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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: 2017

Überhöhter Ölverbrauch als Sachmangel eines Gebrauchtwagens – herstellerübergreifender Vergleich

  1. Ebenso wie ein Neuwagen weist auch ein Gebrauchtwagen nicht nur dann keine i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB übliche Beschaffenheit auf, wenn er hinter dem – durch einen herstellerinternen Vergleich zu ermittelnden – Stand der Serie zurückbleibt. Ein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB liegt vielmehr auch vor, wenn das Fahrzeug zwar dem Stand der Serie entspricht, aber hinter dem – durch einen Vergleich mit ähnlichen Fahrzeugen anderer Hersteller zu ermittelnden – jeweiligen Stand der Technik zurückbleibt.
  2. Ein Audi-Gebrauchtwagen mit einem TFSI-Motor, dessen Ölverbrauch aufgrund konstruktiver Besonderheiten knapp 1 l/1.000 km beträgt, weist keine i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB übliche und deshalb vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit auf und ist daher mangelhaft, wenn der Ölverbrauch vergleichbarer Fahrzeuge anderer Hersteller bei maximal 0,6 l/1.000 km liegt.
  3. Führt der zunächst gebotene herstellerinterne Vergleich zu der Feststellung, dass ein Neu- oder Gebrauchtwagen eine i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB übliche Beschaffenheit hat, weil er dem Stand der Serie entspricht, ist ein herstellerübergreifender Vergleich vorzunehmen, weil andernfalls Serienfehler ohne Sanktion blieben. Bei diesem herstellerübergreifenden Vergleich haben Fahrzeuge des betroffenen Herstellers außer Betracht zu bleiben und dürfen nur solche Fahrzeuge berücksichtigt werden, die ebenfalls über das den (behaupteten) Mangel verursachende Bauteil verfügen. Es ist aber nicht erforderlich, dass dieses Bauteil bei den zum Vergleich herangezogenen Fahrzeugen anderer Hersteller so konstruiert ist wie bei dem (angeblich) mangelhaften Fahrzeug.
  4. Dass Angaben des – am Kaufvertrag nicht beteiligten – Fahrzeugherstellers (hier: zum Ölverbrauch) zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) zwischen den Parteien eines Kfz-Kaufvertrages geführt haben, kann allenfalls angenommen werden, wenn die Parteien diese Angaben oder wenigstens ihren Gegenstand (hier: den Ölverbrauch) bei Abschluss des Kaufvertrages thematisiert haben.

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.09.2017 – 4 U 105/17

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Kfz-Händler und Volkswagen AG als passive Streitgenossen im VW-Abgasskandal

Verklagt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs sowohl den Kfz-Händler, von dem er das Fahrzeug erworben hat, als auch die Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs, weil er festgestellt haben will, dass er gegenüber dem Händler zur Minderung des Kaufpreises berechtigt ist und ihm die Volkswagen AG Schadensersatz leisten muss, so sind der Kfz-Händler und die Volkswagen AG Streitgenossen i. S. des § 60 ZPO.

OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2017 – 8 AR 25/17

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Unmöglichkeit der Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen (hier: ein Audi Q3 2.0 TDI) ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, da er nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Ein durchschnittlicher Neuwagenkäufer darf nämlich davon ausgehen, dass in dem von ihm erworbenen Fahrzeug keine Software zum Einsatz kommt, die erkennt, ob das Fahrzeug einen Emissionstest absolviert, und (nur) in diesem Fall für eine Verringerung des Stickoxidausstoßes sorgt.
  2. Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens durch die Installation eines Softwareupdates ist unmöglich. Denn zum einen kann ein Softwareupdate nicht dazu führen, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur auf dem Prüfstand, sondern auch beim regulären Betrieb im Straßenverkehr einhält. Hierfür bedürfte es vielmehr einer Hardwarelösung. Zum anderen verbliebe selbst dann, wenn sich der Mangel durch die Installation eines Softwareupdates beseitigen ließe, offensichtlich ein merkantiler Minderwert, nachdem der flächendeckende Betrug der Volkswagen AG zu einem erheblichen Vertrauensverlust gegenüber VW-Dieselmotoren geführt hat.
  3. Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen anhaftet, wäre auch dann nicht geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn er sich durch die Installation eines Softwareupdates beseitigen ließe und diese mit einem Kostenaufwand von rund 100 € verbunden wäre. Das gilt schon deshalb, weil nicht lediglich auf die Kosten abgestellt werden kann, die für die tatsächliche Installation des Softwareupdates in einer VW-Vertragswerkstatt anfallen. Vielmehr muss auch der erhebliche Kostenaufwand berücksichtigt werden, der mit der Entwicklung des Softwareupdates verbunden war.
  4. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines Audi Q3 2.0 TDI beträgt 250.000 km.

LG Heilbronn, Urteil vom 15.08.2017 – 9 O 111/16

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Anfechtung eines Kfz-Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung seitens des Fahrzeugherstellers – VW-Abgasskandal

  1. Ein Fahrzeughersteller – hier: die Volkswagen AG – ist im Verhältnis zu einem rechtlich selbstständigen Vertragshändler „Dritter“ i. S. von § 123 II 1 BGB. Deshalb berechtigt ein (möglicherweise) arglistiges Verhalten der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal einen Käufer, der ein von diesem Skandal betroffenes Fahrzeug von einem VW-Vertragshändler erworben hat, nur dann zur Anfechtung, wenn der Vertragshändler das Verhalten der Fahrzeugherstellerin kannte oder fahrlässig nicht kannte.
  2. Das Wissen der Volkswagen AG, dass in bestimmten Fahrzeugen eine den Schadstoffausstoß manipulierende Software zum Einsatz kommt, kann einem rechtlich selbstständigen VW-Vertragshändler, der ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug in eigenem Namen und für eigene Rechnung verkauft hat, schon mangels vertreterähnlicher Stellung nicht analog § 166 II BGB zugerechnet werden.
  3. Eine Anfechtungserklärung kann nicht gemäß § 140 BGB in eine Rücktrittserklärung umgedeutet werden, wenn der Anfechtende ausdrücklich klarstellt, dass er „keinerlei Gewährleistungsansprüche“ geltend mache.

OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2017 – 28 U 65/17

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Kein sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag trotz arglistiger Täuschung – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist zwar mangelhaft (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), weil darin eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. der Art. 3 Nr. 10, 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zum Einsatz kommt. Der dem Fahrzeug anhaftende Mangel kann indes durch die Installation eines Softwareupdates beseitigt werden, ohne dass sich diese Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) nachteilig auf den Kraftstoffverbrauch, den CO2-Ausstoß oder die Motorleistung des Fahrzeugs auswirkt.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens kann deshalb grundsätzlich erst wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 323 I BGB). Eine Frist zur Nacherfüllung von nur zwei Wochen ist angesichts des Umstands, dass der VW-Abgasskandal viele Fahrzeuge betrifft und diese in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt umgerüstet werden müssen, eindeutig zu kurz.
  3. Eine Fristsetzung i. S. des § 323 I BGB ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Käufer das vom VW-Abgasskandal betroffene – mangelhafte – Fahrzeug von der Volkswagen AG erworben und diese den Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages möglicherweise arglistig getäuscht hat. Zwar ist „im Regelfall“ anzunehmen, dass der Käufer ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigendes Interesse i. S. des § 323 II Nr. 3 BGB hat, wenn ihm der Verkäufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat. Die Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs findet indes in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt und damit unter Aufsicht einer unabhängigen Bundesbehörde statt. Es liegt deshalb ein Sonderfall vor, in dem sich der Käufer nicht vor einem neuerlichen Täuschungsversuch des Verkäufers schützen muss.
  4. Auch die bloße Möglichkeit, dass der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen leidet, durch die Installation eines Softwareupdates nicht vollständig und nachhaltig beseitigt wird oder dass das Update zu neuen Mängeln führt, rechtfertigt keinen sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag. Vielmehr ergibt sich aus § 440 Satz 2 BGB, dass der Käufer das Risiko, dass zwei Nachbesserungsversuche keinen Erfolg haben, hinnehmen muss.
  5. Die Volkswagen AG als Verkäuferin müsste den Käufer eines Neuwagens zwar dann darüber aufklären, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt, wenn deshalb die EG-Typgenehmigung des Fahrzeugs erloschen wäre oder deren Entziehung drohte. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr erlischt die EG-Typgenehmigung durch die Vornahme der in § 19 II 2 StVZO genannten Änderungen nur, wenn diese Änderungen nach Abschluss des Produktionsprozesses vorgenommen werden (§§ 19 II 2, VII StVZO). Außerdem hat das Kraftfahrt-Bundesamt das ihm gemäß § 25 III EG-FGV zustehende Ermessen gerade nicht dahin gehend ausgeübt, dass es eine Entziehung der EG-Typgenehmigung in die Wege geleitet hat. Es ist vielmehr nach § 25 II EG-FVG vorgegangen und hat Nebenbestimmungen zur bestehenden Typgenehmigung angeordnet.

LG Braunschweig, Urteil vom 10.08.2017 – 3 O 1483/16

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Fehlschlagen der Nachbesserung (§ 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB) bei verschiedenen Mängeln und mehreren Werkstattaufenthalten

  1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zwei Nachbesserungsversuche i. S. des § 440 Satz 2 BGB erfolglos geblieben sind, trifft den Käufer. Der Käufer muss deshalb darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Verkäufer wenigstens wegen eines Mangels, auf den er – der Käufer – den Rücktritt vom Kaufvertrag stützt, mindestens zwei erfolglose Nachbesserungsversuche unternommen hat. Dieser Beweis ist nicht schon dann geführt, wenn ein Kfz-Käufer, der seinen Rücktritt vom Kaufvertrag auf mehrere Mängel stützt, nachweist, dass er das angeblich mangelhafte Fahrzeug dreimal zur Reparatur in die Werkstatt des Verkäufers gebracht hat.
  2. Bloß vorläufige Maßnahmen eines Kfz-Verkäufers, die dazu dienen, die Mobilität des Käufers sicherzustellen – hier: Einbau einer gebrauchten Fahrzeugbatterie mangels Verfügbarkeit einer geeigneten neuen Batterie –, können nicht als (erfolgloser) Nachbesserungsversuch i. S. des § 440 Satz 2 BGB gewertet werden.

LG Trier, Urteil vom 04.08.2017 – 4 O 273/16
(nachfolgend: OLG Koblenz, Beschluss vom 20.11.2017 – 5 U 958/17)

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Kein umfassender Gewährleistungsausschluss durch „gekauft wie gesehen“

Durch die Klausel „gekauft wie gesehen“ in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag wird die Haftung des Verkäufers für Sachmängel des Fahrzeugs nicht vollständig ausgeschlossen. Der Gewährleistungsausschluss erstreckt sich vielmehr lediglich auf solche Mängel, die für einen Laien bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung des Fahrzeugs ohne die Hilfe eines Sachverständigen wahrnehmbar sind. Das benachteiligt einen privaten Kfz-Verkäufer schon deshalb nicht, weil es ihm in den Grenzen des § 444 BGB freisteht, seine Haftung für Mängel vertraglich umfassend auszuschließen. Namentlich kann sich ein privater Verkäufer durch einen umfassenden Gewährleistungsausschluss seiner Haftung für ihm unbekannte Mängel des Fahrzeugs entledigen.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.08.2017 – 9 U 29/17
(nachfolgend: OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.08.2017 – 9 U 29/17; vorangehend: LG Aurich, Urteil vom 24.04.2017 – 5 O 161/16)

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Keine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) nach Generationswechsel – VW-Abgasskandal

  1. Eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) ist nicht i. S. von § 275 I BGB unmöglich, wenn dem Käufer eines mangelhaften Neuwagens zwar kein völlig identisch ausgestattetes, wohl aber ein gleichartiges und gleichwertiges mangelfreies Fahrzeug geliefert werden kann. Daran fehlt es, wenn zwischenzeitlich ein Generationswechsel stattgefunden hat und sich Neufahrzeuge der aktuellen Generation unter anderem hinsichtlich ihrer Motorleistung von Fahrzeugen der Generation unterscheiden, denen das mangelhafte Fahrzeug angehört.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb möglicherweise mangelhaften VW Tiguan der ersten Generation (VW Tiguan I) kann weder mit Erfolg die Ersatzlieferung eines mangelfreien VW Tiguan I verlangen, noch hat er gemäß § 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien VW Tiguan der zweiten Generation (VW Tiguan II). Vielmehr ist eine Ersatzlieferung infolge des Generationswechsels unmöglich i. S. des § 275 I BGB, da ein VW Tiguan II kein einem Fahrzeug der ersten Generation gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug ist.

OLG Bamberg, Beschluss vom 02.08.2017 – 6 U 5/17
(vorangehend: LG Bayreuth, Urteil vom 20.12.2016 – 21 O 34/16; nachfolgend: OLG Bamberg, Beschluss vom 20.09.2017 – 6 U 5/17BGH, Beschluss vom 16.10.2018 – VIII ZR 225/17BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 255/17)

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Keine Berufung auf Treu und Glauben bei fehlender eigener Vertragstreue

  1. An die Annahme, dass sich der Vertragspartner vom Vertrag losgesagt hat und einen weiteren Leistungsaustausch schlechthin ablehnt, sind strenge Anforderungen zu stellen. Insofern gilt nichts anderes, wie für die gesetzlich normierten Fälle der endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung (z. B. § 286 II Nr. 3 BGB, § 323 II Nr. 1 BGB) anerkannt ist.
  2. Eine an den Vertragspartner gerichtete Aufforderung, sich über die eigene Vertragstreue zu erklären, begründet keine Erklärungspflicht, die selbstständig neben die ohnehin bestehende Pflicht zur Vertragstreue tritt, sondern lediglich eine reine Obliegenheit in einer eigenen Angelegenheit.
  3. Ein eigenes vertragswidriges Verhalten schließt die Berufung auf eine sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebende Einrede aus. Deshalb steht ein eigenes vertragswidriges Verhalten der Möglichkeit entgegen, aus einer erfolglosen, an den Vertragspartner gerichteten Aufforderung, sich über die eigene Vertragstreue zu erklären, Rechte herzuleiten.
  4. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, den der Käufer gemäß § 346 I BGB nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag hat, ist keine Entgeltforderung i. S. des § 288 II BGB.

OLG Nürnberg, Urteil vom 26.07.2017 – 2 U 17/17

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Kein Feststellungsinteresse nach Erfüllung der Klageforderung „aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ – VW-Abgasskandal

Dass der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, der den Verkäufer gerichtlich auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch genommen hat, in Erfahrung bringen will, wie das Gericht entschieden hätte, wenn der Verkäufer die Klageforderung nicht „aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erfüllt und erklärt hätte, er übernehme die Kosten des Rechtsstreits, begründet kein rechtliches Interesse i. S. des § 256 I ZPO an der Feststellung, dass der Verkäufer zur Erfüllung der Klageforderung verpflichtet war.

OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2017 – 28 U 182/16
(vorangehend: LG Bochum, Urteil vom 11.08.2016 – I-2 O 423/15)

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