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Normale Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen sind bei einem Gebrauchtwagen selbst dann kein Mangel, wenn sie die Funktions- und Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs beeinträchtigten.
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„Verschleißen“ können auch solche Teile eines Fahrzeugs, die weder einer mechanischen noch einer chemischen Abnutzung (z. B. durch Reibung bzw. Korrosion) unterliegen. Bei diesen Teilen besteht der „Verschleiß“ darin, dass sie nur eine bestimmte Zeit halten und dann einfach nicht mehr funktionieren.
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Ob das Versagen des Katalysators bei einem Gebrauchtwagen als Verschleiß oder als Mangel einzuordnen ist, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Es kommt darauf an, welches Fahrzeug mit welchem Baujahr und mit welchem Kilometerstand zu welchem Preis verkauft wird. Je höher der Kaufpreis ist, desto höher dürfen auch die Erwartungen des Käufers sein.
AG Offenbach, Urteil vom 27.09.2004 – 38 C 276/04
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Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann nicht jeden Defekt am Fahrzeug zum Anlass nehmen, Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Vielmehr stellen solche Defekte keine Sachmängel dar, die bei üblicherweise in Erscheinung treten und vom Käufer erwartet werden müssen. Deshalb fallen Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen nicht unter den Sachmangelbegriff, wenn sie nicht über das hinausgehen, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise zu beobachten ist.
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Der Kfz-Käufer trägt als Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass an seinem Fahrzeug Mängel und nicht bloß natürliche Verschleißerscheinungen vorhanden sind. Erst nachdem er substanziiert unter Beweisantritt dazu vorgetragen hat, kann in einem zweiten Schritt die Regelung des § 476 BGB eingreifen, wonach zugunsten des Käufers vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.
AG Neukölln, Urteil vom 03.08.2004 – 18 C 114/04
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Grundsätzlich wird auch bei einer gebrauchten Sache gemäß § 476 BGB dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Übliche Verschleißerscheinungen sind allerdings kein Mangel.
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Bei einem Injektor handelt es sich nicht um ein typisches Verschleißteil; denn die Lebensdauer eines Injektors entspricht in der Regel der des Motors selbst. Injektoren unterliegen deshalb – anders als etwa Bremsen, Keilriemen oder Zündkerzen – keinem typischen Verschleiß.
LG Trier, Urteil vom 08.06.2004 – 1 S 87/03
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- Der Umstand, dass bei einem Gebrauchtwagen bei einer Laufleistung von 112.400 km der Zahnriemen reißt, rechtfertigt auch mit Blick auf § 476 BGB nicht die Vermutung, dass der Zahnriemen schon bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) schadhaft gewesen sei. Diese Vermutung ist vielmehr mit der Art der Sache unvereinbar (§ 476 letzter Halbsatz BGB), weil jeder Gebrauchtwagen eine Vielzahl von Teilen aufweist, die mehr oder weniger verschlissen sind.
- Ein Kfz-Verkäufer, der das Fehlen eines – gemäß § 281 I 1, § 323 I BGB grundsätzlich erforderlichen – Nachbesserungsverlangens rügt, verstößt damit auch dann nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er über keine eigene Werkstatt verfügt. Denn wie der Verkäufer eine Nachbesserung des Fahrzeugs bewerkstelligt, ist seine Sache.
AG Aachen, Urteil vom 10.12.2003 – 14 C 161/03
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Ein Zahnriemen ist ein typisches Verschleißteil.
LG Itzehoe, Urteil vom 23.07.2003 – 6 O 523/02
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Ein Gebrauchtwagen ist nicht mangelhaft, wenn bei einer Gesamtlaufleistung von rund 110.000 km der Zahnriemen – ein typisches Verschleißteil – reißt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gewöhnlichen Materialabnutzung zu dem Riss geführt hat.
AG Offenbach, Urteil vom 15.01.2003 – 380 C 286/02
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