1. An eine Erfüllungsverweigerung i. S. des § 281 II Fall 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Dafür reicht das bloße Bestreiten des Mangels oder des Klageanspruchs nicht aus. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen will, und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung werde umstimmen lassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 14).
  2. Eine Erfüllungsverweigerung i. S. des § 281 II Fall 1 BGB setzt nicht voraus, dass Gläubiger bereits wirksam eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Vielmehr führt eine Erfüllungsverweigerung gerade dazu, dass der Gläubiger keine Frist mehr setzen bzw. den Ablauf einer bereits gesetzten Frist nicht mehr abwarten muss.
  3. Ein Kfz-Händler, der seine Pflicht zur Nachbesserung ohne Kenntnis der näheren Umstände – insbesondere ohne Untersuchung des angeblich mangelhaften Fahrzeugs – allein mit der Begründung in Abrede stellt, es liege kein Mangel, sondern angesichts der Laufleistung des Fahrzeugs von 156.000 km allenfalls normaler Verschleiß vor, verweigert die Nacherfüllung i. S. des § 281 II Fall 1 BGB ernsthaft und endgültig.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23.02.2016 – 4 U 214/15

Der Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt a. M. ist auszugsweise hier veröffentlicht, und zwar zusammen mit dem Urteil des LG Frankfurt a. M., auf das er sich bezieht.

PDF erstellen