Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der das Fehlen eines nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörenden Ausstattungsmerkmals (hier: automatische Niveauregulierung) rügt, muss darlegen und beweisen, dass er hinsichtlich der vermissten Sonderausstattung eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Verkäufer getroffen hat.

AG Hanau, Urteil vom 24.01.2003 – 33 C 728/02-13

Sachverhalt: Die Klägerin verlangt von der Beklagten, von der sie einen Gebrauchtwagen erworben hat, Schadensersatz.

Am 22.01.2002 kaufte die Klägerin von der Beklagten einen gebrauchten Opel Omega Caravan. Nachdem ihr das Fahrzeug übergeben worden war, stellte die Klägerin fest, dass es – entgegen ihrer Annahme – nicht über eine automatische Niveauregulierung verfügte. Die Klägerin forderte die Beklagte deshalb auf, entweder den Pkw zurückzunehmen oder eine Niveauregulierung in das Fahrzeug einzubauen. Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten zunächst noch mit dem späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefoniert hatte, reagierte die Beklagte schließlich auf ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten nicht mehr.

Mit ihrer Klage hat die die Klägerin die Beklagte auf Ersatz der Kosten in Anspruch genommen, die sie für die Nachrüstung des Fahrzeugs mit einer halbautomatischen Niveauregulierung aufgewendet hat. Darüber hinaus hat sie den Ausgleich eines Minderwerts begehrt, der sich daraus ergebe, dass die nachgerüstete Niveauregulierung keine vollautomatische, sondern nur eine halbautomatische ist. Schließlich hat die Klägerin vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 133,07 € ersetzt verlangt.

Sie behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe während einer Probefahrt am 16.01.2002 gegenüber ihrem – der Klägerin – jetzigen Prozessbevollmächtigten zum Ausdruck gebracht, dass der streitgegenständliche Pkw mit einer automatischen Niveauregulierung ausgestattet sei. Diese Aussage habe der Geschäftsführer der Beklagten in einem Telefonat am Morgen des 22.01.2002 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten wiederholt.

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Beschaffenheit des Opel Omega Caravan sei im Kaufvertrag sowie in dem diesem Vertrag beigefügten DEKRA-Gutachten im Detail beschrieben worden. Weder aus dem Kaufvertrag noch aus dem Gutachten ergebe sich, dass der Pkw mit einer automatischen Niveauregulierung ausgestattet sei.

Die auf Zahlung von 1953,63 € nebst Zinsen und Kosten gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung von 1.953,63 € nicht verlangen, da der Klägerin ein solcher Anspruch nicht zusteht (§ 437 Nr. 3, §§ 434 I, 280 I, III, 281 BGB). Der Klägerin ist es nicht gelungen, den Nachweis zu führen, dass für den Kaufgegenstand das Vorhandensein einer automatischen Niveauregulierung vereinbart worden ist.

Zunächst liegt mit der Aussage des Rechtsanwalts K als Zeuge im Termin vom 16.12.2002 ein Beweisergebnis vor, welches der Klägerin günstig ist. Der von der Klägerin als Zeuge benannte Rechtsanwalt K hat bei seiner Vernehmung im Termin vom 16.12.2002 bestätigt, dass im Verlaufe der Probefahrt in E. und bei dem später erfolgten Telefongespräch vom Geschäftsführer der Beklagten zum Ausdruck gebracht worden sei, dass der streitgegenständliche Opel Omega Caravan mit einer automatischen Niveauregulierung ausgestattet sei. Die Aussage des Rechtsanwalts K als Zeuge im Termin vom 16.12.2002 ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Bei seiner Vernehmung im Termin vom 16.12.2002 sind keine Anhaltspunkte dafür aufgetreten, dass die Zeugenaussage zugunsten der Klägerin als parteigeneigt eingestuft werden muss. Von daher liegt mit der Aussage des Rechtsanwalts K als Zeuge ein Beweisergebnis vor, welches der Klägerin günstig ist.

Das vorstehend dargestellte Ergebnis der Beweisaufnahme aus dem Termin vom 16.12.2002 wird indes neutralisiert durch den schriftlichen Kaufvertrag mit DEKRA-Gutachten sowie das Gutachten des Sachverständigen S. Der Opel Omega wird in dem DEKRA-Gutachten als Bestandteil des schriftlichen Kaufvertrags im Detail beschrieben. Das DEKRA-Gutachten enthält einen Abschnitt, in dem die Sonderausstattung des Opel Omega angesprochen wird. Dort ist eine automatische Niveauregulierung als Sonderausstattung nicht aufgeführt. Von daher spricht das DEKRA-Gutachten als Bestandteil des Kaufvertrags zwischen den Parteien dafür, dass der Kaufgegenstand nicht mit einer automatischen Niveauregulierung ausgestattet war. Das vorbezeichnete Ergebnis des Verfahrens wird auch gestützt durch das Gutachten des Sachverständigen S, der in seinem Gutachten vom 24.09.2002 zu dem Ergebnis gelangt, dass der streitgegenständliche Opel Omega Caravan nicht serienmäßig mit einer automatischen Niveauregulierung ausgestattet ist. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten konnte die Klägerin das Vorhandensein einer automatischen Niveauregulierung nur dann erwarten, wenn diese im Wege der Sonderausstattung in das Fahrzeug eingebaut worden ist. Da die Sonderausstattung des Pkw in dem DEKRA-Gutachten vollständig und abschließend beschrieben wird und dort eine automatische Niveauregulierung nicht angesprochen wird, musste die Klägerin davon ausgehen, dass der Kaufgegenstand nicht mit einer automatischen Niveauregulierung ausgestattet war.

Für die am 24.01.2003 im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung bedeutet dies, dass die Aussage des Rechtsanwalts K als Zeuge auf der einen Seite sowie das Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen S vom 24.09.2002 und die Beschreibung des Fahrzeugs im DEKRA-Gutachten sich als unvereinbar gegenüberstehen. Da der Beweiswert des vorstehend angesprochenen Beweismittel gleich hoch eingestuft werden kann, ist es der Klägerin nicht gelungen, den Nachweis zu führen, dass der streitgegenständliche Opel Caravan mit einer automatischen Niveauregulierung ausgestattet ist.

Dem Beweisangebot der Klägerin, Herrn Rechtsanwalt R ebenfalls als Zeugen über die telefonische Unterredung des Geschäftsführers der Beklagten mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu vernehmen, konnte nicht entsprochen werden, da der Zeuge R das Gespräch über eine Freisprecheinrichtung mitgehört hat und solche Zeugenaussagen nach aktueller Rechtsprechung jedenfalls dann nicht verwertbar sind, wenn der Gesprächspartner nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Gespräch von anderen Personen mitgehört wird. …

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