Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) hat der Verkäufer gegen den Käufer im Falle einer Ersatzlieferung keinen Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.
BGH, Versäumnisurteil vom 11.02.2009 – VIII ZR 176/06
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Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht das zulasten des Käufers.
BGH, Urteil vom 11.02.2009 – VIII ZR 274/07
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2007 – 10 U 246/06)
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Der Verkäufer hat zwar keinen Anspruch auf Nutzungsersatz gegen den Käufer, wenn er bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) durch Lieferung einer mangelfreien Sache nacherfüllt. Tritt der Käufer wegen eines Mangels der Kaufsache vom Kaufvertrag zurück, ist ein Anspruch auf Nutzungsersatz indes nicht ausgeschlossen.
LG Mosbach, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 03.02.2009 – 2 O 305/08
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- Ein Neuwagen, dessen – in einem genormten Verfahren ermittelter – Kraftstoffverbrauch zum Nachteil des Käufers um mehr als 10 % von dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Kraftstoffverbrauch abweicht, leidet an einem erheblichen, den Käufer zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mangel.
- Der „tatsächliche“ Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens kann auch dann nach den Vorgaben der Richtlinie 80/1268/EWG ermittelt werden, wenn der Kraftstoffverbrauch nicht (indirekt) auf einem Rollenprüfstand, sondern (direkt) „auf der Straße“ gemessen wird.
- Ein hochpreisiger Neuwagen (hier: eines Mercedes-Benz E 320 CDI 4MATICE), bei dem in bestimmten Situationen auffällige Vibrationen auftreten, die über eine geringfügige Komfortbeeinträchtigung hinausgehen, ist mangelhaft.
LG München I, Urteil vom 29.01.2009 – 4 O 6504/07
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Eine Kfz-Werkstatt macht sich schadensersatzpflichtig, wenn sie den Kunden beim Einbau einer Autogasanlage nicht darauf hinweist, dass der Motor seines Fahrzeugs spätestens nach jeweils 15.000 gefahrenen Kilometern gewartet werden muss, weil ansonsten die Ventile verbrennen können.
LG Stendal, Urteil vom 20.01.2009 – 23 O 437/07
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Das Recht des Käufers, wegen eines Sachmangels den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz zu verlangen, setzt regelmäßig voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Ein Fristsetzung ist zwar ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Unter diesem Gesichtspunkt kann eine Fristsetzung aber grundsätzlich nur dann entbehrlich werden, wenn der Schuldner eine Mängelbeseitigung bereits verweigert hat, bevor diese durch den Käufer selbst erfolgt.
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Wie der Schuldner sich nach der Mängelbeseitigung durch den Käufer verhält, kann nur dann von Bedeutung sein, wenn dieses Verhalten den sicheren Rückschluss erlaubt oder hierzu beiträgt, dass schon vor der Mängelbeseitigung die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert war.
BGH, Urteil vom 20.01.2009 – X ZR 45/07
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Grundsätzlich hat ein Gebrauchtwagenhändler die Pflicht, den Käufer auch ungefragt auf ihm bekannte und dem Käufer nicht ersichtliche wesentliche Fahrzeugmängel hinzuweisen. Er muss auch darüber informieren, dass er ein Fahrzeug von einem ihm namentlich nicht näher bekannten, nicht im Fahrzeugbrief eingetragenen Zwischeneigentümer erworben hat.
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Ansprüche wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) sind bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung nicht durch das Haftungssystem der §§ 434 ff. BGB ausgeschlossen. Ein Anspruch aus culpa in contrahendo kann bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung also auch dann bestehen, wenn sich diese auf einen Umstand bezieht, der zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht wurde oder hätte gemacht werden können.
OLG Naumburg, Urteil vom 15.01.2009 – 1 U 50/08
(nachfolgend: BGH, Urt. v. 16.12.2009 – VIII ZR 38/09)
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Ist die Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrags rückwirkend weggefallen, weil der Leasingnehmer mit Ermächtigung des Leasinggebers wegen eines Mangels wirksam von dem Kaufvertrag über die Leasingsache zurückgetreten ist, ist der Leasingvertrag nicht nach Bereicherungsrecht, sondern nach Rücktrittsrecht rückabzuwickeln (§ 313 III BGB i. V. mit § 346 I BGB).
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Prämien, die der Leasingnehmer für eine Kfz-Haftpflichtversicherung aufgewendet hat, hat der Leasinggeber dem Leasingnehmer ebenso wie die aufgewendete Kraftfahrzeugsteuer als notwendige Verwendungen zu ersetzen (§ 347 II 1 BGB). Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag verpflichtet war, eine Haftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.01.2009 – 17 U 223/08
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