- Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist zwar i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, sodass der Käufer grundsätzlich die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen kann (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB). Diese Art der Nacherfüllung darf der Verkäufer jedoch gemäß § 439 III BGB verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
- Bei der Prüfung, ob die Lieferung eines Neufahrzeugs im Vergleich zur Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, muss mit Blick auf die in § 439 III 2 BGB genannten Kriterien (auch) berücksichtigt werden, dass der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen leidet, für den Kläger objektiv nur eine sehr geringe Bedeutung hat. Denn der Käufer kann und darf das Fahrzeug uneingeschränkt nutzen, und er würde den Mangel nicht einmal bemerken, wenn er nicht darauf aufmerksam gemacht worden wäre. Auch für Dritte ist der Mangel bei einer Besichtigung oder beim Gebrauch des Fahrzeugs nicht feststellbar.
- Aus jetziger Sicht kann auf eine Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates ohne erhebliche Nachteile für den Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens zurückgegriffen werden.
- Es besteht kein vernünftiger Anlass, den Kauf eines Pkw emotional derart aufzuladen, dass schon das Vorliegen eines unwesentlichen Mangels, wie er einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, zu der Annahme führt, das Vertrauensverhältnis zwischen den Kaufvertragsparteien sei zerrüttet.
LG Bamberg, Urteil vom 24.10.2016 – 2 O 21/16
Sachverhalt: Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem sogenannten VW-Abgasskandal auf Lieferung eines mangelfreien Pkw (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB) in Anspruch.
Als „VW-Abgasskandal“ – auch „VW-Abgasaffäre“ oder gar „Dieselgate“ – wird ein seit dem 18.09.2015 aufgedeckter Vorgang bezeichnet, bei dem die Volkswagen AG zur Optimierung der Abgasemissionen bestimmter Dieselmotoren eine illegale Abschalteinrichtung verwendet. Eine Software erkennt, ob sich das mit dem jeweiligen Motor ausgestattete Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand befindet oder ob es im regulären Straßenverkehr betrieben wird. Auf dem Prüfstand ist der Ausstoß von Stickoxid (NOX) geringer als im Normalbetrieb und wird der einschlägigen Emissionsgrenzwert eingehalten.
Das Kraftfahrt-Bundesamt gab der Volkswagen AG mit Bescheid vom 14.10.2015 auf, die in Deutschland vom VW-Abgasskandal betroffenen circa 2,4 Millionen Fahrzeuge zurückzurufen, die unzulässige Abschalteinrichtung aus diesen Fahrzeugen zu entfernen und nachzuweisen, dass die Fahrzeuge danach alle technischen Anforderungen der relevanten Einzelrechtsakte der (Rahmen-)Richtlinie 2007/46/EG erfüllen. Dieser Aufforderung kommt die Volkswagen AG seit Januar 2016 nach und lässt sukzessive bei den betroffenen Fahrzeugen in Vertragswerkstätten ein Softwareupdate installieren. Der VW-Konzern sichert zu, dass dadurch die Eigenschaften der Fahrzeuge – vor allem der Kraftstoffverbrauch – nicht negativ verändert werden.
Der Kläger erwarb am 25.02.2014 von der Beklagten einen VW Tiguan 2.0 TDI BMT Sport & Style (103 kW) zum Preis von 28.665 €. Den Kaufpreis finanzierte er, indem er mit der Volkswagen Bank GmbH einen Darlehensvertrag schloss. Das vom Kläger erworbene Fahrzeug ist mit einem EA189-Dieselmotor ausgestattet und deshalb vom VW-Abgasskandal betroffen.
Im Jahr 2015 erhielt der Kläger eine Mitteilung der Volkswagen AG, dass der Motor seines Fahrzeugs „von einer Software betroffen ist, die Stickoxidwerte (NOX) im Prüfstandlauf (NEFZ) optimiert“. Das Fahrzeug sei jedoch technisch sicher und fahrbereit, und man bedauere, das Vertrauen des Klägers enttäuscht zu haben. Eine aktualisierte Fassung dieser Mitteilung erhielt der Kläger im Februar 2016; in dem entsprechenden Schreiben wurden ihm auch Einzelheiten zur Rückrufaktion mitgeteilt.
Der Kläger ließ die Beklagte im November 2015 durch seinen späteren Prozessbevollmächtigten gestützt auf §§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB auffordern, ihm ersatzweise einen mangelfreien Neuwagen zu liefern. Dies lehnte die Beklagte ab und verwies darauf, dass derzeit mit Hochdruck die nötigen Softwareupdates entwickelt würden und das Fahrzeug des Klägers nachgebessert werde, sobald dafür ein Update zur Verfügung stehe.
Gemäß einem Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 01.06.2016 hat die Volkswagen AG inzwischen nachgewiesen, dass die vom VW-Abgasskandal betroffenen EA189-Dieselmotoren nach der geforderten Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung die vorgegebenen technischen Anforderungen erfüllen.
Der Kläger meint, dass er sich nicht auf eine Nachbesserung seines Fahrzeugs verweisen lassen müsse, weil – so behauptet er – durch die geplante Installation eines Softwareupdates keine vollständige Mangelfreiheit zu erreichen sei. Vielmehr sei insbesondere zu befürchten, dass sich infolge des Updates der Kraftstoffverbrauch seines Fahrzeugs erhöhe und sich dessen Motorenleistung verringere; außerdem sei mit einem Wegfall von Steuervorteilen und damit zu rechnen, dass ein merkantiler Minderwert verbleibe.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: I. … 1. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass das streitgegenständliche Fahrzeug i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist.
Zwar trifft der Einwand der Beklagten unstreitig zu, dass der Wagen uneingeschränkt und bestimmungsgemäß genutzt werden kann und darf. Auch ist die Behauptung des Klägers, es sei ihm bei Abschluss des Kaufvertrages auf die besondere Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs angekommen, offenkundig unzutreffend. Denn bei dem von ihm erworbenen Pkw handelt es sich um einen sogenannten SUV in „sportlicher“ Ausführung mit hohem Gewicht und hohem Luftwiderstand sowie mit einem Motor, der einen Hubraum von zwei Litern und eine Leistung von 140 PS sowie einen relativ hohen Kraftstoffverbrauch aufweist. Der Erwerb eines Fahrzeugs einer solchen Kategorie lässt aber nicht darauf schließen, dass der Käufer ein besonderes Interesse an einer Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs haben könnte. Abgesehen davon haben konkrete Stickoxid-Emissionswerte für die Kaufentscheidung einer natürlichen Person grundsätzlich keine Bedeutung. Für den Endkunden kommt es im Zusammenhang mit den Emissionen eines Fahrzeugs allenfalls auf die Zertifizierung nach einer bestimmten Emissionsklasse an (so auch LG Bamberg, Urt. v. 19.09.2016 – 10 O 129/16). Diese Zertifizierung liegt bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug aber unstreitig weiterhin vor, und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass deren Entzug drohen könnte.
Der Käufer eines neuen Kraftfahrzeugs kann jedoch erwarten, dass dieses in vollem Umfang den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Denn das den jeweils geltenden Abgasvorschriften entsprechende Emissionsverhalten des Motors stellt eine Eigenschaft dar, welche für die geschuldete Beschaffenheit i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB maßgeblich ist (statt vieler OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2016 – 28 W 14/16; OLG Celle, Beschl. v. 30.06.2016 – 7 W 26/16, MDR 2016, 1016). Das Emissionsverhalten des streitgegenständlichen Motors entspricht diesen Vorschriften jedoch nicht, weil, wie die Volkswagen AG in ihrem Anschreiben vom Februar 2016 selbst eingeräumt hat, „die Stickoxidwerte (NOX) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden“. Angesichts dieses Eingeständnisses und der ausdrücklich eingeräumten Enttäuschung des Vertrauens der Käufer sowie der vom Kraftfahrt-Bundesamt geforderten Nachbesserung befremdet es erheblich, dass die Beklagte nun das Vorliegen eines Mangels sehr umfassend in Abrede stellt. Im Übrigen hat, soweit dies aus den in „juris“ veröffentlichten Entscheidungen ersichtlich ist, bislang noch kein Gericht festgestellt, dass die betroffenen Fahrzeuge mangelfrei seien.
2. Dem Kläger steht aber gleichwohl von Rechts wegen derzeit kein Recht auf Nachlieferung eines mangelfreien Neuwagens zu.
Gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB kann der Käufer einer mangelhaften Sache zum Zwecke der geschuldeten Nacherfüllung grundsätzlich wählen, ob er den Mangel beseitigen lassen oder eine mangelfreie Sache geliefert haben will. Allerdings kann der Verkäufer die von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich dann auf die andere Art der Nacherfüllung (§ 439 III 3 BGB). Im gegebenen Fall stellt sich die von dem Kläger gewählte Art der Nacherfüllung als offenkundig unverhältnismäßig dar.
a) Im Falle der Nachlieferung müsste die Beklagte dem Kläger einen Neuwagen übereignen und erhielte den streitgegenständlichen und über zwei Jahre alten Wagen zurück. Dieser hat allein durch den Zeitablauf erheblich an Wert verloren. In Höhe der Differenz zwischen dem Wert beider Fahrzeuge entstünde der Beklagten somit ein beträchtlicher Schaden, weil der Kläger als Verbraucher nicht zu einer Herausgabe der Nutzungen bzw. Wertersatz verpflichtet wäre (§§ 439 IV, 346 I, 474 V 1 BGB).
Im Gegensatz dazu kann die Installation eines bloßen Softwareupdates der Beklagten keine erheblichen Kosten verursachen. Dies vermag das erkennende Gericht gemäß § 287 II ZPO angesichts ähnlicher Vorgänge an Computern selbst festzustellen, sodass hierfür die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht kommt.
Entgegen der Ansicht des Klägers haben die sehr erheblichen Kosten, welche der Volkswagen AG für die Entwicklung dieses Updates entstehen, hier keine entscheidende Bedeutung. Denn zum einen wird dieses Update für eine sehr große Anzahl von Fahrzeugen entwickelt, und zum anderen ist die Volkswagen AG hierzu ohnehin verpflichtet.
b) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist außerdem die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.
Hier hat der streitgegenständliche Mangel für den Kläger jedoch objektiv nur sehr geringe Bedeutung. Denn er kann und darf das Fahrzeug uneingeschränkt nutzen und würde das Vorliegen des Mangels nicht einmal bemerkt haben, wenn er nicht darauf aufmerksam gemacht worden wäre. Auch für Dritte ist dieser Mangel bei Besichtigung und Gebrauch des Fahrzeugs nicht feststellbar.
c) Schließlich ist zu prüfen, ob auf die Nachbesserung ohne erhebliche Nachteile für den Kläger zurückgegriffen werden kann. Dies ist zu bejahen. Denn wie bereits festgestellt ergeben sich für den Kläger derzeit keinerlei Beschränkungen der Fahrzeugnutzung. Die Beklagte bzw. die Volkswagen AG wird, was auch bereits ausdrücklich zugesichert wurde, sämtliche Kosten für die Nachbesserung übernehmen und gemäß Erklärung der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung auch „Ersatzmobilität“ zur Verfügung stellen.
Wegen der uneingeschränkten Nutzbarkeit des Wagens ist auch nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger das längere Zuwarten bis zu der Nachbesserung unzumutbar wäre. Die von ihm zitierten landgerichtlichen Entscheidungen, in denen eine andere Ansicht vertreten wird, können dem Kläger nicht zur Seite stehen. Denn es werden darin zum Beispiel unpassende Vergleiche mit augenscheinlich feststellbaren Lackschäden angestellt (LG Krefeld, Urt. v. 14.09.2016 – 2 O 83/16) bzw. die Besonderheiten der hiesigen Fallkonstellationen außer Acht gelassen.
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch die Darstellung eines besonderen Vertrauensverlustes. Denn zum einen kann dem beklagten Autohaus nach richtiger Ansicht nicht die bei der Volkswagen AG vorhandene Kenntnis von den Softwaremanipulationen zugerechnet werden, sodass der Beklagten kein arglistiges Verhalten zur Last fällt (vgl. dazu OLG Celle, Beschl. v. 30.06.2016 – 7 W 26/16, MDR 2016, 1016; LG Frankenthal, Urt. v. 12.05.2016 – 8 O 208/15; jeweils für einen selbstständigen Vertragshändler). Zum anderen besteht kein vernünftiger Anlass, den Kauf eines Personenkraftwagens emotional derartig aufzuladen, dass beim Vorliegen eines solch unwesentlichen Mangels jedwedes Vertrauen des Käufers als zerrüttet anzusehen wäre.
d) Den Behauptungen des Klägers, es würde auch nach der angekündigten Softwareaktualisierung der Mangel nicht beseitigt sein, die vertraglich geschuldeten Eigenschaften des Motors würden sich nachteilig verändern, und es würde ein merkantiler Minderwert verbleiben und außerdem ein Wegfall von Steuervorteilen drohen, ist derzeit nicht nachzugehen. Denn zum einen hat das Kraftfahrt-Bundesamt mit seinem Schreiben vom 01.06.2016 erklärt, dass die Volkswagen AG nun den Nachweis geführt habe, dass bei den Motoren der auch in dem klägerischen Fahrzeug verbauten Kennung nach der geforderten Entfernung der Abschalteinrichtung die vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllt werden. Dies muss derzeit genügen, denn kein Sachverständiger könnte diesbezüglich weitergehende Untersuchungen anstellen. Auch an der Neutralität des Kraftfahrt-Bundesamtes bestehen keine Zweifel.
Zum anderen könnten die weitergehenden Behauptungen an dem konkreten Fahrzeug aus naheliegenden Gründen erst dann überprüft werden, wenn die angekündigte Softwareinstallation erfolgt ist. Deshalb ist derzeit auch diesbezüglich das Einholen eines Sachverständigengutachtens nicht geboten.
Auch eine eventuell verbleibende Wertminderung könnte ein Gutachter aktuell nur mit spekulativen Erwägungen abschätzen, weil die Rückruf- und Nachbesserungsaktion derzeit erst durchgeführt wird und deshalb noch kein Markt für bereits nachgebesserte Fahrzeuge besteht. Auf Spekulationen kann aber eine gerichtliche Entscheidung nicht gestützt werden.
e) Aufgrund dieser Sachlage kommt es entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht in Betracht, im Wege einer teleologischen Reduktion des § 439 III BGB zu einem Ausschluss des Nachbesserungsrechts der Beklagten zu gelangen.
Nach den von dem Kläger zitierten gerichtlichen Entscheidungen darf ein Verkäufer zwar eine für ihn unverhältnismäßig nachteilige Art der Nacherfüllung nicht verweigern, wenn sie die einzige Möglichkeit zur Mangelbeseitigung darstellt (EuGH, Urt. v. 16.06.2011 – C-65/09 und C-87/09, Slg. 2011, I-5257 = NJW 2011, 2269 – Gebr. Weber und Putz; BGH, Urt. v. 21.12.2011 – VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148). Im Streitfall ist aber auch die von der Beklagten angebotene Nachbesserung aus jetziger Sicht geeignet, den Mangel zu beseitigen. Deshalb sind diese Entscheidungen für die Beurteilung des vorliegenden Falls nicht einschlägig.
f) Auch im Hinblick auf eine Verjährung der Mangelbeseitigungsansprüche drohen dem Kläger keinerlei Nachteile. Denn der jetzt von ihm berechtigterweise gerügte Mangel muss von der Beklagten beseitigt werden. Falls diese Nachbesserung tatsächlich ungeeignet und damit selbst mangelhaft sein sollte, etwa weil die Eigenschaften des Motors dadurch nachteilig verändert werden sollten, würde eine neue Pflichtverletzung vorliegen und somit eine neue Verjährungsfrist beginnen (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2005 – VIII ZR 16/05, NJW 2006, 47; OLG Saarbrücken, Urt. v. 25.10.2011 – 4 U 540/10, NJW-RR 2012, 285; Haas, in: Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kap. 5 Rn. 332 f.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 438 Rn. 16a). Der Kläger hätte dann, ebenso wie bei der Nachlieferung eines mangelhaften Neuwagens, ausreichend Zeit, die Mangelbeseitigung zu fordern.
3. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Kosten der Rechtsverfolgung … besteht gleichfalls nicht, weil der Klagepartei … keine Hauptforderungen zustanden bzw. zustehen. …