Archiv: 2012
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Eine auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, gerichtete Klage kann der vom Kaufvertrag zurückgetretene Käufer gemäß § 29 ZPO an dem Ort erheben, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet, da die Sache an diesem Ort – dem „Austauschort“ – zurückzugewähren ist.
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Will der Käufer, der einen Gebrauchtwagen von privat erwirbt, eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich vom Verkäufer geben lassen. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs einstehen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346).
LG Bonn, Urteil vom 20.11.2012 – 18 O 169/12
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Ein Gebrauchtwagenhändler, der in einem Inserat die Laufleistung eines zum Verkauf stehenden Fahrzeugs ohne Einschränkungen angibt (hier: „137.800 km“), muss sich an dieser Angabe auch dann festhalten lassen, wenn die Laufleistung in einem später geschlossenen Kaufvertrag nicht mehr erwähnt wird. Denn die ursprüngliche Angabe ist konkludent Inhalt des Kaufvertrags geworden.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2012 – I-3 W 228/12
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Die in einem Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung enthaltene Formularklausel, wonach der Leasingnehmer „zum Ersatz des entsprechenden Schadens“ verpflichtet ist, wenn das Fahrzeug bei Vertragsende nicht „in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher“ zurückgegeben wird, ist als Regelung über einen – der regelmäßigen Verjährung unterliegenden – leasingtypischen Minderwertausgleich mit Amortisationsfunktion und nicht über einen – der kurzen Verjährung unterworfenen – Schadensersatzanspruch aufzufassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.03.2000 – VIII ZR 177/99, NJW-RR 2000, 1303; Urt. v. 18.05.2011 – VIII ZR 260/10, NJW-RR 2011, 1625).
BGH, Urteil vom 14.11.2012 – VIII ZR 22/12
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Ein von einem Kraftfahrzeughändler als „Neuwagen“ verkaufter Pkw muss in der Regel „fabrikneu“ sein. Diese regelmäßig konkludent vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) hat ein Fahrzeug, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160). Darauf, wann das Fahrzeug dem Käufer übergeben wird, kommt es für die Fabrikneuheit nicht an.
LG Oldenburg, Urteil vom 09.11.2012 – 16 O 2576/12
(nachfolgend: OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.01.2013 – 6 U 225/12)
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Es ist bei einem Fahrzeug, das aus dem EU-Ausland nach Deutschland importiert wird („EU-Neuwagen“), üblich, dass eine Herstellergarantie schon einige Zeit vor der Übergabe an den inländischen Käufer zu laufen beginnt. Denn „EU-Neufahrzeuge“ werden im Ausland zumindest für einen Tag für den Verkehr zugelassen, und die Herstellergarantie beginnt an diesem Tag.
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Ein potenzieller Käufer, der ein „EU-Neufahrzeug“ erwerben möchte, muss sich insoweit sachkundig machen. Der Verkäufer ist jedenfalls nicht verpflichtet, ungefragt darüber aufzuklären, dass die Herstellergarantie bereits mit der Zulassung des Fahrzeugs im Ausland beginnt. Ebenso ist ein EU-Importfahrzeug nicht deshalb mangelhaft, weil dem inländischen Käufer nur eine verkürzte Garantiezeit zur Verfügung steht, denn dies ist bei einem solchen Fahrzeug zu erwarten.
LG Berlin, Urteil vom 05.11.2012 – 28 O 220/12
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Der Käufer eines Neuwagens, der Rechte wegen eines Mangels mit der Behauptung geltend macht, der Kraftstoffverbrauch seines Fahrzeugs sei deutlich höher als vom Hersteller angegeben, muss substanziiert darlegen, dass er den Kraftstoffverbrauch in einer Weise ermittelt hat, die einen Vergleich mit den in einem standardisierten Verfahren ermittelten Herstellerangaben ermöglicht. Dazu hat der Käufer insbesondere Einzelheiten zu den von ihm durchgeführten Fahrten vorzutragen (Straßenverhältnisse, Beladung des Fahrzeugs, Fahrtstrecke, gefahrene Geschwindigkeit, ermittelter Kraftstoffverbrauch).
OLG Naumburg, Urteil vom 25.10.2012 – 1 U 65/12
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Mietwagenkosten für Wohnmobile sind keine taugliche Bemessungsgrundlage für eine vom Käufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag zu leistende Nutzungsentschädigung. Es erscheint auch nicht sachgerecht, bei der Berechnung des Nutzungsvorteils allein auf die Kilometerleistung abzustellen; denn Wohnmobile werden in mehr oder weniger erheblichem Umfang auch während der Standzeiten benutzt. Abzustellen ist deshalb auf die voraussichtliche Lebensdauer des Fahrzeugs, nicht auf die mutmaßliche Gesamtlaufleistung.
OLG München, Urteil vom 24.10.2012 – 3 U 297/11
(vorhergehend: LG Traunstein, Urteil vom 14.12.2010 – 7 O 3837/09)
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Transportschäden – hier: geringfügige Lackschäden – sind bei einem Neuwagen nur dann kein Mangel, wenn sie bis zur Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer sach- und fachgerecht in Werksqualität behoben werden. Unfallschäden stellen hingegen sowohl bei einem Neu- wie auch bei einem Gebrauchtfahrzeug selbst dann einen Mangel dar, wenn das Fahrzeug fachgerecht repariert worden ist.
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Ein als Neuwagen verkaufter Pkw, der nach Verlassen des Herstellerwerks nicht ganz unerhebliche Lackschäden erlitten hat, ist auch dann nicht mehr fabrikneu, wenn die Schäden vor Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer durch eine Neulackierung ausgebessert werden. Die Fabrikneuheit bleibt nur bei fachgerechter Beseitigung geringfügiger Lackschäden erhalten.
LG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.2012 – 3 O 356/11
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Die Höhe der vom Käufer im Rahmen der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages zu leistenden Nutzungsentschädigung ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen, und zwar unter Berücksichtigung des vereinbarten Bruttokaufpreises, der voraussichtlichen Gesamt- oder Restlaufleistung des erworbenen Fahrzeugs und der vom Käufer tatsächlich zurückgelegten Kilometer (zeitanteilige lineare Wertminderung). Zum Kaufpreis zählt dabei auch das Entgelt für mitverkauftes Zubehör und mitverkaufte Einbauten.
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Zahlt beim Kauf eines fremdfinanzierten Fahrzeugs der Darlehensgeber die Darlehensvaluta auf Anweisung des Darlehensnehmers an den Kfz-Verkäufer aus, um die Kaufpreisschuld des Darlehensnehmers/Käufers zu begleichen, liegt bereicherungsrechtlich eine Leistung des Darlehensnehmers/Käufers an den Verkäufer und keine Leistung des Darlehensgebers vor.
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Sind in diesem Fall sowohl der Kaufvertrag (Valutaverhältnis) als auch der Darlehensvertrag (Deckungsverhältnis) nichtig, erfolgt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entlang der Leistungsbeziehungen. Der Darlehensnehmer/Käufer kann deshalb den Kaufpreis auch insoweit von dem Verkäufer herausverlangen, als er seitens des Darlehensgebers durch Auszahlung der Darlehensvaluta beglichen wurde. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Darlehensnehmer/Käufer geschäftsunfähig ist; denn in diesem Fall fehlt es mangels einer wirksamen Anweisung an einer dem Darlehensnehmers/Käufer zurechenbaren Leistung.
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An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn Darlehensnehmer nicht nur der Geschäftsunfähige, sondern eine weitere – nicht geschäftsunfähige – Person ist. Denn in diesem Fall erstreckt sich die Nichtigkeit der Willenserklärungen des Geschäftsunfähigen gemäß § 139 BGB auch auf die – an sich wirksamen – Willenserklärungen des nicht geschäftsunfähigen Darlehensnehmers.
OLG Naumburg, Urteil vom 19.10.2012 – 10 U 17/12
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BGH, Urteil vom 17.10.2012 – VIII ZR 226/11
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