LG Ravensburg, Urteil vom 04.05.2009 – 6 O 473/08
Mehr lesen »
-
Das Recht des Käufers, wegen eines Sachmangels den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz zu verlangen, setzt regelmäßig voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Ein Fristsetzung ist zwar ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Unter diesem Gesichtspunkt kann eine Fristsetzung aber grundsätzlich nur dann entbehrlich werden, wenn der Schuldner eine Mängelbeseitigung bereits verweigert hat, bevor diese durch den Käufer selbst erfolgt.
-
Wie der Schuldner sich nach der Mängelbeseitigung durch den Käufer verhält, kann nur dann von Bedeutung sein, wenn dieses Verhalten den sicheren Rückschluss erlaubt oder hierzu beiträgt, dass schon vor der Mängelbeseitigung die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert war.
BGH, Urteil vom 20.01.2009 – X ZR 45/07
Mehr lesen »
Der Käufer eines hochwertigen Neuwagens muss nicht damit rechnen, dass aufgrund der heute modernen Karosserieform Wasser in den Fahrgastraum läuft. Auf dieses Problem muss der Verkäufer ihn zumindest hinweisen.
LG Aurich, Urteil vom 09.05.2008 – 1 S 60/08
Mehr lesen »
Der Käufer ist im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort – ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung – zu mindern, wenn der Verkäufer ihm einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 08.12.2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835). In einem solchen Fall ist die für die Beseitigung eines Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage in der Regel auch dann beschädigt, wenn die Mangelbeseitigung durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten vorzunehmen ist.
BGH, Urteil vom 09.01.2008 – VIII ZR 210/06
Mehr lesen »
-
Grundsätzlich sind die Kosten, die für die Beseitigung eines Mangels aufgewendet werden müssen, ein taugliches Kriterium, um zu bestimmen, ob ein Mangel erheblich oder unerheblich ist. Die Höhe der Kosten kann aber auch bei einem Gebrauchtwagen nur einer von mehreren Gesichtspunkten der Erheblichkeitsprüfung sein. Jede schematische Beurteilung nach Prozentsätzen verbietet sich. Zu fragen ist bei der Erheblichkeitsprüfung vorrangig danach, ob und in welchem Maße die Verwendung der Kaufsache gestört und/oder ihr Wert gemindert ist.
-
Es macht einen Unterschied, ob Feuchtigkeit in eine normale Limousine oder in einen Geländewagen eintritt, mag Letzterer auch im gewöhnlichen Straßenverkehr benutzt werden. Der verständige Durchschnittskäufer wird bei einem Geländewagen eher als bei einem normalen Pkw dazu bereit sein, Abstriche zu machen, was die Abdichtung gegen das Eindringen von Feuchtigkeit in das Wageninnere angeht.
-
Ein zum Zeitpunkt einer Rücktrittserklärung erheblicher Mangel kann zwar nicht dadurch unerheblich werden, dass es einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen. Im Einzelfall kann es aber durchaus treuwidrig sein, wenn ein Käufer an einem – wirksam erklärten – Rücktritt festhält, nachdem der ursprünglich vorhandene Mangel in seiner Ursache und/oder seiner Auswirkung ganz oder teilweise beseitigt worden ist. Insoweit darf dem Verkäufer eine eigenmächtige Mangelbeseitigung nach erklärtem Rücktritt zwar nicht zugutekommen. Anders liegen die Dinge jedoch, wenn der Käufer die Beseitigung des Mangels selbst veranlasst oder jedenfalls darin eingewilligt hat.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2007 – I-1 U 252/06
Mehr lesen »
Ein Käufer, dem ein mangelhaftes Kraftfahrzeug geliefert wurde und der deshalb bereits die Minderung erklärt hat, kann – ebenso wie nach einem bereits erklärten Rücktritt – auf einen Schadensersatzanspruch umschwenken.
OLG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2006 – 3 U 106/05
Mehr lesen »
Eine Berufung ist unzulässig, wenn der Kläger in erster Instanz – gestützt auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag – die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache verlangt hat und er im Berufungsverfahren stattdessen nur einen auf § 441 IV BGB gestützten Erstattungsanspruch geltend macht.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.06.2005 – 4 U 105/05 – 94
Mehr lesen »
-
Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen „Fahrzeug ist kein Mietwagen“, so ist dies aus Sicht des Käufers (§§ 133, 157 BGB) so zu verstehen, dass das Fahrzeug zu keiner Zeit als Mietwagen verwendet wurde. Die Aussage lässt sich dagegen nicht darauf reduzieren, dass der letzte Halter das Fahrzeug nicht als Mietwagen verwendet habe.
-
Dass ein Gebrauchtwagen entgegen einer Beschaffenheitsvereinbarung in der Vergangenheit überwiegend als Mietwagen verwendet wurde, kann eine Minderung des Kaufpreises um 10 % auch dann rechtfertigen, wenn es sich um einen Unfallwagen handelt.
AG Bergheim, Urteil vom 14.01.2005 – 28 C 260/03
Mehr lesen »
Ein Gebrauchtwagen eignet sich nur dann für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 1 BGB, wenn der Käufer im Falle des Verlusts eines Fahrzeugschlüssels ohne Weiteres in der Lage ist, sich – etwa unter Zugriff auf einen Masterkey – einen Ersatzschlüssel zu verschaffen.
AG München, Urteil vom 31.03.2004 – 112 C 12685/03
Mehr lesen »