Tag: unfallfrei
Zu den Auswirkungen der rechtskräftigen Abweisung einer Klage, die auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen eines Mangels der Kaufsache gerichtet war, auf eine dieses Begehren weiterverfolgende, neue Klage, die darauf gestützt wird, dass der Verkäufer den Mangel bei Abschluss des Vertrags arglistig verschwiegen und der Käufer den Vertrag deshalb – nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses – angefochten habe (Fortführung von BGH, Urt. v. 01.06.1964 – VII ZR 16/63, BGHZ 42, 37; Urt. v. 25.02.1985 – VIII ZR 116/84, BGHZ 94, 29).
BGH, Urteil vom 19.11.2003 – VIII ZR 60/03
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Ein Gebrauchtwagen, der bei einem Einbruchdiebstahl beschädigt wurde, darf auch dann als unfallfrei bezeichnet werden, wenn zur Beseitigung des Schadens die Fahrertür ausgetauscht wurde.
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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einem Kaufinteressenten nicht ungefragt mitteilen, dass das Fahrzeug bei einem Einbruchdiebstahl beschädigt worden ist und dieser Schaden durch einen Austausch der Fahrertür – vollständig – beseitigt wurde.
LG Kleve, Urteil vom 24.10.2003 – 5 S 93/03
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Erklärt der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens im – einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss enthaltenden – Kaufvertrag, das Fahrzeug sei unfallfrei, so bezieht sich diese Erklärung mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte nur auf die Besitzzeit des Verkäufers und trägt der Käufer das Risiko, dass das Fahrzeug zuvor bei einem – dem Verkäufer nicht bekannten – Unfall erheblich beschädigt wurde.
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Zur Auslegung des Begriffs „unfallfrei“ in einem unter Privatleuten geschlossenen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen.
LG München I, Urteil vom 02.10.2003 – 32 O 11282/03
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Grundsätzlich ist ein Gebrauchtwagenhändler nicht verpflichtet, ein Fahrzeug vor dem Verkauf zu überprüfen. Er ist aber verpflichtet, konkreten Verdachtsmomenten dafür, dass das Fahrzeug einen Unfall erlitten hat, nachzugehen. Allein der Umstand, dass ein sechs Jahre alter Gebrauchtwagen neu lackiert ist, ist allerdings kein konkretes Verdachtsmoment; denn die Neulackierung muss nicht zwingend erfolgt sein, um Unfallschäden zu beseitigen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2002 – 17 U 9/02
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Weist der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Käufer auf einen Unfallschaden des Fahrzeugs hin und schließt er zugleich seine Haftung für Mängel aus, dann liegt in dem Hinweis auf den Unfallschaden nicht die stillschweigende Zusicherung, das Fahrzeug sei im Übrigen unfallfrei, es habe also auch außerhalb der Besitzzeit des Verkäufers keinen (erheblichen) Unfallschaden erlitten.
OLG Köln, Urteil vom 22.03.1999 – 8 U 70/98
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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens handelt schon dann arglistig, wenn er auf Fragen, deren Beantwortung für den Kaufentschluss seines Vertragspartners erkennbar maßgebliche Bedeutung hat, ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“ Angaben über den Zustand des Fahrzeugs macht, die sich als unrichtig erweisen.
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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einen früheren Unfall des Fahrzeugs, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, dem Käufer grundsätzlich auch ungefragt offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unfall so geringfügig war, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen konnte. Die Grenze für derartige nicht mitteilungspflichtige „Bagatellschäden“ ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen und jedenfalls beim Austausch eines Kotflügels, der nicht nur wegen einer kleinen „Delle“ vorgenommen zu werden pflegt, überschritten.
BGH, Urteil vom 03.12.1986 – VIII ZR 345/85
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Zur Offenbarungspflicht des Verkäufers eines gebrauchten Lkw über Unfallschäden, insbesondere zur Frage der Abgrenzung nicht mitteilungspflichtiger Bagatellschäden von schwereren Beeinträchtigungen (hier: Beschädigung einer Stoßstange, des Viskolüfters und des Kühlers).
BGH, Urteil vom 03.03.1982 – VIII ZR 78/81
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Der in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen vereinbarte Haftungsausschluss für Sachmängel ist nicht deshalb nichtig, weil der Verkäufer auf die Frage des Käufers nach früheren Unfällen den Wagen nicht untersucht, sondern wahrheitsgemäß erklärt hat, er wisse nichts von einem Unfall.
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Den Verkäufer trifft auch dann keine weitergehende Untersuchungspflicht, wenn ein neun Jahre altes Fahrzeug verkauft wird, das mehrere Voreigentümer hatte.
BGH, Urteil vom 21.01.1981 – VIII ZR 10/80
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Schließt ein Gebrauchtwagenverkäufer seine Haftung für Sachmängel formularmäßig aus („wie besichtigt unter Ausschluss jeder Gewährleistung“) und sichert er dem Käufer zugleich die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zu, so wird diese Zusicherung von dem Haftungsausschluss jedenfalls insoweit nicht erfasst, als es um das Recht des Käufers geht, die Rückgängigmachung des Kaufs zu verlangen.
BGH, Urteil vom 10.10.1977 – VIII ZR 110/76
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Zur Aufklärungspflicht des als Abschlussvertreter auftretenden Gebrauchtwagenhändlers, der nach der Unfallfreiheit des Wagens gefragt worden ist.
BGH, Urteil vom 29.06.1977 – VIII ZR 43/76
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