- Wird der Verkauf eines Neuwagens mit der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens verknüpft, hat der Käufer in der Regel das Recht, einen vertraglich festgelegten Teil des Kaufpreises – in Höhe des Werts des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs – zu tilgen, indem er dieses Fahrzeug dem Verkäufer des Neuwagens überlässt (Ersetzungsbefugnis). In diesem Fall haftet der Käufer für einen Mangel des Gebrauchtwagens grundsätzlich in gleicher Weise wie ein Verkäufer (§ 365 BGB).
- Nimmt ein Händler beim Verkauf eines Neuwagens ein Gebrauchtfahrzeug des Käufers mit der Absprache in Zahlung, dass der Kaufpreis für den Gebrauchtwagen mit dem Kaufpreis für den Neuwagen verrechnet wird, ist die Haftung des Käufers für Mängel des Gebrauchtfahrzeugs (§§ 365, 434 ff. BGB) regelmäßig stillschweigend ausgeschlossen. Insbesondere ist von einem stillschweigenden Gewährleistungsausschluss auszugehen, wenn der Händler die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs zu einem bestimmten Preis zusagt, ohne das Fahrzeug besichtigt oder untersucht zu haben.
- Ein stillschweigender Gewährleistungsausschluss liegt zwar nicht vor, wenn die Parteien zur Haftung des Käufers eine eindeutige vom Normalfall abweichende Regelung treffen. Der Hinweis des Verkäufers, er behalte sich eine optische und technische Prüfung des Gebrauchtfahrzeugs vor, reicht dafür aber nicht aus.
- Wird der Zustand eines fünf Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 130.000 km als „normal“ beschrieben, so führt diese Beschreibung mangels eines objektiven Inhalts nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2018 – 9 U 160/16
Sachverhalt: Die klagende Bauunternehmerin bestellte bei der beklagten Mazda-Vertragshändlerin einen fabrikneuen Mazda2 zum Preis von 15.774 €. Ausweislich des Bestellformulars wurde vereinbart, dass die Beklagte einen Gebrauchtwagen der Klägerin „gemäß Ankaufsvertrag“ für 5.000 € in Zahlung nimmt. Bezüglich der Inzahlungnahme unterzeichnete der Geschäftsführer der Klägerin am selben Tag ein mit „Gebrauchtfahrzeuge: Ankauf eines Fahrzeuges“ überschriebenes Vertragsformular. Darin wurde das damals im Eigentum der Klägerin stehende Gebrauchtfahrzeug wie folgt beschrieben:
Fabrikat: | Mazda |
Fahrzeug-Typ: | 2 1.6 CD DPF |
Baujahr: | 2010 |
Erstzulassung: | 03.05.2010 |
KM-Stand: | 130.000 |
Fahrzeugzustand: | normal |
Unfall: | rep. Schaden |
Der Preis des Fahrzeugs war in dem Formular mit 5.000 € brutto angegeben, wobei dieser Betrag „als Anzahlung“ auf den Kaufpreis für das Neufahrzeug behandelt werden sollte. Liefertermin sollte Juni 2015 sein. Der für die Beklagte handelnde Verkaufsmitarbeiter hatte vor der Unterzeichnung des Formulars durch den Geschäftsführer der Klägerin zudem den handschriftlichen Zusatz „Optische und technische Prüfung vorbehalten!“ eingefügt.
Der Abschluss der beiden Verträge war aufseiten der Klägerin in Telefongesprächen der Zeugin L mit dem Verkaufsmitarbeiter der Beklagten M vorbereitet worden. L hatte M telefonisch darauf hingewiesen, dass das Gebrauchtfahrzeug einen „größeren reparierten Unfallschaden“ erlitten habe, und erklärt, ein anderer Händler biete für das Gebrauchtfahrzeug 5.000 €. Daraufhin hatte M eine Inzahlungnahme zu diesem Preis telefonisch akzeptiert.
Das Gebrauchtfahrzeug war vor Abschluss der beiden Verträge nicht von Mitarbeitern der Beklagten besichtigt worden; die Beklagte hatte auch nicht die Vorlage der Rechnung über die Reparatur des Unfallschadens (Rechnung vom 26.09.2013 über einen Betrag von 9.987,18 €) verlangt. Vielmehr übersandte M die von ihm nach den Vorgesprächen mit der Zeugin L vorbereiteten Vertragsformulare an den Geschäftsführer der Klägerin, der die Formulare unterzeichnete. Die Beklagte nahm beide Vertragserklärungen an.
Am 14.08.2015 holte L das bestellte Neufahrzeug bei der Beklagten ab; gleichzeitig übergab sie der Beklagten vereinbarungsgemäß das Gebrauchtfahrzeug. Am nächsten Tag rief M die Zeugin L an und teilte ihr mit, das Gebrauchtfahrzeug weise eine Vielzahl von Schäden und Mängeln auf, mit denen die Beklagte bei Abschluss des Vertrags nicht gerechnet habe. Daher könne die Beklagte auf den Kaufpreis für den Neuwagen lediglich 2.000 € und nicht, wie ursprünglich vereinbart, 5.000 € anrechnen. Gleichzeitig übersandte die Beklagte der Klägerin eine Rechnung über den Differenzbetrag von 3.000 €. Die Klägerin war damit nicht einverstanden.
Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 21.10.2015, sie trete vom Ankauf des gebrauchten Mazda2 wegen der festgestellten Mängel zurück. Später gab sie bezüglich des Zustands des Gebrauchtwagens ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Ausweislich dieses Gutachtens vom 21.06.2016 müssen zur Beseitigung einer Vielzahl von Mängeln und Schäden an dem Gebrauchtwagen Reparaturkosten in Höhe von 11.395,44 € brutto aufgewendet werden. Insoweit spiele eine erhebliche Rolle, dass der Unfallschaden des Fahrzeugs im Jahr 2013 unsachgemäß repariert worden sei.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Rückabwicklung sowohl des Kaufvertrags über den Neuwagen als auch des Kaufvertrags über den Gebrauchtwagen (Inzahlungnahme) verlangt. Hilfsweise hat sie die Feststellung begehrt, dass beide Verträge in ein Rückabwicklungsverhältnis umgestaltet worden seien. Zur Begründung hat sich die Klägerin auf die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 21.10.2015 berufen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat mit ihrer Widerklage von der Klägerin die Zahlung von 3.000 € nebst Zinsen verlangt. Sie hat geltend gemacht, da sie das Gebrauchtfahrzeug nur für 2.000 € habe in Zahlung nehmen können, müsse die Klägerin nach Anrechnung dieses Betrags auf den Kaufpreis für das Neufahrzeug noch restliche 3.000 € zahlen. Hilfsweise hat die Beklagte die Rückabwicklung des Vertrags über die Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens verlangt. Sie – die Beklagte – könne wegen erheblicher Mängel dieses Fahrzeugs Gewährleistungsansprüche geltend machen; der Kaufvertrag über das Neufahrzeug bleibe davon jedoch unberührt und unverändert wirksam.
Das Landgericht hat zum Zustand des von der Beklagten in Zahlung genommenen Mazda2 ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S eingeholt. Dieser hat seine bei einer Besichtigung des Fahrzeugs getroffenen Feststellungen schriftlich dokumentiert und dem Landgericht vorgelegt. Danach wies das Gebrauchtfahrzeug eine größere Zahl von Mängeln und Schäden auf, welche jedoch für L, die den Pkw vorher genutzt hatte, nur zum Teil zwingend erkennbar gewesen seien. Ohne Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen habe das Gebrauchtfahrzeug zum Zeitpunkt der Besichtigung (20.09.2016) einen Wert von etwa 2.000 € gehabt.
Mit Urteil vom 03.11.2016 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es die Klägerin entsprechend dem Hilfsantrag der Beklagten zur Rückabwicklung des Vertrags über die Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens verurteilt; die Klägerin habe – gegen Rückgabe des Gebrauchtwagens – den restlichen Kaufpreis für den Neuwagen in Höhe von 5.000 € (nebst Zinsen) zu zahlen. Außerdem hat das Landgericht die Klägerin verurteilt, die Beklagte von den Kosten für das eingeholte Privatgutachten in Höhe von 722,50 € freizustellen.
Das Landgericht hat ausgeführt, die Klage sei nicht begründet, weil der Kaufvertrag über das Neufahrzeug weiterhin Bestand habe. Die Rücktrittserklärung der Beklagten erfasse nur die Vereinbarung über die Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens. Zwar sei davon auszugehen, dass die Parteien Gewährleistungsansprüche der Beklagten bezüglich des in Zahlung genommenen Fahrzeugs stillschweigend ausgeschlossen hätten. Auf diesen Gewährleistungsausschluss könne sich die Klägerin jedoch nicht berufen, da L mehrere Mängel des Fahrzeugs arglistig verschwiegen habe. Der nicht fachgerecht reparierte Unfallschaden spiele zwar keine Rolle, da er im Vertragsformular angegeben worden sei und L nicht gewusst habe, dass der Unfallschaden nicht fachgerecht repariert worden sei. Die für die Klägerin handelnde L hätte die Beklagte jedoch auf diverse Kratzer am Fahrzeug und auf einen Steinschlag in der Windschutzscheibe hinweisen müssen. Denn dabei handele es sich nicht um – vom Gewährleistungsausschluss erfasste – „Verschleißmängel“, sondern um offenbarungspflichtige „Schäden“. Außerdem sei nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass M die Zeugin L ausdrücklich nach einem früheren Hagelschaden gefragt habe. L hätte diesen Hagelschaden auch dann angeben müssen, wenn sie von einer ordnungsgemäßen Reparatur dieses Schadens ausgegangen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie hält – mit gewissen Modifikationen – an ihren erstinstanzlichen Anträgen fest und meint, wenn die Beklagte entsprechend der Auffassung des Landgerichts zum Rücktritt berechtigt gewesen wäre, müsste dies aus Rechtsgründen auch zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrags über den Neuwagen führen. Denn eine Trennung der beiden Verträge sei rechtlich nicht möglich. Die Beklagte sei jedoch nicht zum Rücktritt berechtigt gewesen. Sie – die Klägerin – oder L habe die Beklagte keineswegs arglistig getäuscht. L habe keinen Anlass gehabt, daran zu zweifeln, dass der Unfallschaden und der Hagelschaden – entsprechend den vorgelegten Reparaturrechnungen – ordnungsgemäß repariert worden seien. M habe sich für den Fahrzeugzustand bei den Telefongesprächen vor Vertragsabschluss nicht interessiert, insbesondere nicht nach einem Hagelschaden gefragt. L habe den gebrauchten Mazda2 bis zur Übergabe an die Beklagte im August 2015 täglich genutzt; das Fahrzeug sei aus der Perspektive der technisch nicht versierten Zeugin im Wesentlichen in Ordnung gewesen. Mögliche kleinere Mängel seien von dem – vom Landgericht zu Recht angenommenen – stillschweigenden Gewährleistungsausschluss umfasst.
Die Berufung war in Bezug auf die Klage erfolglos; hinsichtlich der Widerklage hatte sie Erfolg.
Aus den Gründen: II. … 1. Die Klageanträge im Berufungsverfahren sind zulässig.
a) Die auf Rückabwicklung gerichteten Anträge sind ausreichend bestimmt. Im Hilfsantrag verlangt die Klägerin von der Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung eine Zahlung, durch welche Darlehensverpflichtungen der Klägerin gegenüber der Streithelferin getilgt werden sollen. Auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist zulässig. Die im Feststellungsantrag enthaltene Umwandlung der beiden Kaufverträge in ein Abwicklungsverhältnis betrifft ein Rechtsverhältnis i. S. von § 256 I ZPO.
b) Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren ihre Anträge geändert hat, liegen die Voraussetzungen gemäß § 533 ZPO vor. Die Änderung ist sachdienlich, weil über die geänderten Anträge ohne weitere Aufklärung oder Beweisaufnahme entschieden werden kann. Die Tatsachen, die den geänderten Anträgen zugrunde liegen, waren schon bisher Gegenstand des Verfahrens.
2. Die Klageanträge sind jedoch nicht begründet.
a) Für die von der Klägerin im Hauptantrag begehrte Rückabwicklung der beiden Verträge vom 23.02.2015 gibt es keine rechtliche Grundlage. Die Klägerin hat hinsichtlich des Neuwagenkaufs keinen Rücktritt erklärt; ihr steht auch kein Rücktrittsgrund zu, da der Neuwagen mangelfrei ist. Die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 21.10.2015 ist rechtlich für den Klageantrag ohne Bedeutung. Denn die Rücktrittserklärung der Beklagten ist unwirksam (s. unten). Wenn der von der Beklagten erklärte Rücktritt wirksam wäre, hätte er Auswirkungen zudem nur auf die Inzahlungnahme des Gebrauchtfahrzeugs, nicht jedoch auf den damit verknüpften Neuwagenkauf (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.1967 – VIII ZR 209/64, BGHZ 46, 338, 340 ff. = WM 1967, 228; s. zu den rechtlichen Konsequenzen einer Ersetzungsbefugnis im Übrigen auch die Ausführungen unten).
b) Da die Klägerin eine Rückabwicklung des Neuwagenkaufs nicht verlangen kann, sind auch die Hilfsanträge, die auf das gleiche Ziel gerichtet sind, unbegründet. Ein Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten steht der Klägerin ebenfalls nicht zu; da die Beklagte nicht zur Rückabwicklung des Neuwagenkaufs verpflichtet war, liegt keine Pflichtverletzung vor, die einen auf Ersatz von Anwaltskosten gerichteten Schadensersatzanspruch (beispielsweise gem. § 437 Nr. 3 BGB) nach sich ziehen könnte.
3. Die Widerklage ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht begründet. Der Beklagten steht kein Anspruch auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen gegen Rückgabe des in Zahlung genommenen Gebrauchtfahrzeugs zu; denn die Beklagte war nicht berechtigt, von der Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens zurückzutreten.
a) Die Widerklage ist zulässig. Der Gegenstand der Widerklage ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht mit dem Gegenstand der Klageanträge identisch. Mit der Abweisung der Klage (kein Anspruch der Klägerin auf Rückabwicklung beider Verträge) ist keine rechtskräftige Entscheidung verbunden über einen möglichen Anspruch der Beklagten auf eine Rückabwicklung, die sich nur auf die Inzahlungnahme des gebrauchten Fahrzeugs bezieht.
b) Ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen – gegen Rückgabe des Gebrauchtwagens – wäre dann begründet, wenn die Beklagte vom Ankauf des Gebrauchtfahrzeugs berechtigt gemäß § 437 Nr. 2 Fall 1 BGB zurückgetreten wäre.
aa) Wenn der Ankauf eines Neufahrzeugs mit der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens verknüpft wird, ist dies in der Regel als sogenannte Ersetzungsbefugnis zu bewerten (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH, Urt. v. 18.01.1967 – VIII ZR 209/64, BGHZ 46, 338, 340 ff. = WM 1967, 228; Urt. v. 30.11.1983 – VIII ZR 190/82, BGHZ 89, 126, 128 ff. = NJW 1984, 429; Urt. v. 20.02.2008 – VIII ZR 334/06, BGHZ 175, 286 = NJW 2008, 2028 Rn. 12 f.; ebenso OLG Celle, Urt. v. 26.01.1996 – 4 U 204/94, OLGR 1996, 182). Die abweichende Entscheidung des OLG Oldenburg (Urt. v. 28.07.1994 – 14 U 63/93, NJW-RR 1995, 689) hat nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung des BGH geführt. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BGH zur Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen beim Neuwagenkauf an.
Die Verknüpfung des Neuwagenkaufs mit einem Vertrag über die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens durch eine Ersetzungsbefugnis führt bei Mängeln des Gebrauchtwagens zu einer Anwendung von § 365 BGB. Der Beklagten stehen bei Mängeln des Gebrauchtfahrzeugs Gewährleistungsrechte gemäß § 437 BGB gegen die Klägerin zu, die sich auf eine Rückabwicklung der Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens beschränken und den Neuwagenkaufvertrag nicht berühren. Im Falle eines wirksamen Rücktritts gemäß §§ 365, 437 Nr. 2 Fall 1 BGB könnte die Beklagte – gegen Rückgabe des Gebrauchtwagens – von der Klägerin Zahlung des Restkaufpreises für den Neuwagen in Höhe von 5.000 € verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.1967 – VIII ZR 209/64, BGHZ 46, 338, 341 ff. = WM 1967, 228).
bb) Die Kritik von Reinking/Eggert an dieser Rechtsprechung des BGH (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. [2017], Rn. 1493 ff.) hält der Senat nicht für überzeugend. Zwar entspricht eine isolierte Rückabwicklung der Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens nicht den Interessen des Neuwagenkäufers, der nun – entgegen seinen ursprünglichen Vorstellungen – den gesamten Kaufpreis bezahlen muss, ohne wegen eines Teils auf die Hingabe des Gebrauchtwagens verweisen zu können. Die dadurch für den Neuwagenkäufer entstehenden Risiken sind jedoch begrenzt. Seine Interessen werden dadurch ausreichend gewahrt, dass bei der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens regelmäßig von einem weitgehenden Gewährleistungsausschluss auszugehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.1982 – VIII ZR 26/81, BGHZ 83, 334, 338 ff. = NJW 1982, 1700; s. im Übrigen unten). Im Regelfall kommt wegen des anzunehmenden Gewährleistungsausschlusses eine Haftung des Neuwagenkäufers wegen Mängeln des Gebrauchtwagens nur bei einem arglistigen Verhalten in Betracht (s. unten). Wenn der Neuwagenkäufer bei der Hingabe seines Gebrauchtfahrzeugs arglistig handelt, ist es ihm zuzumuten, dass er bei einem Rücktritt des Neuwagenverkäufers vom Ankauf des Gebrauchtwagens die Vorteile der Ersetzungsbefugnis verliert und nun den vollen Kaufpreis in bar bezahlen muss.
cc) Eine Rücktrittserklärung der Beklagten, welche auf die Rückabwicklung des Gebrauchtwagenankaufs gerichtet war, liegt vor. Sie hat den Rücktritt mit Schreiben vom 21.10.2015 erklärt. Ein möglicher Rücktritt war nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte bereits vorher eine Minderung des Kaufpreises wirksam ausgeübt hätte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 09.05.2018 – VIII ZR 26/17, MDR 2018, 852 Rn. 42). Die vorausgegangene Rechnung vom 14.09.2015 über einen Betrag von 3.000 € enthielt keine Minderungserklärung. Denn diese Rechnung stellt keine einseitige Willenserklärung der Beklagten (zur Minderung) dar, sondern sie sollte nach dem Vorbringen der Beklagten das Ergebnis einer (angeblichen) beiderseitigen Vereinbarung dokumentieren. Eine vertragliche Minderungsvereinbarung gab es tatsächlich jedoch nicht, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat.
c) Die Widerklage hat keinen Erfolg, weil die Beklagte am 21.10.2015 nicht zum Rücktritt berechtigt war; denn die Parteien haben für den in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen wirksam einen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Der Gewährleistungsausschluss umfasst alle Mängel, die möglicherweise in Betracht kommen.
aa) Wird beim Kauf eines Neuwagens ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gegeben, so ist für den Gebrauchtwagen – auch ohne ausdrückliche Regelung im Vertrag – von einem stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschluss auszugehen. Dies ergibt sich aus den beiderseitigen Interessen bei der Inzahlungnahme. Für den Neuwagenkäufer ist die Inzahlunggabe seines Gebrauchtwagens ein Finanzierungsbeitrag zum Erwerb des neuen Fahrzeugs, weil er nicht den gesamten Kaufpreis in bar aufbringen kann oder will. Der Neuwagenkäufer benötigt daher schon beim Abschluss des Vertrags einen festen Preis, damit er weiß, wie sein altes Fahrzeug angerechnet wird; er würde den Vertrag kaum abschließen, wenn er nach Vertragsabschluss komplizierte Verhandlungen wegen des Zustands seines Gebrauchtwagens befürchten müsste.
Der Neuwagenhändler ist in derartigen Fällen bereit, bei der Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens gewisse Risiken einzugehen, um seinen Vertragspartner als Kunden für den Neuwagen zu gewinnen (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.1982 – VIII ZR 26/81, BGHZ 83, 334, 339 ff. = NJW 1982, 1700; ähnlich zum konkludenten Gewährleistungsausschluss bei der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens OLG Köln, Urt. v. 16.05.1972 – 15 U 16/72, MDR 1973, 672; OLG Frankfurt, Urt. v. 28.05.1974 – 5 U 62/73, NJW 1974, 1823; ausführlich zum stillschweigenden Gewährleistungsausschluss in derartigen Fällen Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 4043 ff.). Entscheidend für die Annahme eines Gewährleistungsausschlusses ist die Erwägung, dass der Neuwagenhändler es in der Hand hat, sich vor Vertragsabschluss über den Zustand des Gebrauchtwagens durch eine Besichtigung und/oder Untersuchung zu vergewissern (vgl. die gleichen Erwägungen des BGH bei der Kündigung eines Agenturvertrags: BGH, Urt. v. 31.03.1982 – VIII ZR 65/81, NJW 1982, 1699, 1700) und dass der Neuwagenhändler sich durch bestimmte Angaben des Kunden zur Beschaffenheit des Fahrzeugs im Vertrag absichern kann (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733 Rn. 15). Wenn der Neufahrzeughändler auf solche Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet, muss der Vertragspartner davon ausgehen, dass er bei eventuellen Mängeln des Gebrauchtwagens nicht in Anspruch genommen wird.
bb) Die vorstehenden Erwägungen zum Gewährleistungsausschluss beruhen allein auf der üblichen Interessenlage der Vertragspartner, wenn beim Kauf eines Neufahrzeugs ein Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben wird. Erwägungen des Verbraucherschutzes spielen dabei keine Rolle (vgl. insbesondere die Begründung des BGH, Urt. v. 31.03.1982 – VIII ZR 65/81, NJW 1982, 1699, 1700). Der Umstand, dass die Klägerin als Bauunternehmerin selbst gewerblich tätig ist, steht dem Gewährleistungsausschluss daher nicht entgegen.
cc) Die Umstände des Vertragsabschlusses im vorliegenden Fall bestätigen den stillschweigenden Gewährleistungsausschluss. Die Beklagte hat den Vertrag über den Ankauf des Gebrauchtfahrzeugs am 23.02.2015 mit einem festen Kaufpreis von 5.000 € abgeschlossen, ohne dass einer ihrer Mitarbeiter das Fahrzeug gesehen hatte. Hinzu kommt, dass die Klägerin im schriftlichen Vertrag angegeben hat, dass das Fahrzeug einen Unfall hatte, der repariert worden sei. Die Beklagte hat im Prozess eingeräumt, dass die für die Klägerin handelnde Zeugin L vor Unterzeichnung des Vertrags von einem „größeren reparierten Unfallschaden“ gesprochen hat. Die Beklagte hat sich vor der Vereinbarung des Ankaufs für diesen Unfallschaden nicht interessiert und ließ sich insbesondere die Reparaturrechnung aus dem Jahr 2013, die einen Betrag von 9.987,18 € auswies, nicht vorlegen. Dies spricht dafür, dass es – abgesehen von den Angaben der Klägerin zum Fahrzeug im Vertrag – nach dem Willen der Beklagten auf mögliche Mängel des Gebrauchtwagens nicht ankommen sollte.
dd) Von einem Gewährleistungsausschluss wäre nur dann nicht auszugehen, wenn die Parteien im Vertrag in einer eindeutigen Weise eine vom Normalfall abweichende Regelung vereinbart hätten (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 21.04.1982 – VIII ZR 26/81, BGHZ 83, 334, 339 f. = NJW 1982, 1700). Eine abweichende Vereinbarung fehlt im Ankaufvertrag vom 23.02.2015; insbesondere ergibt sich eine Gewährleistungspflicht der Klägerin nicht aus der handschriftlichen Eintragung „Optische und technische Prüfung vorbehalten!“
Bei der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens vereinbaren die Parteien in der Regel der Sache nach einen verdeckten Preisnachlass für das Neufahrzeug. Mit dem Zusatz „optische und technische Prüfung vorbehalten“ kann daher nicht gemeint sein, dass der Neuwagenhändler zu einem späteren Zeitpunkt eine übliche Fahrzeugbewertung des Gebrauchtwagens – unter Berücksichtigung vorhandener Mängel – durchführen will; denn dies würde dem Zweck der Inzahlungnahme (verdeckter Preisnachlass beim Kauf des Neufahrzeugs) widersprechen. Der handschriftliche Zusatz kann nur dahin gehend verstanden werden, dass die Beklagte sich vorbehalten wollte, die Angaben der Klägerin, welche diese im Vertrag ausdrücklich zur Beschaffenheit des Fahrzeugs gemacht hatte, zu überprüfen. Die Beklagte hat sich mithin Rechte vorbehalten für den Fall, dass der angegebene Kilometerstand (130.000) unzutreffend gewesen wäre oder dass der angegebene Unfallschaden entgegen den Angaben der Klägerin nie repariert worden wäre.
Es kann im Übrigen dahinstehen, ob sich der Vorbehalt einer „optischen und technischen Prüfung“ auch auf eventuelle Veränderungen des Fahrzeugzustands zwischen dem Abschluss des Vertrags und der späteren Übergabe im August 2015 beziehen sollte. Denn solche Veränderungen (beispielsweise bei einem neuen – nicht reparierten – Unfallschaden) spielen vorliegend keine Rolle.
ee) Der Gewährleistungsausschluss beschränkt sich nicht auf „Verschleiß“-Erscheinungen, wenn man den Begriff „Verschleiß“ im Sinne von „Abnutzung“ versteht. Vielmehr scheidet eine Haftung auch für kleine „Schäden“ aus. Aus der Entscheidung des BGB vom 21.04.1982 – VIII ZR 26/81, BGHZ 83, 334 = NJW 1982, 1700 – ergibt sich nichts Anderes. Denn der Begriff „Verschleiß“ wird in dieser Entscheidung in einem untechnischen Sinne gebraucht. Letztlich geht es in der Entscheidung lediglich um eine Abgrenzung zu erheblichen Unfallschäden (für welche eine Haftung in Betracht kommen kann). Denn es ist zu berücksichtigen, dass beim Kauf eines fünf Jahre alten Gebrauchtwagens generell auch mit kleinen Schäden (Beulen, Kratzer etc.) zu rechnen ist.
d) Allerdings kann sich ein Gewährleistungsausschluss – auch bei der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens – nicht auf solche Erklärungen der Parteien beziehen, welche diese zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB gemacht haben (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733 Rn. 15). Die Beschaffenheitsvereinbarung hat Vorrang gegenüber einem Gewährleistungsausschluss.
aa) Die Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs (130.000 km am 23.02.2015) und zur Frage von Unfallschäden (reparierter Schaden) sind als Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB anzusehen. Die Beklagte kann aus diesen Angaben eine Haftung der Klägerin nicht herleiten. Denn die Angaben der Klägerin im Kaufvertragsformular waren zutreffend. Über die Frage, ob die Reparatur im Jahr 2013 ordnungsgemäß durchgeführt wurde, ist keine Vereinbarung getroffen worden.
bb) Die Angabe „Fahrzeugzustand: normal“ enthält keine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB. Denn die Beschreibung „normal“ hat bei einem fünf Jahre alten Pkw, der 130.000 km gelaufen ist, aus der Sicht des Erklärungsempfängers keinen nachvollziehbaren objektiven Inhalt. Was ein Fahrzeugbesitzer, der sein Fahrzeug täglich nutzt, als „normal“ ansieht, ist erfahrungsgemäß sehr unterschiedlich. Es gibt Fahrzeugbesitzer, die ihr Fahrzeug aufwendig pflegen; ebenso gibt es Besitzer, die ein Fahrzeug viele Jahre lang nutzen, aber jeweils nur im allernotwendigsten Umfang Schäden beseitigen. Insbesondere beim Verkauf des Gebrauchtwagens an ein Autohaus kann die Verkäuferin davon ausgehen, dass die Käuferin selbst entscheidet, welche Überprüfungen des Fahrzeugzustands sie vor Abschluss des Vertrags vornehmen will. Die Bezeichnung „Fahrzeugzustand: normal“ kann unter diesen Umständen nur bedeuten, dass die Klägerin keine näheren und konkreten Angaben zum Zustand machen wollte, im Hinblick auf die Möglichkeit einer eigenen Prüfung durch die Beklagte vor Vertragsabschluss.
Bei der Auslegung des Begriffs „normal“ kommt es nicht darauf an, welchen Zustand ein Kfz-Sachverständiger bei dem fünf Jahre alten Fahrzeug als „normal“ oder „dem Alter entsprechend“ ansehen würde. Entscheidend sind vielmehr die Erwartungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Jeder Fahrzeugkäufer weiß, dass ein „normaler Fahrzeugzustand“ sich nicht objektivieren lässt. Ein Käufer wird dem Begriff „normal“ daher generell keine verbindliche Beschreibung des Gebrauchtwagens entnehmen. Wenn die Beklagte auf einen bestimmten Fahrzeugzustand Wert legte, hätte sie für eine Konkretisierung der Beschreibung des Zustands im Vertrag sorgen müssen.
e) Die Beklagte wäre jedoch zum Rücktritt berechtigt gewesen, wenn die Klägerin Mängel des Gebrauchtwagens arglistig verschwiegen hätte. Denn dann wäre der Gewährleistungsausschluss in Bezug auf die arglistig verschwiegenen Mängel unwirksam gewesen (§ 444 Fall 1 BGB). Von dieser rechtlichen Grundlage ist auch das Landgericht ausgegangen. Allerdings kann der Senat – entgegen der Auffassung des Landgerichts – ein arglistiges Verhalten der Klägerin bei Abschluss des Vertrags am 23.02.2015 nicht feststellen.
aa) Gemäß § 166 I BGB ist für die Frage der Arglist auf das Verhalten der Zeugin L abzustellen. Denn diese hat für die Klägerin die maßgeblichen Verhandlungen geführt.
bb) Die Angaben im schriftlichen Kaufvertrag vom 23.02.2015, die auf den telefonischen Erklärungen der Zeugin L gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen M, beruhten, sind zutreffend. Die Zeugin hat unstreitig den erheblichen Unfallschaden angegeben; es ist zutreffend, dass dieser Schaden – entsprechend der Rechnung vom 26.09.2013 – in einer Fachwerkstatt repariert wurde. Dass die Reparatur vollständig ordnungsgemäß gewesen sei, hat die Zeugin L unstreitig nicht erklärt. Ob die Zeugin – bei entsprechender Kenntnis – auf wesentliche Mängel der Unfallreparatur im Jahr 2013 hätte hinweisen müssen, kann dahinstehen. Denn es ist nicht bewiesen, dass die Zeugin Kenntnis von der Unzulänglichkeit der Reparatur hatte. Für eine Kenntnis haben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S keine Anhaltspunkte ergeben.
cc) Die vom Landgericht festgestellten Mängel rechtfertigen keinen Rücktritt der Beklagten wegen arglistigen Verschweigens. Die verschiedenen Kratzer am Fahrzeug (vgl. die Lichtbilder 25, 28, 29 und 40 in der Dokumentation des Sachverständigen), der unzulänglich reparierte Hagelschaden und der Steinschlag in der Windschutzscheibe sind Mängel, die auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung unter den Gewährleistungsausschluss fallen (s. oben). Die Klägerin bzw. die Zeugin L war daher nicht verpflichtet, zu diesen Punkten von sich aus vor Vertragsabschluss Angaben zu machen.
Es handelt sich jeweils um verhältnismäßig unbedeutende Beeinträchtigungen des Fahrzeugzustands. Die Zeugin L hatte keinen Anlass für die Annahme, kleine Kratzer, ein reparierter Hagelschaden oder ein Steinschlag in der Windschutzscheibe könnten für die Ankaufsentscheidung der Beklagten wesentlich sein, nachdem die Beklagte bei der Festlegung des Ankaufspreises auf eine Besichtigung des Fahrzeugs verzichtet hatte. Ein arglistiges Verhalten der Zeugin scheidet unter diesen Umständen aus. Es kommt hinzu, dass die Zeugin nach ihren – nicht widerlegten – Angaben nicht wusste, dass die Reparatur des Hagelschadens nicht fachmännisch erfolgt war. Aus den gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen S ergibt sich, dass die Zeugin bei der Benutzung des Fahrzeugs die unzulängliche Instandsetzung des Hagelschadens nicht ohne Weiteres erkennen konnte. Beim Steinschlag scheidet ein arglistiges Verhalten der Zeugin zudem auch deshalb aus, weil unbekannt ist, zu welchem Zeitpunkt die Windschutzscheibe beschädigt wurde. Ein Steinschlag nach Vertragsabschluss – aber vor der Übergabe im August 2015 – könnte kein arglistiges Verhalten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Februar 2015 begründen.
dd) Ob die Zeugin auf eine ausdrückliche Frage des Zeugen M einen (nach ihrer Meinung ordnungsgemäß reparierten) Hagelschaden hätte offenbaren müssen, kann dahinstehen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren ist nicht festzustellen, dass der Zeuge M eine solche Frage an die Zeugin L gerichtet hat.
Den erstinstanzlichen Angaben des Zeugen M steht die gegensätzliche Darstellung der Zeugin L gegenüber. Sie hat angegeben, sie sei nicht ausdrücklich nach einem Hagelschaden gefragt worden. Es erscheint erstaunlich, dass der Zeuge M ausdrücklich nach einem Hagelschaden gefragt haben will, obwohl er sich ansonsten vor Abschluss des Vertrags (insbesondere im Hinblick auf den schweren Unfallschaden) nur wenig für den Fahrzeugzustand interessiert hat. Schließlich ist bei den Angaben des Zeugen auch zu berücksichtigen, dass für seine Darstellung interne Probleme im Hause der Beklagten eine Rolle gespielt haben können. Denn sein damaliger Chef, der Zeuge T, hat ihm nachträglich Vorwürfe wegen des Zustands des angekauften Fahrzeugs gemacht. Die Angaben des Zeugen M können möglicherweise dadurch beeinflusst sein, dass er sich gegenüber Vorwürfen seines Vorgesetzten rechtfertigen musste. Die Parteien haben im Berufungsverfahren auf eine erneute Vernehmung des Zeugen M verzichtet. Ein Beweis, dass der Zeuge die Zeugin L ausdrücklich nach einem Hagelschaden gefragt habe, ist damit nicht geführt.
ee) Im Übrigen ergeben sich auch aus den gutachtlichen Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. S keine anderen Umstände, auf die sich der Vorwurf eines arglistigen Handelns der Zeugin L stützen könnte. Denn das Fahrzeug wies zwar insgesamt nicht unerhebliche Mängel auf (vgl. die Aufstellung des Sachverständigen in der Anlage zum Protokoll des Landgerichts vom 06.10.2016). Es wäre jedoch nach der Einschätzung des Sachverständigen in dem damaligen Zustand jedenfalls auf dem privaten Gebrauchtwagenmarkt durchaus zu einem Preis von 2.000 € verkäuflich gewesen. Es handelte sich also keineswegs um ein „Schrottfahrzeug“. Die Zeugin L war (oder wäre) daher selbst dann nicht dazu verpflichtet gewesen, von sich aus vor Abschluss des Vertrags auf Mängel hinzuweisen, wenn ihr diese vollständig bekannt gewesen wären, was nach dem Gutachten des Sachverständigen bei einem erheblichen Teil der Mängel zweifelhaft ist. Denn aus der Perspektive der Zeugin spielte der Fahrzeugzustand für die Ankaufsentscheidung der Beklagten keine wesentliche Rolle.
4. Da die Beklagte nicht zum Rücktritt vom Ankauf des Gebrauchtwagens berechtigt war, steht ihr wegen eines Mangels dieses Fahrzeugs auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 437 Nr. 3 BGB zu. Sie kann daher von der Klägerin keinen Ersatz der Kosten für das außergerichtliche Schadensgutachten des Sachverständigen O in Höhe von 722,50 € verlangen. …