- Ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen eines Kfz-Käufers darf sich nicht auf die Aufforderung zur Nacherfüllung beschränken, sondern muss auch die Bereitschaft des Käufers erkennen lassen, dem Verkäufer das Fahrzeug für eine Untersuchung zur Verfügung zu stellen.
- Heißt es in einem Kfz-Kaufvertrag „Erfüllungsort beim Verkäufer“ und wird gleichzeitig die Haftung des Verkäufers für Sachmängel – wegen § 475 I BGB unwirksam – ausgeschlossen, fehlt an einer vertraglichen Abrede über den Erfüllungsort der Nacherfüllung. In einem solchen Fall ist nach § 269 I BGB zunächst auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Führt dies nicht weiter, so ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an dem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 II BGB) hatte.
- Für den Transport eines (angeblich) fahruntüchtigen Fahrzeugs zum Verkäufer zu sorgen, ist für den Käufer nicht per se eine erhebliche Unannehmlichkeit i. S. des Art. 3 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Das gilt umso mehr, als der Käufer vom Verkäufer gemäß § 439 II BGB einen Vorschuss auf die Transportkosten verlangen kann.
- Solange nicht unstreitig oder bewiesen ist, dass der Verkäufer für einen vom Käufer angezeigten Mangel einzustehen hat, kann die Zurückweisung eines Vorschussverlangens durch den Verkäufer nicht als vertragswidriges Verhalten angesehen werden.
LG Berlin, Urteil vom 08.11.2016 – 88 S 14/16
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16)
Sachverhalt: Die Klägerin kaufte von der in B. ansässigen Beklagten am 14.04.2015 einen Gebrauchtwagen („smart fortwo Cabrio“), auf den sie im Internet aufmerksam geworden war. Im schriftlichen Kaufvertrag heißt es unter „Besondere Vereinbarung“ unter anderem: „Händlergeschäft, unter Ausschluss der Sachmängelhaftung! Erfüllungsort beim Verkäufer“.
Nachdem ihr das Fahrzeug übergeben worden war, verbrachte die Klägerin es nach M., ihrem Wohnort. Mit E-Mails vom 10.05. und vom 12.05.2015 wies sie die Beklagte auf einen Motordefekt hin und bat um Rückmeldung hinsichtlich des weiteren Vorgehens. Da sich die Beklagte nicht bei der Klägerin meldete, beauftragte diese ihren späteren Prozessbevollmächtigten, der die Beklagte mit Schreiben vom 19.05. 2015 unter Fristsetzung zum 30.05. 2015 zur Mängelbeseitigung aufforderte. Daraufhin bot G, einer der Gesellschafter der Beklagten, an, das Fahrzeug der Klägerin am Sitz der Beklagten in B. nachzubessern.
Auf ein sich anschließendes Anwaltsschreiben vom 21.05.2015, mit dem die Klägerin einen Transportkostenvorschuss von 280 € oder die Abholung des Fahrzeugs in M. durch die Beklagte forderte, reagierte die Beklagte nicht. Die Klägerin setzte ihr deshalb mit Anwaltsschreiben vom 02.06.2016 eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 10.06.2015 und drohte an, nach erfolglosem Ablauf dieser Frist eine Nachbesserung durch die Beklagte abzulehnen.
Mit Anwaltsschreiben vom 17.06.2015 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass sie den ihrem Fahrzeug anhaftenden Mangel anderweit beseitigen lassen werde. Sodann beauftragte sie die R-GmbH mit der Abholung und der Reparatur des Cabriolets. Dafür fielen Kosten in Höhe von 1.864,35 € an, die die Klägerin beglich.
Diese Kosten sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 467,97 € verlangt die Klägerin von der Beklagten als Schaden ersetzt. Darüber hinaus verlangt sie Schadensersatz in Höhe von 467,97 €, wobei sich dieser Betrag wie folgt zusammensetzt:
Steuern und Versicherungsbeiträge für 61 Ausfalltage | 50,02 € | |
Steuern und Versicherungsbeiträge für ein Ersatzfahrzeug | 84,80 € | |
An- und Abmeldekosten für das Ersatzfahrzeug | 79,00 € | |
Reisekosten (Abholung des reparierten Fahrzeugs aus der Werkstatt) | 81,00 € | |
Kraftstoffkosten (Abholung des reparierten Fahrzeugs, Rückweg) | 53,15 € | |
Kosten für einen nach 1.000 km durchzuführenden Ölwechsel | 100,00 € | |
Unkostenpauschale | 20,00 € |
Die Klägerin behauptet, es habe (insbesondere) ein Motorschaden vorgelegen, zu dessen Behebung die von der R-GmbH Arbeiten erforderlich gewesen seien.
Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abwiesen, es fehle an einem wirksamen Nacherfüllungsverlangen der Klägerin, da Erfüllungsort der Nacherfüllung der Geschäftssitz der Beklagten sei. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: II. … Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 2.332,32 € zu.
Insbesondere kann sich ein solcher Anspruch nicht … aus den §§ 433 I 2, 434 I, 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB ergeben. Dem Käufer steht nach diesen Vorschriften bei Vorliegen eines Mangels erst … [ein] Schadensersatzanspruch zu, wenn er den Verkäufer vergeblich zu einer Nacherfüllung i. S. des § 439 I BGB aufgefordert hat (§ 281 I 1 BGB).
Dabei kann die Kammer … dahinstehen lassen, ob das Fahrzeug, wie die Klägerin behauptet, bei Übergabe mit einem Sachmangel i. S. des § 434 I BGB behaftet war. Zwar konnten die Parteien die Gewährleistung für Sachmängel nicht durch vertragliche Vereinbarung ausschließen, da es sich bei der Klägerin nach ihrem Vortrag, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, nicht um eine Unternehmerin i. S. des § 14 BGB handelt, sodass ein Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften nach § 475 I BGB nicht möglich war. Wie das Amtsgericht … zutreffend ausgeführt hat, fehlt es jedoch an einem wirksamen Nacherfüllungsverlangen vonseiten der Klägerin i. S. des § 439 I BGB.
Inhalt dieses Anspruchs ist die Vornahme der für die Beseitigung des Sachmangels erforderlichen Handlungen des Verkäufers am Erfüllungsort. Hierzu muss der Käufer die Bereitschaft haben, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.2015 – VIII ZR 226/14, juris Rn. 30). Die Klägerin hat zuletzt mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 21.05.2015 die Beklagte zur Finanzierung oder Durchführung des Transports zu ihrem Geschäftssitz zur Durchführung der Nacherfüllung aufgefordert. Dies stellt kein wirksames Verlangen der Nacherfüllung dar, da die Bereitschaft fehlt, der Beklagten das Fahrzeug an ihrem Geschäftssitz zur Verfügung zu stellen.
Der Erfüllungsort für die Vornahme der Nacherfüllungshandlung lag am Geschäftssitz der Beklagten, sodass die Beklagte allein an diesem Ort ihre Leistungshandlung vorzunehmen hatte und zu weiteren Handlungen vorab nicht verpflichtet war.
Nach der Regelung des § 269 I BGB entscheidet in erster Linie die Parteivereinbarung über den Leistungsort. Eine solche Vereinbarung vermochte die Kammer aber nicht zu erkennen. Die Parteien haben zwar in den schriftlichen Kaufvertrag vom 14.04.2015 die Vertragsklausel „Erfüllungsort beim Verkäufer“ aufgenommen, jedoch ergibt eine Auslegung dieser Erklärungen im Kontext mit den weiteren Vertragsvereinbarungen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gemäß §§ 133, 157 BGB nur eine Regelung der primären Erfüllungsansprüche aus dem Kaufvertrag. Durch den – zwar unwirksamen – Ausschluss der Sachmangelhaftung ist zumindest die Beklagte davon ausgegangen, dass eine Nacherfüllung nicht in Betracht kommen kann, sodass sich die Vereinbarung des Erfüllungsortes nicht auf die Regelung der Gewährleistungsrechte bezogen haben kann. Der Nacherfüllungsanspruch ist eine Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs und daher mit diesem nicht identisch (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2012 – VIII ZR 226/11, juris Rn. 24; Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, juris Rn. 8). Eine verbindliche Vereinbarung über den Erfüllungsort hinsichtlich der gesetzlichen Gewährleistungsrechte liegt demnach nicht vor.
Fehlen – wie im Kaufrecht – gesetzliche Sondervorschriften über den Leistungsort, so ist für seine Bestimmung nach § 269 I BGB – soweit möglich – auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Nach Auffassung der Kammer liegen hier weder Umstände vor, die auf einen bestimmten Leistungsort schließen lassen, noch ergibt sich solches aus der Natur des Schuldverhältnisses, sodass letztlich der gesetzliche Leistungsort – der Sitz der Beklagten (§ 269 I, II BGB) – für den Nacherfüllungsanspruch der Klägerin entscheidend ist.
Die Umstände, die zum Vertragsschluss geführt haben, ergeben keinen eindeutigen Leistungsort. Die Beklagte ist in B. geschäftsansässig, hat das Fahrzeug aber auch im Internet angeboten, sodass sie mit ihrem Unternehmen auch Kunden außerhalb von B. ansprechen wollte. Darüber hinaus verfügt die Beklagte nach Angaben ihrer Gesellschafter in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2016 über keine eigene Werkstatt, sodass sich auch hieraus kein deutlicher Hinweis auf den Leistungsort der Nacherfüllung ergibt. Soweit die Beklagte bei Nacherfüllungsansprüchen nach Angaben ihrer Gesellschafter immer die benachbarte Reparaturwerkstatt beauftragt, kann dies bei der Bestimmung des Leistungsortes nicht berücksichtigt werden. Aus dem Vorbringen der Beklagten ist nicht erkennbar, dass dieser Umstand der Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt gewesen ist. Allerdings bestanden auch keine objektiven Anhaltspunkte, aus denen ein Käufer am Geschäftssitz der Beklagten darauf schließen konnte, dass für diese der Ort der Nacherfüllung gänzlich ohne Bedeutung wäre, da ihre Gesellschafter unter keinen Umständen eine Nacherfüllung selbst vornehmen oder überwachen wollen.
Typischerweise ist der Belegenheitsort bei verkauften Fahrzeugen variabel, sodass allein der Wohnsitz des Käufers als ausschlaggebende Umstand für die Bestimmung des Leistungsortes nicht ausreichend sein kann. Aber auch der Umstand, dass die Klägerin für den Kauf ihren Wohnort verlassen und sich an den Geschäftssitz der Beklagten begeben hat, spricht nach Auffassung der Kammer nicht für die Bestimmung des Leistungsorts der Nacherfüllung dort. Der Verkäufer eines Fahrzeugs weiß, dass der Käufer dieses an verschiedene Orte verbringen wird, die unter Umständen auch weit entfernt von seinem Geschäftssitz liegen.
Letztlich führt auch die Regelung des Art. 3 II und III der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (im Folgenden: Richtlinie) nicht zu einem im Rahmen des § 269 I BGB zu berücksichtigenden Umstand bei der Bestimmung des Leistungsortes (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, juris Rn. 35 ff.). Nach diesen Vorschriften hat der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands oder Ersatzlieferung. Zudem hat die Nachbesserung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu erfolgen. Der BGH hat sich für eine Berücksichtigung dieser Regelungen im Rahmen der Ermittlung des Erfüllungsortes anhand der für das Schuldverhältnis bedeutsamen Umstände ausgesprochen und eine Notwendigkeit, aufgrund dieser Regelungen den Erfüllungsort für die Nacherfüllung stets beim Käufer anzusetzen, verneint (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, juris Rn. 45). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer auch unter Berücksichtigung des danach ergangenen Urteils des EuGH vom 16.06.2011 (EuGH, Urt. v. 16.06.2011 – C-65/09, C-87/09) an.
Der deutsche Gesetzgeber hat mit der Formulierung des § 439 II BGB die von der Richtlinie geforderte Unentgeltlichkeit umgesetzt. Zutreffend beschränkt der BGH die Reichweite der Richtlinie aber auf den Zweck der geforderten Unentgeltlichkeit, der nach dem EuGH darauf gerichtet ist, jede finanzielle Forderung des Verkäufers gegen den Käufer im Rahmen der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands auszuschließen (so BGH, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, juris Rn. 37, mit Bezug auf EuGH, Urt. v. 17.04.2008 – C-404/06, juris). Nicht zwingend davon umfasst ist jedoch die Tatsache, dass dem Käufer bei Durchsetzung seiner Gewährleistungsansprüche zunächst Kosten entstehen können. Der durch die Richtlinie bezweckte Verbraucherschutz soll verhindern, dass ein Käufer aufgrund drohender finanzieller Belastungen davon abgehalten wird, seine Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Diesem Schutz wird nach der Rechtsprechung des BGH durch einen Erstattungsanspruch nach § 439 II BGB und einen diesbezüglichen möglichen Vorschussanspruch des Käufers für die entstehenden Transport- oder Versandkosten und die Schwelle der erheblichen Unannehmlichkeiten nach Art. 3 III der Richtlinie in ausreichendem Maß Rechnung getragen (BGH, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, juris Rn. 37 ff.). Dies deckt sich mit Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 16.06.2011 – C-65/09, C-87/09), der zur Wahrung des Regelungszweckes des Art. 3 III der Richtlinie auch die Erstattung von dem Käufer entstandenen Kosten durch den Verkäufer für ausreichend hält.
Letztlich ergibt sich auch aus der Forderung der Richtlinie in Art. 3 III, dass die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu erfolgen hat, kein Umstand i. S. des § 269 I BGB, der zu einem Erfüllungsort am Wohnsitz der Klägerin führt. Die Formulierung der erheblichen Unannehmlichkeit beinhaltet, dass die Richtlinie nicht das Ziel verfolgt, den Verbraucher von jeglicher Unannehmlichkeit freizuhalten (so auch BGH, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, juris Rn. 43).
Die Organisation eines Transports des nach Ansicht der Klägerin fahruntüchtigen Fahrzeugs stellt sich im Hinblick auf die Umstände, die die Vertragsparteien grundsätzlich bei der Abwicklung eines Kaufvertrags und der Durchsetzung von Rechten haben, nach Auffassung der Kammer nicht als in jedem Fall erhebliche Unannehmlichkeit dar. Das Risiko, die Kosten des Transports gegebenenfalls nicht von dem Verkäufer erstattet zu bekommen, da kein Fall einer Gewährleistung vorliegt oder dieser zahlungsunfähig wird, entspricht ebenfalls dem gewöhnlichen Vertragsrisiko, dem sich alle Vertragsparteien ausgesetzt sehen. Die Klägerin hatte auch die Möglichkeit, einen ihr zustehenden Vorschussanspruch gegen die Beklagte durchzusetzen (s. BGH, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, juris Rn. 37), und hätte auf diese Weise das Kostentragungsrisiko ausschließen können. Dabei führt eine Verzögerung durch eine Vorschussklage nicht zu einer Verletzung der Regelung des Art. 3 III der Richtlinie, nach der die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgten muss. Diese Frist betrifft die Verpflichtung zur Nachbesserungsleistung des Verkäufers, die jedoch erst mit der tatsächlichen Überlassung des Kaufguts zum Zwecke der Nachbesserung beginnen kann.
Durch die Möglichkeit eines Vorschussanspruchs kann der Höhe der Transportkosten generell eine Bedeutung zur Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle nicht zukommen. Letztlich hat die Klägerin durch die Beauftragung und Zahlung der R-GmbH zur Abholung des Fahrzeugs … gezeigt, dass sie die Geldmittel zur Finanzierung eines Transports aufzubringen in der Lage war. Gründe, aufgrund derer eine Organisation und Zahlung des Transports oder die Einforderung eines Vorschusses für die Klägerin eine erhebliche Unannehmlichkeit dargestellt haben, ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien nicht.
Auch der Natur eines Kaufvertrags über eine bewegliche Sache lässt sich … ein Leistungsort für die Gewährleistungspflichten nicht entnehmen. Ist dem Käufer einer beweglichen Sache der Besitz eingeräumt worden, kann dieser die Sache überall hin verbringen.
Nach alledem liegt der Erfüllungsort der Nachbesserung nach § 269 I BGB am Sitz der Beklagten, sodass es an einer Bereitschaft der Klägerin gefehlt hat, der Beklagten das Fahrzeug zur Überprüfung der angezeigten Sachmängel am rechten Ort zur Verfügung zu stellen.
Es lagen hier auch nicht die Voraussetzungen einer sofortigen Geltendmachung der Sekundärrechte gemäß § 440 BGB vor. Insbesondere stellt sich die Durchführung der Nachbesserung nicht für die Klägerin als unzumutbar dar. Soweit bereits die Schwelle einer erheblichen Unannehmlichkeit i. S. des Art. 3 III der Richtlinie nicht erreicht ist, kann der Aufwand, das Fahrzeug zum Erfüllungsort der Nachbesserung zu bringen, nicht als unzumutbar einzuordnen sein. Auch der Umstand, dass die Beklagte die Vorschussforderung der Klägerin nicht erfüllt hat, führt nicht zu einer Zerstörung der Vertrauensgrundlage und hierdurch zu einer Unzumutbarkeit für eine Nachbesserung. Soweit zwischen den Parteien nicht unstreitig oder bewiesen ist, dass der Verkäufer für die von dem Käufer angezeigten Mängel im Rahmen der Gewährleistung einzustehen hat, kann die Zurückweisung einer Vorschussleistung durch den Verkäufer nicht als vertragswidriges Verhalten hinsichtlich der Nachbesserungsleistung angesehen werden.
Da auch die weiteren Sekundärrechte der Gewährleistung beim Kauf nur bei vorheriger Nacherfüllungsmöglichkeit geltend gemacht werden können, scheidet ein Zahlungsanspruch der Klägerin aufgrund Minderung oder Rücktritt (§§ 437 Nr. 2, 441, 323 I, 326 I BGB) ebenfalls aus.
Bezüglich des von der Klägerin aufgewandten Betrages für die Durchführung des Transports des Fahrzeugs nach N. ergibt sich ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte auch nicht aus § 439 II BGB. Die Kosten für eine ausgeführte Selbstvornahme sind keine zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen i. S. des § 439 II BGB. Eine Nacherfüllung i. S. des § 439 I BGB kann nur durch oder auf Veranlassung des Verkäufers stattfinden. Diese Kosten, die in der Rechnung der R-GmbH vom 07.07.2015 enthalten sind, stellen sich als Position des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs dar, der aus den oben genannten Gründen nicht besteht.
Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung außergerichtlicher Anwaltsgebühren und Verzugszinsen besteht mangels Hauptforderung nicht. ….
Die Revision war gemäß § 543 II ZPO zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Bestimmung des Erfüllungsortes unter Beachtung europarechtlicher Vorschriften und des vom BGH im Urteil vom 13.04.2011 (BGH, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, juris) angenommenen Vorschussanspruchs des Käufers grundsätzliche Bedeutung hat. …
Hinweis: Auf die Revision der Klägerin hat der BGH (Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16) das Urteil aufgehoben die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG Berlin zurückverwiesen. .