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Tag: VW-Abgasskandal

Keine zeitlich unbegrenzte Pflicht der Volkswagen AG zur Ersatzlieferung – VW-Abgasskandal

  1. Eine Austauschbarkeit von Kaufgegenstand und Ersatzsache (Nachfolgemodell eines Kraftfahrzeugs) ist beim Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn der Verbraucher sein Nachlieferungsbegehren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab Abschluss des Kaufvertrags geltend macht (im Anschluss an Senat, Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  2. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer zugleich Hersteller der Kaufsache ist und in Bezug auf den Mangel der Kaufsache sittenwidrig gehandelt und diesen arglistig verschwiegen hat.

BGH, Urteil vom 21.07.2021 – VIII ZR 357/20

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Inhalt und Reichweite des Anspruchs auf Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines Neuwagens – VW-Abgasskandal

Zum Inhalt und zur Reichweite einer Beschaffungspflicht des Verkäufers beim Verbrauchsgüterkauf im Nacherfüllungsfall bei Einstellung der Produktion der ursprünglichen Kaufsache und Markteinführung eines Nachfolgemodells (hier: Neufahrzeug – im Anschluss an Senat, Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

BGH, Urteil vom 21.07.2021 – VIII ZR 118/20

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Schadensersatz trotz Weiterverkauf eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw

Verlangt der geschädigte Fahrzeugkäufer in einem sogenannten Dieselfall vom Fahrzeughersteller Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises und hat er im Wege der Vorteilsausgleichung das erworbene Fahrzeug Zug um Zug an den Fahrzeughersteller herauszugeben und zu übereignen, tritt im Fall des Weiterverkaufs im Rahmen der Vorteilsausgleichung der erzielte marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs.

BGH, Urteil vom 20.07.2021 – VI ZR 575/20

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Schadensersatz trotz Weiterverkauf eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw – „Wechselprämie“

  1. Verlangt der geschädigte Fahrzeugkäufer in einem sogenannten Dieselfall vom Fahrzeughersteller Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises und hat er im Wege der Vorteilsausgleichung das erworbene Fahrzeug Zug um Zug an den Fahrzeughersteller herauszugeben und zu übereignen, tritt im Fall des Weiterverkaufs im Rahmen der Vorteilsausgleichung der erzielte marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs.
  2. Erhält der geschädigte Fahrzeugkäufer für den Kauf eines neuen Fahrzeugs eine „Wechselprämie“ und handelt es sich dabei um eine Prämie für die individuelle Entscheidung, Auto und gegebenenfalls Automarke zu wechseln, die nichts mit dem Substanz- und Nutzungswert eines in Zahlung gegebenen Fahrzeugs zu tun hat, steht der mit der „Wechselprämie“ verbundene wirtschaftliche Vorteil bei wertender Betrachtung dem Geschädigten zu.

BGH, Urteil vom 20.07.2021 – VI ZR 533/20

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Kleiner Schadensersatz (§ 826 BGB) im VW-Abgasskandal

  1. Ein Geschädigter, der durch das deliktische Handeln eines Dritten (hier: Fahrzeughersteller) zum Abschluss eines Kaufvertrags (hier: über ein Dieselfahrzeug mit Prüfstanderkennungssoftware) bestimmt worden ist, kann, wenn er die Kaufsache behalten möchte, als Schaden von dem Dritten den Betrag ersetzt verlangen, um den er den Kaufgegenstand – gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung – zu teuer erworben hat (sog. kleiner Schadensersatz).
  2. Für die Bemessung dieses kleinen Schadensersatzes ist grundsätzlich zunächst der Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Eine etwaige Aufwertung des Fahrzeugs durch eine nachträgliche Maßnahme (hier: Softwareupdate) des Schädigers, die gerade der Beseitigung der Prüfstanderkennungssoftware dienen sollte, ist im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen; dabei sind etwaige mit dem Softwareupdate verbundene Nachteile in die Bewertung des Vorteils einzubeziehen.
  3. In den so zu bemessenden Schaden (Minderwert) sind Nachteile, die mit der Prüfstanderkennungssoftware oder dem Softwareupdate (Vorteilsausgleichung) verbunden sind, bereits „eingepreist“. Für eine Feststellung der Ersatzpflicht für diesbezügliche weitere Schäden ist daher kein Raum.

BGH, Urteil vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20

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Sekundäre Darlegungslast des Fahrzeugkäufers im VW-Abgasskandal – Verjährung

Legt die als Herstellerin eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch genommene Volkswagen AG in Bezug auf eine von ihr erhobene Einrede der Verjährung substanziiert dar, dass der Fahrzeugkäufer angesichts einer breiten Medienberichterstattung bereits 2015 Kenntnis davon erlangt haben müsse, dass sein Fahrzeug vom VW-Abgasskandal betroffen sei, dann obliegt es dem Käufer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, konkret und einzelfallbezogen dazu vorzutragen, weshalb gerade ihm diese Berichterstattung verborgen geblieben sei oder er angenommen habe, dass sein Fahrzeug nicht vom VW-Abgasskandal betroffen sei.

OLG Dresden, Beschluss vom 27.05.2021 – 11a U 1196/20
(nachfolgend: OLG Dresden, Beschluss vom 18.06.2021 – 11a U 1196/20)

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Keine (unionsrechtliche) Staatshaftung im VW-Abgasskandal

Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs jedenfalls deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt einer unionsrechtlichen Staatshaftung zum Schadensersatz verpflichtet, weil es an einer europarechtlichen Norm fehlt, die den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Fahrzeugkäufers bezweckt, und weil ein hinreichend qualifizierten Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG nicht gegeben ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 27.05.2021 – 1 U 1685/20

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Sekundäre Darlegungslast der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal – § 826 BGB

Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

BGH, Urteil vom 04.05.2021 – VI ZR 81/20

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Schaden trotz Weiterveräußerung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

Der Schaden, den der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs erlitten hat, entfällt nicht dadurch, dass er das Fahrzeug weiterveräußert. Denn dieser Schaden liegt im Abschluss des ungewollten Kaufvertrags über das Fahrzeug; er wird durch dessen Veräußerung allenfalls zum Teil kompensiert.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2021 – 17 U 31/20

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Keine vollständige Verjährung von Schadensersatzansprüchen im VW-Abgasskandal – § 852 BGB

  1. Die Volkswagen AG schuldet dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neu- oder Gebrauchtwagens auch dann noch gemäß §§ 826, 31 BGB Schadensersatz, wenn dieser Anspruch nach §§ 195, 199 I BGB verjährt ist. Das ergibt sich aus § 852 Satz 1 BGB, der nicht zugunsten der Volkswagen AG teleologisch zu reduzieren ist (im Anschluss an OLG Oldenburg, Urt. v. 02.03.2021 – 12 U 161/20, BeckRS 2021, 3326 Rn. 32 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 09.03.2021 – 10 U 339/20, BeckRS 2021, 5075 Rn. 52).
  2. Nach § 852 Satz 1 BGB ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt zehn Jahre nach seiner Entstehung (§ 852 Satz 2 BGB).
  3. § 852 Satz 1 BGB lässt den deliktischen Charakter des Anspruchs (hier: aus § 826 BGB) unberührt. Die Vorschrift enthält keine Rechtsgrundverweisung auf die §§ 812 ff. BGB, sondern eine bloße Rechtsfolgenverweisung auf die §§ 818 ff. BGB (vgl. BGH, Urt. v. 14.02.1978 – X ZR 19/76, BGHZ 71, 86 = NJW 1978, 1377, 1379 f. – Fahrradgepäckträger II).

LG Trier, Urteil vom 28.04.2021 – 5 O 545/20

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