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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag wegen „Schummelsoftware“ – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn ein durchschnittlicher Neuwagenkäufer darf davon ausgehen, dass das Fahrzeug die gesetzlich vorgegebenen Emissionsgrenzwerte nicht nur deshalb (scheinbar) einhält, weil insbesondere der Ausstoß von Stickoxiden in gesetzlich unzulässiger Weise reduziert wird, sobald eine Software erkennt, dass sich das Fahrzeug auf einem Emissionsprüfstand befindet.
  2. Der dem Fahrzeug anhaftende Mangel ist schon deshalb nicht i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig, weil er erst behoben werden kann, nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt die erforderliche Freigabe erteilt hat. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass sich die Berichterstattung über den VW-Abgasskandal negativ auf den Wiederverkaufswert der betroffenen Fahrzeuge auswirkt.

LG Dortmund, Urteil vom 29.09.2016 – 25 O 49/16

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Kein Rücktritt vom Kaufvertrag trotz „Schummelsoftware“ – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist zwar i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Einem auf diesen Mangel gestützten Rücktritt des Käufers steht aber § 323 V 2 BGB entgegen, weil er mit einem im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Kostenaufwand durch Aufspielen eines Softwareupdates behoben werden kann und das Aufspielen des Updates einen Zeitaufwand von nicht einmal einer Stunde erfordert.
  2. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass für die Kaufentscheidung einer natürlichen Person eine Rolle spielt, wie viel Stickoxid ein Neuwagen unter Testbedingungen ausstößt. Für einen Neuwagenkäufer ist allenfalls wichtig, welcher Schadstoffklasse das Fahrzeug angehört.
  3. Bei einem „Montagsauto“ kann dem Käufer eine (weitere) Nacherfüllung i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar sein. Ein Neuwagen ist dann als „Montagsauto“ zu qualifizieren, wenn der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers bei wertender und prognostischer Betrachtung die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln – namentlich auf schlechter Verarbeitung – beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird. Dafür ist es regelmäßig erforderlich, dass sich innerhalb eines kürzeren Zeitraums eine Vielzahl herstellungsbedingter – auch kleiner – Mängel zeigt, die entweder wiederholt oder erstmals auftreten und bei verständiger Würdigung das Vertrauen des Käufers in eine ordnungsgemäße Herstellung des Fahrzeugs ernsthaft erschüttern.
  4. Der Käufer eines mangelhaften Neuwagens, der sich für ein Fahrzeug der gehobenen Klasse mit umfangreicher technischer Ausstattung – hier: einen VW Tiguan 2.0 TDI Sport & Style – entschieden und dafür 39.636 € gezahlt hat, muss ein gewisses Maß an Geduld für Nachbesserungsmaßnahmen aufbringen, bevor er dem Verkäufer durch einen Rücktritt vom Kaufvertrag erhebliche Nachteile zufügt.

LG Bamberg, Urteil vom 19.09.2016 – 10 O 129/16

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Mangelhaftigkeit eines vom VW-Abgasskandal betroffenen VW Touran 1.6 TDI BlueMotion

  1. Ein verständiger Käufer weiß zwar, dass der tatsächliche Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise abhängt und deshalb nicht mit den Angaben des Herstellers, die auf einem standardisierten Messverfahren beruhen, gleichgesetzt werden darf. Der Käufer kann aber erwarten, dass die vom Fahrzeughersteller genannten Verbrauchswerte unter Testbedingungen reproduzierbar sind (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 – I-28 U 94/12, juris).
  2. Ist der unter Testbedingungen ermittelte Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs um mehr als zehn Prozent höher als vom Hersteller angegeben, liegt ein i. S. des § 323 V 2 BGB erheblicher Mangel vor, der den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Maßgeblich ist die Abweichung vom Durchschnittswert („kombiniert“), wenn sich die Herstellerangaben auf verschiedene Fahrzyklen beziehen.
  3. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist schon deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil es zwingend ein Softwareupdate benötigt, um seine Zulassung zum Straßenverkehr zu erhalten.
  4. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs muss dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung von mehreren Monaten setzen. Denn auch ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist schlicht ein mangelhafter Gebrauchsgegenstand. Eine außerhalb des VW-Abgasskandals als angemessen bewertete Frist ist deshalb auch dann angemessen, wenn es um die Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs geht, zumal es schon im Ansatz nicht die Obliegenheit des Käufers ist, an einem möglichst reibungslosen Ablauf der Rückrufaktion der Volkswagen AG mitzuwirken.
  5. Rechtsanwaltskosten, die einem Käufer für die Geltendmachung eines Nacherfüllungsanspruchs entstehen, kann der Verkäufer dem Käufer gemäß § 439 II BGB verschuldensunabhängig zu ersetzen haben.

LG Essen, Urteil vom 16.09.2016 – 16 O 165/16

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Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bei einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn der Käufer darf erwarten, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte (hier: gemäß Euro-5-Norm) tatsächlich und nicht nur dann einhält, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird.
  2. Ob eine Nacherfüllung dem Käufer i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ist allein aus der Sicht des Käufers zu beurteilen; eine Abwägung der beiderseitigen Interessen findet insoweit nicht statt.
  3. Eine Nachbesserung ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nicht zuzumuten, wenn und solange zu befürchten ist, dass sich dadurch der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs oder dessen Kraftstoffverbrauch erhöht oder die Motorleistung vermindert. Dass dies geschehen wird, muss der Käufer nicht beweisen. Es genügt, wenn aufgrund vom Verkäufer nicht widerlegter tatsächlicher Anhaltspunkte der plausible Verdacht besteht, dass eine Nachbesserung negative Auswirkungen (z. B. auf den Kraftstoffverbrauch) haben wird.
  4. Eine Nachbesserung kann dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens auch deshalb unzumutbar sein, weil sein Vertrauensverhältnis zum Fahrzeughersteller aufgrund dessen arglistiger Täuschung nachhaltig gestört ist. Diese Täuschung kann einem Vertragshändler als Verkäufer des Fahrzeugs zwar nach h. M. nicht zugerechnet werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass faktisch der Fahrzeughersteller – also derjenigen, der getäuscht und sich dadurch als unzuverlässig erwiesen hat – die Nachbesserung vornimmt und der Händler dazu nur einen untergeordneten Beitrag leistet. Im Übrigen ist der Vertragshändler nicht nur hinsichtlich der Nachbesserung, sondern auch bei allen künftigen Reparatur- und Serviceleistungen auf den Hersteller angewiesen.
  5. Die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist auch dann i. S. des § 323 V 2 BGB erheblich, wenn der Kostenaufwand für die Beseitigung des Mangels weniger als fünf Prozent des Kaufpreises beträgt. Schon der Umstand, dass der Käufer auf eine Nachbesserung nicht verzichten kann, sondern im Rahmen des vom Hersteller mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmten Rückrufs ein Softwareupdate aufspielen lassen muss, um die Zulassung des Fahrzeugs nicht zu gefährden, nimmt dem dem Fahrzeug anhaftenden Mangel den Anschein der Unerheblichkeit.

LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2016 – 2 O 72/16

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Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bei einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagen

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn der Käufer darf erwarten, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte (hier: gemäß Euro-5-Norm) tatsächlich und nicht nur dann einhält, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird.
  2. Ob eine Nacherfüllung dem Käufer i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ist allein aus der Sicht des Käufers zu beurteilen; eine Abwägung der beiderseitigen Interessen findet insoweit nicht statt.
  3. Eine Nachbesserung ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nicht zuzumuten, wenn und solange zu befürchten ist, dass sich dadurch der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs oder dessen Kraftstoffverbrauch erhöht oder die Motorleistung vermindert. Dass dies geschehen wird, muss der Käufer nicht beweisen. Es genügt, wenn aufgrund vom Verkäufer nicht widerlegter tatsächlicher Anhaltspunkte der plausible Verdacht besteht, dass eine Nachbesserung negative Auswirkungen (z. B. auf den Kraftstoffverbrauch) haben wird.
  4. Eine Nachbesserung kann dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens auch deshalb unzumutbar sein, weil sein Vertrauensverhältnis zum Fahrzeughersteller aufgrund dessen arglistiger Täuschung nachhaltig gestört ist. Diese Täuschung kann einem Vertragshändler als Verkäufer des Fahrzeugs zwar nach h. M. nicht zugerechnet werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass faktisch der Fahrzeughersteller – also derjenigen, der getäuscht und sich dadurch als unzuverlässig erwiesen hat – die Nachbesserung vornimmt und der Händler dazu nur einen untergeordneten Beitrag leistet. Im Übrigen ist der Vertragshändler nicht nur hinsichtlich der Nachbesserung, sondern auch bei allen künftigen Reparatur- und Serviceleistungen auf den Hersteller angewiesen.
  5. Die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist auch dann i. S. des § 323 V 2 BGB erheblich, wenn der Kostenaufwand für die Beseitigung des Mangels weniger als fünf Prozent des Kaufpreises beträgt. Schon der Umstand, dass der Käufer auf eine Nachbesserung nicht verzichten kann, sondern im Rahmen des vom Hersteller mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmten Rückrufs ein Softwareupdate aufspielen lassen muss, um die Zulassung des Fahrzeugs nicht zu gefährden, nimmt dem dem Fahrzeug anhaftenden Mangel den Anschein der Unerheblichkeit.

LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2016 – 2 O 83/16

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Kein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines nur geringfügigen Mangels – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, dessen Schadstoffausstoß softwaregesteuert (nur) reduziert wird, sobald das Fahrzeug einen Emissionstest absolviert, ist mangelhaft. Das ergibt sich schon daraus, dass das Fahrzeug zwingend einem Softwareupdate unterzogen werden muss, um entsprechenden Auflagen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu genügen und nicht den Verlust der Betriebserlaubnis zu riskieren. Denn wenn der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs das Softwareupdate installieren lassen muss, um die Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zu erhalten, dann kann aus dem Fehlen des Updates auf die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs geschlossen werden.
  2. Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs liegt, ist unerheblich, sodass ein Rücktritt des Käufers gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen ist. Denn der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug leidet, lässt sich mit einem Kostenaufwand von nur etwa 100 € beseitigen, und ein behebbarer Mangel ist in der Regel geringfügig, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Das ist ohne Zweifel der Fall, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand bei nur circa 0,4 % des Kaufpreises liegt.
  3. Mit Blick darauf, dass ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug voll funktionstüchtig und verkehrssicher ist, kann dem Käufer eines solchen Fahrzeugs zugemutet werden, die Instandsetzung des Fahrzeugs im Rahmen einer mit dem Kraftfahrt-Bundesamt koordinierten Rückrufaktion der Volkswagen AG abzuwarten. Zwar verärgert den Käufer zu Recht, dass er bis dahin durch die Nutzung seines Fahrzeugs der Umwelt einen größeren Schaden zufügt als beim Kauf des Fahrzeugs erwartet. Ursächlich dafür ist aber nicht eine schuldhafte Pflichtverletzung des Verkäufers, sondern ausschließlich das Verhalten der Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.09.2016 – 4 O 1525/16

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Kein Erlöschen der Betriebserlaubnis eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

  1. Es ist aus Presseberichten allgemein bekannt und somit i. S. des § 291 ZPO offenkundig, dass die Betriebserlaubnis eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nicht erloschen ist.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens ist im Regelfall jedenfalls deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, weil der Mangel, der seinem Fahrzeug möglicherweise anhaftet, i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig ist. Das ergibt sich daraus, dass – wie aus Presseberichten allgemein bekannt und damit i. S. des § 291 ZPO offenkundig ist – eine Mangelbeseitigung lediglich einen Kostenaufwand erfordert, der regelmäßig einen Betrag von einem Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt.

LG Bochum, Urteil vom 08.09.2016 – 2 O 192/16
(OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2017 – 28 U 201/16)

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Kein Rücktritt vom Kaufvertrag trotz Manipulationssoftware – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen eignet sich zwar für die gewöhnliche Verwendung i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB, obwohl darin eine Software zum Einsatz kommt, die den Ausstoß von Stickoxiden (nur) verringert, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird. Angesichts dieser Manipulation weist ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen indes keine Beschaffenheit auf, die bei vergleichbaren Fahrzeugen üblich ist und die der Käufer deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten kann. Vielmehr darf der Käufer eines Gebrauchtwagens davon ausgehen, dass sein Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur deshalb (scheinbar) einhält, weil eine Software erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, und in diesem Fall insbesondere die Stickoxidemissionen in gesetzlich unzulässiger Weise reduziert werden.
  2. Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagen anhaftet, ist i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig und rechtfertigt deshalb keinen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag, weil er durch Aufspielen eines Softwareupdates und Einbau eines Strömungstransformators beseitigt werden kann und diese Maßnahmen nur einen Kostenaufwand von rund 100 € erfordern.
  3. Dafür, dass die technische Überarbeitung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs zu Nachteilen wie einem höheren Kraftstoffverbrauch oder einer geringeren Motorleistung führt oder trotz der technischen Überarbeitung ein merkantiler Minderwert verbleibt, gibt es derzeit keine substanziellen Anhaltspunkte.

LG Aurich, Urteil vom 02.09.2016 – 3 O 234/16 (075)

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„Schummelsoftware“ als zum Rücktritt berechtigender Mangel – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug (hier: ein SEAT Alhambra) ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Der dem Fahrzeug anhaftende Mangel ist nicht geringfügig, sodass ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag nicht an § 323 V 2 BGB scheitert.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs muss dem Verkäufer zwar grundsätzlich erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er vom Kaufvertrag über das Fahrzeug zurücktreten kann (§ 323 I BGB). Diese Frist muss jedoch nicht überaus großzügig bemessen sein; vielmehr kann bereits eine Frist von etwa fünf Monaten angemessen sein (entgegen LG Frankenthal, Urt. v. 12.05.2016 – 8 O 208/15).
  3. Kosten für eine Inspektion sind notwendige Verwendungen i. S. des § 347 II 1 BGB.
  4. Zu den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, die der Verkäufer gemäß § 439 II BGB zu tragen hat, gehören auch dem Käufer vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten.
  5. Ein auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommener Dritter ist nicht „Auftraggeber“ des Rechtsanwalts i. S. von § 10 I 1 RVG. Der Dritte kann seine Leistung deshalb nicht erfolgreich mit der Begründung verweigern, ihm sei keine den Anforderungen des § 10 I 1, II RVG genügende Berechnung vorgelegt worden.

LG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2016 – 16 O 790/16

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Verkauf eines Gebrauchtwagens mit unzulässiger (grüner) Umweltplakette – Aufklärungspflicht

  1. Wenn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer ein Fahrzeug präsentiert, an dem unzulässigerweise eine grüne Umweltplakette angebracht ist, und der Verkäufer weiß, dass das Fahrzeug nur eine gelbe Plakette erhalten kann, so ist er verpflichtet, den Käufer darauf ausdrücklich hinzuweisen. Andernfalls würde bei dem Käufer der unzutreffende Eindruck erweckt, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen für die Erteilung einer grünen Umweltplakette erfüllt und deshalb auch uneingeschränkt in Umweltzonen genutzt werden kann.
  2. Das bloße Vorhandensein einer grünen Umweltplakette an der Frontscheibe eines zum Kauf angebotenen Fahrzeugs führt nicht zu einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass das Fahrzeug eine grüne Plakette führen darf.
  3. Für den Käufer eines acht Jahre alten Gebrauchtwagens mit einer Laufleistung von mehr als 120.000 km ist es ohne Bedeutung, dass das Fahrzeug nicht – wie im Kaufvertrag als Wissensmitteilung – angegeben lediglich einen Vorhalter hatte, sondern für einen Tag auch auf den Fahrzeughersteller zugelassen war (Tageszulassung), sodass es streng genommen zwei Vorhalter gab. Sollte darin ein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB liegen, wäre er jedenfalls geringfügig, sodass einem Rücktritt des Käufers § 323 V 2 BGB entgegenstünde.

OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2016 – 2 U 87/14
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 30.01.2018 – VIII ZR 249/16)

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