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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Sicherstellung eines Gebrauchtwagens als behebbarer Rechtsmangel (R)

Eine wegen Diebstahlverdachts vorgenommene Sicherstellung eines Gebrauchtwagens nach § 94 I StPO kann einen Rechtsmangel begründen, wenn sie zu einem dauerhaften Entzug des Fahrzeugs führt.

OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012 – I-28 U 150/11

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Zum Rücktritt berechtigender Komfortmangel bei einem Fahrzeug der Luxusklasse

Ein bloßer „Komfortmangel“ (hier: störende Geräusche und Vibrationen bei Aktivierung eines Abstandsregeltempomaten) ist ein erheblicher, den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Mangel, wenn die Komforteinbuße beträchtlich ist und der Käufer berechtigterweise erwarten durfte, dass eine solche beträchtliche Komforteinbuße nicht auftritt. Wie erheblich die Komforteinbuße ist, ist (auch) mit Blick auf den – hier rund 137.000 € betragenden – Kaufpreis zu beurteilen. Denn je hochpreisiger ein Fahrzeug ist, desto schwerer wiegt eine Komforteinbuße.

LG Arnsberg, Urteil vom 09.03.2012 – 2 O 326/10

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Keine Pflicht des Verbrauchers zur Fristsetzung vor einem Rücktritt vom Kaufvertrag

  1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf muss der Käufer dem Verkäufer vor einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag auch dann keine Frist zur Nacherfüllung setzen, wenn eine Fristsetzung nicht nach § 323 II BGB oder § 440 BGB entbehrlich ist. Vielmehr ist § 323 I BGB im Hinblick auf Art. 3 V 2. Spiegelstrich der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (RL 1999/44/EG) richtlinienkonform dahin auszulegen, dass es ausreicht, wenn der Käufer (erfolglos) Nacherfüllung verlangt und eine angemessene Frist abgewartet hat.
  2. Der Verkäufer einer mangelhaften Sache muss sich auf das Nacherfüllungsverlangen des Käufers hin besonders anstrengen, den Mangel zügig zu beseitigen. Maßstab für die Nacherfüllungsfrist kann daher regelmäßig nicht die ursprüngliche Lieferfrist sein, und der Verkäufer darf auch nicht mit der Nacherfüllung zuwarten, bis er seinerseits Gewährleistungsansprüche mit seinem Lieferanten geklärt hat.

LG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2012 – 13 S 160/11

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Rücktritt bei Serienfehler eines Gebrauchtwagens

  1. Ein Gebrauchtwagen ist nicht allein deshalb frei von Sachmängeln, weil er einen Defekt hat, der auch anderen Fahrzeugen derselben Marke und desselben Typs anhaftet („Serienfehler“).
  2. Der Käufer muss grundsätzlich diejenigen Tatsachen darlegen und beweisen, die einen technischen Defekt zu einem Mangel im rechtlichen Sinn machen. Zu hohe Anforderungen dürfen dabei allerdings nicht gestellt werden; zunächst genügt ein konkreter Vortrag zu den äußeren Erscheinungen des Defekts („Symptomtheorie“). Deren Ursache braucht der Käufer grundsätzlich nicht anzugeben.
  3. Der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines behebbaren Mangels ist ausgeschlossen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis gering sind. Das ist auch im gehobenen Preissegment jedenfalls der Fall, wenn die Kosten 1 % des Kaufpreises nicht übersteigen. Lässt sich der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten beheben, oder ist die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss, kommt es dafür, ob ein Mangel erheblich oder unerheblich ist, auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011 – I-1 U 141/07

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Angemessene Frist vor Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der vom Kaufvertrag zurücktreten möchte, weil ihm der Verkäufer das Fahrzeug nicht rechtzeitig übergeben kann, muss dem Verkäufer im Regelfall eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Die Frist muss in der Regel so bemessen sein, dass es dem Verkäufer möglich ist, die zur Erfüllung seiner Leistungspflicht erforderlichen Handlungen nachzuholen.
  2. Muss der Verkäufer das Fahrzeug vor Übergabe an den Käufer noch dem TÜV vorführen und geringfügig reparieren, muss eine „angemessene Frist“ wenigstens 48 Stunden betragen.
  3. Eine Fristsetzung ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil dem Käufer Unannehmlichkeiten und Kosten entstanden sind, weil er sich bereits mehrfach zum Verkäufer begeben hat, um das erworbene Fahrzeug abzuholen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2011 – 9 U 83/11

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Unzumutbarkeit der Nacherfüllung – Erfüllungsverweigerung bei Verjährungseinrede

  1. Ob dem Käufer eine Nacherfüllung i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ist allein aus Sicht des Käufers zu bestimmen; eine Interessenabwägung findet – anders als bei § 323 II Nr. 3 BGB – nicht statt.
  2. Eine Nacherfüllung ist dem Käufer nicht schon dann unzumutbar i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB, wenn der Verkäufer eine Beschaffenheitszusage (vgl. § 434 I 1 BGB) nicht einhält. Es bedarf vielmehr des Hinzutretens qualifizierter Umstände, wie sie zum Beispiel bei einer bewusst wahrheitswidrigen Beschaffenheitszusage, die die Schwelle zur arglistigen Täuschung überschreitet, gegeben sein können.
  3. Eine – das Setzen einer Frist zur Nacherfüllung entbehrlich machende – Erfüllungsverweigerung muss nicht zwingend durch ein vorprozessuales Verhalten begründet sein, sondern kann auch aus einem Prozessverhalten resultieren. Auch in diesem Fall ist erforderlich, dass in dem Verhalten eindeutig zum Ausdruck kommt, dass der Schuldner bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt. Dies folgt nicht bereits aus einem Antrag auf Klageabweisung oder dem Bestreiten von Mängeln, wohl aber aus der ausdrücklichen und wiederholten Erhebung einer Verjährungseinrede.
  4. Bei einem Fahrzeug der unteren Mittelklasse („Kompaktklasse“) beträgt die zu erwartende Gesamtlaufleistung 200.000 km.

LG Bonn, Urteil vom 21.10.2011 – 10 O 330/10

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Erhöhte Treibstoffkosten durch mangelhafte Autogasanlage

  1. Ein Vertrag über die Lieferung und den Einbau einer serienmäßig hergestellten LPG-Autogasanlage ist als Werkvertrag und nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung anzusehen.
  2. Ist es dem Kunden infolge eines Mangels der Autogasanlage nicht möglich, sein Fahrzeug im Gasbetrieb zu nutzen, kann er gemäß § 281 I BGB verlangen, so gestellt zu werden, als wäre ein Gasbetrieb möglich und damit die angestrebte Ersparnis an Treibstoffkosten zu erzielen gewesen.
  3. Ist der Kunde vom Vertrag zurückgetreten und macht er zusätzlich Schadensersatz statt der Leistung (§§ 281 I, 325 BGB) geltend, muss er sich bei der Schadensberechnung die rücktrittsbedingt ersparte Gegenleistung anrechnen lassen. Deshalb liegt ein ersatzfähiger Schaden regelmäßig nicht vor, solange die Ersparnis an Treibstoffkosten die Höhe des Entgelts für die Lieferung und den Einbau der Autogasanlage noch nicht erreicht hat.

OLG Oldenburg, Urteil vom 23.08.2011 – 13 U 59/11

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Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs bei Verkauf eines Kfz durch eine GmbH

  1. Der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH an einen Verbraucher fällt, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, im Zweifel unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB zum Verbrauchsgüterkauf (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.12.2008 – XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126).
  2. Beim Verbrauchsgüterkauf ist bei einem behebbaren Sachmangel eine Fristsetzung zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag auch im Falle eines – unwirksamen – formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses nicht entbehrlich (Aufgabe von Senat, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31).

BGH, Urteil vom 13.07.2011 – VIII ZR 215/10

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Kein Rücktrittsrecht bei unerheblichem Sachmangel

  1. Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei einem behebbaren Mangel ausgeschlossen, wenn die Kosten seiner Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Das ist – auch im gehobenen Preissegment – jedenfalls dann der Fall, wenn die Mängelbeseitigungskosten ein Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen.
  2. Für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB kommt es auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung nur dann an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte.

BGH, Urteil vom 29.06.2011 – VIII ZR 202/10

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„Kleiner“ Schadensersatz statt der Leistung statt Rücktritt vom Kaufvertrag

Ein Käufer, der wegen eines Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, ist mit Blick auf § 325 BGB nicht daran gehindert, von der Rücktrittserklärung Abstand zu nehmen und statt der Rückabwicklung des Kaufvertrags Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 BGB) in Höhe aufgewendeter Mangelbeseitigungskosten zu verlangen.

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 23.06.2011 – 1 S 42/11

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