Navigation

Probleme beim Autokauf?

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Interessiert? Rufen Sie mich unverbindlich an

(0 23 27) 8 32 59-99

oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Kategorien

Archiv

Archiv

Header (Autohaus)

Tag: Rücktritt

Ersatzansprüche bei Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags

  1. Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nicht gemäß § 347 II BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird.
  2. § 284 BGB erfasst auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke.
  3. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind.
  4. Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen i. S. des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer das Fahrzeug zeitweise genutzt hat, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder der Laufleistung des Fahrzeugs.

BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 275/04
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2004 – 3 U 78/04)

Mehr lesen »

Unzulässigkeit der Berufung: Minderung statt Rücktritt vom Kaufvertrag

Eine Berufung ist unzulässig, wenn der Kläger in erster Instanz – gestützt auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag – die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache verlangt hat und er im Berufungsverfahren stattdessen nur einen auf § 441 IV BGB gestützten Erstattungsanspruch geltend macht.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.06.2005 – 4 U 105/05 – 94

Mehr lesen »

Optisch kaum wahrnehmbarer Türversatz als unerheblicher Mangel

  1. Auch ein Mangel, der nicht beseitigt werden kann, ist unerheblich i. S. des § 325 V 2 BGB und berechtigt deshalb nicht zu einem Rücktritt, wenn es sich um eine Bagatelle handelt, die nur zu einer allenfalls äußerst geringfügigen optischen Beeinträchtigung führt und keinerlei Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit zur Folge hat. Auch in diesem Fall sind die Schadensersatz- und Minderungsansprüche zur Wahrung der Interessen des Käufers ausreichend.
  2. Schließen bei einem Kleinwagen – wie bei sämtlichen Fahrzeugen des entsprechenden Typs, aber möglicherweise nicht bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller – die Seitentüren nicht bündig, sondern mit einem optisch nahezu nicht wahrnehmbaren Versatz (1,7 mm und 1,8 mm) zur Karosserie ab, ohne dass dies den Türschluss als solchen beeinträchtigt, so liegt darin selbst dann kein erheblicher Sachmangel, wenn der Versatz sich nicht beseitigen lässt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2005 – I-3 U 12/04

Mehr lesen »

Keine Fabrikneuheit eines Neuwagens bei Standzeit von mehr als zwölf Monaten

  1. Die Parteien eines Kaufvertrags über einen „Neuwagen“ vereinbaren grundsätzlich konkludent, dass das verkaufte Fahrzeug „fabrikneu“ ist. Diese Beschaffenheit hat ein unbenutztes Fahrzeug regelmäßig nur dann, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen. Ob das Fahrzeug aus dem Lagerbestand des Kraftfahrzeughändlers stammt oder ob es bis zum Verkauf beim Fahrzeughersteller eingelagert war, ist für die Beurteilung, ob das Fahrzeug fabrikneu ist, ohne Bedeutung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.03.2000 – VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018, 2019).
  2. Ist ein Neuwagen wegen einer zu langen Standzeit entgegen einer von den Parteien des Kaufvertrags konkludent getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung nicht fabrikneu und deshalb mangelhaft (§ 434 I 1 BGB), dann scheidet eine Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Neuwagens (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB) nicht schon deshalb aus, weil mittlerweile das Modell dieses Fahrzeugs nicht mehr unverändert weitergebaut wird, sondern es einer „Modellpflege“ unterzogen wurde. Denn der Nacherfüllungsanspruch des Käufers beschränkt sich nicht auf die Lieferung eines (mangelfreien) Neuwagens, der eine Standzeit von weniger als zwölf Monaten aufweist, im Übrigen aber mit dem gekauften Fahrzeug absolut identisch ist. Vielmehr ist der Anspruch drauf gerichtet, anstelle des mangelhaften Fahrzeugs ein mangelfreies, im Übrigen aber gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug zu erhalten.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.05.2005 – 8 U 1/05

Mehr lesen »

Erwerb eines „scheckheftgepflegten“ Fahrzeugs

  1. Bei Gebrauchtfahrzeugen sind übliche Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen kein Sachmangel. Nur Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen deutlich über das übliche Maß hinaus können die Annahme eines Sachmangels begründen.
  2. Wer ein „scheckheftgepflegtes“ Fahrzeug erwirbt, kann erwarten, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Serviceheft („Scheckheft“) dokumentiert worden sind. Es genügt, wenn die Inspektionstermine im Wesentlichen eingehalten worden sind. Eine lückenlose Kette wird mit dem Hinweis „scheckheftgepflegt“ ebenso wenig versprochen wie das Fehlen technischer Mängel. Das gilt selbst dann, wenn die letzte Inspektion nur kurze Zeit bzw. wenige Kilometer zurückliegt.

LG Wuppertal, Urteil vom 23.05.2005 – 17 O 394/04

Mehr lesen »

Modelljahr als vereinbarte Beschaffenheit eines Kfz

Nehmen die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags das Modelljahr des Fahrzeugs in den Vertrag auf, so ist der Zeitraum der Herstellung des Fahrzeugs genau konkretisiert und beschreibt eine exakte Beschaffenheit des Kaufgegenstands. Stammt das Fahrzeug tatsächlich nicht aus dem vertraglich vereinbarten Modelljahr, liegt ein nicht unerheblicher Sachmangel vor, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

OLG Nürnberg, Urteil vom 21.03.2005 – 8 U 2366/04

Mehr lesen »

Unerheblichkeit eines Kfz-Mangels

Ein Mangel ist unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB und berechtigt deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn für seine Beseitigung lediglich Kosten in Höhe von 4,5 % des Fahrzeugkaufpreises aufgewendet werden müssen.

LG Kiel, Urteil vom 03.11.2004 – 12 O 90/04

Mehr lesen »

Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags

  1. § 284 ist auf alle Verträge anzuwenden, nicht nur auf solche mit ideellem Zweck.
  2. Der Begriff der Aufwendung in §§ 437 Nr. 3, 284 BGB ist umfassend zu verstehen. Auch Aufwendungen im Hinblick auf die spätere Verwendung einer Kaufsache können vergebliche Aufwendungen i. S. des § 284 BGB sein.
  3. Hat der Käufer bis zur Rückabwicklung Nutzen aus Ausgaben gezogen, die er im Hinblick auf die Verwendung der Kaufsache getätigt hat, so ist dieser Nutzen bei der Feststellung der ersatzfähigen Aufwendungen angemessen zu berücksichtigen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2004 – 3 U 78/04
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 275/04)

Mehr lesen »

Motorrad mit einer Standzeit von 16 Monaten ist nicht fabrikneu

  1. Im Verkauf eines Neufahrzeugs durch einen Motorradhändler liegt grundsätzlich die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug „fabrikneu“ ist (vgl. für Pkw BGH, Urt. v. 22.03.2000 – VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018, 2019 m. w. Nachw.). Wie jedes andere Kraftfahrzeug ist ein unbenutztes Motorrad regelmäßig (nur) „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als 12 Monate liegen (vgl. für Pkw BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).
  2. Ein danach als „fabrikneu“ verkauftes Motorrad ist folglich nicht mehr „fabrikneu“ und damit mangelhaft, wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags mehr als 12 Monate liegen.
  3. Ein Verkäufer verweigert eine Nacherfüllung spätestens dann i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig, wenn er im Rahmen einer Güteverhandlung (§ 278 II ZPO) nicht bereit ist, den mit dem Käufer geführten Rechtsstreit gütlich beizulegen.

LG Berlin, Urteil vom 12.08.2004 – 18 O 452/03

Mehr lesen »

Rücktritt nach vorbehaltloser Annahme einer mangelhaften Kaufsache ist treuwidrig

Ein Käufer, der zwar nicht schon bei Abschluss des Kaufvertrags, aber bei der Übergabe der Kaufsache von einem (möglichen) Mangel erfährt, verhält sich treuwidrig i. S. von § 242 BGB, wenn er die (möglicherweise) mangelhafte Sache annimmt und später wegen des Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt (Wertung des § 464 BGB a.F.).

OLG Celle, Urteil vom 04.08.2004 – 7 U 18/04

Mehr lesen »