1. Ein Mangel bleibt dem Käufer infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt (§ 442 I 2 BGB), wenn dem Käufer bekannte Indizien und Tatsachen den Schluss auf einen möglichen Mangel so nahelegen, dass es unverständlich erscheint, diesem Verdacht nicht weiter nachzugehen. Der Käufer muss also dringend zur Vorsicht und zur weiteren Prüfung anhaltende Umstände außer Acht lassen.
  2. Dass bei einem Gebrauchtwagen nach Auskunft des Verkäufers die Motorkontrollleuchte hin und wieder aufleuchtet, muss bei jedem durchschnittlichen Kaufinteressenten den Verdacht aufkommen lassen, dass mit dem Motor des Fahrzeugs etwas nicht in Ordnung ist. Deshalb liegt grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 442 I 2 BGB vor und handelt der Kaufinteressent sozusagen auf eigenes Risiko, wenn er weder vom Kauf des Gebrauchtwagens Abstand nimmt noch dem naheliegenden Verdacht, das Fahrzeug habe einen Motorschaden, nachgeht.
  3. Grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 442 I 2 BGB kann zwar ausscheiden, wenn der Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages Erklärungen abgibt, die gegebene Verdachtsmomente so sehr relativieren, dass die Möglichkeit eines Mangels nicht mehr naheliegt. Die Erklärung eines Gebrauchtwagenverkäufers, er sei mit dem Fahrzeug in der Werkstatt gewesen, weil hin und wieder die Motorkontrollleuchte aufleuchte, und dort habe man „nichts gefunden“, reicht dafür jedoch nicht aus. Denn dieser Mitteilung lässt sich schon nicht entnehmen, wie umfassend und intensiv die Fehlersuche in der Werkstatt gewesen ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2016 – I-3 U 12/15
(vorhergehend: LG Duisburg, Urteil vom 12.01.2015 – 4 O 145/14)

Das Berufungsurteil des OLG Düsseldorf ist zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des LG Duisburg hier veröffentlicht.

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