Tag: VW-Abgasskandal
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Die Volkswagen AG schuldet dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neu- oder Gebrauchtwagens auch dann noch gemäß §§ 826, 31 BGB Schadensersatz, wenn dieser Anspruch nach §§ 195, 199 I BGB verjährt ist. Das ergibt sich aus § 852 Satz 1 BGB, der nicht zugunsten der Volkswagen AG teleologisch zu reduzieren ist (im Anschluss an OLG Oldenburg, Urt. v. 02.03.2021 – 12 U 161/20, BeckRS 2021, 3326 Rn. 32 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 09.03.2021 – 10 U 339/20, BeckRS 2021, 5075 Rn. 52).
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Nach § 852 Satz 1 BGB ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt zehn Jahre nach seiner Entstehung (§ 852 Satz 2 BGB).
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§ 852 Satz 1 BGB lässt den deliktischen Charakter des Anspruchs (hier: aus § 826 BGB) unberührt. Die Vorschrift enthält keine Rechtsgrundverweisung auf die §§ 812 ff. BGB, sondern eine bloße Rechtsfolgenverweisung auf die §§ 818 ff. BGB (vgl. BGH, Urt. v. 14.02.1978 – X ZR 19/76, BGHZ 71, 86 = NJW 1978, 1377, 1379 f. – Fahrradgepäckträger II).
LG Trier, Urteil vom 28.04.2021 – 5 O 545/20
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- Ein Kraftfahrzeug – hier: ein Audi Q7 3.0 TDI –, das bei seiner Herstellung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehen wurde, ist mangelhaft, weil wegen der Gefahr einer behördlichen Betriebbeschränkung oder -untersagung (§ 5 I FZV) sein weiterer (ungestörter) Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist und sich das Fahrzeug daher nicht für die gewöhnliche Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB eignet (vgl. BGH, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 17 ff.).
- Dass ein Fahrzeughersteller – hier: die AUDI AG – bewusst „serienmäßig“ mit einem Sachmangel versehene Fahrzeuge in den Verkehr bringt, ist jedenfalls dann sittenwidrig i. S. von § 826 BGB, wenn die Mangelhaftigkeit evident ist. Das ist der Fall, wenn die Verwendung der Abschalteinrichtung ganz offensichtlich nicht gemäß Art. 5 II 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausnahmsweise zulässig ist.
LG Berlin, Urteil vom 23.04.2021 – 3 O 550/20
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, der gegen die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG einen Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§§ 826, 31 BGB) hat, muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 = juris Rn. 64 ff.).
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Die anzurechnenden Nutzungsvorteile können bemessen werden, indem der Bruttokaufpreis des Fahrzeugs durch die im Erwerbszeitpunkt voraussichtliche Restlaufleistung geteilt und dieser Wert mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern multipliziert wird („lineare Teilwertabschreibung“; vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 = juris Rn. 80 m. w. Nachw.). Regelmäßig vorzugswürdig ist indes eine Schätzung der Nutzungsvorteile, bei der der durch die vertragliche Gegenleistung bestimmte objektive Wert des Fahrzeugs mit dem – von einem Sachverständigen ermittelten – aktuellen Fahrzeugwert vergleichen wird.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.04.2021 – 17 U 477/19
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Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten, Feststellung des Annahmeverzugs).
BGH, Urteil vom 13.04.2021 – VI ZR 274/20
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Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig i. S. von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen.
BGH, Urteil vom 13.04.2021 – VI ZR 276/20
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Zur Haftung der Volkswagen AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§§ 826, 31 BGB) gegenüber dem Käufer eines gebrauchten, mit einem EA288-Motor ausgestatteten Pkw VW Golf VII 2.0 TDI, in dem eine unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt einer Fahrzykluserkennung zum Einsatz kommt.
OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2021 – 5 O 90/20
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Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig i. S. von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (hier: Erstreckung der Verhaltensänderung des VW-Konzerns im sogenannten Dieselskandal ab dem 22.09.2015 auf andere Konzernmarken; Bestätigung von Senat, Urt. v. 08.12.2020 – VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84).
BGH, Urteil vom 23.03.2021 – VI ZR 1180/20
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Der Rücktritt vom Kaufvertrag, den der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs nach einem erfolglosen Ersatzlieferungsverlangen erklärt hat, ist unwirksam, wenn der Verkäufer gegen den zunächst geltend gemachten Anspruch auf Ersatzlieferung (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB) wirksam die Einrede der relativen Unverhältnismäßigkeit (§ 439 III 1 BGB a.F. = § 439 IV 1 BGB n.F.) erhoben und der Käufer ihm daraufhin keine Frist zur Nachbesserung (§ 439 I Fall 2 BGB) gesetzt hat.
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Der Verkäufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs kann die Einrede der (relativen) Unverhältnismäßigkeit der Ersatzlieferung wirksam erheben, wenn spätestens bei Ablauf einer angemessenen Frist zur Ersatzlieferung ein zum Zwecke der Nachbesserung entwickeltes, vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebenes Softwareupdate vorliegt, das die latent bestehende Gefahr einer Betriebsuntersagung beseitigt und dessen Kosten die der Ersatzlieferung um ein Vielfaches unterschreiten (Fortührung von Senat, Urt. v. 20.05.2020 – 17 U 328/19, juris).
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.03.2021 – 17 U 21/19
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann dann, wenn sein gegen den Fahrzeughersteller gerichteter, auf §§ 826, 31 BGB gestützter Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 195, 199 I BGB verjährt ist, gemäß § 852 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Restschadensersatz gegen den Fahrzeughersteller haben.
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Auf Kosten des Käufers „erlangt“ i. S. von § 852 Satz 1 BGB hat der Fahrzeughersteller nicht lediglich den durch den Fahrzeugverkauf erzielten Gewinn, sondern den für das vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeug gezahlten Kaufpreis, gegebenenfalls abzüglich der Gewinnmarge eines zwischengeschalteten Vertragshändlers.
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Der Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB kann zwar nicht höher sein als der dem Fahrzeugkäufer entstandene, an sich nach §§ 826, 31 BGB zu ersetzende Schaden. Die Anwendung des § 852 Satz 1 BGB kann aber dazu führen, dass der Fahrzeughersteller nach Eintritt der Verjährung des ursprünglichen deliktischen Schadensersatzanspruchs im Umfang dieses Anspruchs weiter haftet.
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2021 – 10 U 339/20
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War im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ein Zulassungsgrund gegeben und ist dieser zwischenzeitlich durch eine Entscheidung des BGH in anderer Sache entfallen, ist die Revision zuzulassen, wenn dem Rechtsmittel Erfolgsaussichten beizumessen sind.
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Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig i. S. von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen.
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Zur Frage, ob das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen in der gebotenen Gesamtbetrachtung als sittenwidrig zu qualifizieren ist, wenn mit dem zur Beseitigung einer unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware entwickelten Softwareupdate eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) implementiert wird.
BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20
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