Ein Verbraucher, der seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerruft und deshalb auch nicht mehr an einen mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kfz-Kaufvertrag gebunden ist, kann gemäß § 357 VII BGB verpflichtet sein, dem Verkäufer Wertersatz für den Wertverlust zu leisten, den das Fahrzeug durch die Zulassung auf den Verbraucher erlitten hat. Denn die Zulassung eines Fahrzeugs und seine anschließende Nutzung gehen über die dem Käufer gemäß § 357 VII Nr. 1 BGB gestattete Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs weit hinaus.

LG Heidelberg, Urteil vom 09.01.2019 – 1 S 34/18

Sachverhalt: Der Kläger bestellte bei der Beklagten am 11.09.2017 einen gebrauchten VW Tiguan. Der Bestellung lagen die Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen der Beklagten zugrunde. Es wurde vereinbart, dass der Kläger bei Abholung des Fahrzeugs eine Anzahlung in Höhe von 5.700 € leistet. Zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 22.000 € schloss der Kläger einen Darlehensvertrag mit der Volkswagen Bank GmbH. Diesem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank zugrunde; darüber hinaus vereinbarten der Kläger und die Volkswagen Bank GmbH, dass diese Sicherungseigentümerin des VW Tiguan wird.

Dieses Fahrzeug holte der Kläger am 15.09.2017 bei der Beklagten ab. Zuvor hatte der Kläger den Pkw auf sich zulassen lassen, weil ihm seitens der Beklagten erklärt worden war, dass man ihm das Fahrzeug nicht mit einem roten Händlerkennzeichen übergeben könne.

Mit Schreiben vom 18.09.2017 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehens- und des Kaufvertrags sowie des Sicherungsübereignungsvertrags gerichteten Willenserklärungen. Dabei nahm er an, dass der von der Beklagten erworbene VW Tiguan mangelhaft sei.

In der Folge zahlte die Beklagte die geleistete Anzahlung bis auf einen Betrag von 837 € zurück und argumentierte, dass sie in dieser Höhe von dem Kläger Wertersatz verlangen könne.

Der Kläger meint, dass ein Anspruch der Beklagten auf Wertersatz schon deshalb nicht bestehe, weil der VW Tiguan überhaupt keinen Wertverlust erlitten habe. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, dass die Zulassung des Fahrzeugs auf den Kläger zu einem Wertverlust in Höhe von 837 € geführt habe und der Kläger ihr diesen entsprechend § 357 VII BGB ersetzen müsse.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 837 € nebst Zinsen zu zahlen und ihn von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Da der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen habe, habe er einen Anspruch auf Rückzahlung auch der restlichen Anzahlung in Höhe von 837 € (§§ 358 II und IV, 355 III BGB). Denn der mit Schreiben vom 18.09.2017 erklärte Widerruf habe dazu geführt, dass der Kläger auch nicht mehr an den mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrag gebunden sei (§ 358 II BGB). Gemäß § 358 IV BGB seien auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags § 355 III BGB und, je nach Art des verbundenen Vertrags, auch die §§ 357 bis 357b BGB entsprechend anzuwenden. Aus § 355 III BGB ergebe sich, dass die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren seien. Die empfangene Anzahlung habe die Beklagte teilweise zurückgezahlt; ihre Weigerung, die Anzahlung wegen eines Wertersatzanspruchs (§ 357 VII BGB) vollständig zurückzuzahlen, greife nicht durch. Insoweit komme es nicht darauf an, ob § 357 VII BGB auf die vorliegende Konstellation überhaupt entsprechend anwendbar sei. Denn ein Wertersatzanspruch bestehe gemäß § 357 VII Nr. 1 BGB nur, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen sei, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig sei. Die Zulassung des Fahrzeugs auf den Kläger sei für die Übergabe des Pkw an den Kläger jedoch notwendig gewesen; sie sei Voraussetzung für eine Prüfung des Fahrzeugs gewesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, wobei sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Insbesondere meint die Beklagte, dass die Zulassung eines Fahrzeugs über eine Prüfung i. S. des § 357 VII Nr. 1 BGB hinausgehe. Zum einen bedürfe es keiner Zulassung, um ein Fahrzeug zu prüfen, da dies in aller Regel im Rahmen einer Probefahrt möglich sei. Zum anderen sei bei § 357 VII BGB als Vergleichsmaßstab stets die im stationären Handel mögliche Prüfung heranzuziehen. Auch dort sei die Zulassung eines Fahrzeugs auf einen Kaufinteressenten nicht nötig; eine Probefahrt genüge. Durch die Zulassung auf den Kläger habe der VW Tiguan unzweifelhaft einen Wertverlust erlitten, da der Anzahl der Vorbesitzer beim Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs erhebliches Gewicht zukomme. Selbst wenn – wie hier – ein Halter nur für einige Tage in den Fahrzeugpapieren eingetragen gewesen sei, führe dies bei Kaufinteressenten zu Skepsis und Zweifeln und habe damit einen Wertverlust zur Folge.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint, § 357 VII BGB sei hier nicht analog anwendbar; vielmehr seien allein die §§ 358 IV, 355 III BGB einschlägig. Eine Pflicht zum Wertersatz sei somit ausgeschlossen. Aber selbst dann, wenn man eine analoge Anwendung des § 357 VII BGB in Betracht ziehe, müsse er – der Kläger – keinen Wertersatz leisten. Denn die Zulassung des VW Tiguan sei für eine Übergabe des Fahrzeugs an ihn unerlässlich gewesen sei, weil die Beklagte eine Übergabe ohne vorherige Zulassung verweigert habe. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach einer Probefahrt, die er – der Kläger – mit dem VW Tiguan vor dessen Zulassung unternommen habe, noch Arbeiten an dem Fahrzeug durchgeführt habe. Bei der Übergabe habe sich das Fahrzeug deshalb nicht mehr in dem Zustand befunden, den es bei der Probefahrt gehabt habe, sodass er – der Kläger – den Wagen letztlich erst nach der Übergabe habe prüfen können. Darüber hinaus sinke der Wert eines Gebrauchtfahrzeugs nicht schon durch seine (erneute) Zulassung, sondern durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs. Schließlich habe die Beklagte zu beweisen, dass es zu einem Wertverlust in Höhe von 837 € gekommen sei; eine pauschale Schätzung sei nicht möglich.

Erstmals in der mündlichen Verhandlung über die Berufung hat der Kläger behauptet, dass ihn die Volkswagen Bank GmbH nicht ordnungsgemäß über die Folgen eines Widerrufs belehrt habe. In der Widerrufsinformation der Bank würden die Widerrufsfolgen anders dargestellt als in ihren Darlehensbedingungen.

Das Berufungsgericht hat das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen: II. … 2. Die Berufung hat … in der Sache Erfolg.

a) Das Amtsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass dem Kläger infolge des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags grundsätzlich zunächst ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 5.700 € gemäß §§ 358 II und IV, 355 III BGB zustand. Dieser Anspruch ist aber, soweit er nicht infolge Erfüllung in Höhe von 4.863 € erloschen ist, infolge Aufrechnung gemäß §§ 387, 389 BGB in Höhe von 837 € erloschen.

Die Beklagte hat wirksam die Aufrechnung mit einem ihr zustehenden Wertersatzanspruch nach § 358 II und IV 1, § 357 VII BGB konkludent erklärt (vgl. Schreiben vom 04.10.2017).

aa) Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, hat der wirksame Widerruf des Darlehensvertrags im Rahmen des vorliegenden verbundenen Geschäfts gemäß § 358 II BGB zur Folge, dass der Kläger damit auch nicht mehr an den verbundenen Kaufvertrag gebunden ist. Gemäß § 358 IV 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen, nicht widerrufenen Vertrags „unabhängig von der Vertriebsform § 355 III BGB und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b entsprechend anzuwenden“. Da das Verbundgeschäft im vorliegenden Fall ein Kaufvertrag über Waren ist, ist dies ein Verweis auf § 357 BGB. Die in § 357 VII BGB statuierte Wertersatzpflicht ist im vorliegenden Fall anwendbar.

(1) Dabei ist eine Anwendung des § 357 BGB nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil im vorliegenden Fall ein Präsenzkauf stattfand und kein Fernabsatzvertrag oder ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.

Dies ergibt sich bereits aus dem insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 358 IV 1 BGB, der eine „entsprechend[e]“ Anwendung der §§ 357 bis 357c BGB vorsieht, und folgt überdies aus der Gesetzesbegründung. Nach dieser sind der bei der Rückabwicklung eines verbundenen Vertrags die Vorschriften entsprechend anzuwenden, „die gelten würden, wenn dieser widerrufen worden wäre“. Weiter wird in der Gesetzesbegründung betont, dass sich grundsätzlich nach dem Inhalt des Vertrags und unabhängig von der Vertriebsform bestimmt, welche der Vorschriften der §§ 357 bis 357c BGB zur Anwendung kommt. Schließlich hält die Gesetzesbegründung explizit fest, dass im Falle eines verbundenen Vertrags, mit dem Waren oder Dienstleistungen erworben werden, die Rechtsfolgen des § 357 BGB entsprechend gelten sollen (vgl. BT-Drs. 17/12637, S. 98; vgl. auch Herresthal, ZIP 2018, 753, 761 f. ebenso wohl auch Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. [2019], § 358 Rn. 20).

(2) Der Verweis in § 358 IV 1 BGB auf § 357 BGB umfasst auch die in § 357 VII BGB geregelte Wertersatzpflicht.

Dass die umfassende Verweisung auf § 357 BGB sich nicht auf dessen Absatz 7 beziehen soll, lässt sich weder aus dem Wortlaut des § 358 IV 1 BGB ableiten noch aus dem Willen des Gesetzgebers folgern (vgl. Herresthal, ZIP 2018, 753, 762).

Auch aus systematischen Gründen oder teleologischen Erwägungen ergibt sich dies nicht. Insbesondere ist eine Verweisung auch auf die Wertersatzpflicht des § 357 VII BGB nicht unbillig. Der Gesetzgeber hat mit § 357 VII BGB für den Fall des Widerrufs von Willenserklärungen bezüglich der Wertersatzpflicht des Verbrauchers eine im Vergleich zu der Rücktrittsregelung des § 346 II 1 Nr. 3 BGB für den Verbraucher ungünstigere Sonderregelung getroffen. Die darin angeordnete, im Vergleich zu den Rechtsfolgen beim Rücktritt schärfere Haftung des Verbrauchers für Verschlechterungen der Kaufsache beruht auf den unterschiedlichen Interessenlagen beim gesetzlichen Rücktritt einerseits und beim Widerruf einer auf den Abschluss eines verbundenen Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers andererseits. Sie rechtfertigt sich dadurch, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht des Verbrauchers nicht von einer Vertragsverletzung des Unternehmers abhängt, sondern ihm kraft Gesetzes in jedem Fall zusteht. Bei einem verbundenen Geschäft bleibt es dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von dem – nicht an eine Begründungspflicht geknüpften – gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch macht. Dabei wird ihm das Recht eingeräumt, die bestellte Sache zu prüfen und auszuprobieren, und zwar auch dann, wenn dies zu Verschlechterungen führt; jedenfalls solange dies nicht den gesetzlich gestatteten Prüfungsumfang überschreitet (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 55/15, juris Rn. 36 m. w. Nachw.).

Soweit der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei mangelhaft, war es ihm unbenommen, wie auch in sonstigen Fällen einer Konkurrenz mehrerer zur Wahl stehender Rechte oder Ansprüche, dasjenige Gestaltungsrecht – Widerruf oder Rücktritt – zu wählen, das für ihn im Gesamtergebnis günstiger erscheint. Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger jedoch für den Widerruf des Darlehensvertrags und nicht für die Geltendmachung des Rücktrittsrechts infolge der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs entschieden. Für eine Durchbrechung des in sich geschlossenen und auf die beiderseitige Interessenlage abgestimmten Systems des Widerrufs bei verbundenen Verträgen durch Anwendung etwa der Rücktrittsregelung des § 346 II 1 Nr. 3 BGB besteht insofern keine Veranlassung (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 55/15, juris Rn. 37).

bb) Die Voraussetzungen des § 357 VII BGB liegen auch vor.

(1) Das Amtsgericht hat das Vorliegen der nach § 357 VII Nr. 1 BGB für einen Anspruch der Beklagten auf Wertersatz erforderlichen Voraussetzungen zu Unrecht verneint. Die Zulassung des Fahrzeugs und der anschließende Gebrauch des zugelassenen Fahrzeugs gingen – entgegen der Ansicht des Amtsgerichts und des Klägers – über eine nach § 357 VII Nr. 1 BGB gestattete bloße Prüfung seiner Beschaffenheit, Eigenschaften und seiner Funktionsweise hinaus (dazu sogleich (a)) und führten zu einem Wertverlust (dazu (b)).

(a) Bei der Beurteilung, was im Einzelfall vom Tatbestandsmerkmal der Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und der Funktionsweise umfasst ist, ist vor dem Hintergrund des Regelungszwecks der Norm, die der Kompensation von Gefahren aufgrund der im Rahmen eines Fernabsatzvertrags in der Regel fehlenden Möglichkeit der Inaugenscheinnahme der Ware vor Vertragsschluss dient, zunächst darauf abzustellen, wie ein Verbraucher beim Testen und Ausprobieren der gleichen Ware in einem Ladengeschäft im stationären Handel typischerweise hätte verfahren können (vgl. BT-Drs. 17/5097, S. 15 [zu § 312e BGB a.F.]; BT-Drs. 17/12637, S. 63; BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 55/15, juris Rn. 21 f. m. w. Nachw.). Der Verbraucher soll mit der Ware grundsätzlich so umgehen und sie so ausprobieren dürfen, wie er dies auch in einem Ladengeschäft hätte tun dürfen. Ihm muss es zumindest gestattet sein, dieselben Ergebnisse wie bei einer Prüfung im Ladengeschäft zu erzielen (vgl. BT-Drs. 17/5097, S. 15; BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 55/15, juris Rn. 22).

Im stationären Handel kann einem potenziellen Kunden eine Probefahrt mit sogenannten „roten (Händler-)Kennzeichen“ gemäß § 16 FZV oder auf einem nicht-öffentlichen Gelände ermöglicht werden. Eine Zulassung des Fahrzeugs mit anschließendem Gebrauch des Fahrzeugs wird einem Kaufinteressenten demgegenüber vor Vertragsschluss auch im stationären Handel nicht ermöglicht. Sie ist als solche weder erforderlich noch zielführend für eine Prüfung des Fahrzeugs im beschriebenen Umfang. Denn durch die bloße Zulassung kann der Verbraucher die Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Fahrzeugs gerade nicht prüfen. Die Zulassung eines Fahrzeugs ist daher nicht als Untersuchung oder Testen der Ware entsprechend einer Untersuchung oder einem Warentest eines örtlichen Händlers einzuordnen (vgl. auch LG Köln, Urt. v. 10.10.2017 – 21 O 23/17, juris Rn. 53; LG Berlin, Urt. v. 05.12.2017 – 4 O 150/16, juris Rn. 68; Herresthal, ZIP 2018, 753, 763).

So wird auch bereits in der Gesetzesbegründung zu der mit der Schuldrechtsreform eingeführten Regelung des § 357 III BGB a.F. ausgeführt:

„Dies bedeutet, dass der Verbraucher […] die durch die Erstzulassung eines Pkw entstehende Wertminderung tragen müsste, wenn er entsprechend Satz 1 vom Unternehmer über diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit der Vermeidung belehrt worden ist. Denn diese Wertminderung ist gerade nicht auf die Prüfung des Pkw zurückzuführen, sondern beruht allein auf der Zulassung des Fahrzeugs und ist damit prüfungsunabhängig. Dagegen dürfte dem Verbraucher der Wertverlust, der dadurch entsteht, dass sich der Verbraucher in den Pkw setzt, alle Instrumente ausprobiert und mit dem Pkw eine kurze Strecke auf nichtöffentlicher Verkehrsfläche zurücklegt, in keinem Fall auferlegt werden.“ (BT-Drs. 14/6040, S. 199 f.; zur Fortgeltung der Beispiele vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 55/15, juris Rn. 20).

Soweit der Kläger vorträgt, nach der Probefahrt seien noch weitere (vereinbarte) Arbeiten an dem Fahrzeug vorgenommen worden, wäre es ihm unbenommen geblieben, das Fahrzeug anschließend vor der Zulassung nochmals vor Ort zu prüfen. Die reguläre Zulassung des Fahrzeugs stellt auch unter Berücksichtigung dieses Umstands eine Handlung dar, die über die Prüfung der Beschaffenheit, der Funktionsweise und der Eigenschaften des Kfz bei Weitem hinausgeht. Sie ist vielmehr eine notwendige Voraussetzung zur endgültigen Nutzung des Vertragsgegenstands (vgl. auch Herresthal, ZIP 2018, 753, 763).

(b) Durch die Zulassung des Fahrzeugs auf den Kläger, der damit in Teil I der Zulassungsbescheinigung als weiterer Halter geführt wird, ist auch ein Wertverlust i. S. des § 357 VII BGB eingetreten.

Neben einem durch Substanzschäden oder Untergang der Ware eingetretenen Wertverlust umfasst § 357 VII BGB auch einen Wertverlust, der ohne Beeinträchtigung der Sachsubstanz aus einem negativen Werturteil des Marktes resultiert (s. BeckOK-BGB/Müller-Christmann,

Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die Anzahl der Vorbesitzer eines Fahrzeugs einen maßgeblichen wertbildenden Faktor dar. Dies gilt insbesondere für Neufahrzeuge, weshalb auch der Gesetzgeber der Schuldrechtsreform 2002 bezüglich der erstmaligen Zulassung eines Kraftfahrzeugs von einem regelmäßigen Wertverlust in Höhe von 20 % ausging (s. BT-Drs. 14/6040, S. 199; vgl. auch Herresthal, ZIP 2018, 753, 763). Aber auch für Gebrauchtwagen gilt nichts anderes. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier das Datum der Erstzulassung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung des Wertersatzanspruchs erst rund ein Jahr zurück liegt. Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Umstand, dass ein Halter nur für kurze Zeit eingetragen ist, nichts anderes. Vielmehr führt dies bei potenziellen Kaufinteressenten und damit im Markt eher zu Skepsis und Zweifeln bezüglich der Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs und damit zu einem Wertverlust.

Die Höhe der geltend gemachten Wertminderung schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO anhand des Kaufpreises auf den von der Beklagten in Abzug gebrachten Betrag in Höhe von 837 €. Die Kammer geht dabei – auch aus eigener Erfahrung – davon aus, dass mit der erstmaligen Zulassung eines Kraftfahrzeugs ein regelmäßiger Wertverlust in Höhe von rund 20 % einhergeht, da das Fahrzeug in diesem Fall nicht mehr als Neuwagen gilt. Die zweite Zulassung konnte vor diesem Hintergrund nur zu einem deutlich geringeren Abzug führen. Zugleich hat die Kammer aber auch berücksichtigt, dass das Fahrzeug nur kurze Zeit auf den Kläger zugelassen war und das Datum der Erstzulassung erst rund ein Jahr zurücklag. Mit der Annahme eines Wertverlust in Höhe von 3 % des Kaufpreises sind diese Faktoren hinreichend berücksichtigt.

(2) Gemäß § 357 VII Nr. 2 BGB setzt der Anspruch auf Wertersatz zudem grundsätzlich voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. Danach ist der Verbraucher „über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 I BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2“ zu belehren.

Allerdings setzt auch Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB dem Wortlaut nach ein Widerrufsrecht nach § 312g& BGB für den Kaufvertrag voraus, das nur für Außergeschäftsraumverträge und Fernabsatzverträge gilt. Da es sich hier jedoch um verbundene Geschäfte handelt und der Kaufvertrag gerade nicht widerrufen wurde, wird in einer solchen Konstellation teilweise angenommen, die Pflichten des Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB könnten nicht Voraussetzung für einen Wertersatzanspruch sein (vgl. LG Limburg, Urt. v. 13.07.2018 – 2 O 317/17, juris Rn. 47; LG Ravensburg, Urt. v. 07.08.2018 – 2 O 259/17, juris Rn. 38; Nordholtz/Bleckwenn, NJW 2017, 2497, 2501; Herresthal, ZIP 2018, 753, 763; für eine Anwendung des Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB hingegen LG Ellwangen, Urt. v. 25.01.2018 – 4 O 232/17, juris Rn. 103).

Insofern ist in Rechtsprechung und Literatur weiter umstritten, ob eine Belehrungspflicht über die Rechtsfolgen des Widerrufs bei verbundenen Verträgen, insbesondere über den Wertersatz, dann überhaupt nicht besteht (Nordholtz/Bleckwenn, NJW 2017, 2497, 2501), die Widerrufsbelehrung nur den Voraussetzungen des Art. 246 III EGBGB genügen muss (vgl. LG Limburg, Urt. v. 13.07.2018 – 2 O 317/17, juris Rn. 38 f.) oder eine Pflicht, den Darlehensnehmer auch über die Wertersatzpflicht zu unterrichten, Art. 247 § 12 I 2 Nr. 2 lit. b EGBGB zu entnehmen ist (vgl. LG Berlin, Urt. v. 05.12.2017 – 4 O 150/16, juris Rn. 56; LG Ulm, Urt. v. 30.07.2018 – 4 O 399/17, juris Rn. 86; LG Ravensburg, Urt. v. 07.08.2018 – 2 O 259/17, juris Rn. 38; Herresthal, ZIP 2018, 753, 763).

Unabhängig davon, aus welcher Norm die Anforderungen an die Widerrufsinformation herzuleiten sind bzw. welche Norm man im vorliegenden Fall überhaupt für anwendbar hält, greifen die von dem Kläger dagegen erstmalig in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erhobenen Beanstandungen jedenfalls nicht durch.

(a) Mit der dem Darlehensvertrag beigefügten Widerrufsbelehrung der Volkswagen Bank GmbH ist der Kläger unstreitig richtig und ausreichend informiert worden. Der Kläger ist dabei auch zutreffend auf seine Wertersatzpflicht bei Rückgabe des Fahrzeugs hingewiesen worden. Ob über diese Rechtsfolge überhaupt informiert werden muss, kann daher im vorliegenden Fall offenbleiben.

(b) Der Hinweis auf die Wertersatzpflicht in der Widerrufsinformation wird auch nicht dadurch entkräftet, dass die Darlehensbedingungen unter Ziffer 6 lit. a („Wertverlust“) eine abweichende Formulierung über den Wertersatz enthalten, die wie folgt lautet:

„Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrags eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung (z. B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen. Diese Verpflichtung kann dadurch vermieden werden, dass die Zulassung des Fahrzeugs erst erfolgt, wenn der Darlehensnehmer sich entschlossen hat, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen.“

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung kann zwar dadurch entwertet werden, dass an anderer Stelle ein inhaltlich unzutreffender Hinweis erteilt wird. Wenn eine von mehreren Widerspruchsbelehrungen insgesamt ordnungsgemäß war, kommt es nach der Rechtsprechung des BGH darauf an, ob der Verbraucher durch eine weitere – formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße – Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2015 – IV ZR 71/14, juris Rn. 11 m. w. Nachw.; LG Berlin, Urt. v. 05.12.2017 – 4 O 150/16, juris Rn. 68). Dies ist hier aber nicht der Fall.

Soweit die Formulierung in Ziffer 6 lit. a der Darlehensbedingungen außerhalb der streitgegenständlichen Widerrufsinformation überhaupt für die Beurteilung derselben zu berücksichtigen ist, steht sie jedenfalls nicht im Widerspruch zu dieser. Insofern besteht kein Risiko, dass der Verbraucher durch sie verwirrt wird. Vielmehr wird ihm die Bedeutung der mit der Widerrufsinformation erteilten Hinweise, insbesondere durch das genannte Beispiel und den zweiten Satz, wie die Wertersatzpflicht vermieden werden kann, eher noch verdeutlicht. Die in den Darlehensbedingungen gewählte Formulierung entspricht auch der gesetzlichen Regelung. Denn die Zulassung eines Fahrzeugs ist gerade nicht als Untersuchen oder Testen der Ware entsprechend einer Untersuchung oder einem Warentest bei einem örtlichen Händler einzuordnen (s. oben), weswegen richtigerweise darauf hingewiesen wird, dass schon die Zulassung des Fahrzeugs zu einem Wertersatzanspruch der Beklagten führen kann (vgl. LG Köln, Urt. v. 10.10.2017 – 21 O 23/17, juris Rn. 53; LG Stuttgart, Urt. v. 17.08.2017 – 12 O 256/16, juris Rn. 28; LG Ellwangen, Urt. v. 25.01.2018 – 4 O 232/17, juris Rn. 112; LG Ulm, Urt. v. 30.07.2018 – 4 O 399/17, juris Rn. 89 ff.; a. A. LG Ravensburg, Urt. v. 07.08.2018 – 2 O 259/17, juris Rn. 34 ff.).

b) Nachdem der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Anspruch nicht besteht, hat auch der Klageantrag zu 2 keinen Erfolg. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

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