallschaden anders beschrieben“) im Schreiben des Klägers abstellt, ist dieser nicht isoliert zu betrachten. Der Kläger will mit seinem Schreiben von der Beklagten keine Bestätigung seiner bereits getroffenen Feststellungen, sondern vielmehr genauere Angaben zum Unfall bzw. zum Reparaturumfang. Das Landgericht hat deshalb auch nur feststellen können, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass das Fahrzeug „möglicherweise“ einen erheblicheren Unfall gehabt habe. Diese Formulierung belegt, dass der Kläger nur den Verdacht hatte, von der Beklagten über den Umfang des Vorschadens nicht ausreichend informiert worden zu sein. Das reicht für die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis der arglistigen Täuschung nicht aus. Soweit der Kläger als Fachmann in der Lage gewesen ist, den Umfang des Unfalls selbst zu ermitteln, kommt es hierauf nicht an. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Kläger das Fahrzeug auch tatsächlich untersucht hat und die Vorschäden auch hätte feststellen müssen.

dd) Die erforderliche Kenntnis des Klägers hat erst mit dem Zugang des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S im selbstständigen Beweisverfahren eingesetzt. Dieses Gutachten, das die Reparaturhistorie enthält, ist aber erst am 10.06.2008 erstattet worden, sodass die am 18.11.2008 erklärte Anfechtung innerhalb der Jahresfrist erfolgt ist.

e) Da das angefochtene Rechtsgeschäft nichtig ist (§ 142 I BGB), hat die L-GmbH einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 34.100 €, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs, nach §§ 812 I 1 Fall 1, 818 II BGB. Diesen Anspruch hat die L-GmbH … an den Kläger abgetreten.

f) Da die Beklagte arglistig gehandelt hat, ist der Geldbetrag ab Empfang nach §§ 819 I, 818 IV, 291, 288 I 2 BGB (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 4525) … zu verzinsen.

2. Der Kläger hat, aus den obigen Gründen folgend, einen Anspruch auf die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der angebotenen Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug (§ 293 BGB) befindet.

3. Hinsichtlich der weiteren Berufungsanträge hat die Berufung nur teilweise Erfolg.

Dem Kläger stehen aus eigenem Recht Schadensersatzansprüche in Höhe von 8.245,59 € zu.

Die Beklagte haftet dem Kläger auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 280 I, 241 II, 311 II und III BGB). Die jeweils ausgesprochene Verzinsung bestimmt sich nach der jeweils eingetretenen Rechtshängigkeit der Ansprüche (§§ 291, 288 I BGB).

a) Die Anwendung der vorgenannten Regelungen ist trotz Anfechtung des Vertrages nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.1996 – IX ZR 4/96, NJW 1997, 254).

b) Die Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger, der nicht selbst Partei des Kaufvertrages ist, ergibt sich daraus, dass zwischen diesem und dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen M, zunächst über den Kauf des Fahrzeugs verhandelt worden ist und schließlich die L-GmbH das Fahrzeug im Interesse des Klägers erworben und diesem als Leasingnehmer zur Verfügung gestellt hat.

c) Diese durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bestehenden vorvertraglichen Aufklärungs-, Offenbarungs- und Hinweispflichten, hat der Zeuge M durch die arglistige Täuschung – wie oben ausgeführt – verletzt. Insoweit begründet die arglistige Täuschung zugleich eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (vgl. BGH, Urt. v. 18.09.2001 – X ZR 107/00, NJW-RR 2002, 308 [309]). Für diese Täuschung ihres Erfüllungsgehilfen hat die Beklagte auch einzustehen. Die hier vorliegenden Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sind trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Gewährleistungsvorschriften schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil der Verkäufer arglistig über die Beschaffenheit der Sache getäuscht hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.03.2009 – V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 Rn. 24).

d) Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht wegen Fristablaufs nach § 124 I BGB ausgeschlossen. Auf Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss findet die Jahresfrist des § 124 I BGB keine Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.2008 – III ZR 224/06, NJW-RR 2008, 564 Rn. 11).

e) Die Ansprüche sind auch nicht verjährt. Die Verjährung richtet sich nach der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 4613). Diese hat frühestens mit Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände (§ 199 I Nr. 2 BGB) begonnen, also mit der Kenntnis des Klägers von dem Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S im selbstständigen Beweisverfahren. Dieses Gutachten, das die Reparaturhistorie enthält, ist aber erst am 10.06.2008 erstattet worden, sodass die Verjährungsfrist zum 31.12.2008 begonnen hat. Soweit der Kläger im laufenden Verfahren seine Klage mehrfach erweitert hat, hat er seine Ansprüche noch in der ab dem 31.12.2008 laufenden Frist von drei Jahren geltend gemacht bzw. sind diese innerhalb der dreijährigen Frist seit Entstehen der Forderung geltend gemacht worden.

f) Hat – wie hier – die Beklagte aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung die Unwirksamkeit des Vertrags zu vertreten, weil der Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten worden ist, so ist der Kläger so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung gestanden hätte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ohne die Pflichtverletzung der Vertrag nicht zustande gekommen wäre. Der Kläger kann den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (jurisPK-BGB/Alpmann, 7. Aufl. [2014], § 280 Rn. 157). Er kann im Rahmen des zu ersetzenden Vertrauensschadens auch Ersatz seiner nutzlosen Aufwendungen verlangen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 311 Rn. 55). Hierzu zählen alle Aufwendungen, die er im Hinblick auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags und die fortbestehende Nutzbarkeit des Fahrzeugs gemacht hat (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3817). Im Rahmen des Schadensersatzes aus Verschulden bei Vertragsschluss ist es nicht erforderlich, dass dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet wird, die entsprechenden Reparaturarbeiten selbst auszuführen. Ebenso ist der Kläger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) nicht verpflichtet, die jeweils abgerechneten Arbeiten selbst zu erbringen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen sowie der weiteren Schäden gilt:

(1) Die mit Schriftsatz vom 03.06 2009 geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 1.181,56 € sind nur in Höhe von 302,56 € begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abholung und die Anmeldung des neuen sowie die Abmeldung des alten Fahrzeugs (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3821). Die Kosten sind durch entsprechende Anlagen belegt und nachvollziehbar. Dies betrifft die Mietwagenkosten in Höhe von 94,28 € sowie die Benzinkosten in Höhe von 109,68 €. Der Erstattungspflicht steht nicht entgegen, dass die Kosten für die Besichtigung und die Abholung des Fahrzeugs zusammenfallen, zumal die Inaugenscheinnahme des Pkw auf der Internetanzeige vom 24.04.2006 beruht, die ihrerseits auch keine hinreichende Aufklärung über die Vorschäden beinhaltet. Die Verpflegungskosten (zwei Eis) sind nicht durch die Pflichtverletzung verursacht worden, sondern beruhen auf dem eigenen Entschluss des Klägers und sind daher nicht auszugleichen. Die Kosten für die Überführungskennzeichen in Höhe von 10,20 € und für das An- und Abmelden des Fahrzeugs in Höhe von 53,40 € sowie weiterer 35 € gehören ebenfalls zu den zu erstattenden Aufwendungen.

Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Zahlung eines Verdienstausfalls. So fehlt es bereits an der Darlegung eines konkreten Schadens in Form eines Gewinnentgangs (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 252 Rn. 14). Der Verweis auf übliche Stundensätze reicht hierfür nicht aus.

(2) Die mit Schriftsatz vom 08.01.2010 geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 1.122,18 € sind nur in Höhe von 1.041,85 € begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung solcher Vermögensaufwendungen, die zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung des Fahrzeugs dienen (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 4534). Hierzu zählen die Kosten für die Inspektion in Höhe von 243,63 €, die Abgasuntersuchung in Höhe von 40 € und die Hauptuntersuchung in Höhe von 49,50 €. Der Kläger hat den Anfall dieser Arbeiten durch die entsprechenden Rechnungen belegt.

Die Kosten für das Motoröl in Höhe von 80,33 € sind nicht zu erstatten, weil es sich insoweit nicht um Aufwendungen auf die Sache handelt. Vielmehr fallen diese Kosten ebenso wie Benzin bei der Nutzung jedes anderen Fahrzeugs ohnehin an. Daher liegt kein Schaden vor.

Zu den zu erstattenden Aufwendungen zählen auch die Reparaturkosten für den Anlasser in Höhe von 506,51 €, für den Bremslichtschalter in Höhe von 47,90 € und für die Batterie in Höhe von 154,31 €. Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Positionen nicht notwendig gewesen sind, sind nicht ersichtlich. Der Kläger ist auch nicht verpflichtet gewesen, die Arbeiten durch andere Werkstätten preisgünstiger erbringen zu lassen. Im Übrigen hat die Beklagte nicht ansatzweise vorgetragen, dass die geltend gemachten Kosten überhöht seien.

(3) Der Kläger hat ferner gemäß den Schriftsätzen vom 16.02.2010 und 09.03.2010 einen Anspruch auf die nachgewiesenen Reparaturkosten in Höhe von 571,42 € und 85,44 €. Anhaltspunkte dafür, dass diese Reparaturen nicht notwendig gewesen sind, bestehen angesichts der Bestätigung der Reparaturwerkstatt X-GmbH vom 05.10.2010 nicht.

(4) Die mit Schriftsatz vom 05.11.2010 geltend gemachten Schadensersatzansprüche in Höhe von 1.954,91 € sind in vollem Umfang begründet.

Der Anfall der notwendigen Reparaturkosten bezüglich der Bremsklötze in Höhe von 235,50 € ist durch die Rechnung vom 26.10.2010 belegt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Arbeiten nicht erforderlich gewesen sind, sind nicht erkennbar.

Zu den notwendigen Aufwendungen gehören auch die jeweils neu angeschafften Reifen (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3550). Da das Fahrzeug ausweislich der Rechnung der Beklagten an die L-GmbH mit einem Kilometerstand von circa 56.600 verkauft sowie dem Kläger übergeben worden ist und das Fahrzeug ausweislich der vorgelegten Rechnung vom 25.10.2010 eine Laufleistung von 146.874 km aufgewiesen hat, ist es nachvollziehbar, dass der Kläger im Zeitraum seit der Übergabe des Fahrzeugs zunächst die nicht vorhandenen Winterreifen (Rechnung vom 04.11.2006 über 670,48 €) hat montieren lassen und bei einem Kilometerstand von 83.200 die abgefahrenen Sommerreifen ersetzt hat (Rechnung vom 26.10.2007 über 433,80 €). Dem Kläger ist auch nicht zuzumuten, die Reifen selbst zu montieren, sodass die Kosten der Montage und Entsorgung der Altreifen auch zu erstatten sind (Rechnung vom 26.10.2007 über 75,11 €). Schließlich sind die Sommerreifen im Oktober 2010 bei einem Kilometerstand von ca. 146.000 (vgl. Rechnung vom 26.10.2010) nach allgemeiner Lebenserfahrung wieder abgefahren gewesen, sodass auch die weiteren 540,02 € (Rechnung vom 18.10.2010) zu erstatten sind.

(5) Der Kläger hat entsprechend dem Schriftsatz vom 15.04.2011 weiter einen Anspruch auf Ausgleich der Reparaturkosten hinsichtlich der Einspritzdüse in Höhe von insgesamt 1.493,45 €. Anhaltspunkte dafür, dass die Reparatur nicht notwendig gewesen ist, sind angesichts des Umstands, dass … der Hersteller die Materialkosten … übernommen hat, nicht ersichtlich.

(6) Von den mit Schriftsatz vom 10.10.2013 geltend gemachten Forderungen in Höhe von 4.154,84 € ist lediglich ein Betrag in Höhe von 2.795,56 € begründet.

Zu den zu ersetzenden Aufwendungen gehören, wie oben bereits ausgeführt, auch die Kosten für neue Reifen. Dies betrifft die Kosten für die Winterreifen in Höhe von 495,99 € (Rechnung vom 06.12.2011). Da zu diesem Zeitpunkt die Laufleistung des Fahrzeugs zwischen 146.000 km und 157.087 km gelegen hat … und die vorhandenen Winterreifen bereits im November 2006 bei einer Laufleistung zwischen 56.600 km (Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs) und 83.200 km (Rechnung vom 26.10.2007) angeschafft worden sind, ist es notwendig gewesen, diese zu ersetzen.

Gleiches gilt für die Kosten der Anschaffung von Sommerreifen im September 2013 (Pos. 1 aus der Rechnung vom 23.02.2013). Zu diesem Zeitpunkt muss die Fahrleistung über 184.559 km (Rechnung vom 30.07.2013) gelegen haben, nachdem die vorangegangenen Sommerreifen – wie oben ausgeführt – bei einem Kilometerstand von circa 146.000 bereits erneuert worden waren. Schließlich sind die Reifen im September 2013 circa drei Jahre alt gewesen, sodass die Notwendigkeit der Erneuerung der Reifen nachvollziehbar ist. Die mit der gleichen Rechnung geltend gemachten Kosten für die Erneuerung des Luftmassenmessers sind ebenfalls als notwendige Verwendungen zu erstatten. Es sind insofern keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Reparatur nicht notwendig gewesen ist.

Die Kosten für die Instandsetzung der Parksensoren in Höhe von 169,22 € (Rechnung vom 06.12.2011) sind nicht zu erstatten. Der Kläger hat diese Arbeiten in Zusammenhang mit einer nicht sachgerechten Beseitigung eines Unfallschadens aus der Zeit vor dem Erwerb des Fahrzeugs begründet, ohne aber den Defekt der Parksensoren auch nur ansatzweise näher zu beschreiben.

Die Kosten für die Erneuerung des Kettenspanners in Höhe von 438,07 € (Rechnung vom 18.06.2012) sind dagegen zu ersetzen. Es sind … keine Gründe dafür ersichtlich, dass es sich bei diesem Verschleißteil nicht um eine notwendige Reparatur handelt, da dessen Ersatz nicht vom individuellen Fahrverhalten des Klägers abhängt, zumal die AUDI AG – wie sich aus der vorgelegten Rechnung ergibt – einen Teil der Kosten aus Kulanz getragen hat, wozu keine Veranlassung bestanden hätte, wenn die Arbeiten nicht notwendig gewesen wären.

Die Kosten der Inspektion (Rechnung vom 18.06.2012) sind – wie bereits oben ausgeführt – notwendige Kosten und daher … zu ersetzen, sodass sich ein Betrag von 1.039,70 € ergibt.

Die Kosten der Hauptuntersuchung in Höhe von 85,30 € (Rechnung vom 06.03.2012) sind als notwendige Verwendungen zu ersetzen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Motoröls in Höhe des geltend gemachten Betrages von 80,30 € (Rechnung vom 22.06.2012). Die Kosten für den Ölwechsel einschließlich des Öls sind bereits in der Inspektionspauschale enthalten (Pos. 1 der Rechnung vom 18.06.2012).

Der Kläger hat weiter keinen Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 1.067,19 € (Rechnung vom 30.07.2013). Insoweit steht nicht fest, dass die behaupteten Korrosionsschäden nicht auf dem üblichen Gebrauch des Fahrzeuges beruhen. Ebenso ist nicht vorgetragen worden, dass die Beseitigung der Schäden notwendig war. Der Kläger hat insoweit keinen Beweis angetreten.

III. Für den Fall des Erfolgs der Berufung hat die Beklagte in zweiter Instanz einen Feststellungsantrag gestellt (§ 256 I ZPO). Dieser hat teilweise Erfolg.

1. Ein Hilfsantrag kann auch für den Fall des Erfolgs eines Hauptantrags gestellt werden (unechter Hilfsantrag; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 260 Rn. 4). Die Bedingung ist eingetreten, weil die Berufung des Klägers überwiegend Erfolg hat.

Die Hilfswiderklage kann auch noch im Berufungsverfahren erhoben werden. Sie ist nach § 533 ZPO zulässig, weil sie sachdienlich ist und auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung und Verhandlung ohnehin zugrunde zu legen hat.

Der Feststellungsantrag der Beklagten ist zulässig (§ 256 I ZPO). Es ist unschädlich, dass die Partei einen Schaden, der sich bei Erhebung des Antrags noch in der Fortentwicklung befand, schon teilweise beziffern könnte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung beziffert werden kann (BGH, Urt. v. 30.03.1983 – VIII ZR 3/82, NJW 1984, 1552 [1554]). Dies ist der Fall, weil sich die Höhe der Nutzungsentschädigung nach dem Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs richtet und daher zum Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung noch nicht feststeht.

2. Der Kläger hat im Rahmen des Vorteilsausgleichs bei Rückgabe des Fahrzeugs die von ihm gezogenen Nutzungen herauszugeben. Soweit in der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2009 – VIII ZR 176/06) eine Nutzungsentschädigung verneint wird, bezieht sich dies auf kaufrechtliche Ansprüche beim Neuwagenkauf eines Verbrauchers. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil es sich um den Erwerb eines Gebrauchtwagens handelt. Im Übrigen ist die vorgenannte Rechtsprechung bei Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkaufs überholt (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2009 – VIII ZR 243/08, NJW 2010, 148). Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Dauer des Rechtsstreits nicht relevant für die Frage der Höhe der Entschädigung.

Die begehrte Feststellung hat allerdings nur teilweise Erfolg, weil dem Beklagten nur ein Anspruch in Höhe von 0,33 % des Kaufpreises pro gefahrenen 1.000 Kilometern zusteht. Die Berechnung erfolgt linear nach der Formel (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3564):

$$\text{Gebrauchsvorteil} = {\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{gefahrene Kilometer}}{\text{voraussichtliche Restlaufleistung}}}.$$

Bei dem streitgegenständlichen Pkw Audi A4 ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.- Ing. K von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km auszugehen. Das führt zu einer Nutzungsvergütung von 0,33 % pro gefahrenen 1.000 Kilometern …

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