Tag: VW-Abgasskandal
Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs jedenfalls deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt einer unionsrechtlichen Staatshaftung zum Schadensersatz verpflichtet, weil es an einer europarechtlichen Norm fehlt, die den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Fahrzeugkäufers bezweckt, und weil ein hinreichend qualifizierten Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG nicht gegeben ist.
OLG Koblenz, Urteil vom 27.05.2021 – 1 U 1685/20
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Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.
BGH, Urteil vom 04.05.2021 – VI ZR 81/20
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Der Schaden, den der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs erlitten hat, entfällt nicht dadurch, dass er das Fahrzeug weiterveräußert. Denn dieser Schaden liegt im Abschluss des ungewollten Kaufvertrags über das Fahrzeug; er wird durch dessen Veräußerung allenfalls zum Teil kompensiert.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2021 – 17 U 31/20
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Die Volkswagen AG schuldet dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neu- oder Gebrauchtwagens auch dann noch gemäß §§ 826, 31 BGB Schadensersatz, wenn dieser Anspruch nach §§ 195, 199 I BGB verjährt ist. Das ergibt sich aus § 852 Satz 1 BGB, der nicht zugunsten der Volkswagen AG teleologisch zu reduzieren ist (im Anschluss an OLG Oldenburg, Urt. v. 02.03.2021 – 12 U 161/20, BeckRS 2021, 3326 Rn. 32 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 09.03.2021 – 10 U 339/20, BeckRS 2021, 5075 Rn. 52).
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Nach § 852 Satz 1 BGB ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt zehn Jahre nach seiner Entstehung (§ 852 Satz 2 BGB).
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§ 852 Satz 1 BGB lässt den deliktischen Charakter des Anspruchs (hier: aus § 826 BGB) unberührt. Die Vorschrift enthält keine Rechtsgrundverweisung auf die §§ 812 ff. BGB, sondern eine bloße Rechtsfolgenverweisung auf die §§ 818 ff. BGB (vgl. BGH, Urt. v. 14.02.1978 – X ZR 19/76, BGHZ 71, 86 = NJW 1978, 1377, 1379 f. – Fahrradgepäckträger II).
LG Trier, Urteil vom 28.04.2021 – 5 O 545/20
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- Ein Kraftfahrzeug – hier: ein Audi Q7 3.0 TDI –, das bei seiner Herstellung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehen wurde, ist mangelhaft, weil wegen der Gefahr einer behördlichen Betriebbeschränkung oder -untersagung (§ 5 I FZV) sein weiterer (ungestörter) Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist und sich das Fahrzeug daher nicht für die gewöhnliche Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB eignet (vgl. BGH, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 17 ff.).
- Dass ein Fahrzeughersteller – hier: die AUDI AG – bewusst „serienmäßig“ mit einem Sachmangel versehene Fahrzeuge in den Verkehr bringt, ist jedenfalls dann sittenwidrig i. S. von § 826 BGB, wenn die Mangelhaftigkeit evident ist. Das ist der Fall, wenn die Verwendung der Abschalteinrichtung ganz offensichtlich nicht gemäß Art. 5 II 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausnahmsweise zulässig ist.
LG Berlin, Urteil vom 23.04.2021 – 3 O 550/20
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, der gegen die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG einen Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§§ 826, 31 BGB) hat, muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 = juris Rn. 64 ff.).
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Die anzurechnenden Nutzungsvorteile können bemessen werden, indem der Bruttokaufpreis des Fahrzeugs durch die im Erwerbszeitpunkt voraussichtliche Restlaufleistung geteilt und dieser Wert mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern multipliziert wird („lineare Teilwertabschreibung“; vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 = juris Rn. 80 m. w. Nachw.). Regelmäßig vorzugswürdig ist indes eine Schätzung der Nutzungsvorteile, bei der der durch die vertragliche Gegenleistung bestimmte objektive Wert des Fahrzeugs mit dem – von einem Sachverständigen ermittelten – aktuellen Fahrzeugwert vergleichen wird.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.04.2021 – 17 U 477/19
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Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten, Feststellung des Annahmeverzugs).
BGH, Urteil vom 13.04.2021 – VI ZR 274/20
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Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig i. S. von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen.
BGH, Urteil vom 13.04.2021 – VI ZR 276/20
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Zur Haftung der Volkswagen AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§§ 826, 31 BGB) gegenüber dem Käufer eines gebrauchten, mit einem EA288-Motor ausgestatteten Pkw VW Golf VII 2.0 TDI, in dem eine unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt einer Fahrzykluserkennung zum Einsatz kommt.
OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2021 – 5 O 90/20
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Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig i. S. von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (hier: Erstreckung der Verhaltensänderung des VW-Konzerns im sogenannten Dieselskandal ab dem 22.09.2015 auf andere Konzernmarken; Bestätigung von Senat, Urt. v. 08.12.2020 – VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84).
BGH, Urteil vom 23.03.2021 – VI ZR 1180/20
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