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Probleme beim Autokauf?

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Tag: unfallfrei

Zur Auslegung der Angabe „unfallfrei“ im Kfz-Kaufvertrag

  1. Ein Fahrzeug ist unfallfrei, wenn es keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und Schönheitsfehler stehen einer Unfallfreiheit nicht entgegen.
  2. Auch wenn das Wort „Garantie“ oder das Wort „Zusicherung“ nicht verwendet wird, kann eine Beschaffenheitsgarantie vorliegen, wenn ein Kfz-Händler gegenüber einem Privatkunden die Beschaffenheit eines Fahrzeugs näher bestimmt und es sich dabei um eine Beschaffenheit handelt, die – wie die Unfallfreiheit des Fahrzeugs – für den Kunden nach der Verkehrsauffassung und für den Händler erkennbar von großer Bedeutung ist. Erst recht ist in diesem Fall von einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB auszugehen.

LG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2005 – 8 O 614/04

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Obligatorische Messung der Lackschichtdicke vor Verkauf eines Gebrauchtwagens durch Kfz-Händler

  1. Ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler muss einen Gebrauchtwagen vor dem Verkauf auf Unfallschäden untersuchen und dabei auch die Lackschichtdicke messen.
  2. Unterlässt es ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler, ein Fahrzeug vor dem Verkauf auf Unfallschäden zu untersuchen, so muss er einen (potentiellen) Käufer darauf hinweisen, dass eine Untersuchung auf Unfallschäden unterblieben ist. Ohne einen entsprechenden Hinweis darf ein (potentieller) Käufer davon ausgehen, dass das Fahrzeug auf Unfallschäden untersucht worden ist; die Unfallfreiheit des Fahrzeugs ist dann als konkludent zugesichert anzusehen.
  3. Wird ein Kraftfahrzeug nach einem Unfall mit einem Zeitaufwand von 1,25 Stunden und einem Kostenaufwand von mindestens 1.153,12 DM instand gesetzt, hat das Fahrzeug keinen – vom Verkäufer nicht zu offenbarenden – Bagatellschaden, sondern einen zu offenbarenden erheblichen Unfallschaden erlitten.

LG München I, Urteil vom 25.06.2004 – 6 O 12298/02

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Bezeichnung eines gebrauchten Pkw als „unfallfrei“

  1. Die Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „unfallfrei“ besagt unter Zugrundelegung der Verkehrsanschauung im Kraftfahrzeughandel, dass das Fahrzeug keinen über einen Bagatellschaden hinausgehenden Unfallschaden erlitten hat. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann ein Fahrzeug – etwa mit Blick auf sein Alter – auch dann „unfallfrei“ sein, wenn es kleinere Beulen aufweist. Allerdings ist ein Unfallschaden, der mit einem Kostenaufwand von mehr als 500 € beseitigt wurde, regelmäßig kein bloßer Bagatellschaden mehr.
  2. Bezeichnet der – hier gewerbliche – Verkäufer eines Gebrauchtwagens diesen nicht nur als „unfallfrei“, sondern erklärt er gegenüber dem Käufer darüber hinaus, das Fahrzeug sei „super in Schuss“ und es sei „nie etwas dran“ gewesen, so bringt er damit zum Ausdruck, dass das Fahrzeug gar keine (Unfall-)Schäden – auch keine bloßen Bagatellschäden – erlitten habe.
  3. Ein Unfallschaden ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jeder Schaden, der auf eine plötzliche, schnell vorübergehende Einwirkung von außen zurückgeht; dass der Schaden im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entstanden ist, es sich also um einen „Verkehrsunfallschaden“ handelt, ist nicht erforderlich. Ein Unfallschaden liegt deshalb etwa auch dann vor, wenn ein geparktes Fahrzeug durch die böswillige Handlung einer fremden Person beschädigt wird.
  4. Ein gebrauchter Pkw eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn er technische Mängel aufweist, die die Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen hindern oder zur Folge haben, dass bei einer Hauptuntersuchung keine Prüfplakette zugeteilt werden kann. Eine die Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen hindernde Gefährdung von Verkehrsteilnehmern ist gegeben, wenn ein Pkw mit Sportfahrwerk nachträglich derart tiefergelegt wird, dass die – für das Fahrzeug zugelassenen – Reifen an der Karosserie schleifen.

LG Coburg, Urteil vom 24.03.2004 – 22 O 673/03
(nachfolgend: OLG Bamberg, Urteil vom 03.05.2005 – 5 U 99/04)

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Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens

Ein Gebrauchtwagen ist „unfallfrei“, wenn er keinen als erheblich anzusehenden Schaden erlitten hat. Ob ein Schaden erheblich ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und Schönheitsfehler aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausklammert.

OLG Rostock, Urteil vom 17.12.2003 – 6 U 227/02

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Umfang der materiellen Rechtskraft eines eine Wandelungsklage abweisenden Urteils – Arglistanfechtung

Zu den Auswirkungen der rechtskräftigen Abweisung einer Klage, die auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen eines Mangels der Kaufsache gerichtet war, auf eine dieses Begehren weiterverfolgende, neue Klage, die darauf gestützt wird, dass der Verkäufer den Mangel bei Abschluss des Vertrags arglistig verschwiegen und der Käufer den Vertrag deshalb – nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses – angefochten habe (Fortführung von BGH, Urt. v. 01.06.1964 – VII ZR 16/63, BGHZ 42, 37; Urt. v. 25.02.1985 – VIII ZR 116/84, BGHZ 94, 29).

BGH, Urteil vom 19.11.2003 – VIII ZR 60/03

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Bei einem Einbruchdiebstahl beschädigter Pkw ist unfallfrei

  1. Ein Gebrauchtwagen, der bei einem Einbruchdiebstahl beschädigt wurde, darf auch dann als unfallfrei bezeichnet werden, wenn zur Beseitigung des Schadens die Fahrertür ausgetauscht wurde.
  2. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einem Kaufinteressenten nicht ungefragt mitteilen, dass das Fahrzeug bei einem Einbruchdiebstahl beschädigt worden ist und dieser Schaden durch einen Austausch der Fahrertür – vollständig – beseitigt wurde.

LG Kleve, Urteil vom 24.10.2003 – 5 S 93/03

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Zur Auslegung des Begriffs „unfallfrei“ beim Gebrauchtwagenkauf unter Privatleuten

  1. Erklärt der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens im – einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss enthaltenden – Kaufvertrag, das Fahrzeug sei unfallfrei, so bezieht sich diese Erklärung mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte nur auf die Besitzzeit des Verkäufers und trägt der Käufer das Risiko, dass das Fahrzeug zuvor bei einem – dem Verkäufer nicht bekannten – Unfall erheblich beschädigt wurde.
  2. Zur Auslegung des Begriffs „unfallfrei“ in einem unter Privatleuten geschlossenen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen.

LG München I, Urteil vom 02.10.2003 – 32 O 11282/03

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Neulackierung eines sechs Jahre alten Gebrauchtwagens

Grundsätzlich ist ein Gebrauchtwagenhändler nicht verpflichtet, ein Fahrzeug vor dem Verkauf zu überprüfen. Er ist aber verpflichtet, konkreten Verdachtsmomenten dafür, dass das Fahrzeug einen Unfall erlitten hat, nachzugehen. Allein der Umstand, dass ein sechs Jahre alter Gebrauchtwagen neu lackiert ist, ist allerdings kein konkretes Verdachtsmoment; denn die Neulackierung muss nicht zwingend erfolgt sein, um Unfallschäden zu beseitigen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2002 – 17 U 9/02

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Hinweis auf einen Unfallschaden bei Gewährleistungsausschluss – Auslegung der Erklärung des Verkäufers

Weist der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Käufer auf einen Unfallschaden des Fahrzeugs hin und schließt er zugleich seine Haftung für Mängel aus, dann liegt in dem Hinweis auf den Unfallschaden nicht die stillschweigende Zusicherung, das Fahrzeug sei im Übrigen unfallfrei, es habe also auch außerhalb der Besitzzeit des Verkäufers keinen (erheblichen) Unfallschaden erlitten.

OLG Köln, Urteil vom 22.03.1999 –   8 U 70/98

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Arglistige Täuschung über die Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens handelt schon dann arglistig, wenn er auf Fragen, deren Beantwortung für den Kaufentschluss seines Vertragspartners erkennbar maßgebliche Bedeutung hat, ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“ Angaben über den Zustand des Fahrzeugs macht, die sich als unrichtig erweisen.
  2. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einen früheren Unfall des Fahrzeugs, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, dem Käufer grundsätzlich auch ungefragt offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unfall so geringfügig war, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen konnte. Die Grenze für derartige nicht mitteilungspflichtige „Bagatellschäden“ ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen und jedenfalls beim Austausch eines Kotflügels, der nicht nur wegen einer kleinen „Delle“ vorgenommen zu werden pflegt, überschritten.

BGH, Urteil vom 03.12.1986 – VIII ZR 345/85

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