Tag: Beweislast
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Grundsätzlich wird auch bei einer gebrauchten Sache gemäß § 476 BGB dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Übliche Verschleißerscheinungen sind allerdings kein Mangel.
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Bei einem Injektor handelt es sich nicht um ein typisches Verschleißteil; denn die Lebensdauer eines Injektors entspricht in der Regel der des Motors selbst. Injektoren unterliegen deshalb – anders als etwa Bremsen, Keilriemen oder Zündkerzen – keinem typischen Verschleiß.
LG Trier, Urteil vom 08.06.2004 – 1 S 87/03
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Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
BGH, Urteil vom 02.06.2004 – VIII ZR 329/03
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Auch bei einem Stückkauf ist eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung möglich, wenn das Leistungsinteresse des Käufers durch die ersatzweise Lieferung einer gleichartigen und gleichwertigen zufriedengestellt werden kann (im Anschluss an LG Ellwangen, Urt. v. 13.12.2002 – 3 O 219/02, NJW 2003, 517).
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Die Einrede, dass eine Nacherfüllung – hier: durch Ersatzlieferung – nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei und er sie deshalb verweigern dürfe (§ 439 III 1 BGB), muss der Verkäufer nicht unverzüglich erheben.
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Wann eine Nacherfüllung (hier: durch Ersatzlieferung) nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, sodass der Verkäufer sie verweigern darf, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei trägt der Verkäufer für sämtliche Tatsachen, die bei der nach § 439 III BGB anzustellenden Abwägung zu berücksichtigen sind, die Darlegungs- und Beweislast.
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Die Kosten für die Ersatzlieferung eines Neuwagens sind nicht identisch mit dem Listenpreis oder Beschaffungskosten für das ersatzweise zu liefernde Fahrzeug. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Verkäufer das mangelhafte Fahrzeug zurückerhält, sich dessen Wert aber möglicherweise vermindert hat (Haltereintragung, Benutzung im Straßenverkehr).
LG Münster, Urteil vom 07.01.2004 – 2 O 603/02
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- Der Umstand, dass bei einem Gebrauchtwagen bei einer Laufleistung von 112.400 km der Zahnriemen reißt, rechtfertigt auch mit Blick auf § 476 BGB nicht die Vermutung, dass der Zahnriemen schon bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) schadhaft gewesen sei. Diese Vermutung ist vielmehr mit der Art der Sache unvereinbar (§ 476 letzter Halbsatz BGB), weil jeder Gebrauchtwagen eine Vielzahl von Teilen aufweist, die mehr oder weniger verschlissen sind.
- Ein Kfz-Verkäufer, der das Fehlen eines – gemäß § 281 I 1, § 323 I BGB grundsätzlich erforderlichen – Nachbesserungsverlangens rügt, verstößt damit auch dann nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er über keine eigene Werkstatt verfügt. Denn wie der Verkäufer eine Nachbesserung des Fahrzeugs bewerkstelligt, ist seine Sache.
AG Aachen, Urteil vom 10.12.2003 – 14 C 161/03
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Die in § 476 BGB angeordnete Beweislastumkehr gilt grundsätzlich auch bei gebrauchten Sachen, insbesondere bei gebrauchten Kraftfahrzeugen.
OLG Köln, Urteil vom 11.11.2003 – 22 U 88/03
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Grundsätzlich trägt der Käufer, der sich auf das Vorliegen eines Mangels beruft und den Verkäufer deshalb auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass de Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden war. Eine Beweislastumkehr (§ 476 BGB) kommt ihm bei einem acht Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von ca. 130.000 Kilometern nicht zugute.
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Eine falsch eingestellte Spur ist bei einem solchen Pkw kein Mangel, sondern eine bloße Abnutzungserscheinung.
LG Hof, Urteil vom 23.07.2003 – 32 O 713/02
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Die in den Kaufvertrag aufgenommene Erklärung des Verkäufers, ihm sei „vom Vorhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt“, rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Verkäufer ihn über offenbarungspflichtige Umstände nicht aufgeklärt hat.
BGH, Urteil vom 30.04.2003 – V ZR 100/02
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Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr kommt dem Käufer einer gebrauchten Sache – insbesondere eines Kraftfahrzeugs – nicht zugute.
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Bei dem Hinweis „Das Fahrzeug hat einen überholten Motor mit einer Laufleistung von ca. 60.000 km.“ in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag kann es sich um eine reine Wissenserklärung des Verkäufers handeln. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die behauptete Überholung des Motors nicht in die Besitzzeit des Verkäufers fällt und dieser keine eigene Werkstatt hat. Erheblich ist ferner, wann die angeblicheÜberholung durchgeführt wurde und welche Strecke das Fahrzeug seitdem zurückgelegt hat. Denn je länger die mit dem angeblich überholten Motor zurückgelegte Fahrstrecke ist und je weiter die behauptete Motorüberholung in der Vergangenheit liegt, desto mehr muss der Käufer annehmen, der Verkäufer wolle für die Richtigkeit der Erklärung nicht einstehen.
LG Hanau, Urteil vom 27.03.2003 – 1 O 1510/02
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Soweit Arglist die Kenntnis offenbarungspflichtiger Umstände voraussetzt, kann sich der Tatrichter nicht mit der Feststellung begnügen, der Verkäufer habe sich der „Kenntnis bewusst verschlossen“. Ausreichend ist demgegenüber, dass der Verkäufer die Umstände zwar nicht positiv kennt, ihr Vorhandensein aber für möglich hält und sie nicht offenbart, obwohl er weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass die Umstände für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sind.
BGH, Urteil vom 07.03.2003 – V ZR 437/01
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Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der das Fehlen eines nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörenden Ausstattungsmerkmals (hier: automatische Niveauregulierung) rügt, muss darlegen und beweisen, dass er hinsichtlich der vermissten Sonderausstattung eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Verkäufer getroffen hat.
AG Hanau, Urteil vom 24.01.2003 – 33 C 728/02-13
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