- Es ist grundsätzlich Sache des Verkäufers, wie er einen Sachmangel im Wege der Nachbesserung beseitigt, wenn der Käufer diese Art der Nacherfüllung wählt; entscheidend ist der Erfolg der Maßnahme. Das gilt aber nicht, wenn die Vertragsparteien eine konkrete Absprache über Art und Umfang der Nachbesserung getroffen haben, denn an eine solche Vereinbarung ist der Verkäufer gebunden.
- Hält sich der Verkäufer nicht an das bezüglich der Nachbesserung Vereinbarte, sondern verwendet er beispielsweise gebrauchte Ersatzteile statt wie zugesagt neue Teile, kann dies den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen. Insoweit gilt, dass der Verstoß des Verkäufers gegen die Vereinbarung – wie ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung – die Erheblichkeit seiner Pflichtverletzung indiziert.
- Ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich, der Mangel also nur geringfügig ist, richtet sich grundsätzlich danach, welche Kosten die Mängelbeseitigung erfordert. Auf das Ausmaß einer Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist.
- Kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Batterie eines Gebrauchtwagens verschleißbedingt oder infolge einer fehlerhaften Benutzung vollständig entladen hat, geht diese Unsicherheit auch bei einem Verbrauchsgüterkauf zulasten des Käufers. Denn auch bei einem Verbrauchsgüterkauf trifft den Käufer, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen.
OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2014 – I-28 U 20/13
(vorhergehend: LG Paderborn, Urteil vom 03.02.2012 – 4 O 231 /12)
Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs.
Mit Kaufvertrag vom 08.12.2011 erwarb der Kläger von dem Beklagten, einem gewerblichen Kfz-Händler, einen gebrauchten Porsche Boxter für 17.500 €. Das Fahrzeug war im Jahr 2004 erstmals zugelassen worden und wies, als der Kläger es kaufte, eine Laufleistung von ca. 124.000 km auf.
Der Porsche wurde dem Kläger am 12.12.2011 von dem Beklagten und dessen Mitarbeiter M gebracht. Dabei setzte das von M gefahrene Fahrzeug auf einer Bordsteinkante auf, wodurch der Unterfahrschutz beschädigt wurde. Außerdem stellten die Parteien fest, dass der Funkschlüssel des Fahrzeugs nicht funktionierte. Da ein Austausch der Batterie keine Änderung brachte, vermuteten sie, dass der Schlüssel fehlerhaft codiert sei, und sicherte der Beklagte zu, Ersatz zu beschaffen.
In der Übergabequittung vom 12.12.2011 heißt es unter anderem: „Unterfahrschutz v. r. + 2 Porsche-Embleme werden nachgeliefert und verbaut!“.
In der Folgezeit ersetzte der Beklagte den beschädigten Unterfahrschutz. Ob er dabei Gebrauchtteile verwendet hat, wie der Kläger behauptet, ist zwischen den Parteien streitig.
Aufgrund der kalten Witterung ließ der Kläger den Porsche nicht unmittelbar nach der Übergabe am 12.12.2011, sondern erst am 12.04.2012 auf sich zu. Als er an diesem Tag den Motor starten wollte, funktionierte dies nicht. Das Fahrzeug wurde deshalb abgeschleppt und in einer Werkstatt untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass die Batterie nicht mehr funktionierte. Für die unmittelbar anschließende Reparatur des Fahrzeugs wandte der Kläger 380,06 € auf.
In der Folgezeit trat bei dem Porsche ein Kupplungsdefekt auf, der auf Veranlassung des Beklagten in einer Vertragswerkstatt durch den Einbau einer neuen Kupplung behoben wurde.
Mit Schreiben vom 24.05.2012 forderte der Kläger den Beklagten vergeblich auf, ihm bis zum 31.05.2012 neue Fahrzeugschlüssel zu übergeben. Mit Anwaltsschreiben vom 02.06.2012 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten – ebenfalls erfolglos – zur Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Porsche, auf.
Die Klage hatte vor dem Landgericht keinen Erfolg. Das LG Paderborn (Urt. v. 03.12.2012 – 4 O 231/12) hat ausgeführt:
„Dem Kläger steht das … geltend gemachte Rücktrittsrecht nicht zu.
Die Parteien haben unstreitig am 08.12.2011 einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen. Im Hinblick auf den Unterfahrschutz und die Fernbedienung der Schlüssel war das Fahrzeug bei Übergabe auch mangelhaft i. S. von § 434 I BGB.
Im Hinblick auf den Unterfahrschutz hat der Beklagte den Mangel jedoch im Wege der Nacherfüllung beseitig.
Soweit zwischen den Parteien Streit darüber besteht, ob der Beklagte hier einen neuen oder einen gebrauchten Unterfahrschutz schuldete, vertritt das Gericht die Auffassung, dass der Beklagte lediglich zum Einbau eines gebrauchten Unterfahrschutzes verpflichtet war. Nach dem Kaufvertrag war der Beklagte verpflichtet, dem Kläger den ausgesuchten, gebrauchten Porsche zu liefern. Der Kläger hatte somit schon nach dem Kaufvertrag keinen Anspruch auf einen neuen Unterfahrschutz. Die Parteien haben sich auch nicht in der Übergabequittung auf einen neuen Unterfahrschutz geeinigt. Dort heißt es lediglich, dass ein Unterfahrschutz vorne rechts nachgeliefert und verbaut werde. Von einem neuen Unterfahrschutz oder einer Erneuerung ist dort nicht die Rede. Doch selbst wenn die Parteien von einem neuen Unterfahrschutz oder einer Erneuerung gesprochen hätten, hätte dies nicht zwangsläufig den Einbau eines fabrikneuen Teils bedeutet (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.01.2007 – I-1 U 149/06).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass zwar ein gebrauchter, aber funktionstüchtiger und dem Alter des Fahrzeugs angemessener Unterfahrschutz verbaut worden ist … Damit hat der Beklagte seine Nacherfüllungsverpflichtung erfüllt.
Soweit die Funkfernbedienung der Schlüssel nicht funktioniert, stellt dies einen Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar. Bei Fahrzeugen jüngeren Alters ist es heutzutage üblich, dass diese per Funkfernbedienung geöffnet und geschlossen werden können. Bei hochwertigen Fahrzeugen wie dem hier streitgegenständlichen kann dieser Anspruch grundsätzlich auch schon für Fahrzeuge aus dem Produktionsjahr 2004 verlangt werden.
Dem Kläger steht insoweit ebenfalls zunächst ein Nacherfüllungsanspruch zu. Diesen hat der Beklagte bislang trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Kläger nicht erfüllt. Dennoch kommt ein Rücktritt aufgrund der nicht funktionierenden Fernbedienung der Schlüssel nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht, da die Pflichtverletzung insoweit unerheblich ist (§ 323 V 2 BGB). Insoweit ist der Rücktritt vom Kaufvertrag bei einem behebbaren Mangel ausgeschlossen, wenn die Kosten seiner Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind (BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872). Bei der nicht funktionierenden Funkfernbedienung der Schlüssel handelt es sich zweifelsohne um einen behebbaren Mangel. Das Gericht sieht die Beseitigung dieses Mangels im Verhältnis zum Kaufpreis als geringfügig an.
Wann die Geringfügigkeitsschwelle überschritten wird, wird in der Rechtsprechung nicht ganz einheitlich beurteilt und ist im Ergebnis auch eine Frage des Einzelfalls. Teilweise werden Prozentsätze bis zu 10 % des Kaufpreises für die Mangelbeseitigung noch als geringfügig angesehen. Der BGH hat in der vorgenannten Entscheidung bislang lediglich gesagt, dass jedenfalls dann, wenn die Mängelbeseitigungskosten 1 % des Kaufpreises nicht übersteigen, diese Geringfügigkeitsschwelle noch nicht überschritten ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei Mängelbeseitigungskosten über 1 % des Kaufpreises eine erhebliche Pflichtverletzung vorliegt und ein Rücktrittsrecht gegeben ist. Im streitgegenständlichen Fall sind für die Neubeschaffung und Neucodierung der Handsender Kosten in Höhe von maximal 304,74 € erforderlich. Dieser Betrag macht 1,7 % des Kaufpreises aus. Das Gericht ist der Ansicht, dass auch insoweit die Geringfügigkeitsschwelle nicht überschritten ist und eine erhebliche Pflichtverletzung damit nicht vorliegt.
Soweit bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Kupplungsschaden aufgetreten ist, ist dieser Mangel durch den Einbau der neuen Kupplung im Auftrag der Beklagten behoben worden, sodass der Beklagte auch insoweit seinen Nacherfüllungsverpflichtungen nachgekommen ist.
Soweit der Kläger letztlich geltend macht, dass die Batterie des Motors nicht ordnungsgemäß funktioniert habe, konnte der Beklagte die Vermutung des § 476 BGB widerlegen. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt. Bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag handel es sich um einen Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 BGB, sodass die Beweislastumkehrvorschrift des § 476 BGB hier eingreift. Aufgrund der Beweisaufnahme steht für das Gericht jedoch fest, dass die Batterie bei Gefahrübergang ordnungsgemäß funktionierte. Bei Übergabe des Fahrzeuges am 12.12.2011 fuhr das streitgegenständliche Fahrzeug eigenständig zum Grundstück des Klägers … Unstreitig wurde das Fahrzeug unmittelbar danach für vier Monate nicht bewegt. Es stand vielmehr während der kalten Witterungszeit in der Garage des Klägers. Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung liegt es nah, dass sich – wenn ein Fahrzeug vier Monate nicht gestartet wird – die Batterie entladen kann. Dies wird auch durch den Auszug der Betriebsanleitung des streitgegenständlichen Porsches bestätigt. Dort findet sich der Hinweis, dass sich die Batterie des Fahrzeugs bei Außerbetriebsetzung entlädt und diese etwa alle sechs Wochen aufgeladen werden sollte, um die Funktionsfähigkeit zu erhalten. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht davon überzeug, dass das Fahrzeug im Hinblick auf die Batterie bei Übergabe mangelfrei war. Im Übrigen hätte auch dies nach Einschätzung des Gerichts – selbst im Zusammenspiel mit der Funkfernbedienung – lediglich eine erhebliche Pflichtverletzung dargestellt, die zum Rücktritt nicht berechtigt …“
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg.
Aus den Gründen: B. … I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückabwicklung des am 08.12.2011 geschlossenen Kaufvertrags (§§ 433, 474 ff. BGB), mit dem er von dem Beklagten den streitbefangenen Porsche … erworben hat.
Die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 434, 323, 346 BGB lagen bei Erklärung des Rücktritts durch den Kläger am 02.06.2012 vor, sodass er die Rückzahlung des Kaufpreises nebst ihm entstandener Aufwendungen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs, verlangen kann.
1. Der Rücktritt kann allerdings entgegen der Auffassung des Klägers weder auf die unstreitig bei Übergabe des Fahrzeugs fehlende Funktionsfähigkeit der Funkfernbedienung der Fahrzeugschlüssel noch auf einen angeblich bei Übergabe bereits angelegten Defekt der Fahrzeugbatterie gestützt werden.
a) Die bei Übergabe und bis heute vorliegende Funktionslosigkeit der Funkfernbedienung der Fahrzeugschlüssel stellt zwar einen objektiven Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar. Dieser behebbare Mangel rechtfertigt aber für sich genommen nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag, denn er ist – wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat – unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB.
Bei der Frage der Erheblichkeit eines Sachmangels ist grundsätzlich entscheidend, welche Kosten die Mängelbeseitigung erfordert (BGH, Urt. v. 29.06.2011 − VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. [2014], Rn. 1031 ff.). Auf das Ausmaß einer Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache bei Rücktrittserklärung ungewiss ist (BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872).
Im Streitfall steht fest, dass der Anschaffungspreis für neue Schlüssel nebst den Kosten für deren „Anlernen“ rund 300 € beträgt. Das geht sowohl aus dem beklagtenseits überreichten Kostenvoranschlag der X-GmbH vom 03.07.2012 als auch aus dem klägerseits im Termin vor dem Landgericht am 03.12.2012 zur Akte gereichten Beleg der Firma F, der Materialkosten von rund 250 € nebst 50 € Montage-/Anlernkosten ausweist, hervor.
Die Mangelbeseitigungskosten machen deshalb im Verhältnis zum Kaufpreis lediglich rund 1,7 % aus. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 29.06.2011 (a. a. O.) bekräftigt, dass Aufwendungen in Höhe von knapp 1 % des Kaufpreises die Bagatellgrenze jedenfalls nicht überschreiten. Die hier erforderlichen Mangelbeseitigungskosten liegen nur knapp über dieser Grenze. Dass das Landgericht die Auffassung vertreten hat, diese Differenz rechtfertige es im Streitfall nicht, den Mangel als erheblich zu bewerten, ist nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger gemeint hat, es komme nach der Rechtsprechung des BGH auf das Ausmaß der Funktionsbeeiniträchtigung an, weil der Beklagte die Funktionsfähigkeit der Schlüssel bis heute nicht habe herbeiführen können, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Im Zeitpunkt der Rücktritterklärung stand fest, dass nicht nur die Batterie der Schlüssel defekt war, sondern diese selbst wegen eines Funk- bzw. Codierungsproblems komplett auszutauschen waren; sowohl die Art und Weise der Mangelbeseitigung als auch deren Kosten standen am 02.06.2012 nicht (mehr) infrage. Damit kommt es nach der oben zitierten Entscheidung des BGH eben nicht auf die Funktionsbeeinträchtigung, sondern (nur) auf die Mangelbeseitigungskosten an.
b) In Bezug auf die im April 2012 vollständig entleerte Fahrzeugbatterie kann anhand des Vortrags des Klägers schon nicht festgestellt werden, dass dieser Umstand überhaupt einen (objektiven) Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB begründet.
Der Ausfall der Batterie wäre nur dann als Sachmanngel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB zu werten, wenn er sicher auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs und nicht auf allgemeinen Verschleiß oder fehlerhafte Behandlung durch den Kläger zurückzuführen wäre. Lässt sich die Ursache für den Batterieausfall hingegen nicht sicher klären und kann dieser auch auf Umstände zurückzuführen sein, die nicht als Sachmangel zu bewerten wären, dann geht diese Unaufklärbarkeit zulasten des Klägers (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434). Denn einen Käufer, der unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gemäß § 437 BGB geltend macht, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr, sondern die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser MangeI bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (BGH, Urt. v. 18.07.2007 – VIII ZR 259/06, NJW 2007, 2621).
Im Streitfall lässt sich auf der Grundlage des Tatsachenvortrags des Klägers gerade nicht feststellen, dass die Ursache für die Batterieentladung in der Beschaffenheit des Fahrzeugs lag. Der Porsche war bei Übergabe immerhin sieben Jahre alt. Je nach Behandlung durch den Vorbesitzer kann bei einem Fahrzeug dieses Alters eine Batterie einen normalen Verschleißgrad aufweisen, der für sich genommen oder unter Hinzutreten weiterer Umstände ihren Ausfall bedingt und ihren Austausch erforderlich macht. Darauf wird unter anderem in der Betriebsanleitung zum Fahrzeug, die der Beklagte auszugsweise vorgelegt hat, hingewiesen; der Umstand ist zudem allgemein bekannt.
In dem Zusammenhang ist hier erschwerend zu berücksichtigen, dass der Kläger den Porsche vom 12.12.2011 bis zum 13.04.2012 und damit vier Monate in seiner Garage unterstellte, ohne die Batterie auszubauen oder zwischendurch aufzuladen. Auf die Gefahr, durch diese Behandlung eine Entladung der Batterie zu verursachen, verweist ebenfalls die Betriebsanleitung; auch dieser. Umstand ist allgemein bekannt.
Es stehen deshalb schon anhand des Klägervortrags mehrere Ursachen für die Batterieentladung gleichwertig nebeneinander. Dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Entladen der Batterie auf allgemeinem Verschleiß oder einem Behandlungsfehler beruhte, hat zur Konsequenz, dass ein Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB nicht mit Substanz dargelegt ist (so i. E. in einem vergleichbaren Fall auch OLG Hamm [2. Zivilsenat], Urt. v. 06.02.2006 – 2 U 197/05, DAR 2006, 390).
2. Der Rücktritt des Klägers vom Vertrag ist aber gerechtfertigt, weil der Beklagte eine von ihm verbindlich zugesagte Nachbesserung nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt hat.
a) Bei Übergabe am 12.12.2011 wies der Porsche nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB auf, weil er unmittelbar zuvor durch den Fahrfehler des Zeugen M am Unterboden beschädigt worden war. Wie nach den – vom Zeugen M bestätigten – Angaben des Beklagten bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat feststeht, war bei dem Aufsetzen des Porsche auf dem Bordstein eine der beidseits unter dem Vorderwagen … angebrachten und der Luftführung dienenden „Kunststofflippen“ irreparabel beschädigt worden; außerdem war die den gesamten Fahrzeugfrontbereich nach unten schützende Kunststoffverkleidung des Unterbodens in einem den gewöhnlichen Abnutzungsgrad eines vergleichbaren Fahrzeugs überschreitenden Umfang verschrammt und eingekerbt worden.
b) Dem Kläger stand wegen dieses Sachmangels ein Anspruch auf Nachbesserung (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 BGB) zu.
Dabei ist es grundsätzlich Sache des Verkäufers, wie er einen bei Übergabe vorhandenen Sachmangel im Wege der Nachbesserung beseitigt; entscheidend ist der Erfolg der Maßnahme (OLG Düsseldorf , Urt. v. 22.01.2007 – I-1 U 149/06, juris; OLG Celle, Urt. v. 26.07.2006 – 7 U 2/06, ZGS 2006, 428; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3488). Etwas anderes gilt dann, wenn die Vertragsparteien eine konkrete Absprache über Art und Umfang der Nachbesserung getroffen haben; an verbindliche Vereinbarungen ist der Verkäufer gebunden.
Diese Situation war hier gegeben. Die ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat hat ergeben, dass die Parteien vereinbart haben, die beschädigten Fahrzeugteile durch Neuteile zu ersetzten.
Eine Absprache dieses Inhalts ergibt sich allerdings nicht schon aus der von beiden Parteien am 12.12.2011 unterzeichneten Zusatzvereinbarung, in der lediglich von einer Nachlieferung des „Unterfahrschutzes v. r.“ die Rede ist. Mit diesem Inhalt ist das Dokument aus sich heraus aber nicht verständlich. Es gibt insbesondere keinen Aufschluss darüber, ob die Parteien mit dem Begriff' „Unterfahrschutz“ nur die der Luftführung dienende Kunststofflippe und/oder die Unterbodenverkleidung am Porsche gemeint haben; das ist auch durch den Vortrag sowie die Beweisaufnahme in erster Instanz nicht eindeutig geklärt worden.
Wird zur Auslegung auf die mündlichen Abreden der Parteien abgestellt, dann führen diese jedenfalls nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass eine Nachbesserung durch den Einbau sowohl einer neuen Unterbodenverkleidung als auch einer neuen Kunststofflippe vereinbart und vom Beklagten geschuldet war.
Das ergibt sich zwar so eindeutig nicht schon aus den Angaben, die der Kläger persönlich vor dem Senat gemacht hat. Er hat nämlich die Beschädigungen selber nicht konkret begutachtet, sondern sich insoweit voll auf den von ihm hinzugezogenen Zeugen verlassen. Bekräftigt hat der Kläger aber, dass der Beklagte zugesagt habe, zum Einbau „ein Neuteil“ … zu verwenden. Das hat auch der Zeuge M wie schon in seiner Vernehmung vor dem Landgericht bestätigt.
Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen zu zweifeln, besteht im Ergebnis nicht. Im Gegenteil stimmt seine Schilderung, neben einer der der Luftführung diennden Plastiklippen sei auch die Unterbodenverkledung stark eingekerbt und verschrammt gewesen, letztlich mit den Angaben des Beklagten im Senatstermin überein. Soweit der Beklagte zunächst nur die zerstörte Kunststofflippe im Blick und an das Ausmaß der Beschädigung der Unterbodenverkleidung keine Erinnerung mehr hatte, hat er nach Vorhalt seiner schriftsätzlichen Angaben eingeräumt, dass auch dieses Teil von ihm ersetzt worden ist, also entsprechend massiv beschädigt worden war.
Hinsichtlich der vom Kläger und dem Zeugen übereinstimmend geschilderten Zusage, Neuteile bei der Reparatur zu verwenden, hat der Beklagte letzlich nichts von Substanz entgegenhalten können. In Bezug auf die Kunststofflippe findet sich vielmehr die Zusage schon deshalb bestätigt,, weil der Beklagte unter Vorlage einer Rechnung … vom 20.04.2012 den Ewerb und Einbau eines solchen Ersatzteils selber behauptet. In Bezug auf die Unterbodenverkleidung hatte der Beklagte keine konkrete Erinnerung mehr an die getroffenen Absprachen, konnte sie also auch nicht ausschließen.
c) Ausgehend von einer verbindlichen Vereinbarung, bei der Reparatur der Unterbodenverkleidung wie der Kunststofflippe Neuteile zu verwenden, ist der Beklagte dieser nicht , jedenfalls nicht in vollem Umfang gerecht geworden. Denn wie er selbst hat vortragen lassen, hat er jedenfalls die Unterbodenverkleidung nicht durch ein Neuteil, sondern durch ein gebrauchtes Teil ersetzt.
Wie im Falle einer vor Vertragsschluss getroffenen, aber nicht eingehaltenen Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) entsprach der Porsche dehalb nach erfolgter Nachbesserung durch den Beklagten nicht dem vereinbarten Zustand. Weil der Beklagte spätestens mit der Rechtsverteidigung im vorliegenden Verfahren eine weitergehende Nachbesserung unter Bezugnahme darauf, er habe mit dem Einbau der gebrauchten Unterbodenverkleidung alles Erforderliche getan, abglehnt hat, war der Kläger auch nicht gehalten, ihm insoweit ,einen weiteren Nachbesserungsversuch anzudienen …
d) In der Rechtsfolge begründet die fehlgeschlagene Nachbesserung ein Sekundärrecht des Klägers auf Rücktritt vom Vertrag aus §§ 437 Nr. 2, 434, 323, 346 BGB.
Dieses ist nicht gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen. Dass die Parteien eine bestimmte Form der Nachbesserung verbindlich vereinbart haben, indiziert – wie bei einer positiven Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB (hierzu BGH, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289) – die Erheblichkeit der in der fehlgeschlagenen Nachbesserung liegenden Pflichtverletzung.
II. Die Aufwendungen in Höhe von 380,06 €, die dem Kläger durch das Abschleppen des Porsche und den Einbau der neuen Batterie am 13.04.2012 nachweislich entstanden sind, sind gemäß §§ 437 Nr. 3, 434, 284 BGB zu erstatten. Der Kläger hat die Batterie noch im Vertrauen auf das Fortbestehen des Vertrages ersetzen lassen und musste dafür den – aufgrund der vollständig entleerten Batterie nicht überbrückbaren – Porsche abschleppen lassen, sodass die Kosten als in Folge der Rückabwicklung des Vertrages vergebliche Aufwendungen erstattungsfähig sind. Soweit der Anspruch auf Aufwendungsersatz an ein Verschulden des Verkäufers in Bezug auf den Rücktrittsgrund gekoppelt ist, wird dieses vermutet (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3807); entlastet hat der Beklagte sich nicht.
III. Der Beklagte kann dem Anspruch des Klägers nicht mit Erfolg entgegenhalten, dieser sei seinerseits aufgrund der einvernehmlich erfolgten Kupplungsreparatur zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 350 € (Selbstbehalt der Garantieversicherung) verpflichtet. Ausdrücklich hat der Beklagte weder die Aufrechnung erklärt noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Außerdem fehlt substanziierter Vortrag dazu, wann der Kläger sich bindend zur Übernahme der Kosten … verpflichtet haben soll.
1. Die Zinsforderung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286, 288 BGB). Der Kläger hat mit Anwaltsschriftsatz vom 02.06.2012 den Rücktritt vom Vertrag erklärt, den Porsche dem Beklagten in annahmeverzugbegründender Weise angeboten und eine Frist zur Zahlung bis zum 11.06.2012 gesetzt, sodass sich der Beklagte ab dem 12.06.2012 in (Zahlungs-)Verzug befunden hat.
2. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten, deren Höhe unangegriffen geblieben ist, sind als notwendige Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB erstattungsfähig (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2010 – I-22 U 44/10, VRR 2010, 403).
3. Die Feststellung des Annahmeverzuges ist nach § 256 ZPO, §§ 294, 295 BGB begründet …