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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich des Stickoxid-Ausstoßes – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug weist einen zum Rücktritt berechtigenden Mangel auf, wenn die Kaufvertragsparteien hinsichtlich seiner Stickoxid-Emissionen eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) getroffen haben und das Fahrzeug die vereinbarten „Laborwerte“ nur deshalb einhält, weil eine Software die Abgasaufbereitung optimiert, sobald das Fahrzeug einem Emissionstest unterzogen wird.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, der dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung setzt, muss hinsichtlich der Länge dieser Frist zwar insbesondere berücksichtigen, dass der Verkäufer ohne die Hilfe der Volkswagen AG zu einer Nachbesserung gar nicht in der Lage ist. Es kann dem Käufer aber nicht zum Nachteil gereichen, dass die Volkswagen AG millionenfach Fahrzeuge manipuliert hat und es mehr als ein Jahr dauert, die Manipulationen rückgängig zu machen. Eine Nachbesserungsfrist von zwei Monaten ist deshalb ausreichend.
  3. Bei der Beurteilung, ob der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, erheblich ist, kann nicht nur darauf abgestellt werden, dass die eigentliche Mangelbeseitigung einen Zeitaufwand von rund einer Stunde und einen Kostenaufwand von weniger als 100 € erfordert. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, dass die technische Vorbereitung der beabsichtigten Mangelbeseitigung fast ein Jahr beansprucht und das Kraftfahrt-Bundesamt die beabsichtigten Maßnahmen genehmigen muss.
  4. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines Dieselfahrzeugs eines namhaften Herstellers (hier: Volkswagen) beträgt mindestens 250.000 km.

LG Lüneburg, Urteil vom 02.06.2016 – 4 O 3/16

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Erfüllungsort für die Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag sind die gegenseitigen Rückgewährpflichten entgegen der herrschenden Meinung nicht einheitlich an dem Ort zu erfüllen, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet. Vielmehr muss der Erfüllungsort für jede Rückgewährpflicht gesondert bestimmt werden. Dies hat zur Folge, dass der Käufer eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises – auch mit Blick auf § 29 I ZPO – in der Regel bei dem für den Wohn- bzw. Geschäftssitz des Verkäufers zuständigen Gericht erheben muss.

LG München I, Beschluss vom 27.05.2016 – 31 O 4974/16

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Kein sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag trotz Abgasmanipulation – VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines Neuwagens darf erwarten, dass das Fahrzeug die durch die einschlägige Norm (hier: „Euro 5“) vorgegebenen Emissionsgrenzwerte tatsächlich und nicht nur dann einhält, wenn es – was eine spezielle Software erkennt – einem Abgastest unterzogen wird.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb mangelhaften Neuwagens muss dem Verkäufer vor einem Rücktritt vom Kaufvertrag grundsätzlich die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben.

LG Paderborn, Urteil vom 17.05.2016 – 2 O 381/15

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Frist zur Nachbesserung bei vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, bei dem eine Software eine Testsituation erkennt und (nur) dann die Emission von Stickoxiden reduziert, während im normalen Betrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb sind, ist mangelhaft.
  2. Ein Rücktritt wegen dieses – grundsätzlich behebbaren – Mangels scheitert zwar nicht an § 323 V 2 BGB; denn mangels Verfügbarkeit ist derzeit eine Mangelbeseitigung unmöglich, sodass nicht von einem nur geringfügigen Mangel ausgegangen werden kann. Ein Rücktritt setzt aber nach § 323 I BGB voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, wobei hier eine Frist von vier oder sechs Wochen keinesfalls angemessen ist. Vielmehr muss der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit geben, das – uneingeschränkt nutzbare – Fahrzeug im Rahmen der mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmten Rückrufaktion in einen mangelfreien Zustand zu versetzen, mag das Fahrzeug auch erst Ende 2016 „an der Reihe“ sein.
  3. Zu einem sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag ist der der Käufer auch mit Blick auf ein möglicherweise arglistiges Verhalten von Angehörigen des VW-Konzerns nicht berechtigt. Denn dieses Verhalten kann dem Kfz-Verkäufer selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn es sich bei ihm um einen Vertragshändler handelt. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn dem Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrags der VW-Abgasskandal bekannt war oder er davon zumindest Kenntnis hätte haben können.

LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 12.05.2016 – 8 O 208/15

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Berechnung der Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil

  1. Die Beurteilung, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Wohnmobils liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung regelmäßig von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtvertfletzung auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von einem Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt. Umgekehrt ist in der Regel ein Mangel jedenfalls dann nicht mehr geringfügig, also die Pflichtverletzung des Verkäufers nicht mehr unerheblich, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872; Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, NJW 2014, 3229). Stattdessen ist auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen, wenn die Mangelursache im – maßgeblichen – Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872).
  2. Die vom Käufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Wohnmobil zu zahlende Nutzungsentschädigung (§§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB) bemisst sich regelmäßig nach der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer („Lebenszeit“) des Fahrzeugs, da zu dessen bestimmungsgemäßen Nutzung – anders als bei einem Pkw – nicht nur das Fahren, sondern auch das Wohnen auf Rädern gehört. Deshalb wäre es nicht sachgerecht, bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung (allein) auf die voraussichtliche Gesamtfahrleistung des Wohnmobils abzustellen.
  3. Hat der Verkäufer eines Wohnmobils durch Verwendung des ihm zugeflossenen Kaufpreises Zinsen erwirtschaftet, so ist er dem Käufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag zur Herausgabe dieser Nutzungen bzw. zum Wertersatz verpflichtet (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB). Im Umfang dieser Herausgabe- bzw. Ersatzpflicht hat der Käufer keinen Anspruch auf Verzugszinsen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2016 – 1 U 133/13

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Kein Rücktrittsrecht trotz „Schummelsoftware“ – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, das erkennt, ob es einem Abgastest unterzogen wird, und (nur) dann die Abgasaufbereitung optimiert, ist zwar i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Dieser Mangel ist aber i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, sodass er einen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag nicht rechtfertigen kann.
  2. Ein VW-Vertragshändler muss sich ein mögliches arglistiges Verhalten einzelner Personen im VW-Konzern nicht zurechnen lassen, weil der Hersteller im Verhältnis zum Käufer nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist. Die Personen im VW-Konzern, die sich möglicherweise arglistig verhalten haben, sind aus Sicht des Vertragshändlers folglich Dritte i. S. des § 123 II BGB.

LG Ravensburg, Urteil vom 12.05.2016 – 6 O 67/16

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Kein Rücktrittsrecht wegen „Schummelsoftware“ – VW-Abgasskandal

  1. Ein etwa arglistiges Verhalten der Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal kann einem VW-Vertragshändler nicht zugerechnet werden, weil die Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin nicht Erfüllungsgehilfin des Vertragshändlers ist.
  2. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist zwar i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Der dem Fahrzeug anhaftende – behebbare – Mangel ist jedoch geringfügig und rechtfertigt deshalb gemäß § 323 V 2 BGB keinen Rücktritt vom Kaufvertrag.
  3. Die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers kann auch dann i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich sein und deshalb einen Rücktritt nicht rechtfertigen, wenn der der Kaufsache anhaftende Mangel nicht behebbar ist.

LG Dortmund, Urteil vom 12.05.2016 – 25 O 6/16

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„Schummelsoftware“ ist kein unerheblicher Mangel – VW-Abgasskandal

  1. Eine SEAT-Vertragshändlerin, die damit wirbt, eine hundertprozentige Tochter der Volkswagen AG zu sein, und damit besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, muss sich bezogen auf den VW-Abgasskandal das Wissen der Volkswagen AG zurechnen lassen.
  2. Zwar dürfte eine Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs von zwei Wochen zu knapp bemessen sein. Eine „angemessene Frist“ (§ 281 I BGB, § 323 I BGB) beträgt aber keinesfalls sechs Monate oder gar länger.
  3. Die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandals betroffenen – und damit mangelhaften – Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist selbst dann nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn die eigentliche Mangelbeseitigung nur einen Kostenaufwand von unter 100 € erfordert.

LG München I, Urteil vom 14.04.2016 – 23 O 23033/15

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Einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche nach Rücktritt, Anfechtung oder Widerruf

  1. Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein Kaufvertrag über eine bewegliche Sache nach einem Rücktritt, einer Anfechtung oder einem Widerruf dort rückabzuwickeln, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts, der Anfechtung oder des Widerrufs vertragsgemäß befindet („Austauschort“). Dieser einheitliche Erfüllungsort ist in der Regel der Ort, an dem der Käufer seinen Wohnsitz hat, sodass der Käufer regelmäßig gestützt auf § 29 I ZPO bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amts- oder Landgericht eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Klage erheben kann.
  2. Zwar kann sich der frühere Antragsteller eines selbstständigen Beweisverfahrens gemäß § 486 II 2 ZPO in einem nachfolgenden Rechtsstreit weder als Kläger noch als Beklagter auf die Unzuständigkeit des von ihm im selbstständigen Beweisverfahren angerufenen Gerichts berufen. Der frühere Antragsgegner ist indes mangels Anwendbarkeit des § 39 ZPO selbst dann nicht gehindert, die Zuständigkeit des Gerichts zu rügen, wenn er im selbstständigen Beweisverfahren keine Zuständigkeitsrüge erhoben hatte.

KG, Beschluss vom 21.03.2016 – 2 AR 9/16

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Kein Rücktrittsrecht bei nur geringfügigem Mangel – VW-Abgasskandal

Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, das erkennt, dass es sich auf einem Rollenprüfstand befindet, und in dieser Prüfungssituation die Abgasaufbereitung optimiert, während im normalen Fahrbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb sind, ist zwar mangelhaft. Dieser – behebbare – Mangel berechtigt den Käufer jedoch nach § 323 V 2 BGB nicht zum Rücktritt, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand lediglich 100 € und damit nur etwa 0,26 % des Kaufpreises beträgt.

LG Bochum, Urteil vom 16.03.2016 – I-2 O 425/15

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