Dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann zugemutet werden, dem Verkäufer für die Beseitigung des dem Fahrzeug (möglicherweise) anhaftenden Mangels eine Frist von mindestens 14 Monaten zu setzen. Denn der (mögliche) Mangel des Fahrzeugs besteht allein darin, dass sein Stickoxidausstoß softwaregesteuert reduziert wird, sobald das Fahrzeug unter Laborbedingungen einen Emissionstest absolviert. Im regulären Fahrbetrieb sind hingegen keine Einschränkungen festzustellen, und auch von außen ist dem Fahrzeug kein Mangel anzumerken.
LG Traunstein, Urteil vom 10.10.2016 – 3 O 709/16
(nachfolgend: OLG München, Beschluss vom 23.03.2017 – 3 U 4316/16)
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Dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb möglicherweise mangelhaften Neuwagens ist eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) selbst dann nicht i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn Verkäuferin des Fahrzeugs die Volkswagen AG ist und man annimmt, dass diese den Käufer arglistig getäuscht habe. Denn es fehlt aufseiten des Käufers an einem die Unzumutbarkeit der Nachbesserung begründenden Vertrauensverlust, weil die Volkswagen AG vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeuge in enger Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrt-Bundesamt und damit unter staatlicher Aufsicht nachbessert, sodass eine ordnungsgemäße Nachbesserung gewährleistet ist.
LG Hagen, Urteil vom 07.10.2016 – 9 O 58/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist zwar i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er nicht die übliche und von einem Käufer zu erwartende Beschaffenheit eines Neuwagens aufweist. Da jedoch die Beseitigung des Mangels möglich ist und – bezogen auf ein einzelnes Fahrzeug – einen Kostenaufwand von weniger als 100 € erfordert, kann der Verkäufer eine Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Neuwagens (§ 439 I Fall 2 BGB) gemäß § 439 III BGB verweigern.
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Die Kosten, die der Volkswagen AG in Vorbereitung der konkreten Mangelbeseitigung (z. B. für die Entwicklung eines Softwareupdates) bereits entstanden sind, sind nicht in die nach § 439 III BGB vorzunehmende Abwägung einzustellen, weil es sich dabei um „Sowiesokosten“ handelt. Sie erhöhen sich dadurch, dass ein konkretes Fahrzeug nachgebessert wird, nicht.
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Bei der Beurteilung, ob eine Frist zur Nachbesserung, die der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB gesetzt hat, angemessen ist, ist zu berücksichtigen, dass der Käufer sein Fahrzeug uneingeschränkt nutzen kann. Für ihn ist es deshalb weitgehend unerheblich, wann eine Mangelbeseitigung erfolgt.
LG Münster, Urteil vom 04.10.2016 – 02 O 1/16
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Ein vom VW Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn ein durchschnittlicher Neuwagenkäufer darf davon ausgehen, dass das Fahrzeug die gesetzlich vorgegebenen Emissionsgrenzwerte nicht nur deshalb (scheinbar) einhält, weil insbesondere der Ausstoß von Stickoxiden in gesetzlich unzulässiger Weise reduziert wird, sobald eine Software erkennt, dass sich das Fahrzeug auf einem Emissionsprüfstand befindet.
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Der dem Fahrzeug anhaftende Mangel ist schon deshalb nicht i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig, weil er erst behoben werden kann, nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt die erforderliche Freigabe erteilt hat. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass sich die Berichterstattung über den VW-Abgasskandal negativ auf den Wiederverkaufswert der betroffenen Fahrzeuge auswirkt.
LG Dortmund, Urteil vom 29.09.2016 – 25 O 49/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist zwar i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Einem auf diesen Mangel gestützten Rücktritt des Käufers steht aber § 323 V 2 BGB entgegen, weil er mit einem im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Kostenaufwand durch Aufspielen eines Softwareupdates behoben werden kann und das Aufspielen des Updates einen Zeitaufwand von nicht einmal einer Stunde erfordert.
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Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass für die Kaufentscheidung einer natürlichen Person eine Rolle spielt, wie viel Stickoxid ein Neuwagen unter Testbedingungen ausstößt. Für einen Neuwagenkäufer ist allenfalls wichtig, welcher Schadstoffklasse das Fahrzeug angehört.
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Bei einem „Montagsauto“ kann dem Käufer eine (weitere) Nacherfüllung i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar sein. Ein Neuwagen ist dann als „Montagsauto“ zu qualifizieren, wenn der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers bei wertender und prognostischer Betrachtung die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln – namentlich auf schlechter Verarbeitung – beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird. Dafür ist es regelmäßig erforderlich, dass sich innerhalb eines kürzeren Zeitraums eine Vielzahl herstellungsbedingter – auch kleiner – Mängel zeigt, die entweder wiederholt oder erstmals auftreten und bei verständiger Würdigung das Vertrauen des Käufers in eine ordnungsgemäße Herstellung des Fahrzeugs ernsthaft erschüttern.
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Der Käufer eines mangelhaften Neuwagens, der sich für ein Fahrzeug der gehobenen Klasse mit umfangreicher technischer Ausstattung – hier: einen VW Tiguan 2.0 TDI Sport & Style – entschieden und dafür 39.636 € gezahlt hat, muss ein gewisses Maß an Geduld für Nachbesserungsmaßnahmen aufbringen, bevor er dem Verkäufer durch einen Rücktritt vom Kaufvertrag erhebliche Nachteile zufügt.
LG Bamberg, Urteil vom 19.09.2016 – 10 O 129/16
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Ein verständiger Käufer weiß zwar, dass der tatsächliche Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise abhängt und deshalb nicht mit den Angaben des Herstellers, die auf einem standardisierten Messverfahren beruhen, gleichgesetzt werden darf. Der Käufer kann aber erwarten, dass die vom Fahrzeughersteller genannten Verbrauchswerte unter Testbedingungen reproduzierbar sind (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 – I-28 U 94/12, juris).
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Ist der unter Testbedingungen ermittelte Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs um mehr als zehn Prozent höher als vom Hersteller angegeben, liegt ein i. S. des § 323 V 2 BGB erheblicher Mangel vor, der den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Maßgeblich ist die Abweichung vom Durchschnittswert („kombiniert“), wenn sich die Herstellerangaben auf verschiedene Fahrzyklen beziehen.
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist schon deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil es zwingend ein Softwareupdate benötigt, um seine Zulassung zum Straßenverkehr zu erhalten.
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs muss dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung von mehreren Monaten setzen. Denn auch ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist schlicht ein mangelhafter Gebrauchsgegenstand. Eine außerhalb des VW-Abgasskandals als angemessen bewertete Frist ist deshalb auch dann angemessen, wenn es um die Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs geht, zumal es schon im Ansatz nicht die Obliegenheit des Käufers ist, an einem möglichst reibungslosen Ablauf der Rückrufaktion der Volkswagen AG mitzuwirken.
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Rechtsanwaltskosten, die einem Käufer für die Geltendmachung eines Nacherfüllungsanspruchs entstehen, kann der Verkäufer dem Käufer gemäß § 439 II BGB verschuldensunabhängig zu ersetzen haben.
LG Essen, Urteil vom 16.09.2016 – 16 O 165/16
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, der dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) setzt, muss berücksichtigen, dass vom VW-Abgasskandal eine Vielzahl von Fahrzeugen betroffen ist. Angesichts des damit einhergehenden Aufwands und des Umstands, dass der Verkäufer erst nachbessern kann, sobald ihm die Volkswagen AG das dafür benötigte Softwareupdate zur Verfügung gestellt hat, ist eine Frist von eineinhalb Wochen unangemessen kurz; angemessen erscheint vielmehr eine Frist von etwa einem Jahr. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Käufer das Fahrzeug ohne Schwierigkeiten und Nachteile nutzen kann und nicht zu erwarten ist, dass sich daran innerhalb der Frist etwas ändert.
LG Halle (Saale), Urteil vom 15.09.2016 – 5 O 66/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn der Käufer darf erwarten, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte (hier: gemäß Euro-5-Norm) tatsächlich und nicht nur dann einhält, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird.
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Ob eine Nacherfüllung dem Käufer i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ist allein aus der Sicht des Käufers zu beurteilen; eine Abwägung der beiderseitigen Interessen findet insoweit nicht statt.
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Eine Nachbesserung ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nicht zuzumuten, wenn und solange zu befürchten ist, dass sich dadurch der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs oder dessen Kraftstoffverbrauch erhöht oder die Motorleistung vermindert. Dass dies geschehen wird, muss der Käufer nicht beweisen. Es genügt, wenn aufgrund vom Verkäufer nicht widerlegter tatsächlicher Anhaltspunkte der plausible Verdacht besteht, dass eine Nachbesserung negative Auswirkungen (z. B. auf den Kraftstoffverbrauch) haben wird.
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Eine Nachbesserung kann dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens auch deshalb unzumutbar sein, weil sein Vertrauensverhältnis zum Fahrzeughersteller aufgrund dessen arglistiger Täuschung nachhaltig gestört ist. Diese Täuschung kann einem Vertragshändler als Verkäufer des Fahrzeugs zwar nach h. M. nicht zugerechnet werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass faktisch der Fahrzeughersteller – also derjenigen, der getäuscht und sich dadurch als unzuverlässig erwiesen hat – die Nachbesserung vornimmt und der Händler dazu nur einen untergeordneten Beitrag leistet. Im Übrigen ist der Vertragshändler nicht nur hinsichtlich der Nachbesserung, sondern auch bei allen künftigen Reparatur- und Serviceleistungen auf den Hersteller angewiesen.
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Die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist auch dann i. S. des § 323 V 2 BGB erheblich, wenn der Kostenaufwand für die Beseitigung des Mangels weniger als fünf Prozent des Kaufpreises beträgt. Schon der Umstand, dass der Käufer auf eine Nachbesserung nicht verzichten kann, sondern im Rahmen des vom Hersteller mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmten Rückrufs ein Softwareupdate aufspielen lassen muss, um die Zulassung des Fahrzeugs nicht zu gefährden, nimmt dem dem Fahrzeug anhaftenden Mangel den Anschein der Unerheblichkeit.
LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2016 – 2 O 72/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn der Käufer darf erwarten, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte (hier: gemäß Euro-5-Norm) tatsächlich und nicht nur dann einhält, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird.
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Ob eine Nacherfüllung dem Käufer i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ist allein aus der Sicht des Käufers zu beurteilen; eine Abwägung der beiderseitigen Interessen findet insoweit nicht statt.
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Eine Nachbesserung ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nicht zuzumuten, wenn und solange zu befürchten ist, dass sich dadurch der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs oder dessen Kraftstoffverbrauch erhöht oder die Motorleistung vermindert. Dass dies geschehen wird, muss der Käufer nicht beweisen. Es genügt, wenn aufgrund vom Verkäufer nicht widerlegter tatsächlicher Anhaltspunkte der plausible Verdacht besteht, dass eine Nachbesserung negative Auswirkungen (z. B. auf den Kraftstoffverbrauch) haben wird.
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Eine Nachbesserung kann dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens auch deshalb unzumutbar sein, weil sein Vertrauensverhältnis zum Fahrzeughersteller aufgrund dessen arglistiger Täuschung nachhaltig gestört ist. Diese Täuschung kann einem Vertragshändler als Verkäufer des Fahrzeugs zwar nach h. M. nicht zugerechnet werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass faktisch der Fahrzeughersteller – also derjenigen, der getäuscht und sich dadurch als unzuverlässig erwiesen hat – die Nachbesserung vornimmt und der Händler dazu nur einen untergeordneten Beitrag leistet. Im Übrigen ist der Vertragshändler nicht nur hinsichtlich der Nachbesserung, sondern auch bei allen künftigen Reparatur- und Serviceleistungen auf den Hersteller angewiesen.
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Die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist auch dann i. S. des § 323 V 2 BGB erheblich, wenn der Kostenaufwand für die Beseitigung des Mangels weniger als fünf Prozent des Kaufpreises beträgt. Schon der Umstand, dass der Käufer auf eine Nachbesserung nicht verzichten kann, sondern im Rahmen des vom Hersteller mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmten Rückrufs ein Softwareupdate aufspielen lassen muss, um die Zulassung des Fahrzeugs nicht zu gefährden, nimmt dem dem Fahrzeug anhaftenden Mangel den Anschein der Unerheblichkeit.
LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2016 – 2 O 83/16
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Es ist aus Presseberichten allgemein bekannt und somit i. S. des § 291 ZPO offenkundig, dass die Betriebserlaubnis eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nicht erloschen ist.
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens ist im Regelfall jedenfalls deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, weil der Mangel, der seinem Fahrzeug möglicherweise anhaftet, i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig ist. Das ergibt sich daraus, dass – wie aus Presseberichten allgemein bekannt und damit i. S. des § 291 ZPO offenkundig ist – eine Mangelbeseitigung lediglich einen Kostenaufwand erfordert, der regelmäßig einen Betrag von einem Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt.
LG Bochum, Urteil vom 08.09.2016 – 2 O 192/16
(OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2017 – 28 U 201/16)
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