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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Sachmangel

Kein Mangel eines Gebrauchtwagens wegen erhöhter Wartungsbedürftigkeit

  1. Ein Fahrzeug, das alle 30.000 Kilometer gewartet werde muss, um gravierende, möglicherweise zur Gebrauchsuntauglichkeit führende Schäden zu verhindern, ist nicht mangelhaft. Denn diese allenfalls als konstruktionsbedingte Besonderheit des Fahrzeugs zu bezeichnende Beschaffenheit beeinträchtigt weder die nach dem Vertrag vorausgesetzte noch die gewöhnliche Verwendung.
  2. Normaler Verschleiß und normale Gebrauchsspuren sind bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug in der Regel kein Sachmangel. Außergewöhnliche Verschleißerscheinungen weichen dagegen vom üblichen Zustand eines Gebrauchtwagens ab. Sie liegen zudem außerhalb der berechtigten – wesentlich durch Alter und Laufleistung des Fahrzeugs geprägten – Erwartungen eines Durchschnittskäufers.

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2007 – 13 U 162/06

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Nicht auszuräumender Verdacht eines erheblichen Mangels als Rücktrittsgrund

  1. Ein atypisches – hier durch Schwingungen des Motors entstehendes, „schabendes“ Geräusch, das den Fahrtkomfort nicht beeinträchtigt und auch nicht besonders störend ist, kann den Käufer eines Neuwagens schon deshalb zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen, weil es den nicht auszuräumenden Verdacht eines erhöhten Verschleißes begründet. Denn Ein Rücktrittsrecht des Käufers ist zu bejahen, wenn der nicht auszuräumende Verdacht eines erheblichen Mangels besteht.
  2. Lässt sich ein bei einem Neuwagen auftretendes atypisches Geräusch, das einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB begründet, nur – hier: durch einen Austausch des Getriebes – mit einem Kostenaufwand in Höhe von fast neun Prozent des Kaufpreises beseitigen, ist der Mangel nicht geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB.
  3. Während vom Verkäufer unternommener Nachbesserungsversuche ist die Verjährung der Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt.
  4. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines VW Golf V 1.6 FSI beträgt 300.000 km.

LG Leipzig, Urteil vom 01.06.2007 – 10 O 551/06

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Zusammenhang zwischen der Höhe der Reparaturkosten und der Erheblichkeit eines Sachmangels

  1. Grundsätzlich sind die Kosten, die für die Beseitigung eines Mangels aufgewendet werden müssen, ein taugliches Kriterium, um zu bestimmen, ob ein Mangel erheblich oder unerheblich ist. Die Höhe der Kosten kann aber auch bei einem Gebrauchtwagen nur einer von mehreren Gesichtspunkten der Erheblichkeitsprüfung sein. Jede schematische Beurteilung nach Prozentsätzen verbietet sich. Zu fragen ist bei der Erheblichkeitsprüfung vorrangig danach, ob und in welchem Maße die Verwendung der Kaufsache gestört und/oder ihr Wert gemindert ist.
  2. Es macht einen Unterschied, ob Feuchtigkeit in eine normale Limousine oder in einen Geländewagen eintritt, mag Letzterer auch im gewöhnlichen Straßenverkehr benutzt werden. Der verständige Durchschnittskäufer wird bei einem Geländewagen eher als bei einem normalen Pkw dazu bereit sein, Abstriche zu machen, was die Abdichtung gegen das Eindringen von Feuchtigkeit in das Wageninnere angeht.
  3. Ein zum Zeitpunkt einer Rücktrittserklärung erheblicher Mangel kann zwar nicht dadurch unerheblich werden, dass es einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen. Im Einzelfall kann es aber durchaus treuwidrig sein, wenn ein Käufer an einem – wirksam erklärten – Rücktritt festhält, nachdem der ursprünglich vorhandene Mangel in seiner Ursache und/oder seiner Auswirkung ganz oder teilweise beseitigt worden ist. Insoweit darf dem Verkäufer eine eigenmächtige Mangelbeseitigung nach erklärtem Rücktritt zwar nicht zugutekommen. Anders liegen die Dinge jedoch, wenn der Käufer die Beseitigung des Mangels selbst veranlasst oder jedenfalls darin eingewilligt hat.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2007 – I-1 U 252/06

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Sachmangelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf

  1. Auch bei einem verschleißbedingten Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang muss der Verkäufer eines gebrauchten Kfz die gesetzliche Vermutung (§ 476 BGB) widerlegen, dass das Fahrzeug bereits ursprünglich fehlerhaft war.
  2. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gehört es auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zur vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit, dass bei den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Inspektionen sämtliche erforderlichen Arbeiten durchgeführt wurden.

OLG Koblenz, Urteil vom 19.04.2007 – 5 U 768/06

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Kein Sachmangel bei nur geringfügig überhöhtem Kraftstoffverbrauch

  1. Nach neuem Schuldrecht ist ein Neuwagen wegen seines Kraftstoffverbrauchs zwar nicht erst dann mangelhaft, wenn sein – in einem standardisierten Verfahren unter genormten Bedingungen zu ermittelnder – Kraftstoffverbrauch um mehr als als 10 % zum Nachteil des Käufers von den Herstellerangaben abweicht (vgl. zu § 459 I BGB a.F. BGH, Urt. v. 18.06.1997 – VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94, 97 ff.). Allerdings ist mit Blick auf Fertigungstoleranzen und unvermeidbare Messungenauigkeiten nicht jede noch so geringe Abweichung des Kraftstoffverbrauchs von den Herstellerangaben als Mangel des Fahrzeugs anzusehen.
  2. Weicht der Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens um lediglich 3,4 % zum Nachteil des Käufers von den Herstellerangaben ab, sodass dem Käufer bezogen auf eine zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km Mehrkosten für Kraftstoff in Höhe von insgesamt 1.000 € entstehen, liegt eine vom Verbraucher hinzunehmende Abweichung und mithin kein Sachmangel i. S. von § 434 I BGB vor.

LG Berlin, Urteil vom 05.04.2007 – 52 S 104/06
(vorangehend: AG Charlottenburg, Urteil vom 15.02.2006 – 207 C 332/04)

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Kein Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag bei minimalem Wassereintritt in der Waschanlage

  1. Die Grenze zwischen einem erheblichen und einem i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblichen Mangel ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu ziehen. Ein Ansatz zur Abgrenzung eines erheblichen Mangels von einem unerheblichen Mangel ist die Frage, ob ein durchschnittlicher Käufer das Fahrzeug in Kenntnis des Mangels zu einem niedrigeren Preis erworben oder vom Kauf Abstand genommen hätte.
  2. Ein Neufahrzeug, bei dem es in einer Waschanlage in der Weise zu einem Wassereintritt kommt, dass einzelne Wassertropfen an den Innenseiten der Seitenscheiben entlanglaufen, ist zwar mangelhaft. Der Mangel ist aber nur unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB und berechtigt daher für sich genommen nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Denn der Mangel würde einen potenziellen Käufer, der an sich von dem Fahrzeug überzeugt ist, nicht von dessen Erwerb abhalten.
  3. Konstruktionsbedingte Besonderheiten und Eigentümlichkeiten eines Kraftfahrzeugs sind so lange kein Mangel, wie sie die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen. Denn der Stand der Technik, an dem sich ein Neufahrzeug messen lassen muss, ist nicht zwangsläufig an der optimalen technischen Lösung ausgerichtet, weil es für jedes technische Problem eine Bandbreite von (noch) vertragsgerechten Lösungsmöglichkeiten gibt. Der Hersteller ist nur verpflichtet, ungeeignete Konstruktionen und dem Stand der Technik widersprechende Materialien aus der Produktion zu nehmen. Im Übrigen bestimmt er die Konstruktion jedoch in freier Entscheidung.

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.02.2007 – 4 U 121/06

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Kein Rücktritt wegen mangelhafter Lenkradfernbedienung

  1. Bei der Prüfung, ob ein i. S. von § 323 V 2 BGB geringfügiger Mangel vorliegt, ist eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen. Ob eine erhebliche oder nur eine unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt, bestimmt sich bei einem Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere nach dem objektiven Ausmaß der Qualitätsabweichung und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigung des Äquivalenzinteresses des Käufers. Die nach früherem Kaufrecht (allein) maßgebenden Kriterien der Wertminderung und der Gebrauchsstörung (§ 459 I 2 BGB a.F.) sind für eine Konkretisierung des Merkmals der Unerheblichkeit vorrangig heranzuziehen.
  2. Bei einem Neufahrzeug ist die Grenze von einem unerheblichen zu einem erheblichen Mangel eher überschritten als bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug. Dies gilt insbesondere mit Blick auf negative Auswirkungen auf den Fahrkomfort. Wenn ein Neuwagenkäufer durch die Bestellung bestimmter, erfahrungsgemäß kostspieliger Sonderausstattungen den Basisfahrkomfort individuell steigern wollte, dann muss – auch nach der Verkehrsanschauung – ein technisch bedingter Ausfall dieses „Extras“ eine andere Beurteilung erfahren als im Fall des Kaufs eines gebrauchten, bereits komplett ausgestatteten Fahrzeugs. Auch bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise ist einem Neufahrzeugkäufer in dieser Hinsicht ein geringeres Maß an negativen Auswirkungen zuzumuten.
  3. Ob die vertraglich vereinbarte, hilfsweise die gewöhnliche Gebrauchstauglichkeit und/oder der Wert des Kaufobjekts erheblich beeinträchtigt sind, kann bei einem behebbaren Mangel auch, aber nicht ausschließlich anhand des Umfangs und der Kosten der Mängelbeseitigung beurteilt werden. Bei einer mangelhaften Sonderausstattung erscheint es zudem sinnvoll, auf die Relation zwischen Gesamtkaufpreis und dem Preis für das „Extra“ abzustellen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2007 – I-1 U 177/06

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Keine Fabrikneuheit bei Standzeit von 23 Monaten trotz Produktionseinstellung

Ein unbenutztes Kraftfahrzeug, das bereits rund zwei Jahre vor Abschluss des Kaufvertrags hergestellt wurde, ist auch dann nicht mehr „fabrikneu“, wenn die Produktion des Modells des betreffenden Fahrzeugs kurz nach dessen Herstellung eingestellt wurde.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.01.2007 – 15 U 71/06

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Grundloses Aufleuchten der Motorkontrollleuchte

  1. Ein Gebrauchtwagen, dessen Motorsteuergerät so eingestellt ist, dass immer wieder grundlos die Motorkontrollleuchte aufleuchtet, ist mangelhaft (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB). Ein Gebrauchtwagenkäufer muss es nicht hinnehmen, dass ihn die in unregelmäßigen Abständen aufleuchtende Kontrollleuchte zwingt, wegen eines möglichen Motor- oder Getriebeproblems eine Werkstatt aufzusuchen, obwohl tatsächlich kein Problem besteht.
  2. Ob ein Sachmangel erheblich ist, richtet sich nicht allein danach, in welchem Verhältnis die Kosten für die Behebung des Mangels zum Kaufpreis stehen. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der auch zu berücksichtigen ist, dass der Verkäufer den Käufer vielfach abgewimmelt und so zum Ausdruck gebracht hat, dass er dessen Problem nicht ernst nimmt.

OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2006 – 6 U 146/06

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(Keine) Unerheblichkeit eines Mangels – Fehlerhaftes Navigationssystem

  1. Die Beurteilung, ob dem Rücktritt vom Kaufvertrag die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung entgegensteht, erfordert eine unmfassende Interessenabwägung. Beim Gebrauchtwagenkauf ist ein entscheidendes Kriterium für die Erheblichkeit, ob und mit welchem Kostenaufwand sich ein Mangel beseitigen lässt.
  2. Ein Nachbesserungsaufwand von 2.500 €, entsprechend etwa 5 % des Pkw-Kaufpreises, für den Austausch eines – trotz zweimaliger Nachbesserung – mangelhaften Navigationssystems ist kein unerheblicher Mangel. Ein Grundsatz, dass in der Regel ein unter 10 % liegender Nachbesserungsaufwand unerheblich ist, lässt sich nicht aufstellen (entgegen OLG Bamberg, Urt. vom 10.04.2006 – 4 U 295/05, DAR 2006, 456).

OLG Köln, Urteil vom 12.12.2006 – 3 U 70/06

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