Heißt es im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen „Chiptuning wird vom Käufer gelöscht, da illegal“, so haben die Vertragsparteien eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts getroffen, dass der Käufer ein (noch) chipgetuntes Fahrzeug erhält. Diese Beschaffenheitsvereinbarung ist auch dann wirksam, wenn der Verkäufer den Käufer nur darauf hinweist, dass es beim Betrieb des getunten Fahrzeugs zu einem Motorschaden kommen kann, und ihn nicht zugleich über die genaue Art des Tunings und dessen zulassungs- und versicherungsrechtlichen Folgen aufklärt.
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.02.2016 – 10 U 490/15
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Gegen eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Händler Schadensersatz in Höhe von pauschal 10 % des Bruttokaufpreises verlangen kann, wenn ein Käufer ein Fahrzeug unberechtigt nicht abnimmt, bestehen keine Bedenken, wenn dem Käufer der Nachweis gestattet wird, dass überhaupt kein Schaden entstanden oder dieser wesentlich niedriger als die Pauschale sei.
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Den Nachweis, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale, kann der Käufer nicht dadurch führen, dass er die Behauptung des Verkäufers, das unberechtigt nicht abgenommene Fahrzeug habe (noch) nicht an einen Dritten verkauft werden können, schlicht bestreitet.
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Unter Kaufleuten gelten – unbeschadet der Frage, ob zwischen ihnen bereits Geschäftsbeziehungen bestehen – in Bezug genommene Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann, wenn sie dem für den Vertragsabschluss maßgeblichen Schreiben weder beigefügt noch sonst dem Empfänger in ihren Einzelheiten bekannt waren (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30.06.1976 – VIII ZR 267/75, NJW 1976, 1886).
LG Zweibrücken, Urteil vom 24.02.2016 – 1 O 267/15
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An eine Erfüllungsverweigerung i. S. des § 281 II Fall 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Dafür reicht das bloße Bestreiten des Mangels oder des Klageanspruchs nicht aus. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen will, und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung werde umstimmen lassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 14).
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Eine Erfüllungsverweigerung i. S. des § 281 II Fall 1 BGB setzt nicht voraus, dass Gläubiger bereits wirksam eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Vielmehr führt eine Erfüllungsverweigerung gerade dazu, dass der Gläubiger keine Frist mehr setzen bzw. den Ablauf einer bereits gesetzten Frist nicht mehr abwarten muss.
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Ein Kfz-Händler, der seine Pflicht zur Nachbesserung ohne Kenntnis der näheren Umstände – insbesondere ohne Untersuchung des angeblich mangelhaften Fahrzeugs – allein mit der Begründung in Abrede stellt, es liege kein Mangel, sondern angesichts der Laufleistung des Fahrzeugs von 156.000 km allenfalls normaler Verschleiß vor, verweigert die Nacherfüllung i. S. des § 281 II Fall 1 BGB ernsthaft und endgültig.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23.02.2016 – 4 U 214/15
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Tritt der Erwerber eines Kraftfahrzeugs unter einem fremden Namen auf, so hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob Vertragspartner des Verkäufers die unter fremdem Namen handelnde Person oder der Namensträger wird. Dabei ist etwa zu berücksichtigen, ob der Verkäufer den Kaufpreis bereits erhalten hat.
OLG Hamm, Urteil vom 22.02.2016 – 5 U 110/15
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- Außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs i. S. von § 474 I 1 BGB darf der Verkäufer eines Gebrauchtwagens seine Haftung für Sachmängel des Fahrzeugs grundsätzlich – in den Grenzen des § 444 BGB – vollständig ausschließen. Ein solcher umfassender Gewährleistungsausschluss ist auch dann wirksam, wenn er in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers enthalten ist.
- Gegenüber einem Unternehmer verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen werden grundsätzlich auch dann Vertragsbestandteil, wenn sie dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben (hier: der Vertragsurkunde) nicht beigefügt waren und der Unternehmer daher ihren Inhalt nicht kennt. Erforderlich ist lediglich, dass der Unternehmer in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis nehmen kann.
LG Zweibrücken, Urteil vom 19.02.2016 – HK O 44/15
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Hatte der Verkäufer eines Hausgrundstücks in der Vergangenheit ein Fachunternehmen mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels (hier: Befall eines Blockhauses mit Holzbock) beauftragt, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen. Mit dem Absehen von einer Erfolgskontrolle nach Ausführung der Arbeiten nimmt er ein späteres Wiederauftreten des Mangels nicht billigend in Kauf. Kennt der Verkäufer dagegen konkrete Umstände, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt, und teilt er diese Umstände dem Käufer nicht mit, nimmt er das Vorliegen eines Mangels in Kauf und handelt arglistig.
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Der Verkäufer ist im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast gehalten, die Einzelheiten der von ihm ergriffenen Mangelbeseitigungsmaßnahmen näher zu erläutern.
BGH, Urteil vom 19.02.2016 – V ZR 216/14
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Indem ein Kunde bei einem Kfz-Händler schriftlich einen Gebrauchtwagen bestellt, trägt er dem Händler in der Regel den Abschluss eines Kaufvertrags über das Fahrzeug an. Ein Kaufvertrag kommt (erst) zustande, wenn der Händler den in der Bestellung liegenden Antrag annimmt, wobei es insoweit unzureichend sein kann, dass ein Verkaufsmitarbeiter des Händlers die Bestellung gegenzeichnet. Denn damit bestätigt der Verkaufsmitarbeiter unter Umständen lediglich die Entgegennahme der Bestellung.
LG Ravensburg, Urteil vom 19.02.2016 – 3 O 264/15
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Die Eigentumsvermutung des § 1568b II BGB ist lex specialis zu § 1006 BGB.
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Die Eigentumsvermutung des § 1568b II BGB wird in einer sonstigen Familiensache wegen Schadensersatzes nach unberechtigter Veräußerung von Hausrat entsprechend angewandt.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2016 – 16 UF 195/15
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Die Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt sind gehalten, ein ihnen überlassenes Fahrzeug mit ihrem nach dem Gegenstand des Vertrages zu erwartenden Fachwissen zu überprüfen und den Kunden gegebenenfalls auf Bedenken hinzuweisen Erkennen die Mitarbeiter der Werkstatt einen die Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigenden Mangel oder könnten sie einen solchen Mangel bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen, sind sie verpflichtet, den Kunden darauf hinzuweisen, damit dieser entscheiden kann, ob Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels ergriffen werden sollen. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten erstrecken sich aber grundsätzlich nur auf das in Auftrag gegebene Werk und die damit zusammenhängenden Umstände; das heißt, die vertraglich übernommenen Verpflichtungen bestimmen und begrenzen auch den Umfang der Beratungspflichten. Von den Mitarbeitern einer Kfz-Werkstatt, denen ein konkreter Reparaturauftrag erteilt worden ist, kann demgegenüber nicht verlangt werden, auch sämtliche übrigen Teile des Fahrzeugs, das repariert werden soll, ohne besonderen Auftrag zu überprüfen.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.02.2016 – 4 U 60/15
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Verwendet der Verkäufer bei der Bestellung eines Neuwagens zur Bezeichnung des Fahrzeugs ein Kürzel („5G14GZ“), dessen Bedeutung er dem Käufer nicht erläutert, und wird deshalb ein Fahrzeug mit drei Türen geordert und ausgeliefert, obwohl der Käufer von der Bestellung eines Fünftürers ausgegangen ist, kommt die Annahme eines „Scheinkonsenses“ als Unterfall eines Dissenses (§ 155 BGB) in Betracht.
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Konnte und musste der Verkäufer nach den gesamten Umständen des Verkaufsgesprächs annehmen, dass der Käufer – wie es heute meist der Fall ist – einen Fünftürer erwerben wollte, ist trotz Verwendung eines einen Dreitürer bezeichnenden Kürzels ein Vertrag über einen fünftürigen Neuwagen zustande gekommen.
OLG Schleswig, Urteil vom 12.02.2016 – 17 U 66/15
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