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Ein Mangel, der dem dauerhaften Betrieb eines Kraftfahrzeugs entgegensteht, weil er eine TÜV-Abnahme ausschließt, kann unabhängig vom erforderlichen Beseitigungsaufwand nicht als unerheblich angesehen werden.
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Unabhängig von den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten kann sich die Erheblichkeit eines Mangels auch aus seiner subjektiven Bedeutung ergeben. Deshalb ist ein Fahrzeug, in dem sich die Insassen wegen eines unregelmäßig auftretenden, aber deutlich wahrnehmbaren Geräuschs objektiv berechtigt nicht sicher fühlen, mit einem erheblichen Mangel behaftet.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.02.2013 – 3 U 18/12
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Ein Pkw mit Automatikgetriebe hat keinen erheblichen, den Käufer zum Rücktritt berechtigenden Mangel, wenn das Fahrzeug allenfalls unter seltenen Umständen schlecht schaltet.
LG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2013 – 2 O 138/11
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Grobe Fahrlässigkeit i. S. von § 442 I 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.09.2011 – III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 8).
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Es kann einem Käufer im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß (§ 442 I 2 BGB) angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt.
BGH, Urteil vom 20.02.2013 – VIII ZR 40/12
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Für eine Beschaffenheitsvereinbarung reicht es aus, wenn der Käufer seine Erwartungen an die Kaufsache formuliert und der Verkäufer darauf zustimmend reagiert. Das kann auch konkludent geschehen und wird insbesondere der Fall sein, wenn der Verkäufer ein Fachmann ist, der die geäußerten Vorstellungen des Käufers von bestimmten Eigenschaften und Umständen widerspruchslos stehen lässt.
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Wählt ein Neuwagenkäufer im Rahmen des Verkaufsgesprächs zahlreiche der für das Fahrzeug angebotenen Zusatzkomponenten mit zum Teil hohem Energieverbrauch (hier u. a. eine Standheizung), so bringt er damit für den Verkäufer erkennbar zum Ausdruck, dass er mit einem Hinweis rechnet, falls die von ihm gewünschte Vollausstattung mit Nutzungseinschränkungen einhergeht. Gibt der Verkäufer einen solchen Hinweis nicht, sondern nimmt er alle vom Käufer gewünschten Zusatzkomponenten in die Ausstattungsliste/Bestellung des Fahrzeugs auf, wird konkludent vereinbart, dass das Fahrzeug mit der bestellten Sonderausstattung ohne Einschränkungen fahrbereit und funktionsfähig ist.
OLG Köln, Urteil vom 20.02.2013 – 13 U 162/09
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Ein Gebrauchtwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil er in geringem Umfang – hier: über höchstens 5.000 Kilometer bei einer Gesamtlaufleistung von rund 98.000 Kilometern – als Fahrschulwagen genutzt wurde.
OLG Köln, Urteil vom 19.02.2013 – 14 U 15/12
(vorangehend: LG Aachen, Urteil vom 15.05.2012 – 8 O 29/11)
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Eine Klausel in einem formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag („EUROPlus-Garantie“), wonach ein Garantieanspruch unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden nur besteht, wenn die Hinweise des Fahrzeugherstellers in der zum Fahrzeug gehörenden Betriebsanleitung beachtet wurden, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam.
LG München I, Urteil vom 13.02.2013 – 3 O 3084/09
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Die tatsächlichen Verbrauchswerte eines Neuwagens hängen – was ein verständiger Käufer weiß – von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise ab und dürfen deshalb nicht mit den Verbrauchsangaben im Herstellerprospekt gleichgesetzt werden. Der Käufer kann aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Verbrauchswerte unter Testbedingungen reproduzierbar sind.
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Eine Neuwagen weist regelmäßig einen erheblichen, zum Rücktritt berechtigenden Mangel auf, wenn der im Verkaufsprospekt angegebene (kombinierte) Verbrauchswert um mehr als 10 % überschritten wird.
OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2013 – I-28 U 94/12
(vorhergehend: LG Bochum, Urteil vom 12.04.2012 – 4 O 250/10)
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Ein Neuwagenkäufer, der die Entgegenahme des ihm angebotenen Fahrzeugs wegen vorhandener Karosserie- und Lackmängel ablehnt und deren Beseitigung verlangt, verliert hierdurch nicht den Anspruch darauf, dass das Fahrzeug technisch und optisch in einen Zustand versetzt wird, der der beim Neuwagenkauf konkludent vereinbarten Beschaffenheit „fabrikneu“ entspricht.
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Bei der im Rahmen des § 323 V 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung indiziert der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (Bestätigung von Senat, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289).
BGH, Urteil vom 06.02.2013 – VIII ZR 374/11
(vorhergehend: OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2011 – I-2 U 68/11)
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Das Eigentum an einem im Ausland als gestohlen gemeldeten Pkw kann jedenfalls dann gutgläubig erworben (§§ 929 Satz 1, 932 BGB) werden, wenn sich die der Diebstahlsanzeige zugrunde liegenden Angaben erheblichen Bedenken ausgesetzt sehen und statt eines Diebstahls des Fahrzeugs auch eine Unterschlagung in Betracht kommt. Denn bei einer Unterschlagung ist steht einem gutgläubigen Erwerb nicht § 935 I BGB entgegen.
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Unter die Rechte Dritter i. S. des § 435 Satz 1 BGB fallen auch öffentlich-rechtliche Befugnisse wie eine staatliche Sicherstellung oder Beschlagnahme, sofern diese tatsächlich ausgeübt wird, zu Recht erfolgt und den Verfall der Sache zur Folge haben kann.
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Maßgeblicher Zeitpunkt, in dem die Kaufsache frei von Rechten Dritter sein muss, ist derjenige, in dem der Käufer das Eigenum erwerben soll; abzustellen ist also in der Regel auf die Übergabe der Kaufsache an den Käufer. War ein Kraftfahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch nicht als gestohlen gemeldet, sodass ein Diebstahlsverdacht und die Voraussetzungen einer Sicherstellung oder Beschlagnahme noch nicht vorlagen, leidet das Fahrzeug nicht an einem Rechtsmangel.
LG Koblenz, Urteil vom 05.02.2013 – 1 O 281/12
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Tritt der Käufer/Darlehensnehmer wegen eines Mangels wirksam von dem mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrag zurück, so kann er von dem Darlehensgeber gemäß § 813 I 1 BGB die Zins- und Kostenanteile der Darlehensraten zurückfordern, die er nach dem Rücktritt noch an den Darlehensgeber gezahlt hat. Dass sich der Käufer/Darlehensnehmer in einer solchen Konstellation nicht nur mit dem Verkäufer, sondern auch mit einem weiteren Anspruchsgegner – dem Darlehensgeber – auseinandersetzen muss, ist unvermeidlich.
OLG Naumburg, Urteil vom 01.02.2013 – 10 U 29/12
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