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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Kein Rücktritt vom Kaufvertrag bei Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB)

  1. Schon das Bestehen, nicht erst die Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB schließt die Durchsetzbarkeit der im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der nicht erfüllten Gegenforderung stehenden Forderung und damit einen Rücktritt nach § 323 I BGB aus. Das gilt auch bei der Mängeleinrede.
  2. Der Käufer darf den Kaufpreis auch dann insgesamt zurückhalten, wenn ein Mangel der Sache erst nach der Lieferung bzw. Übergabe bemerkt wird.

BGH, Urteil vom 14.02.2020 – V ZR 11/18

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Kraftstoffverbrauch eines Gebrauchtwagens: Kein Vergleich von realen Verbrauchswerten mit „Laborwerten“

Ein Kraftfahrzeug (hier: ein gebrauchter Renault Espace 1.6 dCi 160 EDC) ist nicht deshalb i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil es unter realen Bedingungen – im normalen Fahrbetrieb – mehr Kraftstoff verbraucht als vom Fahrzeughersteller angegeben. Denn der vom Fahrzeughersteller angegebene Kraftstoffverbrauch ist nicht der im realen Fahrbetrieb, sondern der im Rahmen eines genormten Verfahrens auf einem Prüfstand ermittelte Kraftstoffverbrauch. Ein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB liegt deshalb insoweit nur vor, wenn sich die angegebenen „Laborwerte“ unter den genormten Bedingungen auf einem Prüfstand nicht reproduzieren lassen.

LG Aachen, Urteil vom 28.01.2020 – 10 O 251/19

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Keine Tenorierung der Nutzungsentschädigung nach der sogenannten Karlsruher Formel

  1. Die Nutzungsentschädigung, die dem Verkäufer bei der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags für für jeden zwischen der Übergabe an den Käufer und der Rückgabe an den Verkäufer zurückgelegten Kilometer zusteht (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), ist zu ermitteln, indem der vereinbarte Bruttokaufpreis durch die Gesamtlaufleistung (Neuwagen) bzw. Restlaufleistung (Gebrauchtwagen) des Fahrzeugs, die bei dessen Übergabe an den Käufer zu erwarten war, geteilt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 09.12.2014 – VIII ZR 196/14, juris Rn. 3).
  2. Hinsichtlich der vom Käufer zu zahlende Nutzungsentschädigung kommt eine Tenorierung nach der sogenannten Karlsruher Formel wegen durchgreifender dogmatischen Bedenken und insbesondere deshalb nicht in Betracht, weil ein entsprechendes Urteil nicht vollstreckungsfähig ist. Die Nutzungsentschädigung kann deshalb nicht in der Weise berücksichtigt werden, dass im Urteil lediglich ihre bei Rückgabe des Fahrzeugs an den Verkäufer vorzunehmende Berechnung vorgegeben wird (entgegen OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.03.2003 – 14 U 154/01, juris Rn. 29).

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.01.2020 – 13 U 905/19

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Nachträgliche Veränderungen an einem Fahrzeug als Sachmangel – Erlöschen der Betriebserlaubnis

  1. Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt im Falle nachträglicher Veränderungen (hier: Montage nicht zugelassener Felgen) nur dann, wenn diese mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursachen. Dabei haben Behörden und Gerichte für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt.
  2. Die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung ist nach § 326 V BGB nur dann entbehrlich, wenn beide Varianten der Nacherfüllung unmöglich sind (im Anschluss an Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 17; Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 23).
  3. Ob ein in der Vornahme einer nicht genehmigten nachträglichen Veränderung an einem Fahrzeug liegender Sachmangel als geringfügig einzustufen und damit als unerhebliche Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB zu werten ist, kann angesichts der in § 19 II, V StVZO angeordneten Rechtsfolgen nicht losgelöst von den Voraussetzungen des § 19 II Nr. 2 StVZO beurteilt werden.

BGH, Urteil vom 11.12.2019 – VIII ZR 361/18
(nachfolgend: OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2021 – 10 U 46/18)

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Rücktritt wegen eines Sachmangels erst nach zweitem fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch

Die Voraussetzungen für einen mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag sind regelmäßig nicht erfüllt, wenn der Käufer dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB eine Frist zur Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) gesetzt und der Verkäufer den Mangel vor Ablauf dieser Frist trotz eines innerhalb der Frist unternommenen Nachbesserungsversuchs nicht beseitigt hat (entgegen (OLG Saarbücken, Urt. v. 09.09.2010 – 8 U 367/09-92, BeckRS 2010, 28141). In einem solchen Fall muss der Käufer dem Verkäufer vielmehr einen zweiten Nachbesserungsversuch gewähren. Denn bezogen auf Kaufverträge ist „erfolglos“ (§ 323 I BGB) gleichbedeutend mit „fehlgeschlagen“ (§ 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB); eine i. S. von § 323 I BGB erfolglose Fristsetzung liegt deshalb erst vor, wenn auch der zweite Nachbesserungsversuch misslingt.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.11.2019 – 16 U 42/19
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 26.08.2020 – VIII ZR 351/19)

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Leistungssteigerung mittels Tuningbox als unbehebbarer Sachmangel eines Gebrauchtwagens

  1. Ein Gebrauchtwagen, bei dem eine – hier mittels einer Tuningbox vorgenommene – Leistungssteigerung (Tuning) zu einer Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens geführt hat und dessen Betriebserlaubnis deshalb gemäß § 19 II 2 Nr. 3 StVZO erloschen ist, leidet an einem Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB. Denn ein gebrauchter Pkw eignet sich grundsätzlich nur dann für die gewöhnliche Verwendung im Sinne dieser Vorschrift, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die seine Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 18; Urt. v. 10.03.2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 12).
  2. Eines Gebrauchtwagen, dessen Motor einer Leistungssteigerung (Tuning) unterzogen wurde, kann unabhängig davon auch deshalb i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft sein, weil der begründete Verdacht besteht, dass es stärker verschlissen ist als ein vergleichbares Fahrzeug, das nicht mit einer Leistungssteigerung betrieben wurde (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 09.02.2012 – I-28 U 186/10, MDR 2012, 761).
  3. Die Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) eines – mangelhaften – Fahrzeugs, dessen Motor einer Leistungssteigerung (Tuning) unterzogen und das in der Vergangenheit mit den entsprechenden Veränderungen betrieben wurde, ist dann unmöglich i. S. von § 275 I BGB, wenn der Verkäufer den Verdacht, dass das Fahrzeug infolge des Tunings übermäßig verschlissen ist, nicht ausräumen kann. In einem solchen Fall reicht es nicht aus, die Leistungssteigerung (hier: durch Ausbau der Tuningbox) rückgängig zu machen und gegebenenfalls die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis herbeizuführen.

LG Tübingen, Urteil vom 27.09.2019 – 3 O 195/17

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Beweisvereitelung durch Verschrottung eines angeblich mangelhaften Pkw

Zwar wird bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, gemäß § 477 BGB grundsätzlich vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Bestehen insoweit indes – hier: wegen einer wenige Wochen vor Gefahrübergang beanstandungsfrei durchgeführten Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO – begründete Zweifel und können diese nicht aufgeklärt werden, weil der Käufer die angeblich mangelhafte Kaufsache hat verschrotten lassen, so gehen diese Zweifel unter dem Gesichtspunkt einer Beweisvereitelung zulasten des Käufers.

AG München, Urteil vom 23.08.2019 – 173 C 1229/18

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Geringfügigkeit eines behebbaren Sachmangels – Wohnwagen

  1. Bei der Beantwortung der Frage, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufer unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB ist, kommt es bei einem behebbaren Mangel grundsätzlich auf die Relation zwischen den Mängelbeseitigungskosten und dem Kaufpreis an. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung ist nur abzustellen, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10 Rn. 21; Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15 Rn. 29 f.). Denn solange die Ursache eines Mangelsymptoms unklar ist, lässt sich nicht abschätzen, ob überhaupt und mit welchem Aufwand die Ursache aufgefunden und in der Folge beseitigt werden kann. In dieser Situation kann die Geringfügigkeit eines Mangels deshalb regelmäßig nur an der von dem Mangelsymptom ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden.
  2. Ein behebbarer Mangel ist in der Regel nicht mehr geringfügig i. S. von § 323 V 2 BGB, wenn für seine Beseitigung Kosten in Höhe von mehr als fünf Prozent des Kaufpreises aufgewendet werden müssen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 12, 30). Diese Erheblichkeitsschwelle gilt auch für Güter aus einem höheren Preissegment.
  3. Einem Käufer kann es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein, sich darauf zu berufen, dass der Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) nicht eingehalten habe, wenn er sich innerhalb der Frist auf Verhandlungen mit dem Verkäufer über eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eingelassen und so einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, nach dem der Verkäufer sich darauf verlassen durfte, dass der Käufer aus der Nichteinhaltung der Nachbesserungsfrist keine Folgen herleiten werde.

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.08.2019 – 3 U 137/17

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Festhalten am wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag trotz nachträglicher Mangelbeseitigung

Das Festhalten des Käufers an einem wirksam erklärten mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur dann ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Mangel nachträglich mit Zustimmung des Käufers beseitigt wird. Daran fehlt es, wenn ein gerichtlich bestellter Sachverständiger den Mangel beseitigen muss, um die Kaufsache ordnungsgemäß begutachten zu können, und der Käufer den Reparaturmaßnahmen des Sachverständigen – wozu er nach dem bereits wirksam erklärten Rücktritt auch keine Veranlassung hat – lediglich nicht entgegentritt (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07, juris Rn. 23)

LG Osnabrück, Beschluss vom 31.07.2019 – 7 S 213/19

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Keine Nichtigkeit eines Neuwagen-Kaufvertrags wegen Verstoßes gegen § 27 I 1 EG-FGV – VW-Abgasskandal

  1. Ein Kaufvertrag über einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen ist auch dann nicht gemäß § 134 BGB nichtig, wenn das Fahrzeug entgegen § 27 I 1 EG-FGV nicht mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne dieser Vorschrift versehen sein sollte (im Anschluss an OLG Hamburg, Urt. v. 21.12.2018 – 11 U 55/18, juris Rn. 66 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 16.07.2018 – 5 U 82/17, juris Rn. 8 ff.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.08.2018 – 12 U 179/17, n. v.). Ob eine Übereinstimmungsbescheinigung schon dann „gültig“ i. S. von § 27 I 1 EG-FGV ist, wenn sie bestimmten formellen Anforderungen genügt, oder ob es dafür auch der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigung bedarf, kann deshalb dahinstehen.
  2. Nimmt ein Kfz-Verkäufer (nicht nur unwesentliche) Nachbesserungsarbeiten an einem Fahrzeug vor, kann darin im Einzelfall ein Anerkenntnis des Nachbesserungsansanspruchs des Käufers i. S. von § 212 I Nr. 1 BGB liegen. Maßgeblich ist insoweit, ob der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein. Daran fehlt es, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines – ihn zur Nachbesserung verpflichtenden – Mangels in Abrede stellt, bevor er Nachbesserungsarbeiten (hier: Installation eines Softwareupdates) vornimmt.
  3. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag, den der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs erklärt, obwohl sein (hypothetischer) Anspruch auf Nacherfüllung bereits verjährt ist, ist unwirksam, wenn der Verkäufer sich darauf beruft (§ 438 IV 1, § 218 I BGB). Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn es dem Verkäufer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, die Einrede der Verjährung zu erheben.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019 – 17 U 204/18

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