1. Dem Erwerber eines Gebrauchtwagens ist nicht in gutem Glauben (§ 935 I 1, II BGB), sondern ihm fällt grobe Fahrlässigkeit zur Last, wenn er sachdienliche Nachforschungen unterlässt, obwohl Umstände vorliegen, die Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken müssen. Bei der Bewertung der Umstände, die für den Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräußerers begründen, ist wegen der im Gebrauchtwagenhandel nicht selten vorkommenden Unregelmäßigkeiten ein strenger Maßstab anzulegen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.07.1987 – VIII ZR 331/86, juris Rn. 19).
  2. Der Straßenverkauf eines Gebrauchtwagens gebietet besondere Vorsicht, weil er das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 15). Dem Erwerber können deshalb weitergehende Nachforschungen obliegen, wenn ihn der Veräußerer sogar kurzfristig von der Straße weg zu einem hinter einem Gebäude gelegenen Parkplatz lotst.
  3. Eine marginale Auffälligkeit in den ihm vorgelegten Zulassungsbescheinigungen muss bei dem Erwerber eines Gebrauchtwagens dann keine Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Verkäufers wecken, wenn ein Käufer angesichts des gesamten äußeren Erscheinungsbilds der Zulassungsbescheinigungen keinen Anlass hatte, besonderes Augenmerk auf die Auffälligkeit zu richten, und sie ihm deshalb nicht auffallen musste.
  4. Dass der Veräußerer eines Gebrauchtwagens dem Erwerber nicht sämtliche Fahrzeugschlüssel übergeben kann, schließt zwar einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug nicht per se aus, wenn der Veräußerer verspricht, die fehlenden Schlüssel nachzureichen. Das Fehlen eines (funktionsfähigen) Zweitschlüssels ist aber ein typisches Indiz dafür, dass das zum Kauf angebotene Fahrzeug entwendet wurde. Der Erwerber kann daher zu weitergehenden Nachforschungen gehalten sein, wenn der Veräußerer das Fehlen der Fahrzeugschlüssel nicht plausibel erklären kann.

OLG München, Urteil vom 16.01.2019 – 20 U 1732/18

Sachverhalt: Die Klägerin erlangte von der Käuferin eines gebrauchten Mercedes-Benz ML 350 CDI im Rahmen eines am 04.03.2015 zwischen der Käuferin und der M-GmbH zur Finanzierung des Kaufpreises (40.000 €) geschlossenen Darlehensvertrags das Sicherungseigentum an den Pkw. Dieser wurde auf Geheiß der Klägerin am 26.03.2015 an die M-GmbH ausgehändigt und mit dem Kennzeichen …69 zugelassen. Die Verkäuferin des Fahrzeugs, die D-AG, übersandte der Klägerin gemäß den Vertragsbedingungen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Nr. …41).

Im Februar 2017 gelangte der Pkw auf ungeklärte Weise an unbekannte Personen, die ihn auf der Internetplattform „mobile.de“ für 27.400 € zum Kauf anboten.

Der Beklagte nahm aufgrund des Internetinserats unter der darin angegebenen Telefonnummer Kontakt mit dem Verkäufer auf. Mit ihm vereinbarte der Beklagte einen Kaufpreis von 25.000 € sowie eine Besichtigung des Fahrzeugs am 24.02.2017 um 9.00 Uhr an einer im Bereich des Düsseldorfer Flughafens gelegenen Straße. Der Verkäufer, der angegeben hatte, am Düsseldorfer Flughafen zu arbeiten, teilte dem Beklagten am 24.02.2017 um 7.00 Uhr telefonisch mit, dass er beruflich verhindert sei und deshalb sein Bruder den Pkw dem Beklagten übergeben werde. Als der Beklagte am vereinbarten Treffpunkt angekommen war, kontaktierte ihn der Verkäufer erneut telefonisch und bat darum, das Geschäft nicht auf der Straße abzuwickeln. Der Beklagte solle auf einem weiter von der Straße weg hinter einem Gebäude liegenden Parkplatz warten. Dieser Bitte kam der Beklagte nach.

Auf dem Parkplatz traf die avisierte Kontaktperson – der angebliche Bruder des Verkäufers – später ein. Sie wies sich mit einem angeblich slowenischen Ausweis, den der Beklagte fotografierte, aus und legte dem Beklagten eine Kopie des angeblichen Ausweises des Verkäufers und eine auf den 24.02.2017 datierte Verkaufsvollmacht vor. Darin waren als dem Bevollmächtigten ausgehändigte Anlagen „Fahrzeugbrief“, „Fahrzeugschein“ und „Fahrzeugschlüssel 2 Stück“ angegeben. Der angebliche Bruder des Verkäufers übergab dem Beklagten gegen Zahlung von 25.000 € einen angeblich bereits von dem Verkäufer unterzeichneten Kaufvertrag und Zulassungsbescheinigungen, die sich später als Fälschungen herausstellten. Das darin angegebene Kfz-Kennzeichen stimmte mit dem Kennzeichen auf dem am Fahrzeug angebrachten Kennzeichenschild (…91) ebenso überein. Ebenso entsprach die in den Zulassungsbescheinigungen angegebene Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) der Nummer auf den am Fahrzeug angebrachten FIN-Tafeln. Der angebliche Bruder des Verkäufers konnte dem Beklagten aber nur einen Fahrzeugschlüssel übergeben. Dies erklärte er damit, dass sein Bruder den zweiten Schlüssel in der Hosentasche vergessen habe, und sagte zu, dem Beklagten den Zweit- und Reserveschlüssel nachzusenden. Die Schlüssel hat der Beklagte nie erhalten.

Als die Ehefrau des Beklagten versuchte, das Kfz zuzulassen, wurde entdeckt, dass die Zulassungsbescheinigungen als Blankodokumente entwendet worden und die Stempel auf den Kennzeichen gefälscht waren. Die auf den vorgelegten Identitätskarten vermerkten bundesdeutschen Anschriften existieren nicht. Das Kfz befindet sich seither auf einem Sicherstellungsgelände in P. Bis sie vom Senat im Berufungsverfahren auf die gegenteilige Verfügung der Staatsanwaltschaft Berlin vom 21.11.2017 hingewiesen wurden, gingen die Verfahrensbeteiligten davon aus, dass die Staatsanwaltschaft Berlin das Fahrzeug beschlagnahmt habe.

Die Klägerin kündigte den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 07.03.2017 fristlos wegen „Unterschlagung – Betrug“, stellte das gesamte Darlehen fällig und macht ihre Rechte am sicherungsübereigneten Fahrzeug geltend.

Sie hat in erster Instanz behauptet, dem Zeugen T, dem der Geschäftsführer der M-GmbH das Fahrzeug geliehen habe, sei die Jacke nebst Fahrzeugschlüssel gestohlen und anschließend das Fahrzeug entwendet worden. Die Klägerin hat gemeint, der Beklagte habe infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt, dass der Verkäufer weder Eigentümer des Fahrzeugs noch verfügungsbefugt gewesen sei. Aufgrund auffälliger Umstände hätte sich dem Beklagten aufdrängen müssen, dass ihn eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Berechtigung des Verkäufers treffe. Insbesondere sei als Standort des Fahrzeugs in dem mobile.de-Inserat H. angegeben gewesen; das Fahrzeug habe dann aber 200 km von H. entfernt in Düsseldorf übergeben werden sollen., Außerdem sei der Kaufpreis schon in dem Telefonat mit dem Verkäufer um 2.400 € reduziert worden. Darüber hinaus habe das Geschäft nicht auf der Straße, sondern auf einem Parkplatz hinter einem Gebäude stattfinden sollen, das in keinem erkennbaren Bezug zum Verkäufer gestanden habe. Schließlich habe der vermeintliche Bruder des Verkäufers keinen Bezug zu Düsseldorf gehabt und dem Kläger lediglich einen einzigen Schlüssel übergeben können.

Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug – so die Auffassung der Klägerin – scheitere deshalb sowohl an § 935 I BGB als auch daran, dass der Beklagte nicht i. S. von § 932 I 1, II BGB nicht vorlägen.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin der Herausgabe des Fahrzeugs an die Klägerin zuzustimmen. Die Widerklage des Beklagten mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin der Herausgabe des Fahrzeugs an ihn – den Beklagten – zuzustimmen und die Zulassungsbescheinigung Teil II mit der Nummer …41 an ihn herauszugeben, hat das Landgericht abgewiesen (LG Landshut, Urt. v. 19.04.2018 – 24 O 2558/17). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an der aufgrund der Gesamtumstände des Falls anzunehmenden grob fahrlässigen Unkenntnis des Beklagten von der Nichtberechtigung des Veräußerers scheitere. Der gesamte Erwerbsvorgang sei von Seltsamkeiten und Heimlichkeiten geprägt gewesen. Das Fahrzeug sei dem Beklagten nicht an dem in dem Internetinserat angegebenen Standort H., sondern auf einem wenig frequentierten Parkplatz, und auch nicht von dem Verkäufer, sondern von dessen angeblichem Bruder übergeben worden. Dieser habe dem Beklagten lediglich einen Fahrzeugschlüssel übergeben. Darüber hinaus passe – was einem durchschnittlichen Käufer hätte auffallen müssen – der angebliche Ort der Erstzulassung des Fahrzeugs nicht zu der die Fahrzeugpapiere ausstellenden Behörde überein. Dies alles hätte in seiner Gesamtheit zu weiteren Nachforschungen durch den Beklagten führen müssen. Darauf, ob das Fahrzeug abhandengekommen sei, komme es deshalb nicht an.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage und – nachdem sich in der Berufungsinstanz herausgestellt hat, dass das Fahrzeug nicht sichergestellt wurde – die Feststellung, dass er – der Beklagte – Eigentümer des Pkw sei. Außerdem begehrt der Beklagte von der Klägerin – wie schon in erster Instanz – die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II mit der Nummer …41. Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, dass der Beklagte verurteilt wird, gegenüber dem Polizeipräsidium Niederbayern der Herausgabe des Pkw nebst Schlüsseln zuzustimmen.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: II. … Die Berufung war auf den Antrag der Klägerin zurückzuweisen und der Urteilsausspruch aufgrund der veränderten tatsächlichen Umstände antragsgemäß zu modifizieren.

1. Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung wegen der Änderung der Anträge in der Berufungsinstanz bestehen nicht, weil wegen des in beiden Instanzen unverändert gebliebenen Antrags auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II weiterhin eine Beschwer des Berufungsbeklagten gegeben ist; die Klageänderung im Übrigen ist sachdienlich.

2. Die Berufung des Beklagten war zurückzuweisen, da das Landgericht zutreffend einen gutgläubigen Erwerb des Pkw durch den Beklagten verneint hat.

a) Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass die vom Landgericht zur Begründung seiner Ansicht herangezogenen Auffälligkeiten in den Zulassungsbescheinigungen beim Beklagten noch keine Zweifel an der Berechtigung des Verkäufers wecken mussten, da diese nur marginal waren und einem Käufer, der keinen Anlass hatte, besonderes Augenmerk auf die ausstellende Behörde zu richten, nicht auffallen mussten (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 10.11.2016 – 9 U 50/16, juris Rn. 16). Denn abgesehen davon war das äußere Erscheinungsbild der Blankofälschungen ordnungsgemäß.

b) Allerdings ist dem Beklagten unabhängig hiervon grob fahrlässige Unkenntnis von der Nichtberechtigung vorzuwerfen (§ 932 I 1, II BGB).

aa) Grobe Fahrlässigkeit ist nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig anzunehmen, wenn der Erwerber trotz Vorliegens von Verdachtsgründen, die Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken müssen, sachdienliche Nachforschungen nicht unternimmt (BGH, Urt. v. 01.07.1987 – VIII ZR 331/86, juris Rn. 19). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung für den Gebrauchtwagenhandel wegen der dort nicht selten vorkommenden Unregelmäßigkeiten bei der Bewertung der Umstände, die für den Käufer eines gebrauchten Kfz eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräußerers begründen, ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, Urt. v. 01.07.1987 – VIII ZR 331/86, juris Rn. 19).

bb) Hier lag, wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, eine Vielzahl kleinerer Auffälligkeiten vor, die allerdings in ihrer Gesamtheit einen handgreiflichen Anhaltspunkt für Zweifel am Eigentum des Verkäufers bildeten:

Zum einen hat der Beklagte das Fahrzeug im Straßenverkauf übernommen, wo nach gefestigter Rechtsprechung besondere Vorsicht geboten ist, weil er das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert (BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 15). Dabei wurde er vom angeblichen Verkäufer auch noch kurzfristig von der Straße weg zu einem hinter einem Gebäude gelegenen Parkplatz gelotst.

Zum anderen konnte der angeblich Bevollmächtigte nur einen Schlüssel vorlegen, was, da eine Nachsendung versprochen wurde, zwar gutgläubigen Erwerb nicht gänzlich ausschließt (vgl. OLG München, Urt. v. 26.05.2011 – 23 U 434/11, juris Rn. 34; OLG Köln, Urt. v. 29.11.2017 – 16 U 86/17, juris-Leitsatz). Allerdings bestand hier die weitere Besonderheit, dass die Behauptung, der Schlüssel sei in der Hosentasche vergessen worden, weder zu den ins Einzelne gehenden Angaben in der auf den Verkaufstag datierten Verkaufsvollmacht passte noch das Fehlen des ebenfalls zur Nachsendung versprochenen Reserveschlüssels erklären konnte. Ein fehlender Zweitschlüssel aber ist typisch für entwendete Fahrzeuge (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 07.04.2017 – 17 U 6/17, juris Rn. 28).

Hinzu kommt, dass der Ort der Übergabe ersichtlich keinerlei Bezug zur Person des angeblich in Köln lebenden, behauptet kurzfristig eingeschalteten Bevollmächtigten des Verkäufers hatte. Darüber hinaus verfügte dieser Bevollmächtigte trotz seines angeblich spontanen Einspringens über allerlei schriftliche, auf den Verkaufstag datierte, allerdings in keiner Weise nachprüfbare Unterlagen zum Nachweis seiner Bevollmächtigung, jedoch entgegen deren Inhalt nur über einen Autoschlüssel.

Aufgrund dieser auffälligen Gesamtumstände des Geschäfts hätte der Beklagte – wie jedem hätte einleuchten müssen – Nachforschungen zur Berechtigung des ihm völlig unbekannten Veräußerers und seines ebenfalls unbekannten Bevollmächtigten anstellen müssen.

3. Auf den im Wege der zulässigen Anschlussberufung gestellten, sachdienlich geänderten Antrag der Klägerin war antragsgemäß auszusprechen, dass der Beklagte gegenüber dem Polizeipräsidium Niederbayern der Herausgabe des streitbefangenen Pkw zuzustimmen hat. Die Klägerin hat, wie soeben ausgeführt, ihr Eigentum an dem Fahrzeug nicht an den Beklagten verloren. …

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