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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen, bei dem eine Software nur dann eine Verringerung der Stickoxid(NOX)-Emissionen bewirkt, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn ein durchschnittlicher Fahrzeugkäufer darf erwarten, dass den Schadstoffausstoß verringernde Prozesse nicht nur während eines Emissionstests, sondern auch beim Betrieb des Fahrzeugs im regulären Straßenverkehr aktiv sind.
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Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) durch Installation eines Softwareupdates ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn er die begründete Befürchtung haben darf, dass das Update nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen würde.
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Eine Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates kann dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs auch deshalb i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar sein, weil er das Vertrauen in die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG verloren hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Volkswagen AG die Käufer ihrer Fahrzeuge getäuscht und sich dadurch als unzuverlässig erwiesen hat und dass eine Nachbesserung faktisch von ihr vorgenommen werden würde, da sie das dafür erforderliche Softwareupdate entwickelt hat.
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Bei der Beurteilung, ob der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, geringfügig ist und deshalb einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag § 323 V 2 BGB entgegensteht, könnte selbst dann nicht auf den mit der Entwicklung und der Installation des Softwareupdates verbundenen Kostenaufwand abgestellt werden, wenn die Installation dieses Updates zu einer vollständigen und nachhaltigen Mangelbeseitigung führen würde. Denn weil das Update ausschließlich von der Volkswagen AG selbst angeboten wird, lässt sich ein Marktpreis dafür nicht ermitteln. Eine Anknüpfung an die von der Volkswagen AG angegebenen Kosten verbietet sich, weil andernfalls die Volkswagen AG durch entsprechende Angaben bestimmen könnte, ob von ihr verursachte Mängel erheblich oder unerheblich sind.
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens kann die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG grundsätzlich gestützt auf § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Denn indem die Volkswagen AG Fahrzeuge in den Verkehr gebracht hat, in denen eine den Schadstoffausstoß manipulierende Software zum Einsatz kommt, hat sie den Käufern dieser – nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden – Fahrzeuge in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zufügt.
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Davon, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Volkswagen AG i. S. des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat, kann auszugehen sein, wenn der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs substanziiert behauptet, dass der Vorstand der Volkswagen AG Kenntnis von der Entwicklung und vom Einsatz der den VW-Abgasskandal kennzeichnenden Software gehabt habe, und die Volkswagen AG nicht darlegt, wie es ohne Kenntnis ihres Vorstands zur Entwicklung und Verwendung dieser Software gekommen ist.
LG Siegen, Urteil vom 14.11.2017 – 1 O 118/17
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Verlangt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs vom Verkäufer – in erster Linie gestützt auf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise gestützt auf einen mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag – die Rückabwicklung des Kaufvertrags und macht er gegen die Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB, § 826 BGB) geltend, dann kann für den Rechtsstreit der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) begründet sein.
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Die sich aus einer wirksamen Anfechtung (hier: wegen arglistiger Täuschung) oder einem wirksamen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ergebenden Rückgewährpflichten sind einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt der Entstehung des Rückabwicklungsschuldverhältnisses vertragsgemäß befindet, in der Regel also am Wohnsitz des Käufers.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2017 – I-5 Sa 44/17
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens kann nicht wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten. Zwar ist ein Fahrzeug, in dem – wie in vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen – eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt, mangelhaft. Einem Rücktritt des Käufers steht jedoch § 323 V 2 BGB entgegen, weil sich der Mangel durch die Installation eines Softwareupdates beseitigen lässt und der Kosten- und Zeitaufwand dafür gering ist.
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Eine Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs zumutbar, nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt das Update freigegeben und bestätigt hat, dass nach der Installation keine unzulässigen Abschalteinrichtungen mehr vorhanden sind und sich das Update nicht nachteilig auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen, die Motorleistung oder die Geräuschemissionen des Fahrzeugs auswirkt.
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Dass die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG den Käufer möglicherweise arglistig getäuscht oder betrogen hat, berechtigt den Käufer nicht dazu, „sofort“ vom Kaufvertrag zurückzutreten, ohne dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Denn der Verkäufer muss sich ein arglistiges oder betrügerisches Verhalten der Volkswagen AG nicht zurechnen lassen, zumal zu den gesicherten Erkenntnissen des Kaufrechts gehört, dass der Hersteller einer Kaufsache nicht Gehilfe (§ 278 BGB) des Verkäufers bei der Erfüllung von Verkäuferpflichten ist.
LG Dortmund, Urteil vom 11.10.2017 – 3 O 101/17
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Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen – möglicherweise – anhaftet, ist i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig und rechtfertigt deshalb keinen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag. Denn das Fahrzeug kann mit geringem Kosten- und Zeitaufwand technisch so überarbeitet werden, dass darin keine unzulässigen Abschalteinrichtungen i. S. von Art. 5 II, 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mehr zum Einsatz kommen. Diese Überarbeitung durch die Installation eines Softwareupdates und (hier) den Einbau eines Strömungsgleichrichters wirkt sich auf das Fahrzeug nicht negativ aus, insbesondere nicht auf seinen Kraftstoffverbrauch, seine CO2-Emissionen oder die Motorleistung.
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Die Beurteilung der Frage, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich ist und deshalb einen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag nicht rechtfertigt, erfordert eine umfassende Interessenabwa?gung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Dabei ist zugunsten es Verkäufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – möglicherweise mangelhaften – Fahrzeugs zu berücksichtigen, dass der Käufer das Fahrzeug auch schon vor einer technischen Überarbeitung uneingeschränkt nutzen kann. Ein nicht unerheblicher Stellenwert muss außerdem dem Gesichtspunkt zukommen, dass die vielen vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nur sukzessive nachgebessert werden können und ein Käufer deshalb möglicherweise länger darauf warten muss, dass sein Fahrzeug überarbeitet wird.
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Der Käufer muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ein Mangel, auf den er Rechte stützt, bei Übergabe der Kaufsache (§ 434 I 1 BGB i. V. mit § 446 Satz 1 BGB) vorlag und trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiter vorhanden ist. Ebenso trägt der Käufer – und nicht der Verkäufer – die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Mangel nicht geringfügig ist und deshalb ein Rücktritt des Käufers nicht an § 323 V 2 BGB scheitert.
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Ein Kfz-Vertragshändler muss sich das Wissen des Fahrzeugherstellers nicht zurechnen lassen, da der Hersteller nicht Gehilfe des Händlers bei der Erfüllung von dessen Verkäuferpflichten ist. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – möglicherweise mangelhaften – Fahrzeugs kann deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, er habe dem – mit dem Fahrzeughersteller nicht identischen – Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, weil ihn der Fahrzeughersteller arglistig getäuscht habe.
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Eine Frist von 14 Tagen zur Lieferung eines mangelfreien Neuwagens ist nicht angemessen i. S. von § 323 I BGB, sondern unangemessen kurz. Zwar wird durch das Setzen einer zu knapp bemessene Frist in der Regel eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. Das gilt aber ausnahmsweise dann nicht, wenn der Käufer die Frist nur zum Schein gesetzt hat. Davon kann auszugehen sein, wenn der Käufer eines angeblich mangelhaften Neuwagens dem Verkäufer eine offensichtlich viel zu kurze Frist zur Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB) setzt, um so – missbräuchlich – die Voraussetzungen für einen offenbar von vornherein beabsichtigten Rücktritt vom Kaufvertrag zu schaffen.
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2017 – 2 U 4/17
(nachfolgend: OLG Koblenz, Beschluss vom 09.10.2017 – 2 U 4/17)
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Eine beabsichtigte Klage, mit der der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs (z. B. gestützt auf § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB) erreichen will, dass ihm die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises leisten muss, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. des § 114 I 1 ZPO.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2017 – I-4 U 87/17
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb möglicherweise mangelhaften VW Tiguan der ersten Generation (VW Tiguan I) hat weder einen Anspruch auf Ersatzlieferung eines VW Tiguan I, noch kann er mit Erfolg die Ersatzlieferung eines Neuwagens der zweiten Generation (VW Tiguan II) verlangen. Denn infolge des Generationswechsels ist die Lieferung eines fabrikneuen VW Tiguan I ohne eine den Schadstoffausstoß manipulierende Software i. S. des § 275 I BGB unmöglich, und zur Lieferung eines – nicht gleichartigen und gleichwertigen – VW Tiguan II ist der Verkäufer nicht verpflichtet.
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Wird die Berufung gemäß § 522 II ZPO durch Beschluss zurückgewiesen und verliert dadurch gemäß § 524 IV ZPO die (unselbstständige) Anschlussberufung ihre Wirkung, so fallen die Kosten des Berufungsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung zur Last.
OLG Bamberg, Beschluss vom 20.09.2017 – 6 U 5/17
(vorangehend: OLG Bamberg, Beschluss vom 02.08.2017 – 6 U 5/17)
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Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs (hier: die Volkswagen AG) ist regelmäßig nicht Gehilfe i. S. des § 278 BGB eines Vertragshändlers bei der Erfüllung von gegenüber einem Kfz-Käufer bestehenden Verkäuferpflichten. Vielmehr ist der Fahrzeughersteller im Verhältnis zum Vertragshändler im Regelfall Dritter i. S. des § 123 II 1 BGB. Eine (mögliche) arglistige Täuschung des Käufers durch die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal muss sich ein VW-Vertragshändler deshalb nur zurechnen lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.
OLG Koblenz, Urteil vom 07.09.2017 – 1 U 302/17
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Verklagt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs sowohl den Kfz-Händler, von dem er das Fahrzeug erworben hat, als auch die Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs, weil er festgestellt haben will, dass er gegenüber dem Händler zur Minderung des Kaufpreises berechtigt ist und ihm die Volkswagen AG Schadensersatz leisten muss, so sind der Kfz-Händler und die Volkswagen AG Streitgenossen i. S. des § 60 ZPO.
OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2017 – 8 AR 25/17
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen (hier: ein Audi Q3 2.0 TDI) ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, da er nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Ein durchschnittlicher Neuwagenkäufer darf nämlich davon ausgehen, dass in dem von ihm erworbenen Fahrzeug keine Software zum Einsatz kommt, die erkennt, ob das Fahrzeug einen Emissionstest absolviert, und (nur) in diesem Fall für eine Verringerung des Stickoxidausstoßes sorgt.
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Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens durch die Installation eines Softwareupdates ist unmöglich. Denn zum einen kann ein Softwareupdate nicht dazu führen, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur auf dem Prüfstand, sondern auch beim regulären Betrieb im Straßenverkehr einhält. Hierfür bedürfte es vielmehr einer Hardwarelösung. Zum anderen verbliebe selbst dann, wenn sich der Mangel durch die Installation eines Softwareupdates beseitigen ließe, offensichtlich ein merkantiler Minderwert, nachdem der flächendeckende Betrug der Volkswagen AG zu einem erheblichen Vertrauensverlust gegenüber VW-Dieselmotoren geführt hat.
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Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen anhaftet, wäre auch dann nicht geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn er sich durch die Installation eines Softwareupdates beseitigen ließe und diese mit einem Kostenaufwand von rund 100 € verbunden wäre. Das gilt schon deshalb, weil nicht lediglich auf die Kosten abgestellt werden kann, die für die tatsächliche Installation des Softwareupdates in einer VW-Vertragswerkstatt anfallen. Vielmehr muss auch der erhebliche Kostenaufwand berücksichtigt werden, der mit der Entwicklung des Softwareupdates verbunden war.
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Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines Audi Q3 2.0 TDI beträgt 250.000 km.
LG Heilbronn, Urteil vom 15.08.2017 – 9 O 111/16
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Ein Fahrzeughersteller – hier: die Volkswagen AG – ist im Verhältnis zu einem rechtlich selbstständigen Vertragshändler „Dritter“ i. S. von § 123 II 1 BGB. Deshalb berechtigt ein (möglicherweise) arglistiges Verhalten der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal einen Käufer, der ein von diesem Skandal betroffenes Fahrzeug von einem VW-Vertragshändler erworben hat, nur dann zur Anfechtung, wenn der Vertragshändler das Verhalten der Fahrzeugherstellerin kannte oder fahrlässig nicht kannte.
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Das Wissen der Volkswagen AG, dass in bestimmten Fahrzeugen eine den Schadstoffausstoß manipulierende Software zum Einsatz kommt, kann einem rechtlich selbstständigen VW-Vertragshändler, der ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug in eigenem Namen und für eigene Rechnung verkauft hat, schon mangels vertreterähnlicher Stellung nicht analog § 166 II BGB zugerechnet werden.
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Eine Anfechtungserklärung kann nicht gemäß § 140 BGB in eine Rücktrittserklärung umgedeutet werden, wenn der Anfechtende ausdrücklich klarstellt, dass er „keinerlei Gewährleistungsansprüche“ geltend mache.
OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2017 – 28 U 65/17
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