Tag: Rücktritt
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen, bei dem eine „Abschaltsoftware“ erkennt, dass das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird, und deshalb den Stickoxidausstoß reduziert, ist i. S. des § 434 I 2 Satz 2 BGB mangelhaft. Denn weder ist der Einsatz einer entsprechenden Software in vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller bekanntermaßen üblich, noch erwartet ein Durchschnittskäufer, dass die gesetzlich vorgegebenen Emissionsgrenzwerte nur scheinbar eingehalten werden. Darüber hinaus eignet sich ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug nicht zur gewöhnlichen Verwendung, weil es im Rahmen einer Rückrufaktion umgerüstet werden muss, um den Auflagen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu genügen und nicht den Verlust der Allgemeinen Betriebserlaubnis zu riskieren.
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Die Beweislast dafür, dass die ihm vorzuwerfende Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist und deshalb einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigt, trifft den Rücktrittsgegner.
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Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, ist schon deshalb nicht i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig, weil das Kraftfahrt-Bundesamt die zur Mangelbeseitigung vorgesehenen Maßnahmen prüfen und genehmigen muss. Außerdem führt bereits das Risiko, dass trotz ordnungsgemäßer Nachbesserung ein merkantiler Minderwert dazu, dass der Mangel nicht als geringfügig angesehen werden kann.
LG Regensburg, Urteil vom 21.11.2016 – 6 O 409/16 (3)
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug (hier: ein Audi Q3 2.0 TDI), in dem eine Software die Optimierung der Stickoxidemissionen bewirkt, sobald sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, ist unabhängig davon mangelhaft, ob es sich bei der „Schummelsoftware“ um eine verbotene Abschalteinrichtung handelt. Denn jedenfalls kann ein Käufer i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass in dem Fahrzeug keine Software zum Einsatz kommt, deren einziger Sinn darin besteht, niedrige Abgaswerte vorzutäuschen.
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Die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist auch dann nicht i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn eine Nachbesserung durch Aufspielen eines Softwareupdates je Fahrzeug mit einem Kostenaufwand von nur 100 € verbunden ist. Denn weder dürfen die Kosten für die Entwicklung des Softwareupdates in Höhe von rund 70.000.000 € unberücksichtigt bleiben, wenn es um die Kosten der Nachbesserung geht, noch ist es zulässig, die Entwicklungskosten anteilig auf ein einzelnes Fahrzeug umzulegen.
LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2016 – 301 O 96/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn es entspricht dem Stand der Technik und ein Käufer kann deshalb auch erwarten, dass ein Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte (hier: die Euro-5-Emissionsgrenzwerte) nicht nur dann softwaregesteuert einhält, wenn es auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert.
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Die Software, die in vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen zum Einsatz kommt und eine Reduzierung des Schadstoffausstoßes bewirkt, sobald die Fahrzeuge auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen werden, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 II i. V. mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
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Die Betriebserlaubnis der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge ist gemäß § 19 II 2 Nr. 3 StVZO kraft Gesetzes – unabhängig von behördlichen Maßnahmen – erloschen.
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Ein Zuwarten von mehreren Monaten bis zu einer Nachbesserung und die Unwägbarkeiten, die mit einer Nachbesserung verbunden sind, sind dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar. Insbesondere muss der Käufer nicht das Risiko eingehen, dass das von der Volkswagen AG vorgesehene Softwareupdate ihn im Gebrauch seines Fahrzeugs einschränkt, den Gebrauch erschwert oder sich negativ auf den Wert des Fahrzeugs auswirkt.
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Die Volkswagen AG trifft zwar eine sekundäre Darlegungslast, welche ihrer damaligen Vorstandsmitglieder Kenntnis von der Software hatten, die in vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen zum Einsatz kommt. Zu berücksichtigen ist aber, dass sich die Vorgänge, auf die sich die sekundäre Darlegungslast bezieht, in den Jahren 2005 bis 2007 abgespielt haben, die Entwicklung moderner Motoren ein komplexes Zusammenwirken einer Vielzahl von Personen aus unterschiedlichen Bereichen erfordert und die Volkswagen AG nicht verpflichtet war, deren Kommunikationsinhalte über mehrere Jahre hinweg zu speichern. Angesichts dessen erscheint die pauschale Behauptung der Volkswagen AG, damalige Vorstandsmitglieder hätten keine Kenntnis von den Manipulationen gehabt, noch hinreichend nachvollziehbar.
LG München II, Urteil vom 15.11.2016 – 12 O 1482/16
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Dass bei einem Audi Q3 2.0 TDI quattro nur dann, wenn das Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 70–80 km/h im siebten Gang leicht beschleunigt wird, kurzzeitig ein Geräusch auftritt, das nach einem angehenden Getriebeschaden klingt, berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Zwar kann ein Geräusch, das den Verdacht eines – in Wahrheit nicht gegebenen – technischen Defekts begründet, grundsätzlich ein Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB sein. Ein Mangel liegt aber auch bei einem hochwertigem Fahrzeug nicht vor, wenn das Geräusch nur unter ganz bestimmten Umständen kurzzeitig auftritt und dann von einem nicht dafür sensibilisierten Fahrzeuginsassen kaum wahrgenommen oder gar als störend empfunden wird.
LG Münster, Urteil vom 15.11.2016 – 015 O 152/15
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Zur Unzumutbarkeit einer Fristsetzung zur Nachbesserung bei sporadisch auftretenden sicherheitsrelevanten Mängeln eines verkauften Kraftfahrzeugs.
BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15
(vorhergehend: OLG Schleswig, Urteil vom 02.10.2015 – 17 U 43/15)
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – und deshalb möglicherweise mangelhaften – Neuwagens ist grundsätzlich allenfalls zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
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Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens nicht deshalb unzumutbar, weil er sich von der – am Kaufvertrag nicht beteiligten – Fahrzeugherstellerin arglistig getäuscht fühlt.
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Die bloße Befürchtung des Käufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw, dass sich sein Fahrzeug durch ein Softwareupdate nicht in einen vertragsgemäßen Zustand versetzen lasse, sondern das Softwareupdate (unter anderem) zu einem höheren Kraftstoffverbrauch und höheren CO2-Emisssionen führen werde, rechtfertigt keinen „sofortigen“ Rücktritt vom Kaufvertrag. Vielmehr ist der Käufer zunächst gehalten, sich auf eine Nachbesserung einzulassen und abzuwarten, ob diese erfolgreich ist.
LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2016 – 21 O 10/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug (hier: ein Audi A3 2.0 TDI), bei dem eine Software für eine Verringerung der Stickoxidemissionen sorgt, sobald das Fahrzeug einem Emissionstest unterzogen wird, ist auch dann i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn es (noch) über alle zum Betrieb erforderlichen Genehmigungen verfügt.
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Fordert der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs den Verkäufer zur Nachbesserung auf und wartet er anschließend fünf Monate ab, bevor er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, stand dem Verkäufer eine i. S. des § 323 I BGB angemessene Frist zur Nachbesserung zur Verfügung.
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.10.2016 – 2-23 O 149/16
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Ein Käufer, der vor Bekanntwerden des VW-Abgasskandals einen 2011 erstzugelassenen Gebrauchtwagen von einem Kfz-Händler erwarb, konnte i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass in dem Fahrzeug keine Software dafür sorgt, dass der Schadstoffausstoß während eines Emissionstests auf dem Prüfstand geringer ist als im realen Fahrbetrieb. Daran ändert nichts, dass sich das reale Emissionsverhalten eines Fahrzeugs vom Verhalten „unter Laborbedingungen“ unterscheidet. Denn jedenfalls entspricht es der objektiv berechtigten Käufererwartung, dass Emissionen im realen Fahrbetrieb mit derselben Effektivität wie auf dem Prüfstand vermieden werden.
LG Hagen, Urteil vom 18.10.2016 – 3 O 66/16
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Ein Neuwagen ist nicht deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil Chromzierleisten, mit denen das Fahrzeug als Sonderausstattung versehen ist, unterschiedlich glänzen.
LG Bielefeld, Urteil vom 14.10.2016 – 1 O 231/14
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen (hier: ein Škoda Fabia) ist jedenfalls i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn dass in einem Pkw eine Software zum Einsatz kommt, die den Schadstoffausstoß reduziert, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird, ist nicht üblich.
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Die in diesem Mangel zum Ausdruck kommende Pflichtverletzung des Verkäufers ist nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, zumal die insoweit erforderliche Interessenabwägung nicht auf das Verhältnis von Kaufpreis und Mängelbeseitigungskosten reduziert werden kann. Vielmehr ist zugunsten des Käufers auch zu berücksichtigen, dass eine Mangelbeseitigung (vorübergehend) unmöglich ist, bis die dafür benötigte Software zur Verfügung steht. Die Unsicherheit, ob und wann eine vollständige Nachbesserung möglich ist, geht zulasten des Verkäufers.
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Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist und deshalb einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigt, trägt der Verkäufer als Rücktrittsgegner.
LG Braunschweig, Urteil vom 12.10.2016 – 4 O 202/16
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