- Der Käufer darf die Angabe eines gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufers, ein Fahrzeug weise einen reparierten Unfallschaden auf, jedenfalls dann so verstehen, dass es sich um einen fachgerecht reparierten Vorschaden handelt, wenn das Fahrzeug zugleich als „sehr gepflegt“ und „lückenlos scheckheftgepflegt“ beworben wird.
- Ein Gebrauchtwagenhändler, der unfallbedingte Vorschäden eines Fahrzeugs kennt, ist zu einer Untersuchung des Fahrzeugs gehalten. Unterlässt er diese, ohne den Käufer darauf hinzuweisen, dass er die Untersuchung nicht vorgenommen hat oder mangels Sachkunde nicht vornehmen konnte, kann dies den Vorwurf einer arglistigen Täuschung begründen.
KG, Urteil vom 01.09.2011 – 8 U 42/10
Sachverhalt: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages und Schadensersatz in Anspruch.
Die Parteien schlossen am 13.02.2009 einen schriftlichen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw Mercedes-Benz A 160 Elegance (Baujahr 2001). In dem Vertrag ist vermerkt: „reparierter Unfallschaden im Front- und Heckbereich“; außerdem wurde die Haftung der Beklagten für Sachmängel ausgeschlossen.
Mit Schreiben vom 09.04.2009 erklärte die Klägerin die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und zugleich den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte Schadensersatz.
Sie behauptet, dass der Verkäufer der Beklagten bei der Besichtigung des Fahrzeugs erklärt habe, dieses habe nur einen geringfügigen Unfallschaden erlitten, der einer autorisierten Fachwerkstatt vollumfänglich beseitigt worden sei. Bereits nach etwa 680 gefahrenen Kilometern habe sie, die Klägerin, eine Beschädigung des Getriebeölkreislaufs bemerkt. Seitens der deshalb konsultierten Fachwerkstatt sei ihr mitgeteilt worden, dass die weitere Nutzung des Fahrzeugs unweigerlich zu einer Zerstörung des Motors führen werde. Bei der Untersuchung des Fahrzeugs habe ein von ihr beauftragter Sachverständiger festgestellt, dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden im Bereich der Fahrzeugfront und einen erheblichen Vorschaden im Bereich des Fahrzeughecks aufgeweise, der nur zum Teil und nicht sach- und fachgerecht beseitigt worden sei. Am Fahrzeug seien Restverformungen und Restschäden vorhanden; der Mangelbeseitigungsaufwand belaufe sich auf 9.177,96 €.
Das Landgericht (LG Berlin, Urt. v. 25.02.2010 – 31 O 334/09) hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf einen Unfallschaden im Kaufvertrag eine arglistige Täuschung nur vorläge, wenn der Verkäufer der Beklagten R ins Blaue hinein unrichtige Angaben zur Schwere des Unfallschadens und dessen Reparatur gemacht hätte. Die Kammer sei indes nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass R den Unfallschaden als geringfügig bagatellisiert und als vollumfänglich beseitigt beschrieben habe. Der von der Klägerin erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag sei schon deshalb unwirksam, weil die Klägerin der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Sie habe die Beklagte nämlich, bevor sie den Rücktritt erklärt habe, weder zu einer – auch bei einem Gebrauchtwagen nicht von vornherein ausgeschlossenen – Ersatzlieferung aufgefordert, noch habe die Klägerin eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs verlangt. Eine Fristsetzung sei auch nicht nach § 440 Satz 1 BGB entbehrlich gewesen. Denn die Klägerin habe nach ihrem eigenen Vortrag ein fachgerecht repariertes Unfallfahrzeug erwerben wollen, sodass ihr eine fachgerechte Reparatur des Unfallschadens nicht unzumutbar gewesen sei.
Die Berufung der Klägerin hatte größtenteils Erfolg.
Aus den Gründen: II. … 1. Der Klägerin stehen die verfolgten Zahlungsansprüche zu.
a) Die mit Schreiben vom 09.04.2009 erklärte Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung ist gemäß § 123 BGB wirksam, ohne dass es auf die vom Landgericht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachte Behauptung der Klägerin ankommt, die Beklagte habe eine bestimmte positive Qualität der Reparaturausführung mündlich zugesagt.
Das zum Preis von 8.490 € erworbene Fahrzeug weist nach dem Gutachten des Sachverständigen H vom 30.05.2011 erhebliche Unfallschäden im Front- und Heckbereich auf, die nicht fachgerecht behoben wurden und deren fachgerechte Behebung Kosten von mindestens 9.177,96 € brutto verursachen würde. Ferner hat der Sachverständige festgestellt, dass die Unfachgerechtheit der Reparatur bei einer äußerlichen Inaugenscheinnahme durch einen Kfz-Händler anhand diverser Anzeichen (unregelmäßige Spaltmaße, behelfsmäßige Reparatur eines Kotflügels, Schleifen und behelfsmäßige Befestigung der Heckklappenverkleidung u. A.) feststellbar sei. Die Feststellungen sind von der Beklagten nicht angegriffen worden.
Im Kaufvertrag ist vermerkt: „reparierter Unfallschaden im Front- und Heckbereich“.
Danach hat die Beklagte die Klägerin auf zwei Wegen arglistig getäuscht:
aa) Arglistig handelt zunächst der Verkäufer, der vertragswesentliche Erklärungen ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage „ins Blaue hinein“ abgibt (s. BGH, Urt. v. 25.03.1998 – VIII ZR 185/96, NJW 1998, 2360 [2361]; Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 = NJW 2006, 2839 Rn. 13; Urt. v. 29.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382 = NJW 1975, 642 [645]). Das war hier der Fall.
Die fehlende Fachgerechtheit einer Reparatur eines Unfallschadens stellt einen Mangel des Gebrauchtwagens dar (vgl. BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 191/07, BGHZ 181, 170 = NJW 2009, 2807 Rn. 16; Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20) und kann eine Arglisthaftung des Verkäufers begründen (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 09.07.2003 – 6 U 38/02, OLG-NL 2004, 73; OLG Koblenz, Urt. v. 18.05.2000 – 5 U 1928/98, juris; OLG Köln, Urt. v. 13.03.2001 – 3 U 173/00, OLGR 2001, 233; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.12.2003 – 3 U 13/03, OLGR 2004, 152; OLG München, Urt. v. 04.10.1994 – 25 U 3219/94, OLGR 1995, 64).
Die Angabe „reparierter Unfallschaden“ im Kaufvertrag stellte nicht lediglich eine Beschreibung der Kaufsache dar, sondern enthielt auch die Erklärung, dass der angegebene Unfallschaden fachgerecht behoben ist. Es spricht bereits einiges dafür, eine derartige Angabe eines Händlers wegen seiner Sachkunde und der Schutzwürdigkeit des Kunden als Laien grundsätzlich als positive Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB zu verstehen und nicht bloß als Beschreibung dahin, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, dessen Unfallspuren irgendwie optisch beseitig sind (gegen eine Zusicherung nach altem Recht allerdings OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.01.2001 – 14 U 141/00, OLGR 2001, 225; offengelassen von OLG Rostock, Urt. v. 09.07.2003 – 6 U 38/02, OLG-NL 2004, 73).
Dies kann jedoch dahinstehen. Denn die Erklärung der Beklagten ist vorliegend nach §§ 133, 157 BGB jedenfalls deshalb dahin zu verstehen, dass es sich um einen fachgerecht reparierten Unfallschaden handelt, weil sie das Fahrzeug im Inserat als „sehr gepflegt“, „lückenlos scheckheftgepflegt“ und mit „TÜV/AU mangelfrei neu!“ beworben hat. Erklärungen des Verkäufers in der Werbung können bei der Auslegung des Kaufvertrags berücksichtigt werden, wenn sie eine Erwartunghaltung des Käufers begründen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 15.05.2008 – 28 U 145/07, NJW-RR 2009, 485 [487]; allg. BGH, Urt. v. 12.02.1981 – IVa ZR 103/80, NJW 1981, 2295 [Angaben im Prospekt]; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 133 Rn. 5, 16). Die Bewerbung des Fahrzeugs als gepflegt und – jedenfalls im weiteren Sinne – mangelfrei durch die im Übrigen als seriöses und vertrauenswürdiges Fachunternehmen auftretende Beklagte … lässt es als geradezu treuwidrig erscheinen, wenn diese die Klägerin darauf verweisen möchte, dass sie eben nur eine „Reparatur“ angegeben habe, sich jedoch zur Qualität ihrer Ausführung – mangels Nachfrage der Klägerin – nicht geäußert habe. Nach dem Auftreten und den Erklärungen der Beklagten hatte die Klägerin keinen Anlass zu einer Nachfrage, sondern durfte einen Zustand des Fahrzeugs erwarten, der die Bezeichnung einer „Reparatur“ verdient, und damit eine mangelfreie und fachgerechte Behebung der Unfallschäden.
Die von der Beklagten damit gemachte Beschaffenheitsangabe erfolgte ins Blaue und damit auch dann arglistig, wenn Anzeichen für eine Unfachgemäßheit der Reparaturausführung bei einer Sichtprüfung nicht bestanden haben sollten (s. dazu unten). Sie hatte mangels eigener eingehender Untersuchung des Fahrzeugs und mangels Vorliegens zuverlässiger sachkundig erstellter Belege von dritter Seite (etwa Gutachten, Reparaturrechnungen von Fachwerkstätten u. Ä.) keine hinreichende Erkenntnisgrundlage für ihre Aussage, dass sich das Fahrzeug in einem ordnungsgemäß reparierten Zustand befand (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 = NJW 2006, 2839 [2840]).
bb) Zudem hat die Beklagte den bei einer Sichtprüfung erkennbaren Mangel auch arglistig verschwiegen.
Den Händler trifft zwar keine allgemeine Untersuchungspflicht, eine solche besteht jedoch dann, wenn er mit der Möglichkeit eines Mangels rechnet (vgl. BGH, Urt. v. 29.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382 = NJW 1975, 642 [644]). Einen Gebrauchtwagenhändler, der die unfallbedingte Vorschädigung eines Fahrzeugs kennt, trifft daher eine Untersuchungspflicht jedenfalls im Umfang einer Sichtprüfung (s. BGH, Urt. v. 14.04.2010 – VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 29; OLG Brandenburg, Urt. v. 08.12.2006 – 7 U 74/06, juris). Sofern die Mängel – wie es hier nach den gutachterlichen Feststellungen der Fall ist – bei Sichtprüfung erkennbar waren, trifft den Händler ein Arglistvorwurf, da er die Anhaltspunkte entweder erkannt und verschwiegen hat oder die Mitteilung unterlassen hat, dass er eine fachgerechte Sichtprüfung nicht vorgenommen hat oder – mangels Sachkunde – nicht vornehmen konnte.
b) Danach steht der Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 812 I 1 Fall 1, 142 I, 123 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, unter Saldierung der von ihr gezogenen Nutzungen (§ 818 II BGB) und Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs (§§ 812, 273 BGB).
Die in Abzug gebrachte Nutzungsentschädigung von 490 € begegnet keinen Bedenken. Zur Ermittlung der gezogenen Nutzung im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) ist der Kaufpreis mit der voraussichtlichen Restfahrleistung ins Verhältnis zu setzen und mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers zu multiplizieren (s. BGH, Urt. v. 17.05.1995 – VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159 [2161]). Der Tachostand war im Kaufvertrag mit 65.892 km angegeben und betrug bei Stilllegung des Fahrzeugs am 29.06.2009 66.609 km. Die Klägerin ist somit nur 717 km gefahren, sodass der von ihr vorgenommene Abzug unzweifelhaft ausreichend ist. Die Beklagte rügt insoweit auch nichts.
c) Die Kosten für das Gutachten des Sachverständigenbüros W vom 24.03.2009 von 307,13 € und des Kostenvoranschlags zur Ermittlung der Kosten einer fachgerechten Reparatur des Sachverständigenbüros E vom 08.05.2009 (lt. Klägerin: 119 €; eine Rechnung ist insoweit nicht vorgelegt) sind adäquate Folge der Täuschung und damit gemäß §§ 311 II, 241 II, 249 BGB zu ersetzen.
Erstinstanzlich hat die Beklagte „Anfall und Begleichung“ der Kosten bestritten, und die Klägerin hat die Bezahlung der Kosten von 307,13 € am 21.04.2009 und von 119 € am 12.06.2009 vorgetragen. Die Beklagte hat das Bestreiten der Bezahlung zweitinstanzlich nicht aufrechterhalten.
Die Schadenspositionen unterliegen der Feststellung nach freier Überzeugung gemäß § 287 I ZPO. Danach ist auch ohne Beweisaufnahme nicht nur von ihrer Bezahlung, sondern auch von ihrem Anfall auszugehen. Denn es wäre sowohl lebensfremd anzunehmen, dass Sachverständige ihre Leistung kostenlos erbringen, wie auch, dass der Geschädigte nicht geforderte Beträge zahlt.
d) Die Anwaltskosten sind nach §§ 311 II, 241 II BGB zu ersetzen – nicht etwa nur gemäß § 286 BGB nach Begründung von Verzug durch die noch nicht anwaltlich vertretene Partei –, da es erforderlich war, sich zur Verfolgung der Rückabwicklung anwaltlicher Hilfe zu bedienen (s. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 249 Rn. 56). Die Höhe ist nicht zu beanstanden und wird von der Beklagten auch nicht angegriffen.
e) Der Zinsanspruch ist teilweise nicht begründet … Die Zinshöhe beträgt nur fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 I BGB), da die Voraussetzungen des § 288 II BGB nicht vorliegen. Weder handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist – die Klägerin handelte als Verbraucherin i. S. von § 13 BGB –, noch stellen Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche „Entgeltforderungen“ dar.
Der Zinsbeginn 01.06.2009 ist in Bezug auf die Hauptforderung von 8.000,00 EUR und 307,13 EUR begründet. Zwar enthält das Schreiben der Klägerin vom 09.04.2009 mangels bestimmter Zahlungsaufforderung keine Mahnung i.S. von § 286 Abs. 1 BGB, jedoch kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Das ist hier der Fall, da die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 22.05.2009 (B1) jegliche Ansprüche hat zurückweisen lassen und der Beklagtenvertreter sich in diesem Schreiben auch bereits als Prozessbevoll-mächtigter benannt hat.
Hinsichtlich der Forderung von 119 € ist erst ein Zinsbeginn ab dem 13.06.2009 begründet, da die Klägerin diese Kosten erst am 12.06.2009 getragen hat.
2. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist gemäß § 256 I ZPO zulässig und begründet. Die Beklagte ist bereits durch das Schreiben vom 09.04.2009, das ein wörtliches Angebot der Rückgabe des Fahrzeugs enthielt, in Annahmeverzug geraten.
Das wörtliche Angebot genügte, da die Beklagte das Fahrzeug bei der Klägerin abzuholen hatte (§ 295 BGB). Der Rückgewähranspruch aus § 812 BGB ist am Wohnsitz des Rückgewährschuldners (hier: der Klägerin) zu erfüllen (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 269 Rn. 16), sodass eine Mitwirkung der Beklagten erforderlich war.
3. Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Einstellung des Fahrzeugs auf dem Gelände der T-GbR seit dem 29.06.2009 entstanden ist und bis zu einer Rücknahme des Fahrzeugs durch die Beklagte noch entstehen wird, ist nach § 256 I ZPO zulässig. Da es sich um einen sich noch fortentwickelnden Schaden handelt, ist das Feststellungsinteresse insgesamt und auch insoweit zu bejahen, als eine Bezifferung für vergangene Zeiträume bereits möglich gewesen wäre (BGH, Urt. v. 30.03.1983 – VIII ZR 3/82, NJW 1984, 1552 [1554]; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rn. 7a m. w. Nachw.).
Er ist auch begründet. Die Kosten der Einstellung des Pkw sind zu ersetzen, da sie adäquate Folge des berechtigten Rückabwicklungsverlangens der Klägerin sind (vgl. auch BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 24).
Eine kostenverursachende Einstellung des Fahrzeugs ist von der Beklagten zwar mit Nichtwissen bestritten worden. Sie ist jedoch gemäß § 287 I ZPO festzustellen. Die Klägerin hat nicht nur eine Rechnung der T-GbR vom 28.10.2009 vorgelegt, aus der sich eine Unterstellung des Fahrzeugs ab dem 29.06.2009 ergibt, sondern diese wird auch durch im Zusammenhang mit der Begutachtung zu treffenden Feststellungen bestätigt … Es ist damit überwiegend wahrscheinlich, dass das Fahrzeug bei der T-GbR seit dem 29.06.2009 und jedenfalls bis zur Begutachtung im März 2011 kostenpflichtig eingestellt war.
4. … Revisionszulassungsgründe i. S. von § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Frage, ob der Käufer der Angabe des Händlers „reparierter Unfallschaden“ generell eine Aussage über die Qualität der Reparatur entnehmen kann, ist vorliegend nicht klärungsbedürftig, da Arglist der Beklagten auch wegen Verschweigens greifbarer Anhaltspunkte für den Mangel gegeben ist.