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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Lackschaden

Fehlende Originallackierung eines Gebrauchtwagens kein Mangel

  1. Bei Gebrauchtfahrzeugen gehört es nicht ohne Weiteres zur üblichen Beschaffenheit i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Die übliche Beschaffenheit ist deshalb grundsätzlich nicht infrage gestellt, wenn einzelne (wesentliche) Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneuert wurden. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen worden ist, um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen.
  2. Welche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ein Käufer anhand der Art der Sache i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten kann, bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers und damit nach der objektiv berechtigten Käufererwartung. Diese orientiert sich im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen. Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert.

BGH, Urteil vom 20.05.2009 – VIII ZR 191/07

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Lackschaden als unbehebbarer Fahrzeugmangel

  1. Ein Mangel an einem Kraftfahrzeug ist immer dann im Wege der Nachbesserung unbehebbar, wenn er vom Verkäufer nicht restlos, dauerhaft und wertminderungsfrei beseitigt werden kann. Das ist nicht nur bei „Unfallschäden“ anzunehmen; vielmehr stellen diese lediglich den Standardfall eines unbehebbaren Mangels beim Gebrauchtwagenkauf dar.
  2. Die Vermutung des § 476 BGB kommt erst zum Tragen, wenn dem Käufer der Nachweis gelungen ist, dass überhaupt ein Sachmangel i. S. des § 434 BGB vorhanden ist („Ob-Überhaupt-Beweis“).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2008 – I-1 U 168/07

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Kein Neufahrzeug bei erheblicher Nachlackierung im Herstellerwerk

Ein Fahrzeug ist auch dann noch fabrikneu, wenn Herstellungsmängel vor Auslieferung des Fahrzeugs im Herstellerwerk nach den Produktionsrichtlinien des Herstellers ordnungsgemäß und ohne Verbleib einer Wertminderung beseitigt worden sind. Ein ausgeliefertes Fahrzeug kann jedoch nicht mehr als Neufahrzeug bezeichnet werden, wenn vor der Auslieferung am Fahrzeug Schäden jenseits einer gewissen Bagatellgrenze aufgetreten sind, sodass das Fahrzeug nach der Verkehrsanschauung als „Unfallfahrzeug“ bezeichnet werden muss.

LG Bonn, Urteil vom 26.09.2006 – 3 O 372/05

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Zur Auslegung des Begriffs „Transportschaden“ in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag

  1. Ein „Transportschaden“ ist jede Beschädigung, die ein Fahrzeug während des Transports erleidet, wobei zum Transport nicht nur die eigentliche Beförderung des Fahrzeugs, sondern auch das Auf- und Abladen gehören. Der – mehrdeutige – Begriff „Transportschaden“ sagt deshalb nichts über das Ausmaß des Schadens aus; vielmehr können damit leichte Kratzer und Dellen ebenso gemeint sein wie ein gravierender, zum Beispiel bei Herunterfallen vom Transporter erlittener Schaden.
  2. Mangels näherer Erläuterungen darf der private Durchschnittskäufer eines Gebrauchtwagens davon ausgehen, dass ein ihm offenbarter „Transportschaden“ eine leichte bis mittelschwere Beschädigung ist. Mit schweren und schwersten Beschädigungen muss er ohne Weiteres nicht rechnen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2006 – I-1 U 233/05

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Arglistiges Verschweigen von nicht ohne Weiteres sichtbaren Lackschäden eines Gebrauchtwagen

  1. Der Käufer eines älteren – hier zehn Jahre alten – Gebrauchtwagens kann zwar regelmäßig keine mangelfreie Lackierung des Fahrzeugs erwarten, sondern muss mit üblichen altersbedingten (Steinschlag-)Schäden rechnen. Ein Gebrauchtwagen, dessen Lackierung großflächige, nicht altersbedingte Flecken aufweist, die vermutlich von einem ätzendenb Reinigungsmittel (z. B. einem Felgenreiniger) verursacht wurden, ist aber i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn sich die Flecken durch Polieren des Lacks weitgehend entfernen lassen sollten.
  2. Weiß der Verkäufer eines – hier zehn Jahre alten – Gebrauchtwagens, dass das Fahrzeug nicht altersbedingte, einen Sachmangel begründende Lackschäden aufweist, die nur dann ohne Weiteres erkennbar sind, wenn das Fahrzeugäußere trocken ist, so muss er einen potenziellen Käufer auf diese Lackschäden jedenfalls dann hinweisen, wenn das Fahrzeug bei der Besichtigung durch den potenziellen Käufer nass ist.

OLG München, Urteil vom 21.03.2006 – 18 U 1936/05

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Lackschaden an einem Neuwagen – Spot-Repair-Verfahren

  1. Ein Sachmangel berechtigt den Käufer grundsätzlich erst dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn er dem Verkäufer vergeblich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 I BGB) gesetzt hat.
  2. Einer Fristsetzung bedarf es auch dann, wenn der Verkäufer eines Neuwagens anbietet, einen Lackschaden am Dach des Fahrzeug im Spot-Repair-Verfahren instand zu setzen, obwohl der Schaden nur durch eine Neulackierung des ganzen Dachs ordnungsgemäß beseitigt werden kann. Insbesondere liegt in diesem – unzureichenden – Angebot keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung i. S. des § 323 II Nr. 1 BGB.

OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2005 – 28 U 179/04

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Arglistige Täuschung durch Verschweigen umfangreicher Lackier- und Spachtelarbeiten

Sind an einem Gebrauchtwagen umfangreiche Lackier- und Spachtelarbeiten vorgenommen worden, so muss der – hier gewerbliche – Verkäufer des Fahrzeugs diesen Umstand dem Käufer auch dann ungefragt offenbaren, wenn den Lackier- und Spachtelarbeiten nicht der Beseitigung eines Unfallschadens dienten. Denn bei einem Weiterverkauf des Pkw durch den Käufer könnte ein Kaufinteressent angesichts der Lackier- und Spachtelarbeiten den – letztlich unbegründeten – Verdacht hegen, das Fahrzeug sei ein Unfallwagen, und deshalb allenfalls bereit sein, für das Fahrzeug einen erheblich verminderten Kaufpreis zu zahlen, sofern er nicht sogar vom Kauf Abstand nimmt.

OLG Bamberg, Urteil vom 03.05.2005 – 5 U 99/04
(vorangehend: LG Coburg, Urteil vom 24.03.2004 – 22 O 673/03)

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Kein Mangel eines Gebrauchtwagens trotz Nachlackierung

Ein Gebrauchtwagen ist nicht mangelhaft, wenn er eine Nachlackierung aufweist, die ihn weder technisch noch wirtschaftlich noch optisch entwertet und nur bei genauer Inaugenscheinnahme durch einen erfahrenen Sachverständigen oder mit technischem Aufwand (Lackstärkemessung) festzustellen ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2002 – 3 U 37/02

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